MELCHIOR -
ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR
ANHANG:
Erlasse pp
Unterrichtung ausländischer
Konsulate
über die Festnahme einer/eines Staatsangehörigen ihres Landes
RV d. JM vom 15. Mai 2003 (9360 - III A. 20)
Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland sind nach Artikel 36 Abs. 1 Buchst.
b) des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen
(BGBl. 1969 II S. 1585, 1971 II S. 1285, 1972 II S. 613, 1974 II S. 945, 1994
II S. 308) in Verbindung mit Nummer 135 Abs. 1 der Richtlinien für den Verkehr
mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) verpflichtet:
a)
die konsularische Vertretung des Entsendestaates auf Verlangen der betroffenen
Person unverzüglich zu unterrichten, wenn in deren Konsularbezirk eine Person
dieses Staates festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihr
anderweitig die Freiheit entzogen ist,
b)
jede von der betroffenen Person an die Vertretung ihres Landes gerichtete
Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten und
c)
die betroffene Person unverzüglich über ihre Rechte aufgrund dieser Bestimmung
zu belehren.
Die Belehrung und die Unterrichtung der
konsularischen Vertretung sind aktenkundig zu machen.
2. Mitteilungspflicht
a)
Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung der konsularischen
Vertretung ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person besteht gegenüber
den in der Anlage aufgeführten Staaten nach den dort
genannten Verträgen in Verbindung mit Nr. 135 Abs. 2 RiVASt.
b)
Die Mitteilungspflicht besteht in den unter Buchst. a) genannten Fällen auch
dann,
aa)
wenn die betroffene Person die Vertretung ihres Landes selbst benachrichtigt
oder
bb)
wenn sich die/der ausländische Staatsangehörige freiwillig zum Vollzug
gerichtlich angeordneter Entscheidungen stellt.
3. Belehrung
Die Belehrung ist durch Unterschrift der/des ausländischen Staatsangehörigen zu
bestätigen. In den Fällen, in denen eine Unterrichtung der konsularischen
Vertretung des Entsendestaates verlangt wird, sollte die betroffene Person
zugleich befragt werden, ob sie auch einer Mitteilung des Tatvorwurfs zustimmt.
Dies ist ebenfalls durch deren Unterschrift zu bestätigen.
4. Unterrichtung
a)
Die konsularische Vertretung ist unverzüglich, in dringenden Fällen
fernmündlich im Voraus, über die Tatsache der Freiheitsentziehung zu
unterrichten. Sofern die/der betroffene ausländische Staatsangehörige
schriftlich die Zustimmung erklärt, können auch der Grund der Verhaftung und
der gegen sie/ihn erhobene Tatvorwurf mitgeteilt werden. Eine weiter gehende
Unterrichtung der konsularischen Vertretung, etwa durch Übersendung des
Haftbefehls oder der Anklageschrift, erfolgt nicht. Zeigt sich eine
konsularische Vertretung an zusätzlichen Mitteilungen interessiert, ist sie auf
die Möglichkeit hinzuweisen, mit der/dem Betroffenen Verbindung aufzunehmen.
b)
Die Mitteilung ist von einer Richterin/einem Richter oder einer Beamtin/einem
Beamten des höheren Dienstes zu unterzeichnen und mit Höflichkeitsformeln zu
versehen. Der Unterschrift ist die Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnung) und ein
Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.
5. Zuständigkeit
Die Belehrung der/des Festgenommenen und die Benachrichtigung der
konsularischen Vertretung obliegen:
a)
beim Vollzug von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung, von
vorläufiger Auslieferungshaft oder Auslieferungshaft sowie in den Fällen des §
22 Abs. 3 Satz 2 IRG der Richterin/dem Richter, der/dem die betroffene Person
nach ihrer Festnahme vorgeführt wird, in den Fällen des § 115a StPO jedoch der
zuständigen Richterin/dem zuständigen Richter, falls die betroffene Person in
einem anderen Bundesland der Richterin/dem Richter vorgeführt worden ist,
b)
bei der Anordnung von Abschiebungshaft der Richterin/dem Richter (Abschnitt
II/5 Absatz 3 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)),
c)
beim Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung, Jugendarrest
oder aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls der Leitung der
Justizvollzugsanstalt,
d)
bei einer strafrechtlich angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt der Vollstreckungsbehörde, auch dann,
wenn die betroffene Person aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls
vorübergehend in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde,
e)
in den übrigen Fällen der Behörde, die die freiheitsentziehende Maßnahme
vollzieht.
In
dem Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt ist zu vermerken, ob die
betroffene Person belehrt und ob die konsularische Vertretung des
Entsendestaates unterrichtet worden ist. Ist die Belehrung und Unterrichtung
durch die Richterin/den Richter unterblieben, so hat sie die Leitung der
Justizvollzugsanstalt, in die die festgenommene Person nach Verkündung des
Haftbefehls aufgenommen wurde, unverzüglich nachzuholen.
6. Anschriften
Bezüglich der Anschriften und Amtsbezirke der konsularischen Vertretungen wird
auf Nr. 134 Abs. 2 RiVASt verwiesen.
