MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen auszugsweise

 

Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss vom 16. Oktober 2006

- I-3 Wx 217/06 -

 

Zur erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz

 

Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn eine angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet wird      ( Überbeschleunigung )

 

Zur Veränderung des Haftzwecks ( Abschiebung statt Zurückschiebung )

 

Zur Unzulässigkeit der Zurückschiebungshaft bei freiwilliger Reisebereitschaft des Betroffenen

 

Zitierweise: OLG Düsseldorf v. 16.10.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

 

Zum Sachverhalt

 

Der Betroffene wurde von den niederländischen Behörden in einem aus Deutschland kommenden Zug angetroffen und festgenommen Er wies sich bei der Festnahme mit einem nigerianischen Reisepass und einer spanischen Permiso de Residencia aus. Der Betroffene wurde von den niederländischen Behörden wegen unerlaubter Einreise nach Deutschland rücküberstellt.

 

Auf Antrag der Bundespolizei ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer von 3 Monaten an. Die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Anordnung wurde von dem Landgericht aus den nächstehend zu  II. 1. mitgeteilten Gründen zurückgewiesen.

 

Der Betroffene hat weitere Beschwerde eingelegt. Die haftantragstellende Behörde hat im Rahmen der weiteren Beschwerde u.a. vorgetragen, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Zurückschiebung nach Nigeria bevorzugt werde, weil die Übernahme durch die spanischen Behörden bisher abgelehnt worden sei.

 

Das OLG hat auf die weitere Beschwerde des Betroffenen den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Die Gründe hierfür sind nachstehend wiedergegeben.   

 

Auszug aus der Entscheidung

 

Gründe

I.

……………….

 

II.

 

Die gemäß §§ 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 FrhEntzG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Kammer zurückzuverweisen ist.

 

1.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

 

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückschiebungshaft lägen vor.

 

Der Betroffene sei gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er besitze den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht. Er sei zudem gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubt aus der Schweiz in das Bundesgebiet eingereist, da er weder den erforderlichen Pass oder Passersatz noch Aufenthaltstitel besitze. Mit der Weiterreise in die Niederlande habe er seiner Ausreisepflicht nicht genügt, da ihm dort die Einreise und der Aufenthalt ebenfalls nicht gestattet sind (§ 50 Abs. 4 AufenthG). Die Zurückschiebung könne nach Spanien erfolgen, wo ein Aufenthaltstitel für den Betroffenen bestehe.

 

Die Anordnung der Zurückschiebungshaft sei nach §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG gerechtfertigt, da der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Betroffene der Zurückschiebung entziehen wolle. Dieser Verdacht folge aus der Verwendung eines gefälschten nigerianischen Passes. Soweit der Betroffene nunmehr angebe, nicht gewusst zu haben, dass sein Pass gefälscht sei, könne dem nicht gefolgt werden. Hiergegen hätten - auch für den Betroffenen erkennbar - die Umstände, unter denen er den Pass erlangt habe, gesprochen. Insofern habe er eingeräumt, selbst von einer illegalen Erlangung des Passes ausgegangen zu sein.

 

Die angeordnete Haftdauer bis längstens zum .............. sei verhältnismäßig.

 

Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen habe die Kammer abgesehen. Der Betroffene sei bereits vom Amtsgericht angehört worden und anwaltlich vertreten. Es sei nicht erkennbar, dass eine erneute Anhörung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts führen könne.

 

2.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG) schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, den Betroffenen anzuhören und die Feststellungen des Landgerichts aus diesem Grund und weil es die Beschwerdebegründung des Betroffenen nicht abgewartet hat, auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung beruhen.

 

a)

Das Landgericht durfte von einer Anhörung des Betroffenen nicht absehen.

 

Im Abschiebungshaftverfahren ist  das Landgericht grundsätzlich – ebenso wie das Amtsgericht – verpflichtet, den Betroffenen (persönlich) anzuhören (vgl. Melchior, Internetkommentar, Rundbrief 6/2004, www.abschiebungshaft.de). Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 FrhEntzG, der die mündliche Anhörung vorschreibt, in Verbindung mit § 7 Abs. 5 FrhEntzG, wonach (nur) im Verfahren über die weitere Beschwerde eine Anhörung gemäß § 5 FrhEntzG nicht erforderlich ist. Diese Regelungen sind im Zusammenhang zu sehen mit den Rechtsgarantien des Grundgesetzes bei Freiheitsentziehungen gem. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden kann.

