Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 08/2007
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Die neue Regelung des §
62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG durch Gesetz vom 19. August 2007
Wortlaut der Vorschrift:
Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, gescheitert,
bleibt die Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt.
Begründung des Regierungsentwurfs hierzu:
Ziel der Regelung des Absatz
2 Satz 5 ist es, die Wirksamkeit der Anordnung der Sicherungshaft trotz
Zweckverfehlung in den Fällen fortgelten zu lassen, in denen der Ausländer das
Scheitern der Abschiebung und damit die Zweckverfehlung der Maßnahme selbst
herbeigeführt hat. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Ausländer im
Flugzeug randaliert und der Flug deshalb abgebrochen werden muss.
Kommentierung:
Die Haftanordnung dient dazu, den Vollzug der Abschiebung zu
ermöglichen (vgl. Melchior in ZAR 2000, 110, 114 = im Internet unter Richtervorbehalt_Flughafen).
Hieraus folgt an sich, dass die Haftanordnung nicht ihre Wirksamkeit verliert,
wenn die versuchte Abschiebung – aus welchen Gründen auch immer – vorzeitig
abgebrochen werden muss.
Unsicherheiten waren insoweit allerdings wegen der
Entscheidung des OLG München vom 19. Juli 2006 – 34 Wx 074/06 – (Anhang
zum Kommentar) aufgekommen (vorzeitiger Abbruch einer unbegleiteten Rückführung in Doha/Katar).
Der Gesetzgeber geht
nunmehr davon aus, dass jede Haftanordnung bei einem Scheitern der Abschiebung
unwirksam wird, es sei denn der Betroffene hat das Scheitern
zu vertreten.
Auslegungsschwierigkeiten
wird die Frage bereiten, ob der Betroffene im Einzelfall die Gründe für das Scheitern der Abschiebung
zu vertreten hat. In der Gesetzesbegründung wird der Fall genannt, dass der
Betroffene im Flugzeug randaliert. Weitaus schwieriger wird die Beurteilung,
wenn z.B. der Betroffene (was ihm nicht verwehrt sein kann) dem Flugzeugführer
lediglich mitteilt, dass er nicht freiwillig reise, oder wenn er seine
Befürchtungen, die er mit einer Rückkehr in sein Heimatland verbindet, darlegt
und der Flugzeugführer daraufhin von sich aus die Mitnahme ablehnt. Inwieweit bei der Auslegung des § 62 Abs. 2
Satz 5 AufenthG die (allerdings auch keineswegs einheitliche) Rechtsprechung zu
§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG hilfreich sein kann, soweit es um die Frage geht,
ob der Ausländer die Gründe für das Scheitern der Abschiebung zu vertreten hat,
erscheint zweifelhaft.
Vorsorglich
wäre darauf hinzuweisen, dass zwischen der Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4
AufenthG und der neuen Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG ein erheblicher
Unterschied besteht. Im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG geht es
lediglich darum, ob feststeht, dass der Betroffene die Verzögerung der
Abschiebung nicht zu vertreten hat (verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Betroffenen).
Im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG muß demgegenüber feststehen (also
positiv festgestellt werden), dass der Betroffene die Gründe für das Scheitern
der Abschiebung zu vertreten hat. Ist dies nicht oder nicht eindeutig
feststellbar, ist die Haftanordnung mit dem Abbruch des Abschiebevorgangs
wirkungslos geworden.
Die
Entscheidung der Frage, ob die Haft nach dem Abbruch der Abschiebung aufgrund
des alten Beschlusses fortdauern kann oder nicht, steht nach Art. 104 Abs. 2
Satz 1 GG ausschließlich dem Richter zu (Über die Zulässigkeit und Fortdauer
einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden). Es
ist deshalb den Behörden (auch wenn das Gesetz insoweit irreführend ist)
dringend anzuraten, in jedem einzelnen Fall eine richterliche Entscheidung
herbeizuführen, um den Vorwurf rechtswidriger Freiheitsentziehung zu
vermeiden.
Der
Richter stellt fest, ob die bisherige Haftanordnung unberührt bleibt. Ist dies
nicht der Fall, kann – falls die Voraussetzungen vorliegen – eine Haftfortdauerentscheidung
ergehen.
Zuständig
ist das Gericht der Anordnung, um deren Fortdauer es geht, wenn nicht eine
Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfolgt (anders wohl zumindest
teilweise OLG München vom 19. Juli 2006 – 34 Wx 074/06 – (Anhang
zum Kommentar). Der Betroffene ist stets mündlich zu hören.
Hinzuweisen
ist darauf, dass die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG bei der Haft zur
Sicherung der Zurückschiebung zwar entsprechend anzuwenden ist (vgl. § 57 Abs. 3 AufenthG). Bei der
Zurückweisungshaft findet sich jetzt jedoch keine entsprechende Verweisung
mehr (vgl. § 15 Abs. 5 AufenthG n.F.). Bei der Rückführung aus der
Zurückweisungshaft heraus wird also die bisherige Haftanordnung bei einem
Scheitern der Abschiebung stets wirkungslos.
Schließlich
ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung ausdrücklich nur für Haftanordnungen
nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gelten soll, bei Haftanordnungen nach § 62 Abs.
2 Satz 2 AufenthG jedoch nicht. Also
auch bei einer Rückführung aus der kleinen Sicherungshaft heraus wird die
bisherige Haftanordnung bei einem Scheitern der Abschiebung stets wirkungslos.
Insgesamt
handelt es sich bei der Neuregelung um eine unnötige und nicht durchdachte
Komplizierung der mit der Rückführung verbundenen Vorgänge.
Hinweise:
Zu der Entscheidung des OLG
München vom 19.07.2006 siehe ausführlich auch den Rundbrief zur
Abschiebungshaft 14/2006.