ANHANG: Entscheidungen auszugsweise
- I-3 Wx 217/06 -
Zur erneuten Anhörung des
Betroffenen in der Beschwerdeinstanz
Zur Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, wenn eine angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet
wird ( Überbeschleunigung )
Zur Veränderung des Haftzwecks (
Abschiebung statt Zurückschiebung )
Zur Unzulässigkeit der
Zurückschiebungshaft bei freiwilliger Reisebereitschaft des Betroffenen
Zitierweise: OLG
Düsseldorf v. 16.10.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
Zum Sachverhalt
Der Betroffene wurde von den niederländischen Behörden in einem aus
Deutschland kommenden Zug angetroffen und festgenommen Er wies sich bei der
Festnahme mit einem nigerianischen Reisepass und einer spanischen Permiso de
Residencia aus. Der Betroffene wurde von den niederländischen Behörden wegen
unerlaubter Einreise nach Deutschland rücküberstellt.
Auf Antrag der Bundespolizei ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung
der Zurückschiebung für die Dauer von 3 Monaten an. Die Beschwerde des Betroffenen
gegen diese Anordnung wurde von dem Landgericht aus den nächstehend zu II. 1. mitgeteilten Gründen zurückgewiesen.
Der Betroffene hat weitere Beschwerde eingelegt. Die
haftantragstellende Behörde hat im Rahmen der weiteren Beschwerde u.a.
vorgetragen, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Zurückschiebung nach Nigeria
bevorzugt werde, weil die Übernahme durch die spanischen Behörden bisher abgelehnt
worden sei.
Das OLG hat auf die weitere Beschwerde des Betroffenen den Beschluss
des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung
dorthin zurückverwiesen. Die Gründe hierfür sind nachstehend wiedergegeben.
I.
……………….
II.
Die gemäß §§ 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 FrhEntzG zulässige
sofortige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung
aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Kammer zurückzuverweisen
ist.
1.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Anordnung der
Zurückschiebungshaft lägen vor.
Der Betroffene sei gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1
AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er besitze den erforderlichen Aufenthaltstitel
nicht. Er sei zudem gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubt aus der Schweiz
in das Bundesgebiet eingereist, da er weder den erforderlichen Pass oder
Passersatz noch Aufenthaltstitel besitze. Mit der Weiterreise in die
Niederlande habe er seiner Ausreisepflicht nicht genügt, da ihm dort die
Einreise und der Aufenthalt ebenfalls nicht gestattet sind (§ 50 Abs. 4
AufenthG). Die Zurückschiebung könne nach Spanien erfolgen, wo ein
Aufenthaltstitel für den Betroffenen bestehe.
Die Anordnung der Zurückschiebungshaft sei nach §§ 57
Abs. 3, 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG gerechtfertigt, da der begründete Verdacht
bestehe, dass sich der Betroffene der Zurückschiebung entziehen wolle. Dieser
Verdacht folge aus der Verwendung eines gefälschten nigerianischen Passes.
Soweit der Betroffene nunmehr angebe, nicht gewusst zu haben, dass sein Pass
gefälscht sei, könne dem nicht gefolgt werden. Hiergegen hätten - auch für den
Betroffenen erkennbar - die Umstände, unter denen er den Pass erlangt habe,
gesprochen. Insofern habe er eingeräumt, selbst von einer illegalen Erlangung
des Passes ausgegangen zu sein.
Die angeordnete Haftdauer bis längstens zum
.............. sei verhältnismäßig.
Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen habe die
Kammer abgesehen. Der Betroffene sei bereits vom Amtsgericht angehört worden
und anwaltlich vertreten. Es sei nicht erkennbar, dass eine erneute Anhörung zu
einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts führen könne.
2.
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden
rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG) schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht
es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, den Betroffenen anzuhören und die
Feststellungen des Landgerichts aus diesem Grund und weil es die
Beschwerdebegründung des Betroffenen nicht abgewartet hat, auf einer
unzureichenden Tatsachenermittlung beruhen.
a)
Das Landgericht durfte von einer Anhörung des
Betroffenen nicht absehen.
Im Abschiebungshaftverfahren ist das Landgericht grundsätzlich – ebenso wie das Amtsgericht – verpflichtet, den Betroffenen (persönlich) anzuhören (vgl. Melchior, Internetkommentar, Rundbrief 6/2004, www.abschiebungshaft.de). Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 FrhEntzG, der die mündliche Anhörung vorschreibt, in Verbindung mit § 7 Abs. 5 FrhEntzG, wonach (nur) im Verfahren über die weitere Beschwerde eine Anhörung gemäß § 5 FrhEntzG nicht erforderlich ist. Diese Regelungen sind im Zusammenhang zu sehen mit den Rechtsgarantien des Grundgesetzes bei Freiheitsentziehungen gem. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden kann.
Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt,
dass unter eng begrenzten Voraussetzungen das Beschwerdegericht ausnahmsweise
von einer Anhörung absehen darf (vgl. BGH NJW 1995, 2226; OLG München OLGR
2006, 25; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 34 Wx 74/06 – zitiert nach
juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Februar 2004 – 20 W 48/04 – und
Beschluss vom 30. Jan. 2003 – 20 W 10/03, beide bei Melchior, a.a.O.), unter
anderem dann, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die erneute Anhörung
neue Erkenntnisse bringt. Für eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen
unterbliebener Anhörung durch das Erstbeschwedegericht besteht hingegen dann
Veranlassung, wenn bei Nachholung der gebotenen Anhörung bzw. Berücksichtigung
des nunmehr geltend gemachten Vorbringens eine andere Sachentscheidung möglich
erscheint. Denn eine Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, wenn
nicht auszuschließen ist, dass sie bei dessen Vermeidung anders ergangen wäre
(vgl. OLG München, Beschluss vom 31.08.2005 – 34 Wx 107/05, bei Melchior,
a.a.O., mN).
Letzteres muss hier angenommen werden.
Zum einen war schon die Anhörung durch das
Amtsgericht nur äußerst lückenhaft. Hier hat sich der Betroffene zunächst zu der im vorliegenden Verfahren
nicht interessierenden Einreise im Jahr 2000 geäußert. Zur Sache hat er
lediglich erklärt, schon einmal gegenüber der Bundespolizei Angaben gemacht zu
haben, ohne jedoch konkret auf diese Bezug zu nehmen. Angaben dazu, wie er in
den Besitz des Passes und der spanischen Aufenthaltsgenehmigung – von der ja
auch die antragstellende Behörde annimmt, dass sie echt ist – gelangt ist, hat
er bei seiner Anhörung gegenüber dem Amtsgericht nicht gemacht.
Darüber hinaus hatte sich der Betroffene nach der
amtsgerichtlichen Entscheidung persönlich schriftlich an das Gericht gewandt
und angegeben, er heiße tatsächlich .............. Dies stand in Widerspruch zu
seiner Angabe gegenüber dem Amtsgericht. Auch das hätte die Kammer veranlassen
müssen, den Betroffenen, wie es die Regel sein muss, erneut persönlich
anzuhören.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht
aufgrund einer solchen Anhörung zu anderen tatsächlichen Feststellungen gelangt
wäre, als sie der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, beispielsweise
dazu, dass der Betroffene tatsächlich einen gültigen nigerianischen Pass und
eine spanische Aufenthaltsberechtigung besessen hat.
b)
Das Landgericht hätte ferner die angekündigte
Beschwerdebegründung des Betroffenen abwarten und den dortigen Vortrag bei
seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges
und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht
ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Hat sich ein Beteiligter
bei Einlegung seiner Beschwerde vorbehalten, eine Begründung nachzureichen, so
ist das Gericht zwar nicht verpflichtet, ihm hierfür eine Frist zu setzen, es
muss aber eine angemessene Zeit mit der Entscheidung warten. Welche Zeit
angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfGE
60, 313; BayVerfGH NJW-RR 2005, 1730, m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen durfte der Betroffene hier
darauf vertrauen, dass die Kammer die innerhalb von 2 Wochen nach Einlegung der
Beschwerde vorgelegte Begründung noch berücksichtigen würde. Bei einer durch
einen bisher nicht bestellten Rechtsanwalt eingelegten Beschwerde, in der eine
Begründung angekündigt wird, ist angesichts der Tatsache, dass zu einer solchen
Begründung regelmäßig eine Rücksprache mit dem Betroffnen durchgeführt werden
muss, ein Zuwarten von 14 Tagen in der Regel auch unter Beachtung des in
Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots angemessen.
Um eine möglichst kurze Frist bis zur Entscheidung in
der Haftsache zu gewährleisten wäre es hier noch sachgerechter gewesen, eine
kurze Begründungsfrist durch Telefon/-fax zu setzen. Das hätte dem Betroffenen
deutlich gemacht, bis wann seine Eingabe vorliegen muss und ihm Gelegenheit
gegeben, erforderlichenfalls einen begründeten Verlängerungsantrag zu stellen.
