Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 08/2007

Zitierweise: Melchior, Abschiebungshaft, 08/2007, Nr. 610

 

610

 

Haft zur Sicherung der Zurückweisung 

Die neue Regelung des § 15 Abs. 5 AufenthG durch Gesetz vom 19. August 2007

 

Wortlaut der Vorschrift:

 

Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

 

Begründung des Regierungsentwurfs hierzu:

 

Die Einfügung der Absätze 5 und 6 dient dazu, die Folgen einer Zurückweisung rechtlich zu regeln. Absatz 5 ist die allgemeine Regelung, während Absatz 6 eine Spezialregelung für Flughäfen mit Transitbereich enthält.

 

Zurückweisungshaft ist nach Absatz 5 dann anzuordnen, wenn ein Ausländer nach seiner Zurückweisung an der Grenze, etwa auf Grund fehlender Heimreisepapiere, nicht zurückgeschoben werden kann. Der Richter hat jedoch über die Anordnung der Haft zu entscheiden, nicht über die Einreise ins Bundesgebiet. Lehnt der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ab, wird der Ausländer aus der Haft entlassen. Die Möglichkeit, den Ausländer trotz fehlenden Aufenthaltstitels einreisen zu lassen, folgt aus Absatz 5 Satz 3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (§ 106 Abs. 2 Satz 1).

 

Kommentierung:

 

Nach bisherigem Rechtszustand waren auf die Haft zur Sicherung der Zurückweisung die Regelungen des § 62 AufenthG in ihrer Gesamtheit entsprechend anzuwenden (§ 15 Abs. 4 AufenthG a.F.). Diese Verknüpfung entfällt für die Zukunft. Lediglich die Regelung des § 62 Abs. 3 AufenthG (Dauer der höchstzulässigen Haft = sechs bzw. achtzehn Monate) soll für die Haft zur Sicherung der Zurückweisung weiterhin entsprechend anwendbar bleiben. Im Übrigen setzt die Zurückweisunghaft jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift nur noch voraus,

o       dass eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und

o       dass diese Zurückweisungsentscheidung nicht unmittelbar vollzogen werden kann.

 

Die so intendierte Verschärfung der Zurückweisungshaft, deren sachliche Notwendigkeit von dem Gesetzgeber allerdings nicht begründet worden ist, entbindet die antragstellenden Behörden und die Haftrichter nicht davon, die Regelung verfassungskonform zu handhaben. 

 

Es geht dabei insbesondere um drei Aspekte:

 

o       Einmal ist Haft stets unzulässig, wenn sie nicht erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Abreise/Ausreise auch tatsächlich erfolgt, sobald sie möglich ist (Stichworte: Rechtstreue, fehlende Entziehungsabsicht).

o       Haft ist auch unzulässig, wenn der Vollzug der Zurückweisung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, innerhalb absehbarer Zeit nicht möglich ist (Rechtsgedanke aus § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG).

o       Schließlich ist auch hier – wie bei der Haft zur Sicherung der Abschiebung oder Zurückschiebung – dem Schutz von Kindern, Jugendlichen, Schwangeren, alten Menschen, Alleinerziehenden, Kranken pp Rechnung zu tragen.

 

Die Rechtsprechung wird auch bei der Zurückweisungshaft davon ausgehen, dass die Haftgerichte grundsätzlich an die behördliche Zurückweisungsentscheidung gebunden sind. Es gilt aber auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass der Haftrichter mit darauf achten muß, dass durch die Behörden keine vollendeten rechtswidrigen Tatsachen geschaffen werden; er hat deshalb (wenn diese Befürchtung besteht) durch eine entsprechende Verfahrengestaltung dafür Sorge zu tragen, dass ein effektiver Rechtsschutz sichergestellt wird (vgl. hierzu zuletzt eingehend mit weiteren Nachweisen OVG-NRW vom 28.06.2006 – 18 B 1088/06 – Anhang zum Kommentar und Rundbrief zur Abschiebungshaft 16/2006).  

 

In alleiniger Verantwortung hat der Haftrichter zu prüfen, ob es sich bei dem Betroffenen überhaupt um einen Ausländer handelt, auf den § 15 Abs. 5 AufenthG anwendbar ist. Dies ist insbesondere bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zu beachten. Die Existenz einer Zurückweisungsentscheidung allein rechtfertigt keine Haft nach § 15 Abs. 5 AufenthG, wenn es sich bei dem Betroffenen nicht um einen Ausländer im Sinne dieser Vorschrift handelt.  

 

Die Haft zur Sicherung der Zurückweisung bedarf stets einer richterlichen Anordnung und kann nicht von der Grenzbehörde auf eigene Faust angeordnet und/oder vollzogen werden. Die Vorgabe, dass der Betroffene in Haft genommen werden "soll", ist allein an den Richter gerichtet.

 

Nach § 15 Abs. 5 Satz 3 AufenthG findet in den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, § 15 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen, und zwar bereits durch die erstin­stanzliche Entscheidung des Haftgerichts, die Zurückweisungsentscheidung ge­genstandslos wird. Dem Betroffenen ist die Einreise zu gestatten. Entsprechendes gilt, wenn kein Haftantrag gestellt wird. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 18 a Abs. 6 Nr. 4 AsylVerfG n.F., nach welcher im Rahmen des Flughafenasylverfahrens dem Betroffenen die Einreise zu gestatten ist, wenn die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haft­antrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ab­lehnt.

 

Nicht geregelt hat der Gesetzgeber (trotz entsprechender Vorhalte) die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Vorbereitung der Zurückweisungsentscheidung längere Zeit in Anspruch nimmt und der Betroffene währenddessen festgehalten werden soll. Nach bisherigem Rechtszustand konnte in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 AufenthG die Haft zur Vorbereitung der Zurückweisung angeordnet werden. Diese Möglichkeit ist durch die Neuregelung gänzlich entfallen. Die Haftanordnung nach § 15 Abs. 5 AufenthG setzt immer eine bereits erlassene Zurückweisungsent­scheidung voraus.