Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 08/2007

Zitierweise: Melchior, Abschiebungshaft, 08/2007, Nr. 290

 

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Die neue Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG durch Gesetz vom 19. August 2007

 

Wortlaut der Vorschrift:

 

Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, ge­scheitert, bleibt die Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der Anord­nungsfrist unberührt.

 

Begründung des Regierungsentwurfs hierzu:

 

Ziel der Regelung des Absatz 2 Satz 5 ist es, die Wirksamkeit der Anordnung der Sicherungs­haft trotz Zweckverfehlung in den Fällen fortgelten zu lassen, in denen der Ausländer das Scheitern der Abschiebung und damit die Zweckverfehlung der Maßnahme selbst herbeige­führt hat. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Ausländer im Flugzeug randaliert und der Flug deshalb abgebrochen werden muss.

 

Kommentierung:

 

Die Haftanordnung dient dazu, den Vollzug der Abschiebung zu ermöglichen (vgl. Melchior in ZAR 2000, 110, 114 = im Internet unter Richtervorbehalt_Flughafen). Hieraus folgt an sich, dass die Haftanordnung nicht ihre Wirksamkeit verliert, wenn die versuchte Abschiebung – aus welchen Gründen auch immer – vorzeitig abgebrochen wer­den muss.

 

Unsicherheiten waren insoweit allerdings wegen der Entscheidung des OLG München vom 19. Juli 2006 – 34 Wx 074/06 – (Anhang zum Kommentar) aufgekommen (vorzeitiger Ab­bruch einer unbegleiteten Rückführung in Doha/Katar).

 

Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass jede Haftanordnung bei einem Scheitern der Abschiebung unwirksam wird, es sei denn der Betroffene hat das Scheitern zu vertreten.

 

Auslegungsschwierigkeiten wird die Frage bereiten, ob der Betroffene im Einzelfall  die Gründe für das Scheitern der Abschiebung zu vertreten hat. In der Gesetzesbe­gründung wird der Fall genannt, dass der Betroffene im Flugzeug randaliert. Weit­aus schwieriger wird die Beurteilung, wenn z.B. der Betroffene (was ihm nicht ver­wehrt sein kann) dem Flugzeugführer lediglich mitteilt, dass er nicht freiwillig reise, oder wenn er seine Befürchtungen, die er mit einer Rückkehr in sein Heimatland verbindet, darlegt und der Flugzeugführer daraufhin von sich aus die Mitnahme ab­lehnt.  Inwieweit bei der Auslegung des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG die (allerdings auch keineswegs einheitliche) Rechtsprechung zu § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG hilfreich sein kann, soweit es um die Frage geht, ob der Ausländer die Gründe für das Scheitern der Abschiebung zu vertreten hat, erscheint zweifelhaft.

 

Vorsorglich wäre darauf hinzuweisen, dass zwischen der Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG und der neuen Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG ein erheblicher Unterschied besteht. Im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG geht es lediglich darum, ob feststeht, dass der Betroffene die Verzögerung der Abschiebung nicht zu vertreten hat (verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Betroffenen). Im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG muß demgegenüber feststehen (also positiv festgestellt werden), dass der Betroffene die Gründe für das Scheitern der Abschiebung zu vertreten hat. Ist dies nicht oder nicht eindeutig feststellbar, ist die Haftanordnung mit dem Ab­bruch des Abschiebevorgangs wirkungslos geworden.

 

Die Entscheidung der Frage, ob die Haft nach dem Abbruch der Abschiebung auf­grund des alten Beschlusses fortdauern kann oder nicht, steht nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich dem Richter zu (Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden). Es ist deshalb den Behör­den (auch wenn das Gesetz insoweit irreführend ist) dringend anzuraten, in jedem einzelnen Fall eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, um den Vorwurf rechtswidriger Frei­heitsentziehung zu vermeiden.

 

Der Richter stellt fest, ob die bisherige Haftanordnung unberührt bleibt. Ist dies nicht der Fall, kann – falls die Voraussetzungen vorliegen – eine Haftfortdauerentscheidung ergehen.

 

Zuständig ist das Gericht der Anordnung, um deren Fortdauer es geht, wenn nicht eine Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfolgt (anders wohl zumindest teilweise OLG München vom 19. Juli 2006 – 34 Wx 074/06 – (Anhang zum Kommentar). Der Betroffene ist stets mündlich zu hören.   

 

Hinzuweisen ist darauf, dass die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG bei der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung zwar entsprechend anzuwenden ist (vgl.   § 57 Abs. 3 AufenthG). Bei der Zurückweisungshaft findet sich jetzt jedoch keine ent­sprechende Verweisung mehr (vgl. § 15 Abs. 5 AufenthG n.F.). Bei der Rückführung aus der Zurückweisungshaft heraus wird also die bisherige Haftanordnung bei einem Scheitern der Abschiebung stets wirkungslos. 

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung ausdrücklich nur für Haftanordnungen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gelten soll, bei Haftanordnungen nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jedoch nicht.  Also auch bei einer Rückführung aus der kleinen Sicherungshaft heraus wird die bisherige Haftanordnung bei einem Scheitern der Abschiebung stets wirkungslos.   

 

Insgesamt handelt es sich bei der Neuregelung um eine unnötige und nicht durch­dachte Komplizierung der mit der Rückführung verbundenen Vorgänge.

 

 

Hinweise:

 

Zu der Entscheidung des OLG München vom 19.07.2006 siehe ausführlich auch den Rundbrief zur Abschiebungshaft 14/2006.