Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 08/2007

Zitierweise: Melchior, Abschiebungshaft, 08/2007, Nr. 423

 

423

 

 

Die Neufassung des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG durch Gesetz vom 19. August 2007 

 

 

Wortlaut der neu gefassten Vorschrift, wobei der jetzt neu eingefügte Teil unterstrichen ist:

 

Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder als unbegründet abgelehnt.

 

Begründung des Regierungsentwurfs für die Einfügung:

 

Die Ergänzung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Ausländer, die im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 kurzfristig in den für das Asylverfahren zuständigen Staat verbracht werden sollen, nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden und untertauchen. Letzteres steht regelmäßig zu befürchten, da die betroffenen Ausländer bereits einmal den für sie zuständigen Staat verlassen haben und illegal nach Deutschland gereist sind. Im Unterschied zur Systematik bei Entscheidungen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet kann die Rechtsfolge bei diesen Fällen nicht an die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages gem. § 27a (neu) geknüpft werden, da diese Entscheidung vom Bundesamt erst dann getroffen werden kann, wenn der ersuchte Staat seine Zuständigkeit anerkannt hat. Es ist auf Grund dessen notwendig, dass eine Verlängerung der Haft, über die in Abs. 3 Satz 3 genannten vier Wochen hinaus, bereits durch die Einleitung des Dublinverfahrens ermöglicht wird.

 

Kommentierung:

 

Nach der bisherigen Rechtslage war es – verkürzt gesagt - so, dass dann, wenn ein Betroffener aus einer richterlich angeordneten Haft im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfG heraus einen die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG begründenden Asylantrag stellte, die Abschiebungshaft kraft Gesetzes (also automatisch) nach vier Wochen (gerechnet ab Eingang bei dem Bundesamt) endete, wenn bis dahin keine Entscheidung des Bundesamtes dem Betroffenen zugestellt wurde. Dies galt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn sich die Entscheidung des Bundesamtes im Hinblick auf Dublin-II-Bemühungen verzögerte.

 

Zu dem letzteren Umstand will der Gesetzgeber nun Abhilfe schaffen, auch wenn die Begründung nicht in allen Teilen nachzuvollziehen ist.

 

Die automatische Haftbeendigung nach vier Wochen soll nach der neuen Fassung des § 14 Abs. 3 AsylVerfG außer in den dort bereits bisher benannten Fällen auch dann nicht eintreten, wenn auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet wurde.

 

Auch diese Vorschrift bedarf rechtsstaatlicher Nachjustierung durch die Rechtssprechung der Haftgerichte, und zwar insbesondere zu den folgenden Punkten:

 

o       Einmal kann die Vier-Wochen-Frist nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn es sich um ein zumindest schlüssiges und sofort nach Bekanntwerden der relevanten Umstände gestelltes Ersuchen handelt.

o       Außerdem muß sichergestellt und von den Gerichten überwacht werden, dass wegen und im Hinblick auf die laufende Haft alle Beschleunigungs-möglichkeiten genutzt wurden und werden, um die Überstellung des Betroffenen zu bewirken.

o       Schließlich wird eine sachgerechte Auslegung der Vorschrift dazu führen müssen, dass die Vier-Wochen-Frist spätestens dann neu zu laufen beginnt, sobald der ersuchte Staat die Übernahme ablehnt.

 

Der Betroffene kann, falls dies nicht beachtet wird, Haftaufhebungsantrag stellen.

 

Im Übrigen ist im Gesetzgebungsverfahren – soweit erkennbar - folgender Umstand nicht hinreichend beachtet worden:

Wenn die Vier-Wochen-Frist abläuft und keine Entscheidung des Bundesamtes zugestellt wurde, müssen der Betroffene und die anderen Beteiligten wissen, ob die Haft kraft Gesetzes beendet ist oder nicht. Es wird deshalb zu verlangen sein, dass dem Betroffene die Stellung eines Auf- oder Wiederaufnahmeersuchens mit den entsprechenden Nachweisen vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist förmlich mitgeteilt wird, wenn die automatische Haftbeendigung nicht eintreten soll.