Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 08/2007
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Wortlaut der neu
gefassten Vorschrift, wobei der jetzt neu eingefügte Teil unterstrichen ist:
Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des
Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim
Bundesamt, es sei denn es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für
die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an
einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich
oder als unbegründet abgelehnt.
Begründung des Regierungsentwurfs für die
Einfügung:
Die Ergänzung ist
erforderlich, um sicherzustellen, dass Ausländer, die im Rahmen des Verfahrens
nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 kurzfristig in den für das Asylverfahren zuständigen
Staat verbracht werden sollen, nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden
und untertauchen. Letzteres steht regelmäßig zu befürchten, da die betroffenen
Ausländer bereits einmal den für sie zuständigen Staat verlassen haben und
illegal nach Deutschland gereist sind. Im Unterschied zur Systematik bei
Entscheidungen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet kann die Rechtsfolge
bei diesen Fällen nicht an die Entscheidung des Bundesamtes über die
Unzulässigkeit des Asylantrages gem. § 27a (neu) geknüpft werden, da diese
Entscheidung vom Bundesamt erst dann getroffen werden kann, wenn der ersuchte
Staat seine Zuständigkeit anerkannt hat. Es ist auf Grund dessen notwendig,
dass eine Verlängerung der Haft,
über die in Abs. 3 Satz 3 genannten vier Wochen hinaus, bereits durch die
Einleitung des Dublinverfahrens ermöglicht wird.
Kommentierung:
Nach der bisherigen Rechtslage war es – verkürzt
gesagt - so, dass dann, wenn ein Betroffener aus einer richterlich angeordneten
Haft im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfG heraus einen die
Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG begründenden Asylantrag
stellte, die Abschiebungshaft kraft Gesetzes (also automatisch) nach vier
Wochen (gerechnet ab Eingang bei dem Bundesamt) endete, wenn bis dahin keine
Entscheidung des Bundesamtes dem Betroffenen zugestellt wurde. Dies galt nach
der Rechtsprechung auch dann, wenn sich die Entscheidung des Bundesamtes im
Hinblick auf Dublin-II-Bemühungen verzögerte.
Zu dem letzteren Umstand will der Gesetzgeber nun
Abhilfe schaffen, auch wenn die Begründung nicht in allen Teilen
nachzuvollziehen ist.
Die automatische Haftbeendigung nach vier Wochen soll nach der neuen
Fassung des § 14 Abs. 3 AsylVerfG außer in den dort bereits bisher benannten
Fällen auch dann nicht eintreten, wenn auf Grund von Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die
Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder
Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet wurde.
Auch diese Vorschrift bedarf rechtsstaatlicher Nachjustierung durch die
Rechtssprechung der Haftgerichte, und zwar insbesondere zu den folgenden
Punkten:
o Einmal
kann die Vier-Wochen-Frist nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn es sich um
ein zumindest schlüssiges und sofort nach Bekanntwerden der relevanten Umstände
gestelltes Ersuchen handelt.
o Außerdem
muß sichergestellt und von den Gerichten überwacht werden, dass wegen und im
Hinblick auf die laufende Haft alle Beschleunigungs-möglichkeiten genutzt
wurden und werden, um die Überstellung des Betroffenen zu bewirken.
o Schließlich
wird eine sachgerechte Auslegung der Vorschrift dazu führen müssen, dass die
Vier-Wochen-Frist spätestens dann neu zu laufen beginnt, sobald der ersuchte
Staat die Übernahme ablehnt.
Der Betroffene kann, falls dies nicht beachtet
wird, Haftaufhebungsantrag stellen.
Im Übrigen ist im Gesetzgebungsverfahren – soweit
erkennbar - folgender Umstand nicht hinreichend beachtet worden:
Wenn die Vier-Wochen-Frist abläuft und keine
Entscheidung des Bundesamtes zugestellt wurde, müssen der Betroffene und die
anderen Beteiligten wissen, ob die Haft kraft Gesetzes beendet ist oder nicht.
Es wird deshalb zu verlangen sein, dass dem Betroffene die Stellung eines Auf-
oder Wiederaufnahmeersuchens mit den entsprechenden Nachweisen vor Ablauf der
Vier-Wochen-Frist förmlich mitgeteilt wird, wenn die automatische
Haftbeendigung nicht eintreten soll.