MELCHIOR - ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR                   

ANHANG: Erlasse pp



Unterrichtung ausländischer Konsulate
über die Festnahme einer/eines Staatsangehörigen ihres Landes
RV d. JM vom 15. 
Mai 2003 (9360 - III A. 20)

1. Allgemeines


Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland sind nach Artikel 36 Abs. 1 Buchst. b) des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1971 II S. 1285, 1972 II S. 613, 1974 II S. 945, 1994 II S. 308) in Verbindung mit Nummer 135 Abs. 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) verpflichtet: 

a)
die konsularische Vertretung des Entsendestaates auf Verlangen der betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten, wenn in deren Konsularbezirk eine Person dieses Staates festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihr anderweitig die Freiheit entzogen ist, 

b)
jede von der betroffenen Person an die Vertretung ihres Landes gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten und 

c)
die betroffene Person unverzüglich über ihre Rechte aufgrund dieser Bestimmung zu belehren. 

Die Belehrung und die Unterrichtung der konsularischen Vertretung sind aktenkundig zu machen.


2. Mitteilungspflicht

a)
Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung der konsularischen Vertretung ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person besteht gegenüber den in der Anlage aufgeführten Staaten nach den dort genannten Verträgen in Verbindung mit Nr. 135 Abs. 2 RiVASt. 

b)
Die Mitteilungspflicht besteht in den unter Buchst. a) genannten Fällen auch dann, 

aa)
wenn die betroffene Person die Vertretung ihres Landes selbst benachrichtigt oder 

bb)
wenn sich die/der ausländische Staatsangehörige freiwillig zum Vollzug gerichtlich angeordneter Entscheidungen stellt.

3. Belehrung


Die Belehrung ist durch Unterschrift der/des ausländischen Staatsangehörigen zu bestätigen. In den Fällen, in denen eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung des Entsendestaates verlangt wird, sollte die betroffene Person zugleich befragt werden, ob sie auch einer Mitteilung des Tatvorwurfs zustimmt. Dies ist ebenfalls durch deren Unterschrift zu bestätigen.


4. Unterrichtung


a)
Die konsularische Vertretung ist unverzüglich, in dringenden Fällen fernmündlich im Voraus, über die Tatsache der Freiheitsentziehung zu unterrichten. Sofern die/der betroffene ausländische Staatsangehörige schriftlich die Zustimmung erklärt, können auch der Grund der Verhaftung und der gegen sie/ihn erhobene Tatvorwurf mitgeteilt werden. Eine weiter gehende Unterrichtung der konsularischen Vertretung, etwa durch Übersendung des Haftbefehls oder der Anklageschrift, erfolgt nicht. Zeigt sich eine konsularische Vertretung an zusätzlichen Mitteilungen interessiert, ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, mit der/dem Betroffenen Verbindung aufzunehmen. 

b)
Die Mitteilung ist von einer Richterin/einem Richter oder einer Beamtin/einem Beamten des höheren Dienstes zu unterzeichnen und mit Höflichkeitsformeln zu versehen. Der Unterschrift ist die Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnung) und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.


5. Zuständigkeit


Die Belehrung der/des Festgenommenen und die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung obliegen: 

a)
beim Vollzug von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung, von vorläufiger Auslieferungshaft oder Auslieferungshaft sowie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG der Richterin/dem Richter, der/dem die betroffene Person nach ihrer Festnahme vorgeführt wird, in den Fällen des § 115a StPO jedoch der zuständigen Richterin/dem zuständigen Richter, falls die betroffene Person in einem anderen Bundesland der Richterin/dem Richter vorgeführt worden ist, 

b)
bei der Anordnung von Abschiebungshaft der Richterin/dem Richter (Abschnitt II/5 Absatz 3 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)), 

c)
beim Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung, Jugendarrest oder aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls der Leitung der Justizvollzugsanstalt, 

d)
bei einer strafrechtlich angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt der Vollstreckungsbehörde, auch dann, wenn die betroffene Person aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls vorübergehend in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, 

e)
in den übrigen Fällen der Behörde, die die freiheitsentziehende Maßnahme vollzieht. 

In dem Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt ist zu vermerken, ob die betroffene Person belehrt und ob die konsularische Vertretung des Entsendestaates unterrichtet worden ist. Ist die Belehrung und Unterrichtung durch die Richterin/den Richter unterblieben, so hat sie die Leitung der Justizvollzugsanstalt, in die die festgenommene Person nach Verkündung des Haftbefehls aufgenommen wurde, unverzüglich nachzuholen.


6. Anschriften


Bezüglich der Anschriften und Amtsbezirke der konsularischen Vertretungen wird auf Nr. 134 Abs. 2 RiVASt verwiesen.


