ANHANG: Entscheidungen im Volltext
- 34 Wx 120/06 –
Zur Anhörung des Ehepartners
Zum Haftgrund nach § 62 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Belehrung)
Zitierweise:
OLG München v. 25.10.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
Wortlaut der Entscheidung
Aktenzeichen: 34 Wx 120/06
LG Landshut 62 T 2278/06
AG Erding XIV B
61/06
Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter
Mitwirkung ..................
am 25. Oktober 2006
in der Abschiebungshaftsache
auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen
vom 29.9.2006
b e s c h l o s s e n :
I. Der Beschluss
des Landgerichts Landshut vom 4. September 2006 wird aufgehoben.
II. Das Verfahren
wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des
Betroffenen, eines abgelehnten Asylbewerbers pakistanischer
Staatsangehörigkeit. Der Betroffene ist seit 8.3.2006 vollziehbar zur Ausreise
verpflichtet. Seit 1.2.2006 war er unbekannten Aufenthalts. Am 29.8.2006 wurde
er zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und vier minderjährigen Kindern) aus
Spanien in die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt. Der Betroffene gab
an, im Februar 2006 zunächst nach Pakistan ausgereist und sodann mit Hilfe
eines Schleusers nach Spanien gelangt zu sein.
Mit Beschluss vom 29.8.2006 hat das Amtsgericht
Abschiebungshaft mit sofortiger Wirksamkeit gegen den Betroffenen für die Dauer
von drei Monaten angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene
sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 4.9.2006
zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des
Betroffenen. Er rügt, weder er noch
seine Ehefrau seien vom Landgericht angehört worden. Zudem sei seine Ehefrau schwanger und bedürfe seiner Hilfe. Im
Übrigen sei nicht festgestellt, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten
möglich sein werde. Bei pakistanischen Staatsangehörigen ohne gültigen Pass
benötige das pakistanische Konsulat in Frankfurt mindestens ein halbes Jahr bis
zur Ausstellung eines neuen Passes.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der
Sache vorläufigen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig und
seine freiwillige Ausreise nicht gesichert. Bei ihm liege der Haftgrund des §
62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor, da er seinen Aufenthaltsort gewechselt habe,
ohne der Ausländerbehörde seine neue Anschrift anzugeben. Da dem Betroffenen
Einreise und Aufenthalt in Spanien nicht gestattet gewesen seien, sei er seiner
Ausreiseverpflichtung durch die dortige Einreise nicht nachgekommen (§ 50 Abs.
1, Abs. 4 AufenthG). Auch wenn man die Angaben des Betroffenen bei seiner
Anhörung vor dem Amtsgericht als
richtig unterstelle, nämlich dass er zunächst nach Pakistan ausgereist und
sodann erst nach Spanien gelangt sei, läge ein Haftgrund, nunmehr der des § 62
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, vor. Denn nach seinen eigenen Angaben sei er mit
Hilfe eines Schleusers von Pakistan nach Spanien gekommen. Es bestehe bei
dieser Sachverhaltskonstellation der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene
einer Abschiebung entziehen werde, da die für die Schleusung bezahlten
Geldmittel sonst vergeblich aufgewendet worden wären. Es sei zu erwarten, dass
der Betroffene innerhalb der nächsten drei Monate abgeschoben
werden könne.
2. Der
Beschluss des Landgerichts hat keinen Bestand, weil das Verfahren auf einer Rechtsverletzung
beruht.
