Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 08/2007

Zitierweise: Melchior, Abschiebungshaft, 08/2007, Nr. 611

 

611

 

Haft zur Sicherung der Abreise

Die neue Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007 

 

Wortlaut der Vorschrift:

 

Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers  im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

Begründung des Regierungsentwurfs hierzu:

 

Der Anwendungsbereich des Absatzes 6 bezieht sich insbesondere auf die Fälle, in denen einem Ausländer nach Durchführung eines Asylverfahrens am Flughafen, bei dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, die Einreise nach § 18a Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes verweigert wird.

 

Ein Belassen der Betroffenen im Transitbereich des Flughafens wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Zum Teil wird der Transitgewahrsam als eine rechtswidrige Freiheitsentziehung angesehen, zum Teil wird der Haftcharakter abgelehnt und der Haftantrag abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 166) festgestellt, dass der Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Flughafenasylunterkunft – auch gegen seinen Willen – keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 oder Artikel 104 Abs. 1 und 2 GG darstellt, wenn ihm das luftseitige Verlassen des Bereichs offen steht.

 

Dies gilt auch für den Transitgewahrsam in Folge der Zurückweisung. Auf der Grundlage der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Argumentation und unter Beachtung der faktischen Nähe des Transitgewahrsams zur Freiheitsentziehung soll der betroffene Ausländer nach 30 Tagen ab Ankunft am Flughafen bzw. ab Kenntnisnahme der zuständigen Behörden von seiner Ankunft dem Richter vorgeführt werden.

 

Kommentierung:

 

(1) § 15 Abs. 6 AufenthG enthält eine haftrechtliche Spezialregelung für Ausländer, welche auf dem Luftweg auf den Boden des Bundesgebiets gelangt, aber noch nicht eingereist sind. 

 

(2) Die Regelung ist offenbar durch die Entscheidung des OLG München vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 – (Anhang zum Kommentar) veranlasst worden. In dem dort entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Betroffener ohne richterliche Anordnung für rund 3 ½ Monate  gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens München von der Bundespolizei festgehalten worden war. Das OLG München hat damals im Rahmen eines Verfahrens nach § 13 Abs. 2 FEVG festgestellt, dass das Festhalten des Betroffenen eine freiheitsentziehende Massnahme darstellte und mangels einer richterlichen Entscheidung (Art. 104 Abs. 2 GG) rechtswidrig gewesen ist.

 

(3) Durch die jetzt vorgesehene Regelung, dass nämlich spätestens innerhalb von 30 Tagen seit Ankunft jeder "Aufenthalt" im Transit richterlich zu überprüfen ist, wird zumindest sichergestellt, dass sich Vorgänge der zu (2) beschriebenen Art nicht wiederholen können. Außerdem wird dadurch, dass die Befugnisse der Grenzbehörde hinsichtlich des Transits im einzelnen abschließend festgelegt werden, der rechtwidrigen Praxis der sog. Freiwilligkeitserklärungen, mit deren Hilfe in der Vergangenheit oft genug der Richtervorbehalt faktisch unterlaufen wurde, ein Riegel vorgeschoben (vgl. hierzu Rundbrief zur Abschiebungshaft 05/2007).

 

Im Übrigen ist die Regelung aber entschieden zu kompliziert geraten, weil man sich offenbar nicht entschliessen konnte, den Transitaufenthalt von abgelehnten Asylbewerbern und sonstigen Ausländern sofort richterlicher Kontrolle zu unterstellen.

 

(4)  Die Neu-Regelung betrifft nicht Asylbewerber, die sich noch im Flughafenasylver­fahren befinden. Für diesen Personenkreis hat das Bundesverfassungsgericht in sei­ner Entscheidung vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 – in BVerfGE 94, 166 (Anhang zum Kommentar – verlinkt) zum Flughafenverfahren (wenn auch mit wenig überzeu­gender Begründung) klargestellt, dass die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVerfG auf die für ihre Un­terbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich des Flughafens keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung (Art. 104 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt. Hieran will auch die Neuregelung des § 15 Abs. 6 AufenthG nichts ändern. Die gesamten Regelungen in § 15 Abs. 5 und Abs. 6 AufenthG bezie­hen sich nur auf die Zeit nach Einreiseverweigerung/Zurückweisung.

