Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 08/2007
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Haft zur Sicherung der
Abreise
Die neue Regelung des §
15 Abs. 6 AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007
Wortlaut der Vorschrift:
Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht
nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den
Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo
aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft
nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach
Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren
Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von
der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung
der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer
zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Begründung des Regierungsentwurfs hierzu:
Der Anwendungsbereich des Absatzes 6 bezieht sich
insbesondere auf die Fälle, in denen einem Ausländer nach Durchführung eines
Asylverfahrens am Flughafen, bei dem der Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abgelehnt wurde, die Einreise nach § 18a Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes verweigert wird.
Ein Belassen der Betroffenen im Transitbereich des
Flughafens wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Zum Teil wird der Transitgewahrsam
als eine rechtswidrige Freiheitsentziehung angesehen, zum Teil wird der
Haftcharakter abgelehnt und der Haftantrag abgewiesen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 (BVerfGE
94, 166) festgestellt, dass der Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich
eines Flughafens oder in einer Flughafenasylunterkunft – auch gegen seinen
Willen – keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von
Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 oder Artikel 104 Abs. 1 und 2 GG darstellt, wenn ihm
das luftseitige Verlassen des Bereichs offen steht.
Dies gilt auch für den Transitgewahrsam in Folge
der Zurückweisung. Auf der Grundlage der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
tragenden Argumentation und unter Beachtung der faktischen Nähe des
Transitgewahrsams zur Freiheitsentziehung soll der betroffene Ausländer nach 30
Tagen ab Ankunft am Flughafen bzw. ab Kenntnisnahme der zuständigen Behörden
von seiner Ankunft dem Richter vorgeführt werden.
Kommentierung:
(1) § 15 Abs. 6 AufenthG
enthält eine haftrechtliche Spezialregelung für Ausländer, welche auf dem
Luftweg auf den Boden des Bundesgebiets gelangt, aber noch nicht eingereist
sind.
(2) Die
Regelung ist offenbar durch die Entscheidung des OLG München vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 – (Anhang
zum Kommentar) veranlasst worden. In
dem dort entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Betroffener ohne
richterliche Anordnung für rund 3 ½ Monate gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens München von
der Bundespolizei festgehalten worden war. Das OLG München hat damals im Rahmen
eines Verfahrens nach § 13 Abs. 2 FEVG festgestellt, dass das Festhalten des
Betroffenen eine freiheitsentziehende Massnahme darstellte und mangels einer
richterlichen Entscheidung (Art. 104 Abs. 2 GG) rechtswidrig gewesen ist.
(3)
Durch die jetzt vorgesehene Regelung, dass nämlich spätestens innerhalb von 30
Tagen seit Ankunft jeder "Aufenthalt" im Transit richterlich zu
überprüfen ist, wird zumindest sichergestellt, dass sich Vorgänge der zu (2)
beschriebenen Art nicht wiederholen können. Außerdem wird dadurch, dass die
Befugnisse der Grenzbehörde hinsichtlich des Transits im einzelnen abschließend
festgelegt werden, der rechtwidrigen Praxis der sog.
Freiwilligkeitserklärungen, mit deren Hilfe in der Vergangenheit oft genug der
Richtervorbehalt faktisch unterlaufen wurde, ein Riegel vorgeschoben (vgl.
hierzu Rundbrief
zur Abschiebungshaft 05/2007).
Im
Übrigen ist die Regelung aber entschieden zu kompliziert geraten, weil man sich
offenbar nicht entschliessen konnte, den Transitaufenthalt von abgelehnten
Asylbewerbern und sonstigen Ausländern sofort richterlicher Kontrolle zu
unterstellen.
(4) Die Neu-Regelung betrifft nicht
Asylbewerber, die sich noch im Flughafenasylverfahren befinden. Für diesen
Personenkreis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.05.1996
- 2 BvR 1516/93 – in BVerfGE
94, 166 (Anhang zum
Kommentar – verlinkt) zum Flughafenverfahren (wenn auch mit wenig überzeugender
Begründung) klargestellt, dass die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden
während des Verfahrens nach § 18a AsylVerfG auf die für ihre Unterbringung
vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich des Flughafens keine
Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung (Art. 104 GG i.V.m. Art. 2 Abs.
2 Satz 2 GG) darstellt. Hieran will auch die Neuregelung des § 15 Abs. 6
AufenthG nichts ändern. Die gesamten Regelungen in § 15 Abs. 5 und Abs. 6
AufenthG beziehen sich nur auf die Zeit nach
Einreiseverweigerung/Zurückweisung.