7. In-Kraft-Treten


Diese RV ersetzt die RV d. JM vom 15. November 1984 (9360 - III A. 20) und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.





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ANLAGE

 

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1.

Armenien - Die Mitteilungspflicht gegenüber den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (Union der sozialistischen Sowjetrepubliken - UdSSR) resultiert aus Nummer 4 des Notenwechsels vom 23. Juli 1971 zum deutsch-sowjetischen Konsularvertrag vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232) i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 1993 (BGBl. 1993 II S. 169);

2.

Aserbaidschan - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 13. August 1996 (BGBl. 1996 II S. 2471);

3.

Bahamas - Die Mitteilungspflicht gegenüber den früher zum britischen Hoheitsgebiet gehörenden Staaten beruht auf Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284, 1958 IIS. 17).; 

4.

Belarus (Weißrussland) - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2533);

5.

Dominica - siehe Nummer 3;

6.

Fidschi - siehe Nummer 3 i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 1975 (BGBl. 1975 II S. 1739);

7.

Georgien - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 21. Oktober 1992 (BGBl. 1992 II S. 1128); 

8.

Grenada - siehe Nummer 3 i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 12. März 1975 (BGBl. 1975 II S. 366);

9.

Griechenland - Artikel 3 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrages vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505, 1963 II S. 912);

10.

Großbritannien und Nordirland – siehe Nummer 36;

11.

Italien - Artikel 4 Abs. 4 des deutsch-italienischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949);

12.

Jamaika - siehe Nummer 3 i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1972 (BGBl. 1973 II S. 49);

13.

Kasachstan - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 1992 (BGBl. 1992 II S. 1120);

14.

Kenia - siehe Nummer 3;

15.

Kirgisistan - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 14. August 1992 (BGBl. 1992 II S. 1015);

16.

Lesotho - siehe Nummer 3;

17.

Malawi - siehe Nummer 3 i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 1967 (BGBl. 1967 II S. 936);

18.

Malta - siehe Nummer 3;

19.

Mauritius - siehe Nummer 3 i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 1972 (BGBl. 1973 II S. 50);

20.

Moldau, Republik - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 12. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 768);

21.

Monaco - Artikel 16 des deutsch-monegassischen Rechtshilfevertrages vom 21. Mai 1962 (BGBl. 1962 II S. 1297, 1306; 1965 II S. 405); die Mitteilung ist an die Direktion der Justizdienste des Fürstentums Monaco, Monaco-Ville, Palais de Justice, zu richten;

22.

Russische Föderation - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 14. August 1992 (BGBl. 1992 II S. 1016); 

23.

Seychellen - siehe Nummer 3;

24.

Spanien - Artikel 5 Buchst. d des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrages vom 23. April 1970 (BGBl. 1972 II S. 1041, 1557); eine Mitteilung ist von Amts wegen nur dann zu bewirken, wenn der spanische Staatsangehörige nicht in der Lage ist, die Benachrichtigung der nächsten konsularischen Vertretung zu verlangen;

25.

St. Kitts und Nevis - siehe Nummer 3;

26.

St. Lucia - siehe Nummer 3;

27.

St. Vincent und die Grenadinen - siehe Nummer 3;

28.

Swasiland - siehe Nummer 3;

29.

Tadschikistan - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 3. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 255);

30.

Trinidad und Tobago - siehe Nummer 3;

31.

Tunesien - Artikel 36 des deutsch-tunesischen Vertrages über die Auslieferung und die Rechtshilfe in 

Strafsachen vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 1158, 1970 II S. 127); zu unterrichten ist die Botschaft der

tunesischen Republik oder das nächstgelegene tunesische Konsulat;

32.

Turkmenistan -Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz (vgl. Länderteil der RiVASt);

33.

Uganda - siehe Nummer 3;

34.

Ukraine - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 30. Juni 1993 (BGBl. 1993 II S. 1189);

35.

Usbekistan - siehe Nummer 1, jedoch i. V. m. der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 26. Oktober 1993 (BGBl. 1993 II S. 2038);

36.

Vereinigtes Königreich- Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284; 1958 II S. 17; 1976 II S. 1848); einschließlich Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Isle of Man, Kaiman-Inseln, Kanalinseln, Pitcairn, St. Helena (mit Ascension und Tristan da Cunha) sowie die Turks- und Caicos-Inseln; des Weiteren bei Britisch-Überseeischen Staatsangehörigen – Britisch National (Overseas), abgekürzt BN(O) – (vgl. Verbalnote Nr. 33/03 der Britischen Botschaft vom 03. April 2003);

37.

Zypern - siehe Nummer 3.