Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 04/2008

Zitierweise: Melchior, Abschiebungshaft, 04/2008, Nr. 690

 

690

 

Zur ungelösten Frage der Durchbeförderungshaft

Die neue Regelung des § 74 a AufenthG durch Gesetz vom 19. August 2007

 

Wortlaut des § 74 a :

 

Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat zurückführen oder aus einem anderen Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies von den zuständigen Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung). Die Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Zentrale Behörde nach Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die Bundespolizeidirektion. Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden.

 

Begründung des Regierungsentwurfs hierzu:

 

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Durchbeförderungsrichtlinie. Diese Richtlinie folgt der Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 betreffend die Abstimmung und Zusammenarbeit bei Rückführungsmaßnahmen und dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg (SCH/Com-ex (98)10). Zweck der Regelung ist es, das Verfahren über die Unterstützung zwischen den zuständigen Behörden bei unbegleiteten und begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg über Flughäfen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union festzulegen.

 

Darüber hinaus wird das Verfahren der Durchbeförderung auch auf dem Landweg geregelt.

 

Die die Durchbeförderung regelnden zwischenstaatlichen Vereinbarungen unterliegen nicht dem Schrifterfordernis. Sie verleihen dem Ausländer keine subjektiven Rechte, sondern dienen ausschließlich der Ermächtigung ausländischer Staaten, im Inland hoheitlich tätig zu werden.

 

Kommentierung:

 

Die Vorschrift dient in erster Linie der Umsetzung der Durchbeförderungsrichtlinie vom 25.11.2003 – Richtlinie 2003/110/EG des Rates – (Amtsblatt der Europäischen Union L 321 vom 6.12.2003, Seite 26 – aufrufbar unter "http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de" ) und deren Berichtigung (Amtsblatt der Europäischen Union L 236 vom 7.7.2004, Seite 18 – aufrufbar unter "http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de"). Dabei sind allerdings die mit einer Durchbeförderung zusammenhängenden Fragen nur unvollständig geregelt. Das gilt für den Umgang mit Schutzersuchen  während der Durchbeförderung, aber insbesondere auch, soweit es um Fragen der Freiheitsentziehung geht.

 

Eine Durchbeförderung geht, wenn der Betroffene nicht kraft eigener Einsicht reist, stets mit freiheitsentziehenden Maßnahmen einher. Aber auch dann, wenn man der  umstrittenen – aber vielerorts noch vertretenen - Theorie der richterfreien Direktabschiebung folgen und diese auch auf die Durchbeförderung übertragen wollte, läge eine Freiheitsentziehung jedenfalls immer dann vor, wenn der Betroffene z.B. in einem geschlossenen Raum untergebracht wird, um Wartezeiten zu überbrücken, um die Kontrolle aufrechtzuerhalten oder um Widerstand gegen die Durchbeförderung entgegenzuwirken.

 

Wie Art. 5 Absatz 3 der Richtlinie zu entnehmen ist, verweist die Richtlinie wegen dieser Fragen auf das innerstaatliche Recht.

 

Dementsprechend war auch in dem ursprünglichen Entwurf zu § 74 a eine Regelung für Freiheitsentziehungen bei der Durchbeförderung ausdrücklich vorgesehen, und zwar wie folgt:

 

Ausländer, die nach den in Absatz 1 genannten Verfahren durch das Bundesgebiet befördert werden, können zur Sicherung der Durchbeförderung oder der Rückbeförderung in einen zur Rückübernahme verpflichteten Staat in Gewahrsam oder auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden (Durchbeförderungshaft). § 62 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, solange zu erwarten ist, dass die Durchbeförderung oder die Rückbeförderung abgeschlossen sein wird, bevor eine gerichtliche Entscheidung ergeht

 

Ausführlich hierzu Rundbrief zur Abschiebungshaft 05/2006.

 

Dies ist dann jedoch im weiteren Verlauf der Vorbereitung des Regierungsentwurfs aus nicht nachvollziehbaren Gründen fallen gelassen worden, so dass jetzt eine konkrete Regelung zur Freiheitsentziehung bei einer Durchbeförderung fehlt, wie dies nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich wäre (und z.B. in § 45 IRG für die Durchlieferung in Straftsachen auch geschehen ist).

 

Die Regelung in § 74 a Satz 4 AufenthG, dass nämlich der durchbeförderte Ausländer die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden hat, rechtfertigt zwar die Anwendung unmittelbaren Zwangs, aber keine  freiheitsentziehenden Maßnahmen.

 

In welchem Umfang diese Dinge überhaupt an die Haftgerichte herangetragen werden, hängt davon ab, wie die Grenzbehörden die Rechtsfragen beurteilen und ob sie dann einen entsprechenden Antrag stellen. Zwar kann der Betroffene (falls er die Rechtslage überschaut oder von der Grenzbehörde ordnungsgemäß belehrt wird) von sich aus freiheitsentziehende Maßnahmen, bei denen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage gehandelt oder der Richtervorbehalt nicht beachtet wird, zum Gegenstand eines Antrages nach § 13 Abs. 2 FEVG machen, und zwar auch schon während der noch laufenden Durchbeförderung.

 

Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber jetzt bewußt davon Abstand genommen hat, zu einem Gewahrsam oder zu einer Haft während der Durchbeförderung zu ermächtigen, wäre den Grenzbehörden zu empfehlen, sich bereits vor einer Durchbeförderung (die stets rechtzeitig angekündigt ist) durch einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Haftgericht zu vergewissern, ob überhaupt, auf welcher Rechtsgrundlage und inwieweit die beachsichtigten Maßnahmen rechtlich zulässig sind. Falls die Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Durchbeförderung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten nicht durchführbar ist, ist diese abzulehnen.