MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
Oberlandesgericht
Oldenburg
Beschluss vom 16.
Oktober 2006
- 13 W 54/06 –
Zur unverzüglichen
Nachholung der Anhörung bei einstweiligen Regelungen
Zitierweise: OLG
Oldenburg v. 16.10.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
Wortlaut der Entscheidung
Oberlandesgericht Oldenburg
24 a XIV 145 B AG Oldenburg
Beschluss
In den
Freiheitsentziehungsverfahren
betreffend ..........
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 16. Oktober 2006
durch ...............
beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen
werden
die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11.
August
2006 und des Landgerichts Oldenburg vom 4. September
2006
unter Zurückweisung im übrigen dahin geändert, dass
festge-
stellt wird, dass die Inhaftierung des
Beschwerdeführers in der
Zeit vom 11. Juli 2006, 15.00 Uhr, bis zu seiner
Vorführung vor
das Amtsgericht Oldenburg am 12. Juli 2006, 08.00 Uhr,
rechts-
widrig war.
Die Kosten des Feststellungsverfahrens aller
Instanzen werden
der Landeskasse auferlegt.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Feststellungsverfahren in
allen Instanzen Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm
wird insoweit
Rechtsanwalt ................. beigeordnet.
Beschwerdewert: 100,00 €.
Gründe:
Auf Antrag der Beteiligten erließ das Amtsgericht am 28. Juli*2006 eine einstweilige Anordnung, nach der gemäß § 11 FEVG die einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen auf die Dauer von maximal zwei Tagen angeordnet wurde. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag wurde der Beschwerdeführer auf Grund dieser Haftanordnung am 11. Juli 2006 in den Vormittagsstunden festgenommen. Dem zuständigen Richter wurde er erst am 12. Juli 2006 um 8.00 Uhr vorgeführt, der den Betroffenen mit Beschluss desselben Tages auf die Dauer von maximal drei Monaten in Sicherungshaft nahm.
Dagegen legte der Betroffene sofortige Beschwerde
ein, beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich
unter anderem die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung für die
Zeit vom 11. Juli 2006,15.00 Uhr, bis zum Erlass der Haftanordnung vom 12. Juli
2006. Entgegen gesetzlicher Vorschrift sei er nach seiner Festnahme am 11. Juli
2006 nicht unverzüglich seinem zuständigen Richter vorgeführt worden.
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* gemeint ist "Juni"
Mit Beschluss vom 11. August 2008 lehnte das
Amtsgericht den Feststellungsantrag als unbegründet ab, weil die Festnahme des
Betroffenen für den gerügten Zeitraum durch die richterliche Haftanordnung vom
28. Juni 2006 gedeckt gewesen sei.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das
Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 04. September 2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Für die Festnahme des Betroffenen habe eine richterliche Entscheidung vorgelegen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs
und einen Verstoß gegen das Gesetz rügt. So habe sich das Landgericht weder mit
seiner Argumentation auseinandergesetzt noch die einfachrechtliche Vorschrift
des § 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG beachtet, nach der die im einstweiligen
Anordnungsverfahren unterbliebene Anhörung des Betroffenen nach dessen
Festnahme unverzüglich hätte nachgeholt werden müssen.
Die Beteiligte hat rechtliches Gehör erhalten, jedoch
keine Stellungnahme abgegeben und keinen gesonderten Antrag gestellt.
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die
sich nur gegen die Ablehnung seines Feststellungsantrages richtet, ist zulässig
und im wesentlichen auch begründet.
Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 28.
Juni 2006 war (zu Recht) ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergangen. Demnach
hätte seine Anhörung nach seiner Festnahme unverzüglich nachgeholt werden
müssen, § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. HS FEVG (vgl. auch die damit insoweit
vergleichbare Regelung des § 115 Abs. 1 StPO). Unverzüglich im Sinne dieser
Vorschrift heißt, dass die Vorführung sobald wie
möglich, soweit nicht eine durch die Sachlage
begründete Verzögerung vorliegt, durchgeführt werden muss, wobei ein strenger
Maßstab anzulegen ist. Dem wird die hier gerügte Vorgehensweise nicht mehr gerecht.
Da der Betroffene unwidersprochen bereits in den Vormittagsstunden des 11. Juli
2006 festgenommen worden war, hätte er, da keine sachlich begründeten
Verzögerungsgründe vorlagen und auch nicht ersichtlich sind, noch am selben Tag
und zwar bei einem beschleunigtem Geschäftsgang spätestens bis 15.00 Uhr dem
zuständigen Amtsrichter vorgeführt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, war
die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung von diesem Zeitpunkt an bis zur Haftentscheidung
am 12. Juli 2006, 8.00 Uhr, Beginn des richterlichen Vorführungstermins,
festzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffenen der richterlichen
Verfügungsgewalt unterstellt und damit im Sinne
des Gesetzes vorgeführt. Auf den späteren Zeitpunkt
des Erlasses der richterlichen Entscheidung kam es demgemäß nicht an. Insoweit
war das eingelegte Rechtsmittel nicht begründet.
Die Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden
Anwendung von § 16 S. 1 FEVG. Das teilweise Unterliegen des Betroffenen war
derart geringfügig, dass es kostenmäßig nicht ins Gewicht fiel. Einer
Entscheidung über die Gerichtskosten bedurfte es nicht, weil die
Verwaltungsbehörden gemäß § 15 Abs. 2 FEVG zur Zahlung von Gerichtsgebühren und
zur Erstattung eventueller Auslagen des gericht-lichen Verfahrens nicht
verpflichtet sind. Im übrigen hätten die Gerichtskosten wegen unrichtiger
Sachbehandlung außer Ansatz bleiben müssen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war
aus den Gründen der Entscheidung begründet.
Diesseits
in das Internet eingestellt im Januar 2007.