MELCHIOR
INTERNET - KOMMENTAR ZUR ABSCHIEBUNGSHAFT
HAFTGRÜNDE, HAFTDAUER, VERFAHRENSRECHT UND ANGRENZENDE GEBIETE
MIT ANHANG: RECHTSPRECHUNG IM VOLLTEXT
Kommentar und Rechtsprechungsübersicht sind kostenlose, juristische Internet-Angebote.

 

Der Initiator und ursprüngliche Betreiber dieser Website, RiOLG a. D. Klaus Melchior ist im Dezember 2008 unerwartet verstorben. Zurzeit wird die Rechtsprechung fortlaufend aktualisiert und steht im Volltext zur Verfügung.

 

Zur Themenrecherche sei ausdrücklich auf die Website http://www.migrationsrecht.net  und dort auf die Beiträge von Herrn Holger Winkelmann verwiesen.


Impressum und Angaben nach TMG

Aktuelle Entscheidungen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 2009 – 11 Lc 287/08 –

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

In der Sache geht es um die Erstattung von Abschiebungshaftkosten.

Nachdem der inhaftierte Betroffene im sofortigen Beschwerdeverfahren ein Flugticket vorgelegt sowie eine Kaution über seine damalige Verlobte hinterlegt hatte, nahm die beteiligte Ausländerbehörde im Anhörungstermin vor dem Landgericht den Haftantrag zurück, woraufhin der Betroffene seine sofortige Beschwerde zurücknahm.

Die beteiligte Ausländerbehörde verlangte von dem Betroffenen nun u. a. auch Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft.

Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das OVG nun – zutreffend – ausgeführt, dass der Kläger mit den Kosten der Abschiebungshaft nicht belastet werden darf. Nachdem nämlich die beteiligte Ausländerbehörde den Haftantrag zurückgenommen hatte, sei der ursprüngliche Haftanordnungsgebeschluss des Amtsgerichts vom Landgericht mit Wirkung „ex tunc“ aufgehoben worden. Die tatsächlich durchgeführte Abschiebungshaft habe sich insofern als von Anfang an rechtswidrig erwiesen, sodass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Verwaltungsgerichte im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der erhobenen Kosten für Abschiebungshaft inzident auch die Rechtmäßigkeit der Haft selbst zu prüfen haben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 15.04 –).

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2008 – V ZB 129/08 –

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Zutreffend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass eine Haftaufhebung für die Zukunft nach § 10 Abs. 2 FEVG (nunmehr: § 426 Abs. 2 FamFG) nicht nur auf neue Tatsachen, sondern auch auf Einwände gegen die Haftanordnung selbst gestützt werden kann.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2009 – 6 W 14/09 – sowie

OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2009 – 22 W 31/09 –

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

In beiden Entscheidungen heißt es –zutreffend –, dass nach Haftentlassung von den beteiligten Ausländerbehörden weitere Beschwerden unzulässig sind. Dies deshalb, als seitens der antragstellenden Behörden kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens gegeben ist.

Landgericht Aurich, Beschluss vom 22. September 2009 – 1 T 268/09 –

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

In der Sache geht es um die Zulässigkeit von Zurückschiebungshaft. Der Betroffene sollte Deutschland im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland zurückgeschoben werden. Eine zunächst für den 27. April 2009 beabsichtigte Rückführung des Betroffenen wurde von „Griechenland“ storniert. In der Folgezeit wurde ein neuer Überstellungstermin nicht anberaumt. Der Betroffene verblieb dennoch in Haft. Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten wurde dann zurückgewiesen und der Betroffene aus der Haft entlassen.

Das Landgericht Aurich hat mit dem vorgelegten Beschluss entschieden, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom Tage an, an dem bekannt wurde, dass die Rückführung nach Griechenland von dort aus storniert worden sei, rechtswidrig gewesen ist. Wörtlich heißt es:

„Ein für die Abschiebung vorgesehener Ausländer kann nicht aus unschlichter Untätigkeit der ausländischen Behörden bis auf weiteres in der Bundesrepublik inhaftiert bleiben, ohne dass deutliche Bestrebungen der Beteiligten, die Zurückschiebung zeitnah herbeizuführen, erkennbar sind. In solchen Fällen überwiegt der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Sicherstellung der rechtlich gebotenen Zurückschiebung.“

In der Sache bedeutet dies – zutreffend –, dass sich deutsche Behörden auch dilatorisches Verhalten ausländischer Behörden zurechnen lassen müssen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. August 2009 – 13 W 31/09 –

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

In der Sache geht es um die Zuständigkeit des Gerichts bei der weiteren Beschwerde.

