MELCHIOR
INTERNET - KOMMENTAR ZUR ABSCHIEBUNGSHAFT
HAFTGRÜNDE, HAFTDAUER, VERFAHRENSRECHT UND ANGRENZENDE GEBIETE
MIT ANHANG: RECHTSPRECHUNG IM VOLLTEXT
Kommentar und Rechtsprechungsübersicht sind kostenlose, juristische
Internet-Angebote.
Der Initiator und ursprüngliche Betreiber dieser Website, RiOLG a. D. Klaus Melchior ist im Dezember 2008 unerwartet verstorben. Zurzeit wird die Rechtsprechung fortlaufend aktualisiert und steht im Volltext zur Verfügung.
Zur Themenrecherche sei ausdrücklich auf die Website http://www.migrationsrecht.net und dort auf die Beiträge von Herrn Holger Winkelmann verwiesen.
Impressum
und Angaben nach TMG
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 2009 – 11 Lc 287/08 – Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: In der Sache geht es um die Erstattung von Abschiebungshaftkosten. Nachdem der inhaftierte Betroffene im sofortigen Beschwerdeverfahren ein Flugticket vorgelegt sowie eine Kaution über seine damalige Verlobte hinterlegt hatte, nahm die beteiligte Ausländerbehörde im Anhörungstermin vor dem Landgericht den Haftantrag zurück, woraufhin der Betroffene seine sofortige Beschwerde zurücknahm. Die beteiligte Ausländerbehörde verlangte von dem Betroffenen nun u. a. auch Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das OVG nun – zutreffend – ausgeführt, dass der Kläger mit den Kosten der Abschiebungshaft nicht belastet werden darf. Nachdem nämlich die beteiligte Ausländerbehörde den Haftantrag zurückgenommen hatte, sei der ursprüngliche Haftanordnungsgebeschluss des Amtsgerichts vom Landgericht mit Wirkung „ex tunc“ aufgehoben worden. Die tatsächlich durchgeführte Abschiebungshaft habe sich insofern als von Anfang an rechtswidrig erwiesen, sodass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Verwaltungsgerichte im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der erhobenen Kosten für Abschiebungshaft inzident auch die Rechtmäßigkeit der Haft selbst zu prüfen haben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 – 1 C 15.04 –). |
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Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2008 – V ZB 129/08 – Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Zutreffend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass eine Haftaufhebung für die Zukunft nach § 10 Abs. 2 FEVG (nunmehr: § 426 Abs. 2 FamFG) nicht nur auf neue Tatsachen, sondern auch auf Einwände gegen die Haftanordnung selbst gestützt werden kann. |
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OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2009 – 6 W 14/09 – sowie OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2009 – 22 W 31/09 – Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: In beiden Entscheidungen heißt es –zutreffend –, dass nach Haftentlassung von den beteiligten Ausländerbehörden weitere Beschwerden unzulässig sind. Dies deshalb, als seitens der antragstellenden Behörden kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens gegeben ist. |
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Landgericht Aurich, Beschluss vom 22. September 2009 – 1 T 268/09 – Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: In der Sache geht es um die Zulässigkeit von Zurückschiebungshaft. Der Betroffene sollte Deutschland im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland zurückgeschoben werden. Eine zunächst für den 27. April 2009 beabsichtigte Rückführung des Betroffenen wurde von „Griechenland“ storniert. In der Folgezeit wurde ein neuer Überstellungstermin nicht anberaumt. Der Betroffene verblieb dennoch in Haft. Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten wurde dann zurückgewiesen und der Betroffene aus der Haft entlassen. Das Landgericht Aurich hat mit dem vorgelegten Beschluss entschieden, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom Tage an, an dem bekannt wurde, dass die Rückführung nach Griechenland von dort aus storniert worden sei, rechtswidrig gewesen ist. Wörtlich heißt es: „Ein für die Abschiebung vorgesehener Ausländer kann nicht aus unschlichter Untätigkeit der ausländischen Behörden bis auf weiteres in der Bundesrepublik inhaftiert bleiben, ohne dass deutliche Bestrebungen der Beteiligten, die Zurückschiebung zeitnah herbeizuführen, erkennbar sind. In solchen Fällen überwiegt der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Sicherstellung der rechtlich gebotenen Zurückschiebung.“ In der Sache bedeutet dies – zutreffend –, dass sich deutsche Behörden auch dilatorisches Verhalten ausländischer Behörden zurechnen lassen müssen. |