a) Der
Betroffene rügt zu Recht die unterbliebene Anhörung seiner Ehefrau. Nach § 5
Abs. 3 Satz 2 FreihEntzG ist, sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt
leben, auch der Ehegatte des Betroffenen zu hören. Die Anhörung kann nur unterbleiben,
wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige
Kosten möglich ist. Kommt es in einem Abschiebungshaftverfahren auf die Art und
die Intensität der familiären Bindungen an, ist die persönliche Anhörung des Ehepartners
grundsätzlich unerlässlich (BayObLG InfAuslR 2001, 174). Die Anhörung hat als
ein wesentlicher Bestandteil der dem Gericht obliegenden Sachaufklärungspflicht
grundsätzlich mündlich stattzufinden. Die Regelung des § 5 Abs. 3 FreihEntzG
soll einen Mindeststandard der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung sicherstellen
und gehört zu denjenigen Vorschriften, ohne deren Beachtung eine Freiheitsentziehung
nicht zulässig ist (OLG Düsseldorf vom 3.6.1996, 3 Wx 191/96; OLG Düsseldorf
AuAS 1996, 258). Eine ohne Anhörung des Ehegatten erfolgte richterliche Entscheidung
über die Anordnung oder die Fortdauer der Abschiebungshaft ist jedenfalls dann,
wenn Gründe für ein Absehen der Anhörung nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Satz 4
FreihEntzG nicht vorliegen, verfahrensfehlerhaft (Senat, Beschluss vom
18.9.2006, 34 Wx 113/06; OLG Celle InfAuslR 2005, 423 m.w.N.).
Auf die Frage der Erheblichkeit von Angaben des
Ehegatten stellt § 5 Abs. 3 FreihEntzG nicht ab (OLG Celle aaO). Zudem muss der
Haftrichter in jedem Einzelfall auch im Rahmen der übrigen Haftgründe die
Vereinbarkeit der Haft mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot sowie Art. 2 und Art.
6 GG prüfen (Renner Ausländerrecht 8. Aufl.§ 62 Rn. 5 und 11). § 5 Abs. 3 Satz
2 FreihEntzG bietet zur Aufklärung dieser Umstände den formalen Rahmen.
b) Das
Verfahren vor dem Landgericht wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
(1) Der
Betroffene ist, wie sich aus den Akten ergibt, mit einer ebenfalls
pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese und die gemeinsamen vier
Kinder leben in der Bundesrepublik Deutschland. Laut Einlassung des Betroffenen
ist seine Ehefrau schwanger und bedarf seiner Hilfe.
(2)
Voraussetzungen, unter denen die Anhörung der Ehefrau unterbleiben kann,
sind nicht festgestellt. Nach Aktenlage spricht nichts dafür, dass die Eheleute
dauernd getrennt leben. Die Anschrift der Ehefrau ist bekannt. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Anhörung die Entscheidung wesentlich verzögert hätte oder
unverhältnismäßig kostspielig gewesen wäre.
3. Für das
weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die
Bejahung des Haftgrundes gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erscheint
insoweit problematisch, als Feststellungen dazu fehlen, dass der Betroffene über
seine Pflicht, die Ausländerbehörde über einen Wechsel der Anschrift zu unterrichten,
belehrt worden ist. Zudem war die Ausreisefrist jedenfalls nicht abgelaufen,
als der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, da er seit 1.2.2006
unbekannten Aufenthalts war, die Ausreisefrist jedoch offenbar erst nach dem
8.3.2006 endete (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Soweit hier von einem
Untertauchen des Betroffenen in Spanien auszugehen ist, kommt aber
möglicherweise auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in
Betracht.
b) Es sind zudem Feststellungen notwendig, dass die
Abschiebung binnen der nächsten drei Monate nicht unmöglich ist (§ 62 Abs. 2
Satz 4 AufenthG). Hierzu wird die Ausländerbehörde darzulegen haben, wie lange
in der Regel bei pakistanischen Staatsangehörigen mit gültigen Ausweispapieren
das Abschiebungsverfahren dauert.
c) Es wird
darauf hingewiesen, dass das Landgericht nach der (persönlichen) Anhörung der
Ehefrau auch den Betroffenen gemäß § 5 Abs. 1 FreihEntzG noch wird mündlich
hören müssen.
III.
Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren
vor dem Oberlandesgericht ist stattzugeben, § 14 FGG, § 114 Satz 1 ZPO. Die Beiordnung
beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.
Diesseits
in das Internet eingestellt im Januar 2007.