Der Betroffene befand sich aufgrund Beschluss des Amtsgerichts Lingen in Abschiebungshaft. Da eine in der Folgezeit vorgesehene Abschiebung scheiterte, hob das Amtsgericht Lingen die Haftanordnung auf. Hiergegen legte die Ausländerbehörde sofortige Beschwerde ein, die beim Landgericht erfolgreich war (das Landgericht ließ den dort zur Anhörung persönlich erschienen Betroffenen im Gerichtssaal wegen der Gefahr des Untertauchens festnehmen…). Nachdem der Betroffene gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde zum OLG Oldenburg eingelegt hatte, gab das Amtsgericht Lingen das Verfahren bezüglich des Haftverlängerungsverfahrens gem. § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG an das Gericht des Haftortes (hier: das Amtsgericht Hannover) ab.

Das OLG Oldenburg hat sich mit der überreichten Entscheidung für das Verfahren für unzuständig erklärt und die Sache an das OLG Celle (für das Amtsgericht Hannover zuständige OLG) verwiesen. Zur Begründung heißt es, dass nach Abgabe des Verfahrens des Amtsgerichts Lingen auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde wechsele. Das Verfahren sei nach Abgabe gem. § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG so anzusehen, als läge ein von Anfang an beim Amtsgerichts Hannover anhängiges Verfahren vor. § 106 Abs. 2 AufenthG könne nicht entnommen werden, dass das Verfahren an das Amtsgericht des Haftortes nur insoweit abgegeben werden dürfe, als über die Fortdauer von Haft zu entscheiden sei, so das OLG weiter.

Anzumerken ist, dass seit Inkrafttreten des FamFG sich entsprechende Problematik allenfalls noch bei Abgabe des Verfahrens nach Einlegung der Beschwerde an das Landgericht ergeben kann, da als Rechtsbeschwerdegericht nunmehr immer der Bundesgerichtshof fungiert.

Ob § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG auch unter der Herrschaft des FamFG überhaupt noch anwendbar ist (verneinend Hoppe, in: ZAR 2009,  S. 209 ff; anderer Auffassung Jennissen, in: Prütting/Helms, FamFG, § 416 Rz. 4) bleibt abzuwarten.

Zu den grundsätzlichen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 106 Abs. 2 S. 2 AufenhtG verweise ich auf meine Ausführungen im Informationsrecht Ausländerrecht 2009, S. 251.

OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 – 22 W 29/09 –

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Zutreffend weist der Senat darauf hin, dass eine Anhörung durch einen ersuchten Richter in Abschiebungshaftverfahren grundsätzlich nicht erlaubt ist. Dass es Ausnahmefälle geben soll, in denen eine derartige Anhörung durch den ersuchten Richter überhaupt möglich sein soll, wie der Senat meint, muss allerdings bestritten werden.

Da ein persönlicher Eindruck von dem Betroffenen nur durch eine Anhörung des in der Sache dann auch entscheidenden Richters erfolgen kann, ist eine Anhörung durch den ersuchten Richter m. A. nach in jedem Fall unzulässig.

OLG Celle, Beschluss vom 30. April 2009 – 22 W 16/09 –

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Der – sich illegal in Deutschland aufhaltende – Betroffene wurde vom Amtsgericht in sog. Vorbereitungshaft genommen, § 62 Abs. 1 AufenthG. Die Ausländerbehörde wies den Betroffenen dann nach zuvor erfolgter Anhörung aus. Anschließend erst leitete sie Maßnahmen zur Abschiebung des Betroffenen ein.

Das OLG führt – zutreffend – aus, dass die Absicht, eine Ausweisungsverfügung gegen einen ohnehin ausreisepflichtigen Betroffenen zu erlassen, nicht dazu führen kann, dass der Betroffene sich länger in Abschiebungshaft befindet.

Widersprochen werden muss der Entscheidung dahingehend, dass – zumal nach erfolgter Abschiebung – das Landgericht befugt sein soll, die Rechtsgrundlage der angeordneten Haft (Vorbereitungshaft einerseits, Sicherungshaft andererseits) auszuwechseln. Darüber hinaus muss der Entscheidung widersprochen werden, als ein Haftaufhebungsantrag bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit rückwirkend nicht nur bis zum Tag des Antrages zurückwirkt, sondern auch die davor liegenden Zeiten erfasst.

LG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009 – 2 T 695/09 – 

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

In der Sache geht es um die vom Amtsgericht verweigerte Akteneinsicht in die Gerichts- und Ausländerakte.