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OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. August 2009 – 13 W 31/09 – Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: In der Sache geht es um die Zuständigkeit des Gerichts bei der weiteren Beschwerde. Der Betroffene befand sich aufgrund Beschluss des Amtsgerichts Lingen in Abschiebungshaft. Da eine in der Folgezeit vorgesehene Abschiebung scheiterte, hob das Amtsgericht Lingen die Haftanordnung auf. Hiergegen legte die Ausländerbehörde sofortige Beschwerde ein, die beim Landgericht erfolgreich war (das Landgericht ließ den dort zur Anhörung persönlich erschienen Betroffenen im Gerichtssaal wegen der Gefahr des Untertauchens festnehmen…). Nachdem der Betroffene gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde zum OLG Oldenburg eingelegt hatte, gab das Amtsgericht Lingen das Verfahren bezüglich des Haftverlängerungsverfahrens gem. § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG an das Gericht des Haftortes (hier: das Amtsgericht Hannover) ab. Das OLG Oldenburg hat sich mit der überreichten Entscheidung für das Verfahren für unzuständig erklärt und die Sache an das OLG Celle (für das Amtsgericht Hannover zuständige OLG) verwiesen. Zur Begründung heißt es, dass nach Abgabe des Verfahrens des Amtsgerichts Lingen auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde wechsele. Das Verfahren sei nach Abgabe gem. § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG so anzusehen, als läge ein von Anfang an beim Amtsgerichts Hannover anhängiges Verfahren vor. § 106 Abs. 2 AufenthG könne nicht entnommen werden, dass das Verfahren an das Amtsgericht des Haftortes nur insoweit abgegeben werden dürfe, als über die Fortdauer von Haft zu entscheiden sei, so das OLG weiter. Anzumerken ist, dass seit Inkrafttreten des FamFG sich entsprechende Problematik allenfalls noch bei Abgabe des Verfahrens nach Einlegung der Beschwerde an das Landgericht ergeben kann, da als Rechtsbeschwerdegericht nunmehr immer der Bundesgerichtshof fungiert. Ob § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG auch unter der Herrschaft des FamFG überhaupt noch anwendbar ist (verneinend Hoppe, in: ZAR 2009, S. 209 ff; anderer Auffassung Jennissen, in: Prütting/Helms, FamFG, § 416 Rz. 4) bleibt abzuwarten. Zu den grundsätzlichen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 106 Abs. 2 S. 2 AufenhtG verweise ich auf meine Ausführungen im Informationsrecht Ausländerrecht 2009, S. 251. |
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OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 – 22 W 29/09 – Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Zutreffend weist der Senat darauf hin, dass eine Anhörung durch einen ersuchten Richter in Abschiebungshaftverfahren grundsätzlich nicht erlaubt ist. Dass es Ausnahmefälle geben soll, in denen eine derartige Anhörung durch den ersuchten Richter überhaupt möglich sein soll, wie der Senat meint, muss allerdings bestritten werden. Da ein persönlicher Eindruck von dem Betroffenen nur durch eine Anhörung des in der Sache dann auch entscheidenden Richters erfolgen kann, ist eine Anhörung durch den ersuchten Richter m. A. nach in jedem Fall unzulässig. |
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OLG Celle, Beschluss vom 30. April 2009 – 22 W 16/09 – Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Der – sich illegal in Deutschland aufhaltende – Betroffene wurde vom Amtsgericht in sog. Vorbereitungshaft genommen, § 62 Abs. 1 AufenthG. Die Ausländerbehörde wies den Betroffenen dann nach zuvor erfolgter Anhörung aus. Anschließend erst leitete sie Maßnahmen zur Abschiebung des Betroffenen ein. Das OLG führt – zutreffend – aus, dass die Absicht, eine Ausweisungsverfügung gegen einen ohnehin ausreisepflichtigen Betroffenen zu erlassen, nicht dazu führen kann, dass der Betroffene sich länger in Abschiebungshaft befindet. Widersprochen werden muss der Entscheidung dahingehend, dass – zumal nach erfolgter Abschiebung – das Landgericht befugt sein soll, die Rechtsgrundlage der angeordneten Haft (Vorbereitungshaft einerseits, Sicherungshaft andererseits) auszuwechseln. Darüber hinaus muss der Entscheidung widersprochen werden, als ein Haftaufhebungsantrag bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit rückwirkend nicht nur bis zum Tag des Antrages zurückwirkt, sondern auch die davor liegenden Zeiten erfasst. |