7. In-Kraft-Treten
Diese RV ersetzt die RV d. JM vom 15. November 1984 (9360 - III A. 20) und
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
.
1.
Armenien
-
Die Mitteilungspflicht gegenüber den Nachfolgestaaten der ehemaligen
Sowjetunion (Union der sozialistischen Sowjetrepubliken - UdSSR) resultiert aus
Nummer 4 des Notenwechsels vom 23. Juli 1971 zum deutsch-sowjetischen
Konsularvertrag vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232) i. V. m. der
Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 1993 (BGBl. 1993 II S. 169);
2.
Aserbaidschan
- siehe
Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom
13. August 1996 (BGBl. 1996 II S. 2471);
3.
Bahamas
- Die
Mitteilungspflicht gegenüber den früher zum britischen Hoheitsgebiet gehörenden
Staaten beruht auf Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages
vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284, 1958 IIS. 17).;
4.
Belarus
(Weißrussland) - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen
Amtes vom 5. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2533);
5.
Dominica
- siehe
Nummer 3;
6.
Fidschi
- siehe
Nummer 3 i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 1975
(BGBl. 1975 II S. 1739);
7.
Georgien
- siehe
Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 21.
Oktober 1992 (BGBl. 1992 II S. 1128);
8.
Grenada
-
siehe Nummer 3 i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 12. März
1975 (BGBl. 1975 II S. 366);
9.
Griechenland - Artikel 3
Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrages vom
18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505, 1963 II S. 912);
10.
Großbritannien
und Nordirland – siehe Nummer 36;
11.
Italien - Artikel 4
Abs. 4 des deutsch-italienischen Freundschafts-, Handels- und
Schifffahrtsvertrages vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949);
12.
Jamaika
- siehe
Nummer 3 i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember
1972 (BGBl. 1973 II S. 49);
13.
Kasachstan
- siehe
Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 19.
Oktober 1992 (BGBl. 1992 II S. 1120);
14.
Kenia
- siehe
Nummer 3;
15.
Kirgisistan
- siehe
Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom
14. August 1992 (BGBl. 1992 II S. 1015);
16.
Lesotho
- siehe
Nummer 3;
17.
Malawi
- siehe
Nummer 3 i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 1967
(BGBl. 1967 II S. 936);
18.
Malta
- siehe
Nummer 3;
19.
Mauritius
- siehe
Nummer 3 i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember
1972 (BGBl. 1973 II S. 50);
20.
Moldau,
Republik - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des
Auswärtigen Amtes vom 12. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 768);
21.
Monaco - Artikel 16
des deutsch-monegassischen Rechtshilfevertrages vom 21. Mai 1962 (BGBl. 1962 II
S. 1297, 1306; 1965 II S. 405); die
Mitteilung ist an die Direktion der Justizdienste des Fürstentums Monaco,
Monaco-Ville, Palais de Justice, zu richten;
22.
Russische
Föderation - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des
Auswärtigen Amtes vom 14. August 1992
(BGBl. 1992 II S. 1016);
23.
Seychellen
- siehe
Nummer 3;
24.
Spanien - Artikel 5
Buchst. d des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrages vom 23. April 1970
(BGBl. 1972 II S. 1041, 1557); eine Mitteilung ist von Amts wegen nur dann zu
bewirken, wenn der spanische Staatsangehörige nicht in der Lage ist, die
Benachrichtigung der nächsten konsularischen Vertretung zu verlangen;
25.
St.
Kitts und Nevis - siehe Nummer 3;
26.
St.
Lucia - siehe Nummer 3;
27.
St.
Vincent und die Grenadinen - siehe Nummer 3;
28.
Swasiland
- siehe
Nummer 3;
29.
Tadschikistan
- siehe
Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 3. März
1995 (BGBl. 1995 II S. 255);
30.
Trinidad
und Tobago - siehe Nummer 3;
31.
Tunesien - Artikel 36 des deutsch-tunesischen Vertrages über die Auslieferung und die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 1158, 1970 II S. 127); zu unterrichten ist die Botschaft der
tunesischen
Republik oder das nächstgelegene tunesische Konsulat;
32.
Turkmenistan
-Mitteilung
des Bundesministeriums der Justiz (vgl. Länderteil der RiVASt);
33.
Uganda
- siehe
Nummer 3;
34.
Ukraine
- siehe
Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 30. Juni
1993 (BGBl. 1993 II S. 1189);
35.
Usbekistan
- siehe
Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 26.
Oktober 1993 (BGBl. 1993 II S. 2038);
36.
Vereinigtes
Königreich-
Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956
(BGBl. 1957 II S. 284; 1958 II S. 17; 1976 II S. 1848); einschließlich
Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Isle of
Man, Kaiman-Inseln, Kanalinseln, Pitcairn, St. Helena (mit Ascension und
Tristan da Cunha) sowie die Turks- und Caicos-Inseln; des Weiteren bei
Britisch-Überseeischen Staatsangehörigen – Britisch National (Overseas),
abgekürzt BN(O) – (vgl. Verbalnote Nr. 33/03 der Britischen Botschaft vom 03.
April 2003);
37.
Zypern
-
siehe Nummer 3.