Das Amtsgericht war zunächst der Rechtsauffassung (!?), dass in Abschiebungshaftverfahren eine Gerichtsakte nicht geführt wird, weshalb in diese somit auch keine Akteneinsicht bewilligt werden könne. Die beim Richter geführte „Sammelung“ der Unterlagen stelle eine interne Akte dar, die der Akteneinsicht entzogen sei, so das Amtsgericht.

Das Landgericht widerspricht vehement: Wie auch immer der beim Amtsgericht geführte „Vorgang“ durch das Gericht selbst bezeichnet werde, sei unerheblich. In diesen „Vorgang“ könne der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten immer Einsicht nehmen.

Auch die Versagung der Akteneinsicht in die „Ausländerakte“ durch das Amtsgericht sei zu Unrecht erfolgt. Der Anspruch auf Akteneinsicht erstrecke sich auch auf beigezogene Akten, wenn das Gericht diese als Grundlage seiner Entscheidung mache, so zutreffend das Landgericht. Da ein Verfahrensbevollmächtigter nicht wisse, ob das Amtsgericht Verwaltungsakten anfordere oder nicht, habe das Amtsgericht über den diesbezüglichen Akteneinsichtsantrag erst dann zu entscheiden, wenn die angeforderten Akten vorliegen oder feststeht, dass das Amtsgericht eben diese Akten nicht (bzw. nicht mehr) anfordern werde.

Die Auslagenentscheidung des Gerichts ist unzutreffend. § 13 a Abs. 2 I FGG gilt jedenfalls in entsprechender Anwendung auch für das hier in Rede stehende Verfahren. Über die weitere Beschwerde ist noch nicht entscheiden worden.

BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 - 2 BvR 1195/08 -

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Das BVerfG rügt wieder die Festnahme in einem abschiebungshaftrechtlichen Verfahren.

In der Entscheidung heißt es:

-Geplante Festnahmen bedürfen einer vorherigen richterlichen Entscheidung. Diese sind - ausnahmsweise -  auch im Wege der einstweiligen Anordnung möglich.

- Eine einstweilige Anordnung im Freiheitsentziehungsverfahren bedarf eines schriftlichen und mit auf den Einzelfall bezogenen Gründen versehenen Beschlusses.

Diese zur alten Rechtslage (§§ 6 I, 11 II 1 FEVG) ergangene Entscheidung ist auch unter Herrschaft des nunmehr Anwendung findenden FamFG zu beachten.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2009

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Die Betroffene befand sich in Zurückschiebungshaft. Das BAMF hat Griechenland am 24.09.2009 um Aufnahme der Betroffenen im Dublin""-Verfahren ersucht. Griechenland hat bislang (wie immer) noch nicht geantwortet.

Auf den am 06.10.2009 gestellten Eilantrag hat das VG per eA dem BAMF aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung der Betroffenen nach Griechenland auszusetzen.

 

In der Entscheidung heißt es zutreffend, dass dem Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen nicht entgegenstehe, dass ihr eine Zurückschiebung nach Griechanland noch nicht konkret in Aussicht gestellt worden sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist bereits dann zu bejahen, wenn ein Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt wird!

Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Grünen zur Praxis der Abschiebungshaft in Niedersachsen vom 19.05.2009.

Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode Drucksache 16/1303

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Dort heißt es zunächst, dass "die Unterstellungen einer unzureichenden und rechtsstaatswidrigen Praxis bei der richterlichen Anordnung von Abschiebungshaft zurückzuweisen" sind. In Niedersachsen (wie auch andernorts) wird nun  -leider- keine Statistik darüber geführt, in wie vielen Fällen Abschiebungshaft zu Unrecht angeordnet wurde. Warum dies so ist ist der Antwort auf die kleine Anfrage ebenfalls zu entnehmen.

 

Ich führe aus genannten Gründen für die Zeit seit 2002 eine eigene Statistik über alle meine Abschiebungshaftverfahren. Zur Zeit sieht es wie folgt aus: Seit 2002 habe ich 645 Mandanten in ihren abschiebungshaftrechtlichen Verfahren vertreten. 215 Mandanten (d.h. genau 1/3) befanden sich nach hier vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen zu Unrecht in Haft; manche "nur" einen Tag, andere über ein halbes Jahr. Insgesamt haben sich bislang 5559 Tage (d.h. gut 15 Jahre) rechtswidriger Haft angehäufelt, was bedeutet, dass im Durchschnitt jeder der 215 Mandanten sich für rund 26 Tage zu Unrecht in Haft befand. Ein Armutszeugnis für einen Rechtsstaat! Augenscheinlich hält die Niedersächsische Landesregierung ein solches Ergebnis, von dem sie Kenntnis hat, für normal, jedenfalls aber nicht für besorgniserregend.