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LG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009 – 2 T 695/09 – Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: In der Sache geht es um die vom Amtsgericht verweigerte Akteneinsicht in die Gerichts- und Ausländerakte. Das Amtsgericht war zunächst der Rechtsauffassung (!?), dass in Abschiebungshaftverfahren eine Gerichtsakte nicht geführt wird, weshalb in diese somit auch keine Akteneinsicht bewilligt werden könne. Die beim Richter geführte „Sammelung“ der Unterlagen stelle eine interne Akte dar, die der Akteneinsicht entzogen sei, so das Amtsgericht. Das Landgericht widerspricht vehement: Wie auch immer der beim Amtsgericht geführte „Vorgang“ durch das Gericht selbst bezeichnet werde, sei unerheblich. In diesen „Vorgang“ könne der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten immer Einsicht nehmen. Auch die Versagung der Akteneinsicht in die „Ausländerakte“ durch das Amtsgericht sei zu Unrecht erfolgt. Der Anspruch auf Akteneinsicht erstrecke sich auch auf beigezogene Akten, wenn das Gericht diese als Grundlage seiner Entscheidung mache, so zutreffend das Landgericht. Da ein Verfahrensbevollmächtigter nicht wisse, ob das Amtsgericht Verwaltungsakten anfordere oder nicht, habe das Amtsgericht über den diesbezüglichen Akteneinsichtsantrag erst dann zu entscheiden, wenn die angeforderten Akten vorliegen oder feststeht, dass das Amtsgericht eben diese Akten nicht (bzw. nicht mehr) anfordern werde. Die Auslagenentscheidung des Gerichts ist unzutreffend. § 13 a Abs. 2 I FGG gilt jedenfalls in entsprechender Anwendung auch für das hier in Rede stehende Verfahren. Über die weitere Beschwerde ist noch nicht entscheiden worden. |
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BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 - 2 BvR 1195/08 - Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Das BVerfG rügt wieder die Festnahme in einem abschiebungshaftrechtlichen Verfahren. In der Entscheidung heißt es: -Geplante Festnahmen bedürfen einer vorherigen richterlichen Entscheidung. Diese sind - ausnahmsweise - auch im Wege der einstweiligen Anordnung möglich. - Eine einstweilige Anordnung im Freiheitsentziehungsverfahren bedarf eines schriftlichen und mit auf den Einzelfall bezogenen Gründen versehenen Beschlusses. Diese zur alten Rechtslage (§§ 6 I, 11 II 1 FEVG) ergangene Entscheidung ist auch unter Herrschaft des nunmehr Anwendung findenden FamFG zu beachten. |
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VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2009 Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Die Betroffene befand sich in Zurückschiebungshaft. Das BAMF hat Griechenland am 24.09.2009 um Aufnahme der Betroffenen im Dublin""-Verfahren ersucht. Griechenland hat bislang (wie immer) noch nicht geantwortet. Auf den am 06.10.2009 gestellten Eilantrag hat das VG per eA dem BAMF aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung der Betroffenen nach Griechenland auszusetzen. In der Entscheidung heißt es zutreffend, dass dem Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen nicht entgegenstehe, dass ihr eine Zurückschiebung nach Griechanland noch nicht konkret in Aussicht gestellt worden sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist bereits dann zu bejahen, wenn ein Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt wird! |
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Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Grünen zur Praxis der Abschiebungshaft in Niedersachsen vom 19.05.2009. Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode Drucksache 16/1303 Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Dort heißt es zunächst, dass "die Unterstellungen einer unzureichenden und rechtsstaatswidrigen Praxis bei der richterlichen Anordnung von Abschiebungshaft zurückzuweisen" sind. In Niedersachsen (wie auch andernorts) wird nun -leider- keine Statistik darüber geführt, in wie vielen Fällen Abschiebungshaft zu Unrecht angeordnet wurde. Warum dies so ist ist der Antwort auf die kleine Anfrage ebenfalls zu entnehmen.
