MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

 

Oberlandesgericht München

Beschluss vom 25. Oktober 2006

- 34 Wx 120/06 –

 

Zur Anhörung des Ehepartners

 

Zum Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Belehrung)

 

Zitierweise: OLG München v. 25.10.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

 

Wortlaut der Entscheidung

                           

 

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

 

Aktenzeichen: 34 Wx 120/06

LG Landshut 62 T 2278/06

AG Erding  XIV B 61/06

 

BESCHLUSS

 

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung ..................

am 25. Oktober 2006

in der Abschiebungshaftsache

 

auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 29.9.2006

 

b e s c h l o s s e n :

 

I.   Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 4. September 2006 wird aufgehoben.

 

II.   Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

 

III.   Dem Betroffenen wird für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird auf seinen Antrag Rechtsanwalt XXX, beigeordnet.

 

G r ü n d e :

 

I.

 

Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines abgelehnten Asylbewerbers pakistanischer Staatsangehörigkeit. Der Betroffene ist seit 8.3.2006 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Seit 1.2.2006 war er unbekannten Aufenthalts. Am 29.8.2006 wurde er zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und vier minderjährigen Kindern) aus Spanien in die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt. Der Betroffene gab an, im Februar 2006 zunächst nach Pakistan ausgereist und sodann mit Hilfe eines Schleusers nach Spanien gelangt zu sein.

 

Mit Beschluss vom 29.8.2006 hat das Amtsgericht Abschiebungshaft mit sofortiger Wirksamkeit gegen den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 4.9.2006 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.  Er rügt, weder er noch seine Ehefrau seien vom Landgericht angehört worden.   Zudem sei seine Ehefrau schwanger und bedürfe seiner Hilfe. Im Übrigen sei nicht festgestellt, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sein werde. Bei pakistanischen Staatsangehörigen ohne gültigen Pass benötige das pakistanische Konsulat in Frankfurt mindestens ein halbes Jahr bis zur Ausstellung eines neuen Passes.

 

II.

 

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

 

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

 

Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig und seine freiwillige Ausreise nicht gesichert. Bei ihm liege der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor, da er seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, ohne der Ausländerbehörde seine neue Anschrift anzugeben. Da dem Betroffenen Einreise und Aufenthalt in Spanien nicht gestattet gewesen seien, sei er seiner Ausreiseverpflichtung durch die dortige Einreise nicht nachgekommen (§ 50 Abs. 1, Abs. 4 AufenthG). Auch wenn man die Angaben des Betroffenen bei seiner Anhörung vor dem     Amtsgericht als richtig unterstelle, nämlich dass er zunächst nach Pakistan ausgereist und sodann erst nach Spanien gelangt sei, läge ein Haftgrund, nunmehr der des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, vor. Denn nach seinen eigenen Angaben sei er mit Hilfe eines Schleusers von Pakistan nach Spanien gekommen. Es bestehe bei dieser Sachverhaltskonstellation der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene einer Abschiebung entziehen werde, da die für die Schleusung bezahlten Geldmittel sonst vergeblich aufgewendet worden wären. Es sei zu erwarten, dass der Betroffene innerhalb der nächsten drei Monate abgeschoben werden könne.

 

2.  Der Beschluss des Landgerichts hat keinen Bestand, weil das Verfahren auf einer Rechtsverletzung beruht.

 

a)  Der Betroffene rügt zu Recht die unterbliebene Anhörung seiner Ehefrau. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 FreihEntzG ist, sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, auch der Ehegatte des Betroffenen zu hören. Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Kommt es in einem Abschiebungshaftverfahren auf die Art und die Intensität der familiären Bindungen an, ist die persönliche Anhörung des Ehepartners grundsätzlich unerlässlich (BayObLG InfAuslR 2001, 174). Die Anhörung hat als ein wesentlicher Bestandteil der dem Gericht obliegenden Sachaufklärungspflicht grundsätzlich mündlich stattzufinden. Die Regelung des § 5 Abs. 3 FreihEntzG soll einen Mindeststandard der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung sicherstellen und gehört zu denjenigen Vorschriften, ohne deren Beachtung eine Freiheitsentziehung nicht zulässig ist (OLG Düsseldorf vom 3.6.1996, 3 Wx 191/96; OLG Düsseldorf AuAS 1996, 258). Eine ohne Anhörung des Ehegatten erfolgte richterliche Entscheidung über die Anordnung oder die Fortdauer der Abschiebungshaft ist jedenfalls dann, wenn Gründe für ein Absehen der Anhörung nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Satz 4 FreihEntzG nicht vorliegen, verfahrensfehlerhaft (Senat, Beschluss vom 18.9.2006, 34 Wx 113/06; OLG Celle InfAuslR 2005, 423 m.w.N.).

 

Auf die Frage der Erheblichkeit von Angaben des Ehegatten stellt § 5 Abs. 3 FreihEntzG nicht ab (OLG Celle aaO). Zudem muss der Haftrichter in jedem Einzelfall auch im Rahmen der übrigen Haftgründe die Vereinbarkeit der Haft mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot sowie Art. 2 und Art. 6 GG prüfen (Renner Ausländerrecht 8. Aufl.§ 62 Rn. 5 und 11). § 5 Abs. 3 Satz 2 FreihEntzG bietet zur Aufklärung dieser Umstände den formalen Rahmen.

 

b)  Das Verfahren vor dem Landgericht wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

 

(1)  Der Betroffene ist, wie sich aus den Akten ergibt, mit einer ebenfalls pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese und die gemeinsamen vier Kinder leben in der Bundesrepublik Deutschland. Laut Einlassung des Betroffenen ist seine Ehefrau schwanger und bedarf seiner Hilfe.

 

(2)  Voraussetzungen, unter denen die Anhörung der Ehefrau unterbleiben kann, sind nicht festgestellt. Nach Aktenlage spricht nichts dafür, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Die Anschrift der Ehefrau ist bekannt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung die Entscheidung wesentlich verzögert hätte oder unverhältnismäßig kostspielig gewesen wäre.

 

3.  Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

 

a)  Die Bejahung des Haftgrundes gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erscheint insoweit problematisch, als Feststellungen dazu fehlen, dass der Betroffene über seine Pflicht, die Ausländerbehörde über einen Wechsel der Anschrift zu unterrichten, belehrt worden ist. Zudem war die Ausreisefrist jedenfalls nicht abgelaufen, als der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, da er seit 1.2.2006 unbekannten Aufenthalts war, die Ausreisefrist jedoch offenbar erst nach dem 8.3.2006 endete (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Soweit hier von einem Untertauchen des Betroffenen in Spanien auszugehen ist, kommt aber möglicherweise auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in Betracht.

 

b) Es sind zudem Feststellungen notwendig, dass die Abschiebung binnen der nächsten drei Monate nicht unmöglich ist (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Hierzu wird die Ausländerbehörde darzulegen haben, wie lange in der Regel bei pakistanischen Staatsangehörigen mit gültigen Ausweispapieren das Abschiebungsverfahren dauert.

 

c)  Es wird darauf hingewiesen, dass das Landgericht nach der (persönlichen) Anhörung der Ehefrau auch den Betroffenen gemäß § 5 Abs. 1 FreihEntzG noch wird mündlich hören müssen.

 

III.

 

Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist stattzugeben, § 14 FGG, § 114 Satz 1 ZPO. Die Beiordnung beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.

 

 

Diesseits in das Internet eingestellt im Januar 2007.