 

(5) Es geht bei der Neuregelung

o       einmal um den Umgang mit denjenigen Asylbewerbern, deren Flughafenverfahren erfolglos abgeschlossen wurde,  was spätestens mit der negativen Eil-Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Fall ist, und

o       ausserdem um diejenigen Personen, denen – ohne dass sie einen Asylantrag gestellt haben - im Flughafen die Einreise verweigert wurde.

 

Für diesen Personenkreis sieht das Gesetz nunmehr vor, dass sie von der Grenzbehörde – wenn die Zurückweisung nicht unmittelbar vollzogen und keine Zurückweisungshaft beantragt wird – zunächst richterfrei in den  Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen sind, von wo aus ihre Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist.

 

(6) Das zunächst richterfreie Verbringen bei dem zu (5) genannten Personenkreis in den Transit ist demnach nur zulässig, wenn den Betroffenen von dort aus die Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist (wenn sie also reisen könnten, wenn sie nur wollten). Der Wortlaut läßt – auch wenn der Gesetzgeber wohl etwas anderes im Sinn hatte – kein anderes Verständnis zu, zumal auch in der Begründung der richterfreie Transitaufenthalt  damit gerechtfertigt wird, dass den Betroffenen das luftseitige Verlassen des Bereichs offen stehe.

 

Diese Voraussetzung ist allerdings bei den wenigsten der Betroffenen, deren Zurückweisung nicht ohnehin unmittelbar vollzogen werden kann, erfüllt, weil sie nicht über die für eine Abreise notwendigen Papiere verfügen.    

 

(7)  Bei dem zunächst richterfreien Verbringen in den Fällen zu (6) ist allerdings zu beachten, dass die Unterbringung dann keinesfalls in einer geschlossenen Unterkunft der bislang üblichen Art erfolgen darf, weil ein solches Festhalten  in einer geschlossenen Unterkunft außerhalb oder nach Abschluss des Flughafenverfahrens in der Rechtsprechung, soweit sie sich mit diesen Fragen zu befassen hatte, übereinstimmend als Freiheits­entziehung gewertet wird, die nur mit richterlichen Anordnung zulässig ist (vgl. ausführlich hierzu OLG München vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 – Anhang zum Kommentar), und der Gesetzgeber nicht befugt wäre, Freiheitsentziehungen von dem verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG auch nur zeitweise freizustellen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 – in BVerfGE 94, 166 (Anhang zum Kommentar – verlinkt) befasst sich mit dieser Frage nicht (sie betrifft nur die Zeit während des Flughafenverfahrens), auch wenn aufgrund der Gesetzesbegründung ein anderer (unzutreffender) Eindruck entstehen könnte.

 

(8) Liegen die Voraussetzungen zu (6) nicht vor, weil die Abreise nicht möglich ist, hat die Grenzbehörde – falls die Einreise nicht gestattet wird – für die Unterbringung im Transit (allgemeiner Transit oder Transitunterkunft) sofort und nicht erst nach 30 Tagen Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder eine Anordnung zur Sicherung der Abreise zu beantragen.

 

(9) Spätestens vor dem Ablauf von 30 Tagen nach Ankunft ist auch in den zu (6) genannten Fällen (Möglichkeit der Abreise) – falls die Einreise nicht gestattet wird – eine richterliche Anordnung einzuholen.     

 

(10) Die Anordnung zur Sicherung der Abreise folgt den Regeln, die auch für die Zurückweisungshaft gelten. Die Anordnung muß innerhalb der 30-Tage-Frist ergehen. Der Tag der Ankunft zählt mit.

 

(11) Wird in den zu (7), (8) und (9) genannten Fällen der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder wird die Anordung zur Sicherung der Zurückweisung oder Abreise bzw. deren Verlängerung abgelehnt, ist die Einreise zu gestatten. Siehe hierzu auch § 18 a Abs. 6 Nr. 4 AsylVerfG (neu):

 

Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn

…………

4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes

erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder

die Verlängerung der Haft ablehnt.

 

 

(12) Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass zumindest die Anordnung zur Sicherung der Abreise auch von der Grenzbehörde im Transit vollzogen werden könne. Hierzu bedürfte es jedoch einer durch Gesetz geregelten Gewahrsamsordnung, die es bislang – soweit feststellbar - nicht gibt.