(5) Es
geht bei der Neuregelung
o
einmal um den Umgang mit denjenigen Asylbewerbern, deren
Flughafenverfahren erfolglos abgeschlossen wurde, was spätestens mit der negativen Eil-Entscheidung des
Verwaltungsgerichts der Fall ist, und
o
ausserdem um diejenigen Personen, denen – ohne dass sie einen
Asylantrag gestellt haben - im Flughafen die Einreise verweigert wurde.
Für
diesen Personenkreis sieht das Gesetz nunmehr vor, dass sie von der
Grenzbehörde – wenn die Zurückweisung nicht unmittelbar vollzogen und keine
Zurückweisungshaft beantragt wird – zunächst richterfrei in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine
Unterkunft zu verbringen sind, von wo aus ihre Abreise aus dem Bundesgebiet
möglich ist.
(6) Das zunächst
richterfreie Verbringen bei dem zu (5) genannten Personenkreis in den Transit
ist demnach nur zulässig, wenn den Betroffenen von dort aus die Abreise aus dem
Bundesgebiet möglich ist (wenn sie also reisen könnten, wenn sie nur wollten).
Der Wortlaut läßt – auch wenn der Gesetzgeber wohl etwas anderes im Sinn hatte
– kein anderes Verständnis zu, zumal auch in der Begründung der richterfreie
Transitaufenthalt damit gerechtfertigt
wird, dass den Betroffenen das luftseitige Verlassen des Bereichs offen stehe.
Diese
Voraussetzung ist allerdings bei den wenigsten der Betroffenen, deren
Zurückweisung nicht ohnehin unmittelbar vollzogen werden kann, erfüllt, weil
sie nicht über die für eine Abreise notwendigen Papiere verfügen.
(7) Bei dem zunächst richterfreien Verbringen in
den Fällen zu (6) ist allerdings zu beachten, dass die Unterbringung dann
keinesfalls in einer geschlossenen Unterkunft der bislang üblichen Art erfolgen
darf, weil ein solches Festhalten in
einer geschlossenen Unterkunft außerhalb oder nach Abschluss des
Flughafenverfahrens in der Rechtsprechung, soweit sie sich mit diesen Fragen zu
befassen hatte, übereinstimmend als Freiheitsentziehung gewertet wird, die nur
mit richterlichen Anordnung zulässig ist (vgl. ausführlich hierzu OLG München
vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 – Anhang
zum Kommentar), und der Gesetzgeber nicht befugt wäre,
Freiheitsentziehungen von dem verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt des Art.
104 Abs. 2 GG auch nur zeitweise freizustellen. Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 – in BVerfGE 94, 166 (Anhang zum Kommentar –
verlinkt) befasst sich mit dieser Frage nicht (sie betrifft nur die Zeit
während des Flughafenverfahrens), auch wenn aufgrund der Gesetzesbegründung ein
anderer (unzutreffender) Eindruck entstehen könnte.
(8)
Liegen die Voraussetzungen zu (6) nicht vor, weil die Abreise nicht möglich
ist, hat die Grenzbehörde – falls die Einreise nicht gestattet wird – für die
Unterbringung im Transit (allgemeiner Transit oder Transitunterkunft) sofort
und nicht erst nach 30 Tagen Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder eine
Anordnung zur Sicherung der Abreise zu beantragen.
(9)
Spätestens vor dem Ablauf von 30 Tagen nach Ankunft ist auch in den zu (6)
genannten Fällen (Möglichkeit der Abreise) – falls die Einreise nicht gestattet
wird – eine richterliche Anordnung einzuholen.
(10)
Die Anordnung zur Sicherung der Abreise folgt den Regeln, die auch für die
Zurückweisungshaft gelten. Die Anordnung muß innerhalb der 30-Tage-Frist
ergehen. Der Tag der Ankunft zählt mit.
(11)
Wird in den zu (7), (8) und (9) genannten Fällen der Antrag nicht oder nicht
rechtzeitig gestellt oder wird die Anordung zur Sicherung der Zurückweisung
oder Abreise bzw. deren Verlängerung abgelehnt, ist die Einreise zu gestatten.
Siehe hierzu auch § 18 a Abs. 6 Nr. 4 AsylVerfG (neu):
Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn
…………
4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des
Aufenthaltsgesetzes
erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die
Anordnung oder
die Verlängerung der Haft ablehnt.
(12)
Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass zumindest die Anordnung zur
Sicherung der Abreise auch von der Grenzbehörde im Transit vollzogen werden
könne. Hierzu bedürfte es jedoch einer durch Gesetz geregelten Gewahrsamsordnung,
die es bislang – soweit feststellbar - nicht gibt.