Ich führe aus genannten Gründen für die Zeit seit 2002 eine eigene Statistik über alle meine Abschiebungshaftverfahren. Zur Zeit sieht es wie folgt aus: Seit 2002 habe ich 645 Mandanten in ihren abschiebungshaftrechtlichen Verfahren vertreten. 215 Mandanten (d.h. genau 1/3) befanden sich nach hier vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen zu Unrecht in Haft; manche "nur" einen Tag, andere über ein halbes Jahr. Insgesamt haben sich bislang 5559 Tage (d.h. gut 15 Jahre) rechtswidriger Haft angehäufelt, was bedeutet, dass im Durchschnitt jeder der 215 Mandanten sich für rund 26 Tage zu Unrecht in Haft befand. Ein Armutszeugnis für einen Rechtsstaat! Augenscheinlich hält die Niedersächsische Landesregierung ein solches Ergebnis, von dem sie Kenntnis hat, für normal, jedenfalls aber nicht für besorgniserregend.
Soweit bekannt ist i.ü. in keinem der hier erfassten Verfahren ein Ermittlungsverfahren gegen die für die Anordnung von rechtswidriger Haft Verantwortlichen eingeleitet worden. Ergänzend erlaube ich mir, auf die Auskunft der Landesregierung zur Notwendigkeit eines eigenen Abschiebungshaftvollstreckungsgesetzes inzuweisen. Ein solches Gesetz hält die Landesregierung "aus Gründen der Deregulierung" nicht für erforderlich ... |
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BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 – 2 BvR 2520/07 – Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Schon wieder hat das Bundesverfassungsgericht die Niedersächsische Praxis bei Freiheitsentziehungen (auch diesmal im Vorfeld von Abschiebungshaft gerügt). Damit ist innerhalb von 2 Jahren Niedersachsen zum mittlerweile 9. mal vom höchsten deutschen Gericht kritisiert worden. Dies ist bundesweit ganz unangefochten Spitze!!!