 

Soweit bekannt ist i.ü. in keinem der hier erfassten Verfahren ein Ermittlungsverfahren gegen die für die Anordnung von rechtswidriger Haft Verantwortlichen eingeleitet worden.

 

Ergänzend erlaube ich mir, auf die Auskunft der Landesregierung zur Notwendigkeit eines eigenen Abschiebungshaftvollstreckungsgesetzes inzuweisen. Ein solches Gesetz hält die Landesregierung "aus Gründen der Deregulierung" nicht für erforderlich ...

BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 – 2 BvR 2520/07 –

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Schon wieder hat das Bundesverfassungsgericht die Niedersächsische Praxis bei Freiheitsentziehungen (auch diesmal im Vorfeld von Abschiebungshaft gerügt). Damit ist innerhalb von 2 Jahren Niedersachsen zum mittlerweile 9. mal vom höchsten deutschen Gericht kritisiert worden. Dies ist bundesweit ganz unangefochten Spitze!!!

 

In der Entscheidung des BVerfG geht es insbes. um die Frage der unverzüglichen Herbeiführung einer haftrichterlichen Entscheidung nach zuvor auf polizeirechtlicher Grundlage (Verhinderung einer weiteren Straftat) erfolgter Festnahme. Zutreffend weist das BVerfG darauf hin, dass die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auch dann gilt, wenn Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG zur Anwendung kommt. Anders als noch Amts- und Landgericht meinten stellt Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG lediglich eine Höchstfrist für das Festhalten ohne richterliche Anordnung dar, lässt i.ü. aber Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG mit der Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung der richterlichen Entscheidung unberührt, so zutreffend das BVerfG. Zudem weist das BVerfG darauf hin, dass eine Verletzung von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dann vorliegt, wenn eine Festnahme auf polizeirechtlicher Grundlage (zur Verhinderung einer weiteren Straftat) erfolgt ist, ohne dass erkennbar wird, welches Verhalten des Betroffenen als konkrete Straftat angesehen wird. Ob schließlich Polizeirecht i.V.m mit § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG überhaupt taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme spontan aufgegriffener Ausländer ohne Aufenthaltsrecht darstellt hat das BVerfG ausdrücklich offen gelassen.

OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 22 W 26/09 -

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Das Verfahren betrifft eine ohne vorherige richterliche Entscheidung erfolgte Freiheitsentziehung eines Betroffenen nach § 62 Abs. 4 AufenthG. Der Betroffene war – geplant – ohne vorherige richterliche Entscheidung zum Zwecke der Abschiebung seitens der Ausländerbehörde festgenommen worden, wobei die Abschiebung innerhalb von zwei Wochen erfolgen sollte (und auch erfolgt ist).

Das OLG weist – zutreffend – darauf hin, dass § 62 Abs. 4 AufenthG für eine Ingewahrsamnahme eines Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde im Vorfeld einer geplanten „kleinen Sicherungshaft“ nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG ausweislich des hier eindeutigen Wortlautes keinen Raum lässt. Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde also Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu beantragen, muss sie vor einer Inhaftierung der abzuschiebenden Person immer eine richterliche Entscheidung zuvor herbeiführen.

BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 2 BvR 2367/07 –

Eine geplante Festnahme bedarf grundsätzlich der vorherigen richterlichen Entscheidung

Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an einer freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Erfolgt eine geplante Festnahme eines untergetauchten Ausländers nach Absprache der Behörden ohne vorherige Klärung der Frage, ob das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung vor der Freiheitsentziehung zur Verfehlung ihres Zwecks führen würde, liegt in der unterbliebenen Aufklärung ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft ein abschiebungshaftrechtliches Verfahren. In der Sache geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Festnahme ohne Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses.

Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass jede Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG einer vorherigen richterlichen Anordnung bedarf. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nach Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG nur dann zulässig, wenn der verfolgte verfassungsrechtliche zulässige Zweck ohne Einholung der richterlichen Entscheidung nicht erreichbar wäre.

Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene, der gegenüber der Ausländerbehörde Heiratsabsichten geäußert und dessen Wohnsitz der Ausländerbehörde bekannt war, geplant zum Zwecke der Abschiebung festgenommen, ohne dass zuvor ein richterlicher Beschluss eingeholt worden war.  Dies ist nach richtiger Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig, sodass die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückgewiesen wurde.

Ergänzend teilen wir mit, dass zwischenzeitlich das Landgericht Hannover festgestellt hat, dass die Festnahme rechtswidrig war.

