MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

 

Oberlandesgericht Oldenburg

Beschluss vom 16. Oktober 2006

- 13 W 54/06 –

 

Zur unverzüglichen Nachholung der Anhörung bei einstweiligen Regelungen

 

Zitierweise: OLG Oldenburg v. 16.10.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

 

Wortlaut der Entscheidung

 

Oberlandesgericht Oldenburg

 

13 W 54/06

14 T 740/06 LG Oldenburg

24 a XIV 145 B AG Oldenburg

 

Beschluss

In den Freiheitsentziehungsverfahren

betreffend ..........

 

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 16. Oktober 2006

durch ...............

 

beschlossen:

 

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen werden

die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. August

2006 und des Landgerichts Oldenburg vom 4. September 2006

unter Zurückweisung im übrigen dahin geändert, dass festge-

stellt wird, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers in der

Zeit vom 11. Juli 2006, 15.00 Uhr, bis zu seiner Vorführung vor

das Amtsgericht Oldenburg am 12. Juli 2006, 08.00 Uhr, rechts-

widrig war.

 

Die Kosten des Feststellungsverfahrens aller Instanzen werden

der Landeskasse auferlegt.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Feststellungsverfahren in

allen Instanzen Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird insoweit

Rechtsanwalt ................. beigeordnet.

 

Beschwerdewert: 100,00 €.

 

Gründe:

 

Auf Antrag der Beteiligten erließ das Amtsgericht am 28. Juli*2006 eine einstweilige Anordnung, nach der gemäß § 11 FEVG die einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen auf die Dauer von maximal zwei Tagen angeordnet wurde. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag wurde der Beschwerdeführer auf Grund dieser Haftanordnung am 11. Juli 2006 in den Vormittagsstunden festgenommen. Dem zuständigen Richter wurde er erst am 12. Juli 2006 um 8.00 Uhr vorgeführt, der den Betroffenen mit Beschluss desselben Tages auf die Dauer von maximal drei Monaten in Sicherungshaft nahm.

 

Dagegen legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein, beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich unter anderem die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung für die Zeit vom 11. Juli 2006,15.00 Uhr, bis zum Erlass der Haftanordnung vom 12. Juli 2006. Entgegen gesetzlicher Vorschrift sei er nach seiner Festnahme am 11. Juli 2006 nicht unverzüglich seinem zuständigen Richter vorgeführt worden.

 

------

* gemeint ist "Juni"

 

 

Mit Beschluss vom 11. August 2008 lehnte das Amtsgericht den Feststellungsantrag als unbegründet ab, weil die Festnahme des Betroffenen für den gerügten Zeitraum durch die richterliche Haftanordnung vom 28. Juni 2006 gedeckt gewesen sei.

 

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 04. September 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Für die Festnahme des Betroffenen habe eine richterliche Entscheidung vorgelegen.

 

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verstoß gegen das Gesetz rügt. So habe sich das Landgericht weder mit seiner Argumentation auseinandergesetzt noch die einfachrechtliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG beachtet, nach der die im einstweiligen Anordnungsverfahren unterbliebene Anhörung des Betroffenen nach dessen Festnahme unverzüglich hätte nachgeholt werden müssen.

Die Beteiligte hat rechtliches Gehör erhalten, jedoch keine Stellungnahme abgegeben und keinen gesonderten Antrag gestellt.

 

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die sich nur gegen die Ablehnung seines Feststellungsantrages richtet, ist zulässig und im wesentlichen auch begründet.

 

Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 28. Juni 2006 war (zu Recht) ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergangen. Demnach hätte seine Anhörung nach seiner Festnahme unverzüglich nachgeholt werden müssen, § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. HS FEVG (vgl. auch die damit insoweit vergleichbare Regelung des § 115 Abs. 1 StPO). Unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift heißt, dass die Vorführung sobald wie

möglich, soweit nicht eine durch die Sachlage begründete Verzögerung vorliegt, durchgeführt werden muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dem wird die hier gerügte Vorgehensweise nicht mehr gerecht. Da der Betroffene unwidersprochen bereits in den Vormittagsstunden des 11. Juli 2006 festgenommen worden war, hätte er, da keine sachlich begründeten Verzögerungsgründe vorlagen und auch nicht ersichtlich sind, noch am selben Tag und zwar bei einem beschleunigtem Geschäftsgang spätestens bis 15.00 Uhr dem zuständigen Amtsrichter vorgeführt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, war die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung von diesem Zeitpunkt an bis zur Haftentscheidung am 12. Juli 2006, 8.00 Uhr, Beginn des richterlichen Vorführungstermins, festzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffenen der richterlichen Verfügungsgewalt unterstellt und damit im Sinne

des Gesetzes vorgeführt. Auf den späteren Zeitpunkt des Erlasses der richterlichen Entscheidung kam es demgemäß nicht an. Insoweit war das eingelegte Rechtsmittel nicht begründet.

 

Die Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 16 S. 1 FEVG. Das teilweise Unterliegen des Betroffenen war derart geringfügig, dass es kostenmäßig nicht ins Gewicht fiel. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedurfte es nicht, weil die Verwaltungsbehörden gemäß § 15 Abs. 2 FEVG zur Zahlung von Gerichtsgebühren und zur Erstattung eventueller Auslagen des gericht-lichen Verfahrens nicht verpflichtet sind. Im übrigen hätten die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung außer Ansatz bleiben müssen.

 

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war aus den Gründen der Entscheidung begründet.

             

Diesseits in das Internet eingestellt im Januar 2007.