In der Entscheidung des BVerfG geht es insbes. um die Frage der unverzüglichen Herbeiführung einer haftrichterlichen Entscheidung nach zuvor auf polizeirechtlicher Grundlage (Verhinderung einer weiteren Straftat) erfolgter Festnahme. Zutreffend weist das BVerfG darauf hin, dass die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auch dann gilt, wenn Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG zur Anwendung kommt. Anders als noch Amts- und Landgericht meinten stellt Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG lediglich eine Höchstfrist für das Festhalten ohne richterliche Anordnung dar, lässt i.ü. aber Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG mit der Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung der richterlichen Entscheidung unberührt, so zutreffend das BVerfG. Zudem weist das BVerfG darauf hin, dass eine Verletzung von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dann vorliegt, wenn eine Festnahme auf polizeirechtlicher Grundlage (zur Verhinderung einer weiteren Straftat) erfolgt ist, ohne dass erkennbar wird, welches Verhalten des Betroffenen als konkrete Straftat angesehen wird. Ob schließlich Polizeirecht i.V.m mit § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG überhaupt taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme spontan aufgegriffener Ausländer ohne Aufenthaltsrecht darstellt hat das BVerfG ausdrücklich offen gelassen. |
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OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 22 W 26/09 - Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Das Verfahren betrifft eine ohne vorherige richterliche Entscheidung erfolgte Freiheitsentziehung eines Betroffenen nach § 62 Abs. 4 AufenthG. Der Betroffene war – geplant – ohne vorherige richterliche Entscheidung zum Zwecke der Abschiebung seitens der Ausländerbehörde festgenommen worden, wobei die Abschiebung innerhalb von zwei Wochen erfolgen sollte (und auch erfolgt ist). Das OLG weist – zutreffend – darauf hin, dass § 62 Abs. 4 AufenthG für eine Ingewahrsamnahme eines Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde im Vorfeld einer geplanten „kleinen Sicherungshaft“ nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG ausweislich des hier eindeutigen Wortlautes keinen Raum lässt. Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde also Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu beantragen, muss sie vor einer Inhaftierung der abzuschiebenden Person immer eine richterliche Entscheidung zuvor herbeiführen. |
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BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 2 BvR 2367/07 – Eine geplante Festnahme bedarf grundsätzlich der vorherigen richterlichen Entscheidung Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an einer freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Erfolgt eine geplante Festnahme eines untergetauchten Ausländers nach Absprache der Behörden ohne vorherige Klärung der Frage, ob das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung vor der Freiheitsentziehung zur Verfehlung ihres Zwecks führen würde, liegt in der unterbliebenen Aufklärung ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft ein abschiebungshaftrechtliches Verfahren. In der Sache geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Festnahme ohne Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses. Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass jede Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG einer vorherigen richterlichen Anordnung bedarf. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nach Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG nur dann zulässig, wenn der verfolgte verfassungsrechtliche zulässige Zweck ohne Einholung der richterlichen Entscheidung nicht erreichbar wäre. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene, der gegenüber der Ausländerbehörde Heiratsabsichten geäußert und dessen Wohnsitz der Ausländerbehörde bekannt war, geplant zum Zwecke der Abschiebung festgenommen, ohne dass zuvor ein richterlicher Beschluss eingeholt worden war. Dies ist nach richtiger Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig, sodass die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückgewiesen wurde. Ergänzend teilen wir mit, dass zwischenzeitlich das Landgericht Hannover festgestellt hat, dass die Festnahme rechtswidrig war. |