BVerfG, Beschluss vom 7.Mai 2009 – 2 BvR 475/09 –

Zur Frage der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung über die Ausschreibung zur Festnahme nach § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Siehe auch Runderlass vom 27. Mai 2009 zu Ziffer 6 der Richtlinie für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Die Entscheidung betrifft ebenfalls ein abschiebungshaftrechtliches Verfahren. In der Sache geht es um die Frage der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung über die Ausschreibung zur Festnahme nach dem Aufenthaltsgesetz. Der Betroffene, ein ausreisepflichtiger Ausländer, war (wie in vergleichbaren Fällen regelmäßig erfolgt) zur Festnahme in den Fahndungsregistern der Polizei ausgeschrieben worden. Zweck der Festnahme war die „Ausweisung/Abschiebung“.

Eine richterliche Entscheidung, die die Festnahme des Betroffenen erlauben würde, war nicht eingeholt worden.

Überraschenderweise hält das Bundesverfassungsgericht eine derartige Festnahme für vor der Verfassung unbedenklich. Die Ausschreibung zur Festnahme nach § 50 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedürfe keiner richterlichen Anordnung, so das Verfassungsgericht. Dies deshalb, als mit der Ausschreibung zur Festnahme der Ausländerbehörde „nur“ die Möglichkeit eingeräumt werde, auf polizeiliche Verhandlungsmaßnahmen zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung von Ausländern zurückzugreifen. Seitens der Polizeibehörden sei bei Festnahmen nach zuvor erfolgten Ausschreibungen nach § 50 Abs. 7 S. 1 AufenthG eigenständig zu prüfen, ob Haftgründe nach § 62 AufenthG vorliegen oder nicht, da nur dann, wenn eine Inhaftierung rechtmäßig erfolgen darf, Ausschreibung zur Festnahme gerechtfertigt sein kann. Ob eine Ingewahrsamnahme in der konkreten Situation des Eingreifens also zulässig ist, bestimmt sich nicht nach § 50 Abs. 7 S. 1 AufenthG, so das Bundesverfassungsgericht, da diese Norm zutreffenderweise keine Ermächtigung zur Freiheitsentziehung beinhalte. Eine Freiheitsentziehung sei - weiterhin - nur nach § 62 Abs. 4 AufenthG zulässig, so das Bundesverfassungsgericht weiter. Die Entscheidung über die Ingewahrsamnahme bleibe insofern der eigenverantwortlich nach § 62 Abs. 4 AufenthG tätig werdenden Behörde überlassen.

Die Entscheidung ist wenig überzeugend. Wie Beichel-Benedetti bereits vor geraumer Zeit ausführlich dargelegt hat (Beichel-Benedetti, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, AufenthG 100 B § 62 Rn 35) wird in Fällen, wo aufgrund der Ausschreibung der Polizei die Betroffenen angetroffen werden, in „aller Regel ein Automatismus einsetzen“, der vom Gesetz nicht gedeckt ist. Polizeibeamte sehen in der Ausschreibung zur Festnahme nämlich einen Handlungsbefehl und verkennen, dass der Ausländerbehörde eine Anordnungsbefugnis in Haftsachen gegenüber der Polizei nicht zukommt.

Nach hiesiger Auffassung insofern allein richtig wäre, auch/gerade in freiheitsentziehenden Verfahren, denen eine ausländerbehördliche Ausschreibung zur Festnahme zugrunde liegt, einen vorherigen richterlichen Haftbeschluss zu fordern. Warum Ausländerbehörden nicht mit der Ausschreibung zur Festnahme eine richterliche Entscheidung erwirken können sollen, ist weiterhin unklar und wird vom Verfassungsgericht auch nicht hinreichend beantwortet.

Runderlass vom 27. Mai 2009 zu Ziffer 6 Ausschreibung zur Festnahme) der Richtlinie für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen; insoweit Aufhebung des Runderlasses vom 16. Februar 2009 zur Ausschreibung zur Festnahme

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.April 2009 – 20 W 129/09 –

§§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 AufenthG, 14 Abs. 3 AsylVfG
Hinweis des Einsenders, Rechtsanwalt Georg HM Oedekoven, Wiesbaden, dass trotz Entlassung  (von ca. zwanzig weiteren Personen) das Dublin II Verfahren noch nicht beendet ist und es zu Zurückschiebungen nach der Entlassung kommen kann.

Landgericht Göttingen, Beschluss vom 3. März 2009 – 11 T 1/09 –

§ 57 AuslG

Leitsatz des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Auf eine nicht mehr existente Rechtsgrundlage gestützte Abschiebungshaft (hier: § 57 AuslG) ist rechtswidrig.

Landgericht Verden, Beschluss vom 9. März 2009 – 3 T 12/08 –

Dublin II-Verfahren, Zurückschiebungshaft, Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise

Leitsatz des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Zurückschiebungshaft ist dann unzulässig, wenn der Betroffene – unwiderlegbar – angibt, freiwillig in das für ihn zuständige EU-Land auszureisen.

