Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 04/2008
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Zur ungelösten Frage der
Durchbeförderungshaft
Die neue Regelung des §
74 a AufenthG durch Gesetz vom 19. August 2007
Wortlaut des § 74 a :
Begründung des Regierungsentwurfs hierzu:
Die Vorschrift dient der Umsetzung der
Durchbeförderungsrichtlinie. Diese Richtlinie folgt der Empfehlung des Rates
vom 22. Dezember 1995 betreffend die Abstimmung und Zusammenarbeit bei
Rückführungsmaßnahmen und dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April
1998 betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der
Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg (SCH/Com-ex (98)10).
Zweck der Regelung ist es, das Verfahren über die Unterstützung zwischen den
zuständigen Behörden bei unbegleiteten und begleiteten Rückführungen auf dem
Luftweg über Flughäfen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union festzulegen.
Darüber hinaus wird das Verfahren der Durchbeförderung
auch auf dem Landweg geregelt.
Die die Durchbeförderung regelnden zwischenstaatlichen Vereinbarungen
unterliegen nicht dem Schrifterfordernis. Sie verleihen dem Ausländer keine
subjektiven Rechte, sondern dienen ausschließlich der Ermächtigung
ausländischer Staaten, im Inland hoheitlich tätig zu werden.
Kommentierung:
Die Vorschrift dient in erster Linie der Umsetzung der
Durchbeförderungsrichtlinie vom 25.11.2003 – Richtlinie 2003/110/EG des Rates –
(Amtsblatt der Europäischen Union L 321 vom 6.12.2003, Seite 26 – aufrufbar
unter "http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de" ) und deren
Berichtigung (Amtsblatt der Europäischen Union L 236 vom 7.7.2004, Seite 18 –
aufrufbar unter "http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de").
Dabei sind allerdings die mit einer Durchbeförderung zusammenhängenden Fragen
nur unvollständig geregelt. Das gilt für den Umgang mit Schutzersuchen während der Durchbeförderung, aber
insbesondere auch, soweit es um Fragen der Freiheitsentziehung geht.
Eine Durchbeförderung geht, wenn der Betroffene nicht kraft eigener
Einsicht reist, stets mit freiheitsentziehenden Maßnahmen einher. Aber auch
dann, wenn man der umstrittenen – aber
vielerorts noch vertretenen - Theorie der richterfreien Direktabschiebung
folgen und diese auch auf die Durchbeförderung übertragen wollte, läge eine
Freiheitsentziehung jedenfalls immer dann vor, wenn der Betroffene z.B. in
einem geschlossenen Raum untergebracht wird, um Wartezeiten zu überbrücken, um
die Kontrolle aufrechtzuerhalten oder um Widerstand gegen die Durchbeförderung
entgegenzuwirken.
Wie Art. 5 Absatz 3 der Richtlinie zu entnehmen ist, verweist die
Richtlinie wegen dieser Fragen auf das innerstaatliche Recht.
Dementsprechend war auch in dem ursprünglichen Entwurf zu § 74 a eine
Regelung für Freiheitsentziehungen bei der Durchbeförderung ausdrücklich
vorgesehen, und zwar wie folgt:
Ausländer,
die nach den in Absatz 1 genannten Verfahren durch das Bundesgebiet befördert
werden, können zur Sicherung der Durchbeförderung oder der Rückbeförderung in
einen zur Rückübernahme verpflichteten Staat in Gewahrsam oder auf richterliche
Anordnung in Haft genommen werden (Durchbeförderungshaft). § 62 Abs. 2 Satz 2
bis 4 und Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. Eine richterliche Anordnung
ist nicht erforderlich, solange zu erwarten ist, dass die Durchbeförderung oder
die Rückbeförderung abgeschlossen sein wird, bevor eine gerichtliche
Entscheidung ergeht
Ausführlich hierzu Rundbrief zur
Abschiebungshaft 05/2006.
Dies ist dann jedoch im weiteren Verlauf der Vorbereitung des
Regierungsentwurfs aus nicht nachvollziehbaren Gründen fallen gelassen worden,
so dass jetzt eine konkrete Regelung zur Freiheitsentziehung bei einer
Durchbeförderung fehlt, wie dies nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich
wäre (und z.B. in § 45 IRG für die Durchlieferung in Straftsachen auch
geschehen ist).
Die Regelung in § 74 a Satz 4 AufenthG, dass nämlich der
durchbeförderte Ausländer die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit
seiner Durchbeförderung zu dulden hat, rechtfertigt zwar die Anwendung
unmittelbaren Zwangs, aber keine
freiheitsentziehenden Maßnahmen.
In welchem Umfang diese Dinge überhaupt an die Haftgerichte
herangetragen werden, hängt davon ab, wie die Grenzbehörden die Rechtsfragen
beurteilen und ob sie dann einen entsprechenden Antrag stellen. Zwar kann der
Betroffene (falls er die Rechtslage überschaut oder von der Grenzbehörde
ordnungsgemäß belehrt wird) von sich aus freiheitsentziehende Maßnahmen, bei
denen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage gehandelt oder der
Richtervorbehalt nicht beachtet wird, zum Gegenstand eines Antrages nach § 13
Abs. 2 FEVG machen, und zwar auch schon während der noch laufenden
Durchbeförderung.
Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber jetzt bewußt davon
Abstand genommen hat, zu einem Gewahrsam oder zu einer Haft während der
Durchbeförderung zu ermächtigen, wäre den Grenzbehörden zu empfehlen, sich
bereits vor einer Durchbeförderung (die stets rechtzeitig angekündigt ist)
durch einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Haftgericht zu
vergewissern, ob überhaupt, auf welcher Rechtsgrundlage und inwieweit die
beachsichtigten Maßnahmen rechtlich zulässig sind. Falls die Behörde zu der
Auffassung gelangt, dass die Durchbeförderung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Gegebenheiten nicht durchführbar ist, ist diese abzulehnen.