MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
Beschluss vom 11. September 2006
- 16 Wx 198/06 –
Zitierweise: OLG Köln v. 11.09.2006 bei Melchior,
Abschiebungshaft, Anhang
Hat
sich das Verfahren nach Haftaufhebung durch Vollzug der Abschiebung in der
Hauptsache erledigt, so besteht für die antragstellende Behörde kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Aufhebung der Haftanordnung.
Wortlaut der Entscheidung
..........
..........
OBERLANDESGERICHT KÖLN
B E S C H L U S S
betreffend ...................
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
durch seine Mitglieder
............................................
am 11.09.2006
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.08.2006 - 34 T 19/06 - wird als unzulässig verworfen..
G r ü n d e
I. Nachdem
das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen unter Aufhebung
der erstinstanzlichen Entscheidung die Entlassung des Betroffenen aus der
Abschiebungshaft angeordnet hat, konnte dieser in sein Heimatland abgeschoben
werden. Für die Ausländerbehörde wird nunmehr mit der sofortigen weiteren
Beschwerde das Ziel verfolgt, die Rechtswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung festzustellen.
II. Das
Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist
unzulässig.
Nachdem sich das Verfahren in der Hauptsache durch
Vollzug der Abschiebung des Betroffenen erledigt hat, kann ein
Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Beteiligten zu 2), das darauf
gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Haftanordnung
festzustellen, nicht bejaht werden.
Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im FGG nicht
vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung der Sonderregelungen zur Überprüfung
von Verwaltungsakten ( vgl. z.B. § 113
Abs.1 S.4 VwGO; § 28 Abs.1 S. 4 EGGVG; § 115 Abs.3 StVollzG) kommt nicht in Betracht,
da diese Vorschriften nicht der
Kontrolle richterlicher Maßnahmen dienen
und auch nicht Anwendungsfälle eines verfahrensübergreifenden
Grundsatzes sind (vgl. BVerfGE 49,329 ff).
Auch die in Art. 19 Abs.4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes gewährt dem Beteiligten zu 2) vorliegend keine weitere richterliche Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten zu 2) ist entfallen, nachdem es gelungen war, den Betroffenen nach Erlass der Beschwerdeentscheidung in sein Heimatland abzuschieben und danach eine durch die Entscheidung des Landgerichts bedingte Beschwer (§ 20 FGG) nicht mehr vorlag. Art. 19 Abs.4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung deshalb nur dann fortbestehen, wenn das Interesse an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise nur dann zu bejahen, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen oder einen tief greifenden Grundrechtseingriff festzustellen (vgl. BVerGE 104,220 ff m.w.N.).
Keiner dieser Ausnahmefälle ist vorliegend gegeben.
Rein fiskalische Interessen, die der Beteiligten zu 2) vorliegend mit dem
Hinweis auf die Ankündigung von Haftentschädigungsansprüchen seitens des Betroffenen
geltend macht, sind für die Annahme eines trotz Erledigung der Hauptsache ausnahmsweise fortbestehenden
Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausreichend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
dessen, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NVwZ 2006,960 f) für ein etwaiges
Entschädigungsverfahren wegen rechtswidriger Abschiebehaft Bindungswirkung
entfaltet. Soweit der Beteiligte zu 2) sich dadurch beschwert sieht, dass ihm
durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens auferlegt worden
sind, hätte prozessual die Möglichkeit bestanden, das Rechtsmittel auf die
Kostenfrage zu beschränken, wovon der Beteiligte zu 2) keinen Gebrauch gemacht
hat. In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass auch bei
entsprechender Beschränkung auf die Kosten dem Rechtsmittel der Erfolg versagt
geblieben wäre, weil auch nach Rechtsauffassung des Senats ein begründeter Anlass
zur Stellung des Haftantrages nicht vorlag.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil
der Antragsgegner am Rechtsbeschwerdeverfahren angesichts der eindeutigen
Rechtslage nicht beteiligt worden ist.
Diesseits
in das Internet eingestellt im Januar 2007.