Melchior, Abschiebungshaft, Bearbeitung 08/2007

Zitierweise: Melchior, Abschiebungshaft, 08/2007, Nr. 710

 

710

 

 

Die neue Regelung des § 62 Abs. 4 AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007

 

Wortlaut der Vorschrift:

 

(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

 

1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach

Absatz 2 Satz 1 besteht,

 

2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft

nicht vorher eingeholt werden kann und

 

3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.

 

Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

 

 

Begründung des Regierungsentwurfs hierzu:

 

Ziel der Regelung des Absatzes 4 ist es, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die vorläufige Festnahme von Ausländern in das Aufenthaltsgesetz aufzunehmen, um die richterliche Vorführung zur Anordnung der Sicherungshaft sicherzustellen.

 

Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 stellt die Verknüpfung der vorläufigen Festnahme mit dem erstrebten Ziel der Maßnahme sicher, die Anordnung der Sicherungshaft. Nummer 2 dient ausschließlich der Klarstellung, dass eine vorläufige Festnahme nur dann erfolgen darf, wenn die Maßnahme nicht auch aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen könnte. Diese Voraussetzung ist deshalb regelmäßig gegeben, da eine richterliche Anordnung in der konkreten Situation nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Gefahr des Untertauchens des Ausländers zu befürchten ist. Die Nummer 3 ist ebenfalls notwendige Voraussetzung einer vorläufigen Festnahme, die nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass der Ausländer die bezweckte Maßnahme - die richterliche Anordnung der Sicherungshaft - vereitelt. Absatz 4 Satz 2 regelt die unverzügliche richterliche Vorführung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (§ 106 Abs. 2 Satz 1).

 

Der gesetzlichen Regelung liegen vier Fallkonstellationen zugrunde. Erstens: Die Polizei überprüft die Personalien eines Ausländers zur Nachtzeit und stellt fest, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zweitens: Der Ausländerbehörde ist nicht zuvor bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll. Dies ergibt sich erst während einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde. Er will untertauchen. Drittens: Der Ausländerbehörde ist bereits bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll. Der Ausländer erscheint zufällig bei der Ausländerbehörde. Viertens: Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist unbekannt.

 

Für die erste Fallgruppe bildet Absatz 4 nunmehr eine bundeseinheitliche Regelung, nach der der Ausländer bis zur unverzüglichen richterlichen Vorführung in Gewahrsam bleiben kann. Mangels eindeutiger polizeirechtlicher Regelungen der Länder musste bislang die Polizei den Ausländer nach der Feststellung der Personalien teilweise wieder frei lassen, da sie über keine rechtliche Grundlage verfügten, ihn bis zum nächsten Morgen festzuhalten, um ihn dem Richter zur Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen. Eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozessordnung kommt nicht in Betracht, da der Ausländer nicht zum Zwecke des Strafverfahrens, sondern zum Zwecke der Abschiebung festgenommen werden soll.

 

Die zweite und dritte Fallgruppe sind typische Anwendungsfälle des Absatzes 4. Gleichwohl handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern um eine Artikel 104 Abs. 2 Satz 2 GG nicht unterfallende Freiheitsbeschränkung, wenn der Ausländer in der Ausländerbehörde vorläufig festgenommen und anschließend unmittelbar dem Richter vorgeführt wird. Das Ziel der Maßnahme ist nicht die Festnahme, sondern die Sicherung der Abschiebung. Die Maßnahme wird in der Regel nur eine kurze Zeit andauern, sodass von einer geringen Intensität des Eingriffs auszugehen sein wird.

 

Auf die vierte Fallgruppe findet Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Anwendung.

 

 

Kommentierung:

 

(1) Die Regelung schafft eine bundeseinheitliche spezielle (bislang nicht existierende) Ermächtigungsgrundlage für einen der Haft zur Sicherung der Abschiebung vorgelagerten vorläufigen Behördengewahrsam. Von den vielerlei rechtlichen Hilfskonstruktionen, die bislang genutzt wurden, um den der Abschiebungshaft vorgelagerten Behördengewahrsam irgendwie zu rechtfertigen, darf in Zukunft kein Gebrauch mehr gemacht werden.

 

(2) Die Regelung gilt ausschließlich für Spontanfestnahmen. Bei geplanten oder planbaren Festnahmen ist ausnahmslos der Richter vor der Festnahme zu befassen. Dies ist, auch wenn Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ohnehin nichts anderes zulässt, durch Satz 1 Nr. 2 der Neuregelung und in der Begründung hierzu nochmals ausdrücklich klargestellt:

     

Nummer 2 dient ausschließlich der Klarstellung, dass eine vorläufige Festnahme nur dann erfolgen darf, wenn die Maßnahme nicht auch aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen könnte.