Es kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass bei
einer Berücksichtigung des Erstbeschwerdevorbringens die Kammer zu abweichenden
tatsächlichen Feststellungen und damit auch zu einer anderen Entscheidung gekommen
wäre.
3.
Im weiteren Verfahren wird das Landgericht unter
anderem zu beachten haben:
a)
Die Anordnung der Sicherungshaft erweist sich nicht
schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Antragsteller nunmehr vorrangig
die Abschiebung nach Nigeria betreibt.
Der Wechsel von einer Zurückschiebung zu einer
Abschiebung stellt keinen Wegfall des Grundes für die Freiheitsentziehung im
Sinne des § 10 Abs. 1 FrhEntzG dar. Es handelt sich vielmehr um dieselbe
Angelegenheit, weil die wesentlichen Voraussetzungen der Sicherungshaft gleich
sind und die Haft in beiden Fällen demselben Zweck, nämlich der Durchsetzung
der Ausreisepflicht des Betroffenen dient (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG,
Beschluss vom 25.09.2003, beide bei Melchior, a.a.O.).
b)
Die Kammer wird festzustellen haben, ob der Reisepass
des Betroffenen echt oder gefälscht ist. Hier erscheint die Darlegung des Antragstellers,
schon aus der Kopie des Passes ergebe sich, dass dieser gefälscht sei, nicht
ohne weiteres nachvollziehbar, weil die spanischen Behörden dem Betroffenen
unstreitig eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, eine Fälschung also nicht festgestellt
haben.
c)
Soweit die Haft die Zurückführung des Betroffenen
nach Spanien sichern soll, ist folgendes zu bedenken:
Ein Haftgrund ist dann nicht gegeben, wenn der
Betroffene freiwillig und auf direktem Wege in das Land ausreisen will, in das
er zurückgeschoben werden soll. Es ist nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft,
die freiwillige Ausreise - sei sie nun legal oder illegal - in genau dieses
Land zu verhindern. Durch die Zurückschiebungshaft soll vielmehr nur sicher
gestellt werden, dass der Betroffene die Bundesrepublik Deutschland verlässt
und in das Land zurückkehrt, in das er zurückgeschoben werden darf. Dieses Ziel
wird indessen auch dann erreicht, wenn der Betroffene - sei es nun legal oder
illegal - freiwillig in dieses Land ausreist. Unerheblich ist hierbei ob die
Behörden des Aufnahmestaats eine Übernahme des Betroffenen derzeit ablehnen,
weil dies allein die Ausreise nicht hindert. Die Besorgnis der freiwilligen
illegalen Ausreise in den vorgesehenen Aufnahmestaat reicht deshalb allein
nicht aus, um eine Inhaftierung zu rechtfertigen. (vgl. OLGR Schleswig 2006,
142).
Wenn also die Ermittlungen ergeben, dass der
Betroffene freiwillig nach Spanien ausreisen kann und will, so ist die
Zurückschiebungshaft unzulässig.
d)
Wenn die Kammer zu dem Ergebnis kommt, dass
grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft
vorliegen, wird sie zu prüfen haben, ob nicht § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG einer
Haft entgegensteht.
e)
Der Antragsteller hat dazulegen, dass er die
Ab-/Zurückschiebung mit der notwendigen Beschleunigung betreibt.
Diese Verpflichtung beruht auf dem aus dem aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, Freiheitsentziehungssachen
vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten (BVerfGE 46, 194; 61, 28; jew.
m.w.N.), das heißt die Abschiebung ohne unnötige Verzögerungen vorzubereiten
und durchzuführen (BayObLGZ 1991, 258). Die aus dem Beschleunigungsgebot
resultierenden Anforderungen an die Verfahrensführung erhöhen sich mit zunehmender
Dauer der Haft, da der Freiheitsanspruch des Ausländers gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung immer mehr an Gewicht
gewinnt, je länger die Haft vollzogen wird (vgl. BVerfG NVwz 1996, Beilage 3,
17, m.w.N.).
Der Antragsteller wird danach vorzutragen haben, was
er konkret unternommen hat, um die von den niederländischen Behörden sichergestellten
Papiere zu erhalten, die nach ihren Angaben eine Zurückschiebung nach Spanien
ermöglichen würden. Wenn hier die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden
musste, so wird vom Antragsteller vorzutragen sein, wann dies geschehen ist
Diesseits in das Internet
eingestellt im Januar 2007.