Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 08/2007
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Haft zur Sicherung der
Zurückweisung
Die neue Regelung des §
15 Abs. 5 AufenthG durch Gesetz vom 19. August 2007
Wortlaut der Vorschrift:
Ein Ausländer soll zur Sicherung der
Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen
werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht
unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die
Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
Begründung des Regierungsentwurfs hierzu:
Die Einfügung der Absätze 5 und 6 dient dazu, die Folgen einer Zurückweisung
rechtlich zu regeln. Absatz 5 ist die allgemeine Regelung, während Absatz 6
eine Spezialregelung für Flughäfen mit Transitbereich enthält.
Zurückweisungshaft ist nach Absatz 5 dann anzuordnen,
wenn ein Ausländer nach seiner Zurückweisung an der Grenze, etwa auf Grund
fehlender Heimreisepapiere, nicht zurückgeschoben werden kann. Der Richter hat
jedoch über die Anordnung der Haft zu entscheiden, nicht über die Einreise ins
Bundesgebiet. Lehnt der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft
ab, wird der Ausländer aus der Haft entlassen. Die Möglichkeit, den Ausländer
trotz fehlenden Aufenthaltstitels einreisen zu lassen, folgt aus Absatz 5 Satz
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen (§ 106 Abs. 2 Satz 1).
Kommentierung:
Nach bisherigem Rechtszustand waren auf die Haft zur Sicherung der
Zurückweisung die Regelungen des § 62 AufenthG in ihrer Gesamtheit entsprechend
anzuwenden (§ 15 Abs. 4 AufenthG a.F.). Diese Verknüpfung entfällt für die
Zukunft. Lediglich die Regelung des § 62 Abs. 3 AufenthG (Dauer der
höchstzulässigen Haft = sechs bzw. achtzehn Monate) soll für die Haft zur
Sicherung der Zurückweisung weiterhin entsprechend anwendbar bleiben. Im
Übrigen setzt die Zurückweisunghaft jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift
nur noch voraus,
o dass
eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und
o dass
diese Zurückweisungsentscheidung nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Die so intendierte Verschärfung der
Zurückweisungshaft, deren sachliche Notwendigkeit von dem Gesetzgeber
allerdings nicht begründet worden ist, entbindet die antragstellenden Behörden
und die Haftrichter nicht davon, die Regelung verfassungskonform zu
handhaben.
Es geht dabei insbesondere um drei Aspekte:
o Einmal
ist Haft stets unzulässig, wenn sie nicht erforderlich ist, um sicherzustellen,
dass die Abreise/Ausreise auch tatsächlich erfolgt, sobald sie möglich ist
(Stichworte: Rechtstreue, fehlende Entziehungsabsicht).
o Haft ist
auch unzulässig, wenn der Vollzug der Zurückweisung aus Gründen, die der
Betroffene nicht zu vertreten hat, innerhalb absehbarer Zeit nicht möglich ist
(Rechtsgedanke aus § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG).
o Schließlich
ist auch hier – wie bei der Haft zur Sicherung der Abschiebung oder
Zurückschiebung – dem Schutz von Kindern, Jugendlichen, Schwangeren, alten
Menschen, Alleinerziehenden, Kranken pp Rechnung zu tragen.
Die Rechtsprechung wird auch bei der Zurückweisungshaft
davon ausgehen, dass die Haftgerichte grundsätzlich an die behördliche
Zurückweisungsentscheidung gebunden sind. Es gilt aber auch in diesem
Zusammenhang der Grundsatz, dass der Haftrichter mit darauf achten muß, dass
durch die Behörden keine vollendeten rechtswidrigen Tatsachen geschaffen
werden; er hat deshalb (wenn diese Befürchtung besteht) durch eine
entsprechende Verfahrengestaltung dafür Sorge zu tragen, dass ein effektiver
Rechtsschutz sichergestellt wird (vgl. hierzu zuletzt eingehend mit weiteren
Nachweisen OVG-NRW vom 28.06.2006 – 18 B 1088/06 – Anhang zum
Kommentar und Rundbrief
zur Abschiebungshaft 16/2006).
In alleiniger Verantwortung hat der Haftrichter zu prüfen, ob es sich
bei dem Betroffenen überhaupt um einen Ausländer handelt, auf den § 15 Abs. 5
AufenthG anwendbar ist. Dies ist insbesondere bei Unionsbürgern und ihren
Familienangehörigen zu beachten. Die Existenz einer Zurückweisungsentscheidung
allein rechtfertigt keine Haft nach § 15 Abs. 5 AufenthG, wenn es sich bei dem
Betroffenen nicht um einen Ausländer im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Die Haft zur Sicherung der Zurückweisung bedarf stets einer
richterlichen Anordnung und kann nicht von der Grenzbehörde auf eigene Faust
angeordnet und/oder vollzogen werden. Die Vorgabe, dass der Betroffene in Haft
genommen werden "soll", ist allein an den Richter gerichtet.
Nach § 15 Abs. 5 Satz 3
AufenthG findet in den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die
Verlängerung der Haft ablehnt, § 15 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung. Dies
bedeutet, dass in diesen Fällen, und zwar bereits durch die erstinstanzliche
Entscheidung des Haftgerichts, die Zurückweisungsentscheidung gegenstandslos
wird. Dem Betroffenen ist die Einreise zu gestatten. Entsprechendes gilt, wenn
kein Haftantrag gestellt wird. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Regelung
des § 18 a Abs. 6 Nr. 4 AsylVerfG n.F., nach welcher im Rahmen des
Flughafenasylverfahrens dem Betroffenen die Einreise zu gestatten ist, wenn die
Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen
Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der
Haft ablehnt.
Nicht geregelt hat der Gesetzgeber (trotz
entsprechender Vorhalte) die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Vorbereitung
der Zurückweisungsentscheidung längere Zeit in Anspruch nimmt und der
Betroffene währenddessen festgehalten werden soll. Nach bisherigem
Rechtszustand konnte in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 AufenthG die
Haft zur Vorbereitung der Zurückweisung angeordnet werden. Diese Möglichkeit
ist durch die Neuregelung gänzlich entfallen. Die Haftanordnung nach § 15 Abs.
5 AufenthG setzt immer eine bereits erlassene Zurückweisungsentscheidung
voraus.