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BVerfG, Beschluss vom 7.Mai 2009 – 2 BvR 475/09 – Zur Frage der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung über die Ausschreibung zur Festnahme nach § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Siehe auch Runderlass vom 27. Mai 2009 zu Ziffer 6 der Richtlinie für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Die Entscheidung betrifft ebenfalls ein abschiebungshaftrechtliches Verfahren. In der Sache geht es um die Frage der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung über die Ausschreibung zur Festnahme nach dem Aufenthaltsgesetz. Der Betroffene, ein ausreisepflichtiger Ausländer, war (wie in vergleichbaren Fällen regelmäßig erfolgt) zur Festnahme in den Fahndungsregistern der Polizei ausgeschrieben worden. Zweck der Festnahme war die „Ausweisung/Abschiebung“. Eine richterliche Entscheidung, die die Festnahme des Betroffenen erlauben würde, war nicht eingeholt worden. Überraschenderweise hält das Bundesverfassungsgericht eine derartige Festnahme für vor der Verfassung unbedenklich. Die Ausschreibung zur Festnahme nach § 50 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedürfe keiner richterlichen Anordnung, so das Verfassungsgericht. Dies deshalb, als mit der Ausschreibung zur Festnahme der Ausländerbehörde „nur“ die Möglichkeit eingeräumt werde, auf polizeiliche Verhandlungsmaßnahmen zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung von Ausländern zurückzugreifen. Seitens der Polizeibehörden sei bei Festnahmen nach zuvor erfolgten Ausschreibungen nach § 50 Abs. 7 S. 1 AufenthG eigenständig zu prüfen, ob Haftgründe nach § 62 AufenthG vorliegen oder nicht, da nur dann, wenn eine Inhaftierung rechtmäßig erfolgen darf, Ausschreibung zur Festnahme gerechtfertigt sein kann. Ob eine Ingewahrsamnahme in der konkreten Situation des Eingreifens also zulässig ist, bestimmt sich nicht nach § 50 Abs. 7 S. 1 AufenthG, so das Bundesverfassungsgericht, da diese Norm zutreffenderweise keine Ermächtigung zur Freiheitsentziehung beinhalte. Eine Freiheitsentziehung sei - weiterhin - nur nach § 62 Abs. 4 AufenthG zulässig, so das Bundesverfassungsgericht weiter. Die Entscheidung über die Ingewahrsamnahme bleibe insofern der eigenverantwortlich nach § 62 Abs. 4 AufenthG tätig werdenden Behörde überlassen. Die Entscheidung ist wenig überzeugend. Wie Beichel-Benedetti bereits vor geraumer Zeit ausführlich dargelegt hat (Beichel-Benedetti, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, AufenthG 100 B § 62 Rn 35) wird in Fällen, wo aufgrund der Ausschreibung der Polizei die Betroffenen angetroffen werden, in „aller Regel ein Automatismus einsetzen“, der vom Gesetz nicht gedeckt ist. Polizeibeamte sehen in der Ausschreibung zur Festnahme nämlich einen Handlungsbefehl und verkennen, dass der Ausländerbehörde eine Anordnungsbefugnis in Haftsachen gegenüber der Polizei nicht zukommt. Nach hiesiger Auffassung insofern allein richtig wäre, auch/gerade in freiheitsentziehenden Verfahren, denen eine ausländerbehördliche Ausschreibung zur Festnahme zugrunde liegt, einen vorherigen richterlichen Haftbeschluss zu fordern. Warum Ausländerbehörden nicht mit der Ausschreibung zur Festnahme eine richterliche Entscheidung erwirken können sollen, ist weiterhin unklar und wird vom Verfassungsgericht auch nicht hinreichend beantwortet. |
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Runderlass vom 27. Mai 2009 zu Ziffer 6 Ausschreibung zur Festnahme) der Richtlinie für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen; insoweit Aufhebung des Runderlasses vom 16. Februar 2009 zur Ausschreibung zur Festnahme |
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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.April 2009 – 20 W 129/09 – §§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 AufenthG, 14 Abs. 3
AsylVfG |
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Landgericht Göttingen, Beschluss vom 3. März 2009 – 11 T 1/09 – § 57 AuslG Leitsatz des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Auf eine nicht mehr existente Rechtsgrundlage gestützte Abschiebungshaft (hier: § 57 AuslG) ist rechtswidrig. |
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Landgericht Verden, Beschluss vom 9. März 2009 – 3 T 12/08 – Dublin II-Verfahren, Zurückschiebungshaft, Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise Leitsatz des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Zurückschiebungshaft ist dann unzulässig, wenn der Betroffene – unwiderlegbar – angibt, freiwillig in das für ihn zuständige EU-Land auszureisen. |