Link zu den Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen

(Abschiebungshaftrichtlinien – AHaftRL) RdErl. d. Innenministeriums – 15-39.21.01-5-AHaftRL v. 19. 1. 2009, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 5 vom 20. Februar 2009, S. 84ff.

Erläuterungen zur Zuständigkeit und Runderlass vom 16. Februar 2009 zur Ausschreibung zur Festnahme; letzterer aufgehoben durch Runderlass vom 27.Mai 2009, s. o.

BVerfG, Beschluss vom 5. März 2009 – 2 BvR 1615/06 –

§ 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die ohne (vorherige) Anhörung des Betroffenen ergangen ist.

Leitsatz des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Die besondere Bedeutung des Anspruchs auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter im Freiheitsentziehungsverfahren gebietet, dass Entscheidungen nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen ausgesprochen werden dürfen.

Rechtsschutz bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann effektiv nur durch das Gericht, das über die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden hat, gewährt werden.

OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 34 Wx 007/09 –
§ 62 Abs. 2 AufenthG; § 16 Satz 1 FreihEntzG; § 20a FGG
Zur Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde, wenn die Freiheitsentziehung nach Erlass der Beschwerdeentscheidung, aber vor Einlegung des Rechtsmittels beendigt wird.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Februar 2009 – 6 W 2/09
§ 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:
Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig, wurde aber geduldet, da für ihn ein Passersatzpapier zunächst nicht zu erlangen war. Aufenthaltsrechtlichen Anforderungen (Vorsprachen zur Duldungsverlängerung bzw. Vorsprachen bei den hier in Betracht kommenden Auslandsvertretungen zum Zwecke der Passersatzpapierbeschaffung) kam er regelmäßig nach. Unmittelbar nachdem die nigerianische Botschaft dann für den Betroffenen eine Ausstellung eines Passersatzpapiers zugesagt hatte, wurde der Betroffene in Abschiebungshaft genommen.
Das OLG führt zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall zu prüfen sei, ob angesichts der Tatsache, dass der Betroffene sich vor seiner Inhaftierung allen Anforderungen der Behörden gestellt hat, eine Inhaftierung überhaupt zulässig war. Sollte eine Inhaftierung grundsätzlich zulässig sein wäre zu prüfen, ob der Betroffene nicht erheblich viel später hätte inhaftiert werden können (nämlich zu einem Zeitpunkt, an dem die Abschiebung zeitlich unmittelbar bevorstand).

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 6 W 51 und 52/08 –
§ 5 Abs. 1 FEVG
Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:

Die Betroffene war – ohne dass zuvor eine richterliche Entscheidung eingeholt worden war – geplant festgenommen und dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt worden. Der Haftrichter ordnete Haft im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ende des darauf folgenden Tages an, weil ein Dolmetscher nicht geladen werden konnte.
Am darauf folgenden Tage wurde nach Anhörung im Beisein eines Dolmetscher dann Haft gegen die Betroffene angeordnet. Diese anschließend 3 ½ Wochen später abgeschoben.
Das OLG führt zutreffend aus, dass nicht ersichtlich sei, warum nicht bereits frühzeitig ein Dolmetscher eingeschaltet wurde. Die Inhaftierung aufgrund der einstweiligen Anordnung war daher rechtswidrig, so das OLG.
Des Weiteren hat das OLG bezüglich der nach Anhörung im Beisein eines Dolmetschers angeordneten Haft die Sache an das Landgericht zur weiteren Aufklärung zurückgewiesen. Warum die Abschiebung der Betroffenen, die im Besitz eines gültigen Reisepasses war, erst 3 ½ Wochen nach Festnahme habe erfolgen können, sei im Hinblick auf die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar und müsse weiter aufgeklärt werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Landgericht über dem beim Amtsgericht gestellten Feststellungsantrag bezüglich der ohne vorherige richterliche Entscheidung ergangenen Festnahme nicht zu befinden hatte, sondern dass diese Entscheidung dem Amtsgericht vorbehalten bleibt.

OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 34Wx 008/09 –
§§ 14 Abs. 3 S. 1, 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG
Zur Aufrechterhaltung der Haftanordnung nach Einstellung des Asylverfahrens infolge Antragsrücknahme

OLG München, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 34Wx 006/09 –
§ 14 Abs. 2 und 3 AsylVfG

Zur Aufrechterhaltung der Haftanordnung bei Asylantrag während Strafhaft

OLG München, Beschluss  vom 5. Februar 2009 – 34Wx 075/08 –
§§ 57, 62 Abs. 2 AufenthG; Art. 21, 23 SDÜ
Die Anordnung von Haft zum Zwecke der Zurückschiebung in einen Schengenstaat gegen einen im Inland zur Abschiebung / Ausweisung ausgeschriebenen Drittausländer, der einen nationalen Aufenthaltstitel dieses Staates hat, ist nicht ausgeschlossen. Die Zurückschiebung setzt nicht voraus, dass dem Drittausländer zunächst Gelegenheit gegeben wird, freiwillig auszureisen.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 20 W 154/08
§ 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG
Eine Abschiebungshaftanordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn der konkrete Abschiebungsversuch vorzeitig abgebrochen werden muss und der Betroffene dies nicht zu vertreten hat. In diesem Fall bedarf es zum weiteren Vollzug der Freiheitsentziehung einer neuen richterlichen Entscheidung.

Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL); RdErI. d. Innenministeriums v. 19. Januar 2009, Az. -15-39.21.01-5-AHaftRL
Synopse
Eingesandt von Frank Gockel, Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.

OLG Celle, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 22 W 50/08 –
§ 5 Abs. 1 S. 2 FEVG
In der Sache geht es um die vorläufige Ingewahrsamnahme ohne vorherigen richterlichen Beschluss. Das Amtsgericht hatte die Ingewahrsamnahme des Betroffenen auf § 5 Abs. 1 S. 2 FEVG gestützt. Eine vorherige Ladung zur Anhörung an den Betroffenen erging nicht.
Das OLG hält diese Verfahrensweise zu Recht für fehlerhaft. Eine Vorführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 FEVG setze nämlich immer eine vorherige Ladung voraus.
Eingesandt von Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover

BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008, – 2 BvR 1438/07 –
Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG
Die Verfassungsbeschwerde präzisiert die Anforderungen an die Prüfung der Anordnung von Abschiebungshaft durch die Rechtsmittelgerichte.

Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover:
Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass eine einstweilige Anordnung einer Freiheitsentziehung nach § 11 Abs. 1 S. 1 FEVG u. a. voraussetzt, dass ein ordnungsgemäßer Antrag auf Erlass einer – endgültigen – Haftanordnung durch die zuständige Verwaltungsbehörde gestellt worden ist. Nur wenn das Haftgericht bereits mit dem Verfahren in der Hauptsache befasst sei, werde garantiert, dass ihm auch die für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Unterlagen vorliegen. Anzumerken ist, dass zu diesen Unterlagen auch die vom Haftgericht beizuziehenden Akten der Ausländerbehörde zählen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 1. April 2008 – 2 BvR 1925/04 – entschieden hat.
Im Übrigen weist das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hin, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht mit der Argumentation für unbeachtlich erklärt werden kann, dass eine einstweilige Freiheitsentziehung „materiell“ zu Recht angeordnet worden sei. Eine solche hypothetische Betrachtungsweise widerspreche dem Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG, so das Bundesverfassungsgericht.


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Am 27.08.2007 ist das Richtlinienumsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden, und zwar mit einigen haftrelevanten Änderungen, die am 28.08.2007 in Kraft getreten sind. Das neue Gesetz wird zum Anlass genommen, insgesamt eine Neukommentierung zur Abschiebungshaft aufzulegen, welche die bisherigen Erläuterungen zu a) bis c) der Übersicht (die nicht mehr auf dem neuesten Stand sind) ersetzen soll. Die Neukommentierung befasst sich zunächst mit den haftrelevanten Änderungen des Richtlinienumsetzungsgesetzes und ist hier aufrufbar. Die Neukommentierungen werden mit den Rundbriefen (ab Rundbrief 12/2007) in der Loseblatt-Version ausgeliefert.

Anforderung des kostenlosen Rundbriefs zur Abschiebungshaft unter: mkmelchior[at]t-online.de
Die Aufnahme in die e-Mail-Verteiler ist personengebunden und setzt eine nachprüfbare Befassung mit ausländerrechtlichen Fragen voraus.
Suche in veröffentlichten Rundbriefen, soweit von Google erfasst, bitte hier.

