Richterlicher
Bereitschaftsdienst:
Insgesamt
ist in dieser auch für Ausländerbehörden und Polizeien sehr wichtigen Frage
bislang keine einheitliche Handhabung der Justiz innerhalb des Bundesgebietes
festzustellen. Teilweise gibt es auch massive Widerstände. Bemerkenswert ist in
diesem Zusammenhang das im Internet veröffentlichte Schreiben einer Gruppe von
Amtsrichtern an den Otto-Schmidt-Verlag in Köln (Herausgeber des "Zöller"),
in welchem die Kommentierungen von Gummer zu § 22 c GVG in der neuesten (25.)
Auflage des Kommentars (die ersichtlich darauf abzielen, der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Beachtung zu verschaffen) beanstandet werden und der
Verlag zur Abgabe einer Erklärung darüber aufgefordert wird, aus welchem Grund
der Verlag Herrn Gummer die Möglichkeit "zu derartiger
justizpolitischer Propaganda" gebe.
Eindeutig
geklärt ist bislang durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 - (als Volltext im Anhang zum Kommentar und BVerfGE
105, 239), dass jedenfalls zur Tageszeit (das ist von 4.00 bzw. 6.00 Uhr bis
21.00 Uhr) ein Richter erreichbar sein muß.
Zum
Problem der Nachtzeit (also ab 21.00 Uhr) liegen bislang zwei ausdrückliche
Stellungnahmen des Bundesverfassungsgerichts vor (beide betreffen Wohnungsdurchsuchungen):
·
In der
Entscheidung vom 10.12.2003 – 2 BvR 1481/02 – (Anhang zum Kommentar –
nur Internet) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:
"Das Fehlen eines richterlichen
Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit begegnet vorliegend keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings folgt aus der Regelzuständigkeit
des Richters gemäß Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 1 GG die verfassungsrechtliche
Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters gegebenenfalls auch
durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes zu sichern (vgl. BVerfGE 103,
142 <156>). Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Erreichbarkeit
des Haftrichters bedeutet dies jedoch nicht, dass auch zur Nachtzeit im Sinne
des § 104 Abs. 3 StPO unabhängig vom konkreten Bedarf stets ein richterlicher
Eildienst zur Verfügung stehen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2002, S. 3161
<3162> unter Hinweis auf BVerfGE 103, 142 <146>). Vielmehr ist ein
nächtlicher Bereitschaftsdienst des Ermittlungsrichters von Verfassungs wegen
erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den
Ausnahmefall hinausgeht. Kommt es dagegen, wie im Land Brandenburg, nur ganz
vereinzelt zu nächtlichen Durchsuchungsanordnungen, so gefährdet das Fehlen
eines – gleichwohl wünschenswerten - richterlichen Nachtdienstes die
Regelzuständigkeit des Art. 13 Abs. 2 GG nicht."
Das
Justizministerium des Landes Brandenburg hatte in diesem Fall zum Bedarf
vorgetragen: Zwischen September 2001 und Januar 2002 hätten landesweit nur
vereinzelt Durchsuchungen wegen Nichterreichbarkeit des Richters ohne vorherige
richterliche Entscheidung angeordnet werden müssen. Bis zum Juni 2002 sei ein
weiterer Fall aufgetreten.
·
In der
Entscheidung vom 04.02.2005 – 2 BvR
308/04 – hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (URL=
http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20050204_2bvr030804.html):
"Die Landesjustiz- und die Gerichtsverwaltungen und die Ermittlungsrichter haben sicherzustellen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Sie müssen die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle der Wohnungsdurchsuchungen schaffen. Dazu gehört die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters - bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden, uneingeschränkt und während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten Bedarf (vgl. BVerfGE 103, 142 <152, 156>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442)."
Demnach ist –
wenn man die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde
legt - "jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten
Bedarf " auch zur Nachtzeit (also nach 21.00 Uhr) die Erreichbarkeit
des Richters sicherzustellen.
Für den hier
behandelten Themenkreis des Festnehmens und Festhaltens zur Sicherstellung der
Abschiebung bzw. Abschiebungshaft ist die Diskussion um den Bereitschaftsdienst
nur relevant, soweit es um sog. Spontanfestnahmen geht. Geplante Festnahmen
bedürfen ohnehin immer einer vorherigen richterlichen Entscheidung.
Nach einer (im
übrigen nach dem Gesetz zulässigen) Spontanfestnahme ist nach der Verfassung
unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (Art. 104 Abs. 2
Satz 2 GG). Scheitert dies daran, dass ein Richter nicht zu erreichen ist, obwohl
er nach den genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben erreichbar sein müßte,
ist der Betroffene freizulassen.
Dringend
erforderlich erscheint es allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht alsbald
Gelegenheit nimmt, zu präzisieren, was unter einem "praktischen, nicht auf
Ausnahmefälle beschränkten Bedarf"
für die Nachtbereitschaft zu verstehen ist, falls an dieser
Einschränkung des Grundrechtsschutzes tatsächlich festgehalten werden
soll.
Nach
diesseitigem Verständnis ist eine 24-Stunden-Bereitschaft (wie sie teilweise
auch bereits eingerichtet ist) verfassungsrechtlich geboten. Es gibt keine Tageszeiten
mit vermindertem Grundrechtsschutz.
Gelegentliche
Bemerkungen, dass die gesamte Problematik vor den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts niemandem bewußt gewesen sei, zeugen von unzureichender
Befassung mit der einschlägigen Literatur.
05. März 2005