Richterlicher Bereitschaftsdienst:

Die bereits mehrfach behandelte Frage des richterlichen Bereitschaftsdienstes war in den letzten Wochen wiederholt in der Diskussion. Die Frage spielte u.a. eine Rolle beim Wahlkampf in Schleswig-Holstein; es ging dort um die Frage, inwieweit dort Richter nach 19.00 Uhr erreichbar sind und/oder ob Betroffene wegen Nichterreichbarkeit des Richters freigelassen werden mußten (vgl. z.B. "Kein Haftbefehl nach Feierabend", Die Welt vom 01.02.2005). Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom  v. 04.02. 2005 – 2 BvR 308/04 – in einer Wohnungsdurchsuchungssache die Frage des Nachtdienstes erneut aufgegriffen (vgl. nachstehend). 

Insgesamt ist in dieser auch für Ausländerbehörden und Polizeien sehr wichtigen Frage bislang keine einheitliche Handhabung der Justiz innerhalb des Bundesgebietes festzustellen. Teilweise gibt es auch massive Widerstände. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang das im Internet veröffentlichte Schreiben einer Gruppe von Amtsrichtern an den Otto-Schmidt-Verlag in Köln (Herausgeber des "Zöller"), in welchem die Kommentierungen von Gummer zu § 22 c GVG in der neuesten (25.) Auflage des Kommentars (die ersichtlich darauf abzielen, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beachtung zu verschaffen) beanstandet werden und der Verlag zur Abgabe einer Erklärung darüber aufgefordert wird, aus welchem Grund der Verlag Herrn Gummer die Möglichkeit "zu derartiger justizpolitischer Propaganda" gebe.

 

Eindeutig geklärt ist bislang durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 - (als Volltext im Anhang zum Kommentar und BVerfGE 105, 239), dass jedenfalls zur Tageszeit (das ist von 4.00 bzw. 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr) ein Richter erreichbar sein muß. 

 

Zum Problem der Nachtzeit (also ab 21.00 Uhr) liegen bislang zwei ausdrückliche Stellungnahmen des Bundesverfassungsgerichts vor (beide betreffen Wohnungsdurchsuchungen):

 

·        In der Entscheidung vom 10.12.2003 – 2 BvR 1481/02 – (Anhang zum Kommentar – nur Internet) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:

 

"Das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit begegnet vorliegend keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings folgt aus der Regelzuständigkeit des Richters gemäß Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 1 GG die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters gegebenenfalls auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes zu sichern (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>). Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Erreichbarkeit des Haftrichters bedeutet dies jedoch nicht, dass auch zur Nachtzeit im Sinne des § 104 Abs. 3 StPO unabhängig vom konkreten Bedarf stets ein richterlicher Eildienst zur Verfügung stehen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2002, S. 3161 <3162> unter Hinweis auf BVerfGE 103, 142 <146>). Vielmehr ist ein nächtlicher Bereitschaftsdienst des Ermittlungsrichters von Verfassungs wegen erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht. Kommt es dagegen, wie im Land Brandenburg, nur ganz vereinzelt zu nächtlichen Durchsuchungsanordnungen, so gefährdet das Fehlen eines – gleichwohl wünschenswerten - richterlichen Nachtdienstes die Regelzuständigkeit des Art. 13 Abs. 2 GG nicht."

 

Das Justizministerium des Landes Brandenburg hatte in diesem Fall zum Bedarf vorgetragen: Zwischen September 2001 und Januar 2002 hätten landesweit nur vereinzelt Durchsuchungen wegen Nichterreichbarkeit des Richters ohne vorherige richterliche Entscheidung angeordnet werden müssen. Bis zum Juni 2002 sei ein weiterer Fall aufgetreten.

 

·        In der Entscheidung vom  04.02.2005 – 2 BvR 308/04 – hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (URL=

http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20050204_2bvr030804.html):

 

"Die Landesjustiz- und die Gerichtsverwaltungen und die Ermittlungsrichter haben sicherzustellen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Sie müssen die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle der Wohnungsdurchsuchungen schaffen. Dazu gehört die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters - bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden, uneingeschränkt und während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten Bedarf (vgl. BVerfGE 103, 142 <152, 156>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442)."

 

Demnach ist – wenn man die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde legt - "jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten Bedarf " auch zur Nachtzeit (also nach 21.00 Uhr) die Erreichbarkeit des Richters sicherzustellen.

Für den hier behandelten Themenkreis des Festnehmens und Festhaltens zur Sicherstellung der Abschiebung bzw. Abschiebungshaft ist die Diskussion um den Bereitschaftsdienst nur relevant, soweit es um sog. Spontanfestnahmen geht. Geplante Festnahmen bedürfen ohnehin immer einer vorherigen richterlichen Entscheidung.

Nach einer (im übrigen nach dem Gesetz zulässigen) Spontanfestnahme ist nach der Verfassung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG). Scheitert dies daran, dass ein Richter nicht zu erreichen ist, obwohl er nach den genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben erreichbar sein müßte, ist der Betroffene freizulassen.

Dringend erforderlich erscheint es allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht alsbald Gelegenheit nimmt, zu präzisieren, was unter einem "praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten Bedarf"  für die Nachtbereitschaft zu verstehen ist, falls an dieser Einschränkung des Grundrechtsschutzes tatsächlich festgehalten werden soll. 

Nach diesseitigem Verständnis ist eine 24-Stunden-Bereitschaft (wie sie teilweise auch bereits eingerichtet ist) verfassungsrechtlich geboten. Es gibt keine Tageszeiten mit vermindertem Grundrechtsschutz.

Gelegentliche Bemerkungen, dass die gesamte Problematik vor den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts niemandem bewußt gewesen sei, zeugen von unzureichender Befassung mit der einschlägigen Literatur.

05. März 2005