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Link zu den Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien – AHaftRL) RdErl. d. Innenministeriums – 15-39.21.01-5-AHaftRL v. 19. 1. 2009, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 5 vom 20. Februar 2009, S. 84ff. Erläuterungen zur Zuständigkeit und Runderlass vom 16. Februar 2009 zur Ausschreibung zur Festnahme; letzterer aufgehoben durch Runderlass vom 27.Mai 2009, s. o. |
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BVerfG, Beschluss vom 5. März 2009 – 2 BvR 1615/06 – § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die ohne (vorherige) Anhörung des Betroffenen ergangen ist. Leitsatz des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover: Die besondere Bedeutung des Anspruchs auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter im Freiheitsentziehungsverfahren gebietet, dass Entscheidungen nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen ausgesprochen werden dürfen. Rechtsschutz bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann effektiv nur durch das Gericht, das über die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden hat, gewährt werden. |
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OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 34 Wx 007/09 – |
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OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Februar 2009 – 6 W 2/09
– Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch,
Hannover: |
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OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 6 W 51 und
52/08 – Die Betroffene war – ohne dass zuvor eine richterliche
Entscheidung eingeholt worden war – geplant festgenommen und dem
Abschiebungshaftrichter vorgeführt worden. Der Haftrichter ordnete Haft im
Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ende des darauf folgenden Tages an,
weil ein Dolmetscher nicht geladen werden konnte. |
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OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 34Wx 008/09 – |
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OLG München, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 34Wx 006/09 – Zur Aufrechterhaltung der Haftanordnung bei Asylantrag während Strafhaft |
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OLG München, Beschluss
vom 5. Februar 2009 – 34Wx 075/08 – |
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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 20 W
154/08 – |
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Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land
Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL); RdErI. d.
Innenministeriums v. 19. Januar 2009, Az. -15-39.21.01-5-AHaftRL |
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OLG Celle, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 22 W 50/08 – |
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BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember
2008, – 2 BvR 1438/07 – Hinweise des Einsenders Rechtsanwalt Peter Fahlbusch,
Hannover: |
ZUM KOMMENTAR (Übersicht und Nutzungsbedingungen) Suche alte Homepage
Am 27.08.2007 ist das Richtlinienumsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt
verkündet worden, und zwar mit einigen haftrelevanten Änderungen, die am
28.08.2007 in Kraft getreten sind. Das neue Gesetz wird zum Anlass genommen,
insgesamt eine Neukommentierung zur Abschiebungshaft aufzulegen, welche die
bisherigen Erläuterungen zu a) bis c) der Übersicht (die nicht mehr auf dem
neuesten Stand sind) ersetzen soll. Die Neukommentierung befasst sich zunächst
mit den haftrelevanten Änderungen des Richtlinienumsetzungsgesetzes und
ist hier aufrufbar. Die Neukommentierungen werden mit den Rundbriefen (ab
Rundbrief 12/2007) in der Loseblatt-Version ausgeliefert.
Anforderung des kostenlosen Rundbriefs zur Abschiebungshaft unter:
mkmelchior[at]t-online.de
Die Aufnahme in die e-Mail-Verteiler ist personengebunden und setzt eine
nachprüfbare Befassung mit ausländerrechtlichen Fragen voraus.
Suche in veröffentlichten Rundbriefen, soweit von Google erfasst, bitte hier.
Rundbrief
01/2008:pdf htm (mit
BVerfG v. 10.12.2007)
Rundbrief
01/2008-A: pdf
Rundbrief
02/2008: pdf htm
Rundbrief
03/2008: pdf htm
Rundbrief
04/2008: pdf htm
………………………
Rundbrief
06/2008:pdf htm
………………………..
Rundbrief
09/2008:pdf htm
………………………….
