ANHANG: Entscheidungen im
Volltext
- 34 Wx 113/06 –
Zur Anhörung des Ehepartners
Zitierweise:
OLG München v. 25.09.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
Zum Verfahrensverlauf
Das OLG München hatte durch Beschluss vom 18. September 2006 – 34 Wx 113/06 – (Anhang zum Kommentar) die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen, weil weder Amtsgericht noch Landgericht die Ehefrau des Betroffenen angehört hatten (Einzelheiten siehe Rundbrief 18/2006 Seiten 64/65).
Unter dem 22.09.2006 hat der Betroffene Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 18.09.2006 erhoben und beanstandet, dass nicht auch die (ohne Anhörung der Ehefrau ergangene) Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben wurde.
Mit dem hier veröffentlichen Beschluss vom 25. September 2006 hat das OLG München die Gegenvorstellung zurückgewiesen, weil die unterbliebene Anhörung des Ehepartners im Gegensatz zur unterbliebenen Anhörung des Betroffenen selbst grundsätzlich nachholbar sei.
Das Landgericht hat nach der Zurückverweisung durch Beschluss des OLG vom 18.09.2006 die Anhörung der Ehefrau nachgeholt und sodann die Haftanordnung des Amtsgerichts erneut bestätigt und den Anträgen des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie der bislang vollzogenen Abschiebungshaft festzustellen, nicht stattgegeben. Die weitere Beschwerde des inzwischen abgeschobenen Betroffenen gegen die erneute Entscheidung des Landgerichts war ebenfalls erfolglos (Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 01. Dezember 2006 – 34 Wx 125/06).
Wortlaut der Entscheidung
Aktenzeichen: 34 Wx 113/06
LG Nürnberg-Fürth 18 T 6948/06
AG Nürnberg 57 XIV 71/06
Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter
Mitwirkung ..................
am 25. September 2006
in der Abschiebungshaftsache
....................
auf die Gegenvorstellung des Betroffenen vom 22.9.2006
b e s c h l o s s e n :
Bei dem Beschluss des Senats vom 18. September 2006 hat es
sein Bewenden.
G r ü n d e :
Mit seiner als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingabe vom 22.9. 2006 bemängelt der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, der Senat hätte im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung der Ehefrau des Betroffenen nicht nur die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung, sondern auch den Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts
vom 28.7.2006 aufheben müssen. Da dies nicht
geschehen sei, befinde sich der Betroffene nunmehr in unzulässiger Weise
weiterhin in Haft; dem Betroffenen werde unter Verstoß gegen das Grundgesetz
die Freiheit entzogen.
Der Senat gibt der Gegenvorstellung nicht statt. Die
unterbliebene Anhörung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 FreihEntzG, die zugleich einen
Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 12 FGG beinhaltet, ist im
Gegensatz zur unterbliebenen Anhörung des Betroffenen selbst (vgl. BVerfG vom
11.3.1996, 2 BvR 927/95 = EZAR 048 Nr. 28) grundsätzlich nachholbar. Dies
entspricht der Rechtsprechung des früher zuständigen 3. Zivilsenats des
Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 24.7.2000, 3Z BR 219/00 =
InfAuslR 2001, 174) wie auch der ganz überwiegenden Meinung der Oberlandesgerichte
(OLG Celle InfAuslR 2005,423/424, linke Spalte; OLG Düsseldorf InfAuslR 1995,
208). Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
steht einer differenzierten Betrachtung von dem
Gewicht nach unterschiedlichen Verfahrensverstößen nicht entgegen. Hinzu kommt,
dass die Anhörung von Ehegatten in bestimmten Fällen (§ 5 Abs. 3 Satz 4
FreihEntzG) unterbleiben kann und auch dann nicht geboten ist, wenn die
Eheleute dauernd getrennt leben. Besteht im Einzelfall Streit darüber, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen von einer Anhörung abgesehen werden
kann, tatsächlich vorlagen, wäre die Freiheitsentziehung als solche mit
erheblichen Unsicherheiten belastet, wenn eine unterbliebene Anhörung nicht
nachholbar wäre.
Diesseits
in das Internet eingestellt im Januar 2007.