 

Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter eng begrenzten Voraussetzungen das Beschwerdegericht ausnahmsweise von einer Anhörung absehen darf (vgl. BGH NJW 1995, 2226; OLG München OLGR 2006, 25; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 34 Wx 74/06 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Februar 2004 – 20 W 48/04 – und Beschluss vom 30. Jan. 2003 – 20 W 10/03, beide bei Melchior, a.a.O.), unter anderem dann, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die erneute Anhörung neue Erkenntnisse bringt. Für eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Anhörung durch das Erstbeschwedegericht besteht hingegen dann Veranlassung, wenn bei Nachholung der gebotenen Anhörung bzw. Berücksichtigung des nunmehr geltend gemachten Vorbringens eine andere Sachentscheidung möglich erscheint. Denn eine Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie bei dessen Vermeidung anders ergangen wäre (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.08.2005 – 34 Wx 107/05, bei Melchior, a.a.O., mN).

 

Letzteres muss hier angenommen werden.

 

Zum einen war schon die Anhörung durch das Amtsgericht nur äußerst lückenhaft. Hier hat sich der Betroffene  zunächst zu der im vorliegenden Verfahren nicht interessierenden Einreise im Jahr 2000 geäußert. Zur Sache hat er lediglich erklärt, schon einmal gegenüber der Bundespolizei Angaben gemacht zu haben, ohne jedoch konkret auf diese Bezug zu nehmen. Angaben dazu, wie er in den Besitz des Passes und der spanischen Aufenthaltsgenehmigung – von der ja auch die antragstellende Behörde annimmt, dass sie echt ist – gelangt ist, hat er bei seiner Anhörung gegenüber dem Amtsgericht nicht gemacht.

 

Darüber hinaus hatte sich der Betroffene nach der amtsgerichtlichen Entscheidung persönlich schriftlich an das Gericht gewandt und angegeben, er heiße tatsächlich .............. Dies stand in Widerspruch zu seiner Angabe gegenüber dem Amtsgericht. Auch das hätte die Kammer veranlassen müssen, den Betroffenen, wie es die Regel sein muss, erneut persönlich anzuhören.

 

Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht aufgrund einer solchen Anhörung zu anderen tatsächlichen Feststellungen gelangt wäre, als sie der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, beispielsweise dazu, dass der Betroffene tatsächlich einen gültigen nigerianischen Pass und eine spanische Aufenthaltsberechtigung besessen hat.

 

b)

Das Landgericht hätte ferner die angekündigte Beschwerdebegründung des Betroffenen abwarten und den dortigen Vortrag bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.

 

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Hat sich ein Beteiligter bei Einlegung seiner Beschwerde vorbehalten, eine Begründung nachzureichen, so ist das Gericht zwar nicht verpflichtet, ihm hierfür eine Frist zu setzen, es muss aber eine angemessene Zeit mit der Entscheidung warten. Welche Zeit angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 60, 313; BayVerfGH NJW-RR 2005, 1730, m.w.N.).

 

Nach diesen Grundsätzen durfte der Betroffene hier darauf vertrauen, dass die Kammer die innerhalb von 2 Wochen nach Einlegung der Beschwerde vorgelegte Begründung noch berücksichtigen würde. Bei einer durch einen bisher nicht bestellten Rechtsanwalt eingelegten Beschwerde, in der eine Begründung angekündigt wird, ist angesichts der Tatsache, dass zu einer solchen Begründung regelmäßig eine Rücksprache mit dem Betroffnen durchgeführt werden muss, ein Zuwarten von 14 Tagen in der Regel auch unter Beachtung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots angemessen.

 

Um eine möglichst kurze Frist bis zur Entscheidung in der Haftsache zu gewährleisten wäre es hier noch sachgerechter gewesen, eine kurze Begründungsfrist durch Telefon/-fax zu setzen. Das hätte dem Betroffenen deutlich gemacht, bis wann seine Eingabe vorliegen muss und ihm Gelegenheit gegeben, erforderlichenfalls einen begründeten Verlängerungsantrag zu stellen.