 

Die Befugnis zur richterfreien Festnahme besteht also immer dann nicht, wenn bei ordnungsgemäßer Arbeitsweise der Behörden und Gerichte der richterlichen Präventivkontrolle (notfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige – aber sofort nach Festnahme nachzuholender - Anhörung) Rechnung getragen werden kann. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Aufenthalt des Betroffenen unbekannt ist (vgl. z.B. BGH v. 01.07.1993 – V ZB 19/93 – in NJW 1993, 3069 f; BayObLG v. 31.01.1991 –BReg. 3 Z 6/91 – in NVwZ 1992, 300 ff). Zugleich folgt aus der Regelung des § 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch, dass eine vorläufige richterfreie Gewahrsamnahme zur Herbeiführung einer Abschiebungshaftentscheidung unzulässig ist, wenn eine Ausschreibung zur Festnahme vorliegt, weil die richterliche Entscheidung dann schon im Zeitpunkt der Ausschreibung hätte eingeholt werden können.   

 

(3) Im Übrigen sind bei der Anwendung des § 62 Abs. 4 AufenthG im einzelnen die folgenden Maßgaben zu beachten:

 

o       Nur die für den Haftantrag zuständige Behörde darf einen Betroffenen vorläufig festnehmen und festhalten.

 

o       Das Festhalten darf nur zu dem Zweck erfolgen, den Betroffenen unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen. Unterbleibt dies (oder wird die unverzügliche Vorführung übersehen), ist der vorläufige Gewahrsam zu beenden.

 

o       Es muss der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehen.

 

o       Mit der Beschränkung auf die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind richterfreie Spontanfestnahmen zur Herbeiführung der Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 AufenthG oder zur Herbeiführung der kleinen Sicherungshaft (Zwei-Wochen-Haft) nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gesetzlich ausgeschlossen.

 

o       Es muß zudem der begründete Verdacht vorliegen, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.

 

(4)  Das Gesetz verlangt weiterhin, dass der Ausländer unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen sei (§ 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Diese Formulierung deckt sich, obwohl im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen wurde, nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG besteht die Verpflichtung, unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (nicht nur: … den Ausländer dem Richter vorzuführen). Dies ist z.B. in § 40 Abs. 1 BPolG zutreffend formuliert und bedeutet, dass dann, wenn die Herbeiführung einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung (trotz rechtzeitiger Vorführung) nicht möglich ist, der Gewahrsam unzulässig wird und der Betroffene von der Behörde freizulassen ist. Relevant wird dies insbesondere dann, wenn ein Richter, obwohl er nach den bekannten Vorgaben des BVerfGs erreichbar sein müßte, nicht zur Verfügung steht oder wenn er die Behandlung ablehnt. 

 

(5)  Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Festnahme geplant/planbar oder spontan erfolgt, kann es Abgrenzungsschwierigkeiten geben. Dies gilt z.B. – wie in der Gesetzesbegründung angedeutet – bei Festnahmen in der Ausländerbehörde. Zwar ist die dort vertretene Auffassung, dass es sich bei diesem Vorgang in der Regel nicht um Freiheitsentziehungen handele, abwegig. Es können aber bei der Vorsprache auf der Ausländerbehörde unvorhersehbare Umstände eintreten bzw. bekannt werden, die – entgegen dem bisherigen Sachstand - ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen.

 

(6) Schließlich sollte bei all dem immer folgendes im Auge behalten werden:

 

Im FEVG ist für die Abschiebungshaft ein bestimmter Verfahrensgang vorgegeben. Dieser besteht darin,

o       dass die Behörde zunächst einen Antrag bei Gericht einreicht,

o       dass der Richter dann – falls der Antrag schlüssig ist – einen Anhörungstermin bestimmt, zu welchem der Betroffene (unter Zustellung der Antragsschrift) sowie die übrigen Beteiligten und die anzuhörenden Personen geladen werden,

o       dass der Richter sodann aufgrund der Anhörung entscheidet und gleichzeitig darüber befindet, ob der Beschluss sofort wirksam sein soll, wenn es sich um eine haftanordnende Entscheidung handelt und

o       dass anschliessend erst die Festnahme und Inhaftierung erfolgen kann.

 

Die völlige Umkehrung dieser Reihenfolge bei Spontanfestnahmen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Umstände keine Möglichkeit lassen, den Richter vorher einzuschalten. Insbesondere darf auch die Entscheidung über die Notwendigkeit von Abschiebungshaft nicht so lange hinausgezögert werden, bis die vorherige Einschaltung des Richters nicht mehr möglich ist.

 

(7) Der Gesetzgeber hat übersehen, dass jede Befugnis zur vorläufigen Festnahme mit einer Regelung über die Behandlung festgehaltener Personen verbunden sein sollte. Es wird vorgeschlagen, insoweit vorläufig § 41 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden. Außerdem ist auf die nach dem WÜK notwendige Belehrung unmittelbar nach Festnahme zu achten.