Rundbriefe 2008

Rundbrief 01/2008:pdf htm (mit BVerfG v. 10.12.2007)
Rundbrief 01/2008-A: pdf
Rundbrief 02/2008: pdf htm
Rundbrief 03/2008: pdf htm
Rundbrief 04/2008: pdf htm
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Rundbrief 06/2008:pdf htm
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Rundbrief 09/2008:pdf htm
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Rundbrief 11/2008: pdf htm (mit BVerfG v. 01.04.2008)
Rundbrief 12/2008: pdf htm
Rundbrief 13/2008: pdf htm (mit BVerfG v. 12.03.2008)
Rundbrief 14/2008: pdf htm
Rundbrief 15/2008: pdf htm
Rundbrief 16/2008: pdf htm
Rundbrief 17/2008: pdf htm
Rundbrief 18/2008: pdf htm
Rundbrief 19/2008: pdf htm
Rundbrief 20/2008: pdf htm (mit BVerfG v. 02.07.2008)
Rundbrief 21/2008: pdf htm
Rundbrief 22/2008: pdf htm (mit BVerfG v. 25.07.2008)
Rundbrief 23/2008: pdf htm
Rundbrief 24/2008: pdf htm

Ältere Rundbriefe

Rundbrief 01/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief 02/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief 03/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief 04/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief 05/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief 06/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief 07/2004 (ohne Anlage)
Rundbrief 08/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief 09/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief 10/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief 14/2004 (mit Anlagen)
Rundbrief 15/2004 (mit Anlagen)
Rundbrief 20/2004 (mit Anlagen)
Rundbrief 21/2004 (mit Anlagen)
Rundbrief 23/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief 01/2005 (mit Anlagen)
Rundbrief 02/2005
Rundbrief 03/2005
Rundbrief 04/2005
Rundbrief 05/2005
Rundbrief 06/2005
..............................
Rundbrief 18/2005
Rundbrief 19/2005
Rundbrief 20/2005
Rundbrief 01/2006 (DOC) (HTM)
Rundbrief 02/2006
Rundbrief 03/2006
Rundbrief 04/2006
Rundbrief 05/2006
Rundbrief 06/2006
Rundbrief 07/2006
Rundbrief 08/2006
Rundbrief 09/2006
Rundbrief 10/2006
Rundbrief 11/2006
Rundbrief 12/2006
Rundbrief 13/2006
……………………
Rundbrief 18/2006
Rundbrief 19/2006
Rundbrief 20/2006
Rundbrief 21/2006
Rundbrief 22/2006


Ältere Rechtsprechung

BVerfG vom 02.07.2008 zur Verbringungshaft

BVerfG vom 01.04.2008 Zum Richtervorbehalt bei geplanter Abschiebungshaft

BVerfG vom 12.03.2008 Zur Bedeutung der Formvorschriften nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaftanordnung
Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes (siehe oben)

BVerfG vom 07.09.2006

Zur gerichtlichen Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft ohne vorherige mündliche Anhörung
Ausführlich hierzu Rundbrief 21/2006
.
Zur Frage der Amtshilfe OLG München v, 28.09.2006

Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit; Vorlagebeschluss OLG München v. 19.09.2006

BVerfG zur Anhörung bei einstweiligen Anordnungen BVerfG v. 07.09.2006

BGH zu Art. 5 Abs. 5 EMRK BGH v. 18.05.2006

Zur Freiwilligkeitserklärung (Iran) OLG Köln v. 10.02.2006

Zur Frage der Freiheitsentziehung durch erzwungenen Aufenthalt im Transit-Bereich eines Flughafens OLG München v. 12.12.2005

Zur 4-Wochen-Frist nach § 14 III 3 AsylVfG n.F. bei Zurückschiebungshaft
Schl.-Holst. OLG v. 08.07.2005

Zur Anhörung des Ehepartners OLG Celle v. 27.06.2005

Zum Richtervorbehalt bei geplanter Festnahme OLG Köln v. 29.06.2005

Zu Art. 5 Abs. 5 EMRK bei rechtswidriger Abschiebungshaft OLG Stuttgart v. 20.07.2005

Zu Fragen der Überhaft OLG Düsseldorf v. 27.05.2005 und OLG München v. 24.05.2005 und Rundbrief 12/2005 mit Erläuterungen hierzu

Zur Minderjährigen-Haft OLG München v. 28.04.2005  und OLG München v. 09.05.2005

Dolmetscherkosten - OLG Celle v. 05.04.2005 mit Anmerkung Rechtsanwalt Fahlbusch in Rundbrief 09/2005

Sicherungshaft und Ausreisefrist (OLG Düsseldorf v. 15.04.2005)

Kaution (AG Moers v. 06.04.2005)

Gesetzliche Grundlagen

Text FEVG

Zur neuen Rechtslage

Aus der Homepage:

1.) Richtervorbehalt und Flughafen
Neu hierzu: Hinweis auf BVerfG v. 15.05.2002 (jetzt mit Ergänzung vom 28.07.2004)

 

2.) Bordgewalt
(Link zu meiner Seite in der Way-Back-Machine)

 

Impressum und Angaben nach TMG

 



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