 

Es kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Berücksichtigung des Erstbeschwerdevorbringens die Kammer zu abweichenden tatsächlichen Feststellungen und damit auch zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

 

3.

Im weiteren Verfahren wird das Landgericht unter anderem zu beachten haben:

 

a)

Die Anordnung der Sicherungshaft erweist sich nicht schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Antragsteller nunmehr vorrangig die Abschiebung nach Nigeria betreibt.

 

Der Wechsel von einer Zurückschiebung zu einer Abschiebung stellt keinen Wegfall des Grundes für die Freiheitsentziehung im Sinne des § 10 Abs. 1 FrhEntzG dar. Es handelt sich vielmehr um dieselbe Angelegenheit, weil die wesentlichen Voraussetzungen der Sicherungshaft gleich sind und die Haft in beiden Fällen demselben Zweck, nämlich der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Betroffenen dient (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.09.2003, beide bei Melchior, a.a.O.).

 

b)

Die Kammer wird festzustellen haben, ob der Reisepass des Betroffenen echt oder gefälscht ist. Hier erscheint die Darlegung des Antragstellers, schon aus der Kopie des Passes ergebe sich, dass dieser gefälscht sei, nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil die spanischen Behörden dem Betroffenen unstreitig eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, eine Fälschung also nicht festgestellt haben.

 

c)

Soweit die Haft die Zurückführung des Betroffenen nach Spanien sichern soll, ist folgendes zu bedenken:

 

Ein Haftgrund ist dann nicht gegeben, wenn der Betroffene freiwillig und auf direktem Wege in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll. Es ist nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft, die freiwillige Ausreise - sei sie nun legal oder illegal - in genau dieses Land zu verhindern. Durch die Zurückschiebungshaft soll vielmehr nur sicher gestellt werden, dass der Betroffene die Bundesrepublik Deutschland verlässt und in das Land zurückkehrt, in das er zurückgeschoben werden darf. Dieses Ziel wird indessen auch dann erreicht, wenn der Betroffene - sei es nun legal oder illegal - freiwillig in dieses Land ausreist. Unerheblich ist hierbei ob die Behörden des Aufnahmestaats eine Übernahme des Betroffenen derzeit ablehnen, weil dies allein die Ausreise nicht hindert. Die Besorgnis der freiwilligen illegalen Ausreise in den vorgesehenen Aufnahmestaat reicht deshalb allein nicht aus, um eine Inhaftierung zu rechtfertigen. (vgl. OLGR Schleswig 2006, 142).

 

Wenn also die Ermittlungen ergeben, dass der Betroffene freiwillig nach Spanien ausreisen kann und will, so ist die Zurückschiebungshaft unzulässig.

 

d)

Wenn die Kammer zu dem Ergebnis kommt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vorliegen, wird sie zu prüfen haben, ob nicht § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG einer Haft entgegensteht.

 

e)

Der Antragsteller hat dazulegen, dass er die Ab-/Zurückschiebung mit der notwendigen Beschleunigung betreibt.

 

Diese Verpflichtung beruht auf dem aus dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, Freiheitsentziehungssachen vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten (BVerfGE 46, 194; 61, 28; jew. m.w.N.), das heißt die Abschiebung ohne unnötige Verzögerungen vorzubereiten und durchzuführen (BayObLGZ 1991, 258). Die aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen an die Verfahrensführung erhöhen sich mit zunehmender Dauer der Haft, da der Freiheitsanspruch des Ausländers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung immer mehr an Gewicht gewinnt, je länger die Haft vollzogen wird (vgl. BVerfG NVwz 1996, Beilage 3, 17, m.w.N.).

 

Der Antragsteller wird danach vorzutragen haben, was er konkret unternommen hat, um die von den niederländischen Behörden sichergestellten Papiere zu erhalten, die nach ihren Angaben eine Zurückschiebung nach Spanien ermöglichen würden. Wenn hier die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden musste, so wird vom Antragsteller vorzutragen sein, wann dies geschehen ist

 

Diesseits in das Internet eingestellt im Januar 2007.