Zum Index
www.freiheitsentziehung.de
.
§
29a
des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
(1)
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten
ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine
andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen
eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2)
Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der
angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung, soweit
die Entscheidung eines Oberlandesgerichts angegriffen wird. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3)
Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(4)
Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie
zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss
soll kurz begründet werden.
(5)
Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
Die Vorschrift wurde eingefügt durch das
Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9.12.2004, und zwar mit Wirkung vom 1.1.2005.
.
Zum Index
www.freiheitsentziehung.de