Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 08/2007
ARCHIV
690
Zur ungelösten Frage der
Durchbeförderungshaft
Die neue Regelung des §
74 a AufenthG durch Gesetz vom 19. August 2007
Wortlaut des § 74 a :
Begründung des Regierungsentwurfs hierzu:
Die Vorschrift dient der Umsetzung der
Durchbeförderungsrichtlinie. Diese Richtlinie folgt der Empfehlung des Rates
vom 22. Dezember 1995 betreffend die Abstimmung und Zusammenarbeit bei
Rückführungsmaßnahmen und dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April
1998 betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der
Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg (SCH/Com-ex (98)10).
Zweck der Regelung ist es, das Verfahren über die Unterstützung zwischen den
zuständigen Behörden bei unbegleiteten und begleiteten Rückführungen auf dem
Luftweg über Flughäfen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union festzulegen.
Darüber hinaus wird das Verfahren der Durchbeförderung
auch auf dem Landweg geregelt.
Die die Durchbeförderung regelnden zwischenstaatlichen
Vereinbarungen unterliegen nicht dem Schrifterfordernis. Sie verleihen dem
Ausländer keine subjektiven Rechte, sondern dienen ausschließlich der
Ermächtigung ausländischer Staaten, im Inland hoheitlich tätig zu werden.
Kommentierung:
Die Vorschrift dient in erster Linie der Umsetzung der
Durchbeförderungsrichtlinie vom 25.11.2003 – Richtlinie 2003/110/EG des Rates -
(Anhang
zum Kommentar – verlinkt). Dabei sind allerdings die mit einer
Durchbeförderung zusammenhängenden Fragen nur unvollständig geregelt. Das gilt
für den Umgang mit Schutzersuchen während
der Durchbeförderung, aber insbesondere auch, soweit es um Fragen der
Freiheitsentziehung geht.
Eine Durchbeförderung geht, wenn der Betroffene nicht kraft eigener
Einsicht reist, stets mit freiheitsentziehenden Maßnahmen einher. Aber auch
dann, wenn man der umstrittenen – aber
vielerorts noch vertretenen - Theorie der richterfreien Direktabschiebung
folgen und diese auch auf die Durchbeförderung übertragen wollte, läge eine Freiheitsentziehung
jedenfalls immer dann vor, wenn der Betroffene z.B. in einem geschlossenen Raum
untergebracht wird, um Wartezeiten zu überbrücken, um die Kontrolle
aufrechtzuerhalten oder um Widerstand gegen die Durchbeförderung
entgegenzuwirken.
Wie Art. 5 Absatz 3 der Richtlinie zu entnehmen ist, verweist die
Richtlinie wegen dieser Fragen auf das innerstaatliche Recht.
Dementsprechend war auch in dem ursprünglichen Entwurf zu § 74 a eine
Regelung für Freiheitsentziehungen bei der Durchbeförderung ausdrücklich
vorgesehen, und zwar wie folgt:
Ausländer,
die nach den in Absatz 1 genannten Verfahren durch das Bundesgebiet befördert
werden, können zur Sicherung der Durchbeförderung oder der Rückbeförderung in
einen zur Rückübernahme verpflichteten Staat in Gewahrsam oder auf richterliche
Anordnung in Haft genommen werden (Durchbeförderungshaft). § 62 Abs. 2 Satz 2
bis 4 und Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. Eine richterliche Anordnung
ist nicht erforderlich, solange zu erwarten ist, dass die Durchbeförderung oder
die Rückbeförderung abgeschlossen sein wird, bevor eine gerichtliche
Entscheidung ergeht
Ausführlich hierzu Rundbrief zur
Abschiebungshaft 05/2006.
Dies ist dann jedoch im weiteren Verlauf der Vorbereitung des Regierungsentwurfs
aus nicht nachvollziehbaren Gründen fallen gelassen worden, so dass jetzt eine
konkrete Regelung zur Freiheitsentziehung bei einer Durchbeförderung fehlt, wie
dies nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich wäre (und z.B. in § 45 IRG für
die Durchlieferung in Straftsachen auch geschehen ist).
Die Regelung in § 74 a Satz 4 AufenthG, dass nämlich der
durchbeförderte Ausländer die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit
seiner Durchbeförderung zu dulden hat, rechtfertigt zwar die Anwendung
unmittelbaren Zwangs, aber keine
freiheitsentziehenden Maßnahmen.
In welchem Umfang diese Dinge überhaupt an die Haftgerichte
herangetragen werden, hängt davon ab, wie die Grenzbehörden die Rechtsfragen
beurteilen und ob sie dann einen entsprechenden Antrag stellen. Zwar kann der
Betroffene (falls er die Rechtslage überschaut oder von der Grenzbehörde
ordnungsgemäß belehrt wird) von sich aus freiheitsentziehende Maßnahmen, bei
denen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage gehandelt oder der Richtervorbehalt
nicht beachtet wird, zum Gegenstand eines Antrages nach § 13 Abs. 2 FEVG
machen, und zwar auch schon während der noch laufenden Durchbeförderung.
Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber
jetzt bewußt davon Abstand genommen hat, zu einem Gewahrsam oder zu einer Haft
während der Durchbeförderung zu ermächtigen, wäre den Grenzbehörden zu
empfehlen, sich bereits vor einer Durchbeförderung (die stets rechtzeitig
angekündigt ist) durch einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen
Haftgericht zu vergewissern, ob und inwieweit die beachsichtigten Maßnahmen
rechtlich zulässig sind.