Rundbrief
11/2008: pdf htm (mit
BVerfG v. 01.04.2008)
Rundbrief
12/2008: pdf htm
Rundbrief
13/2008: pdf htm (mit
BVerfG v. 12.03.2008)
Rundbrief
14/2008: pdf htm
Rundbrief
15/2008: pdf htm
Rundbrief
16/2008: pdf htm
Rundbrief
17/2008: pdf htm
Rundbrief
18/2008: pdf htm
Rundbrief
19/2008: pdf htm
Rundbrief
20/2008: pdf htm (mit BVerfG
v. 02.07.2008)
Rundbrief
21/2008: pdf htm
Rundbrief
22/2008: pdf htm (mit
BVerfG v. 25.07.2008)
Rundbrief 23/2008:
pdf htm
Rundbrief
24/2008: pdf htm
Ältere Rundbriefe
Rundbrief
01/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief
02/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief
03/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief
04/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief
05/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief
06/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief
07/2004 (ohne Anlage)
Rundbrief
08/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief
09/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief
10/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief
14/2004 (mit Anlagen)
Rundbrief
15/2004 (mit Anlagen)
Rundbrief
20/2004 (mit Anlagen)
Rundbrief
21/2004 (mit Anlagen)
Rundbrief
23/2004 (ohne Anlagen)
Rundbrief
01/2005 (mit Anlagen)
Rundbrief
02/2005
Rundbrief
03/2005
Rundbrief
04/2005
Rundbrief
05/2005
Rundbrief
06/2005
..............................
Rundbrief
18/2005
Rundbrief
19/2005
Rundbrief
20/2005
Rundbrief 01/2006 (DOC)
(HTM)
Rundbrief
02/2006
Rundbrief
03/2006
Rundbrief
04/2006
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05/2006
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06/2006
Rundbrief
07/2006
Rundbrief
08/2006
Rundbrief
09/2006
Rundbrief 10/2006
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11/2006
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12/2006
Rundbrief
13/2006
……………………
Rundbrief
18/2006
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19/2006
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20/2006
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21/2006
Rundbrief
22/2006
Ältere Rechtsprechung
BVerfG vom
02.07.2008 zur Verbringungshaft
BVerfG vom
01.04.2008 Zum Richtervorbehalt bei geplanter Abschiebungshaft
BVerfG
vom 12.03.2008 Zur Bedeutung der Formvorschriften nach Art. 104 Abs. 1 Satz
1 GG für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaftanordnung
Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes (siehe oben)
BVerfG vom 07.09.2006
Zur gerichtlichen Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft
ohne vorherige mündliche Anhörung
Ausführlich
hierzu Rundbrief 21/2006
.
Zur Frage der Amtshilfe OLG
München v, 28.09.2006
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit; Vorlagebeschluss OLG
München v. 19.09.2006
BVerfG zur Anhörung bei einstweiligen Anordnungen BVerfG v.
07.09.2006
BGH zu Art. 5 Abs. 5 EMRK BGH
v. 18.05.2006
Zur Freiwilligkeitserklärung (Iran) OLG
Köln v. 10.02.2006
Zur Frage der Freiheitsentziehung durch erzwungenen Aufenthalt im
Transit-Bereich eines Flughafens OLG
München v. 12.12.2005
Zur 4-Wochen-Frist nach § 14 III 3 AsylVfG n.F. bei Zurückschiebungshaft
Schl.-Holst.
OLG v. 08.07.2005
Zur Anhörung des Ehepartners OLG Celle
v. 27.06.2005
Zum Richtervorbehalt bei geplanter Festnahme OLG Köln
v. 29.06.2005
Zu Art. 5 Abs. 5 EMRK bei rechtswidriger Abschiebungshaft OLG
Stuttgart v. 20.07.2005
Zu Fragen der Überhaft OLG
Düsseldorf v. 27.05.2005 und OLG
München v. 24.05.2005 und Rundbrief 12/2005
mit Erläuterungen hierzu
Zur Minderjährigen-Haft OLG
München v. 28.04.2005 und OLG
München v. 09.05.2005
Dolmetscherkosten
- OLG Celle v. 05.04.2005 mit Anmerkung Rechtsanwalt Fahlbusch in Rundbrief
09/2005
Sicherungshaft
und Ausreisefrist (OLG Düsseldorf v. 15.04.2005)
Kaution
(AG Moers v. 06.04.2005)
1.) Richtervorbehalt
und Flughafen
Neu hierzu: Hinweis auf
BVerfG v. 15.05.2002 (jetzt mit Ergänzung vom 28.07.2004)
2.) Bordgewalt
(Link zu meiner Seite in der Way-Back-Machine)
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