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15.
Juli 2001
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BITTE
ZUM NACHSTEHENDEN AUFSATZ DEN
HINWEIS AUF BVerfG vom 15. Mai 2002 UNBEDINGT BEACHTEN!
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Eingriffe
in die Freiheit der Person durch den Bundesgrenzschutz (BGS) im Flughafenbereich
bei der Einreise und bei Rückführungen
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Bei
Rückführungen, aber auch bei der Einreise von Personen, an deren
Grenzübertrittsberechtigung Zweifel bestehen, kommt es nicht selten
auch außerhalb strafrechtlicher Verfolgung zu freiheitsentziehenden
Maßnahmen durch den Bundesgrenzschutz, die im vorliegenden Beitrag
unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Richtervorbehalts erörtert
werden sollen, weil im Umgang mit diesem für unsere Rechtsordnung
grundlegenden Rechtsinstitut Unsicherheiten bestehen.
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1.Grundsätzliche
Anmerkungen zur Frage des Richtervorbehalts
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Das
Grundgesetz regelt den hier maßgeblichen Richtervorbehalt in Art.
104 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2. Dort ist bestimmt, daß über die
Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter
zu entscheiden hat und daß bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung
beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung
herbeizuführen ist.
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Diese
Regelung gibt leider Anlaß zu vielfachen Mißverständnissen.
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1.1.
Die Spezialregelung des § 40 Abs.1 BGSG
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In
der einschlägigen polizeirechtlichen Praktiker-Literatur wird teilweise
die Auffassung vertreten, daß entsprechend dem Wortlaut des Grundgesetzes
nur Freiheitsentziehungen dem Richtervorbehalt unterlägen, daß
demgegenüber bloße Freiheitsbeschränkungen ohne den Richter
durchführbar seien und daß deshalb von den Beamten des BGS in
jedem Einzelfall eine Abwägung unter anderem nach Art, Dauer und Intensität
des Eingriffs dahin vorzunehmen sei, ob eine Maßnahme nur eine (ohne
Einschaltung des Richters zulässige) Freiheitsbeschränkung darstelle
oder sich zu einer (nur mit Einschaltung des Richters zulässigen)
Freiheitsentziehung verdichte.[1]
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Diese
und ähnliche Überlegungen beruhen, soweit sie sich auf die Tätigkeit
des BGS beziehen, auf einem grundsätzlichen Irrtum, welcher darin
besteht, daß ausschließlich auf die Regelung des Art. 104 Abs.
2 GG und auf die hierzu entwickelten Definitionen (Abgrenzungskriterien)
des Begriffs „Freiheitsentziehung“[2]
abgestellt und hierbei übersehen wird, daß es sich bei den Regelungen
des Grundgesetzes selbstverständlich nur um einen verfassungsrechtlichen
Mindeststandard handelt und daß deshalb weitergehende gesetzliche
Regelungen nicht ausgeschlossen[3]
und - soweit vorhanden - auch zu beachten sind.
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Wenn
es um den Richtervorbehalt geht, ist deshalb nicht in erster Linie die
Frage zu beantworten, ob die konkrete Maßnahme unter den in Rechtsprechung
und Literatur recht unterschiedlich definierten Begriff der Freiheitsentziehung
im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG fällt.[4]
Zu fragen ist vielmehr zunächst und vorrangig, ob nach dem für
die Tätigkeit der Vollzugsbeamten maßgeblichen Gesetz bei der
konkret anstehenden Maßnahme die Einschaltung des Richters gesetzlich
vorgeschrieben ist. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob die
Maßnahme tatsächlich bereits eine Freiheitsentziehung im verfassungsrechtlichen
Sinne darstellt oder nach der einen oder anderen Definition nur als bloße
(nicht zugleich freiheitsentziehende) Freiheitsbeschränkung anzusehen
wäre. Der Richtervorbehalt ist dann in jedem Fall zu beachten.
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Der
Gesetzgeber hat inzwischen zur Verbesserung des Rechtsschutzes in einer
Vielzahl moderner Gesetze den Richtervorbehalt über den Bereich der
klassischen Freiheitsentziehung hinaus, wie er zum Beispiel in § 2
des Freiheitsentziehungsverfahrensgesetzes (FEVG) vom 29. Juni 1956[5]
definiert ist, auch auf Sachverhalte ausgedehnt, die je nach Definition
bislang jedenfalls teilweise nicht als Freiheitsentziehungen im Sinne des
Art. 104 Abs. 2 GG angesehen wurden. Zu diesen modernen Gesetzen gehört
auch das Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 19. Oktober 1994(BGSG)[6].
Dort ist in § 40 Abs. 1 ausdrücklich geregelt, welche konkreten
Maßnahmen unter den Richtervorbehalt fallen, ohne daß es -
wie gesagt - in diesen Fällen darauf ankäme, ob die Maßnahme
nach der einen oder anderen Definition bereits dem Bereich der Freiheitsentziehung
oder dem Bereich der bloßen Freiheitsbeschränkung (im verfassungsrechtlichen
Sinne) zuzuordnen wäre oder nicht.
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Wichtig
ist in vorliegendem Zusammenhang, daß nach § 40 Abs. 1 BGSG
nicht nur das Festhalten aus den Gründen des § 39 BGSG (Ingewahrsamnahme)
sondern auch das Festhalten und Mitnehmen zur Dienststelle zum Zwecke der
Feststellung der Identität oder Grenzübertrittsberechtigung (§
23 Abs. 3 Satz 4 BGSG) dem Richtervorbehalt unterliegen. Dies ist besonders
für die grenzpolizeiliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einreise
nicht ausreichend legitimierter Personen von Bedeutung.
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Richtig
ist allerdings, daß der Katalog des § 40 Abs.1 BGSG nicht alle
denkbaren Fälle ausdrücklich nennt, bei denen sich im Rahmen
der Tätigkeit des BGS außerhalb strafrechtlicher Verfolgung
die Frage nach dem Richtervorbehalt stellt. Aber auch in diesen nicht ausdrücklich
genannten Fällen kann bei der Beantwortung der Frage, ob eine konkrete
Maßnahme dem Richtervorbehalt unterliegt, nicht an die am verfassungsrechtlichen
Mindeststandard orientierten Definitionen zur Abgrenzung zwischen Freiheitsentziehungen und
bloß freiheitsbeschränkenden Maßnahmen angeknüpft
werden. Maßgeblich für die Zuordnung in Zweifelsfällen
ist bei der Tätigkeit des BGS vielmehr die in der Regelung des §
40 Abs. 1 BGSG eindeutig zum Ausdruck kommende Intention des BGSG 1994,
den Richtervorbehalt möglichst früh und umfassend einsetzen zu
lassen und alle Vorgänge, die über das bloße „Anhalten“
einer Person im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BGSG hinausgehen, dem
Richtervorbehalt zu unterstellen. Diese Auslegung wird durch die amtliche
Begründung bestätigt.[7]
Dabei spielt es insbesondere auch keine Rolle, ob die Maßnahme vorrangig
auf Freiheitsentziehung oder vorrangig auf die Verfolgung eines anderen
Zwecks (z.B. auf die Durchsetzung von Verhaltenspflichten) gerichtet ist,
wie sich unter anderem aus dem Umstand ergibt, daß selbst die zwangsweise
Durchsetzung einer polizeilichen Vorladung im Sinne des § 25 Abs.3
BGSG nach § 40 Abs.1 BGSG unter Richtervorbehalt steht. Dies ist insbesondere
für die grenzpolizeiliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Abschiebungen
(Rückführungen) von Bedeutung.
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1.2.
Zur Frage der Unverzüglichkeit und zur Anwendung der
Kurzzeitklausel
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Weitere
mögliche Mißverständnisse betreffen die Frage, was unter
einer „unverzüglichen“ Einschaltung des Richters im Sinne von Art.
104 Abs. 2 Satz 2 GG und § 40 Abs. 1 BGSG zu verstehen ist.
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In
Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGSG ist vorgesehen,
daß die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger
als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen festhalten darf. Die genannten
Regelungen verleiten zu dem Mißverständnis, daß der dort
beschriebene zeitliche Spielraum in jedem Fall ohne Einschaltung des Richters
zur Verfügung stehe. Diese Auffassung wäre jedoch gesetzeswidrig.
Die Befristung auf das Ende des folgenden Tages (oder nach § 42 Abs.2
BGSG auf 12 Stunden bei bloßer Identitätsüberprüfung)
hat nichts mit der Verpflichtung zu tun, unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen.[8]
Die genannten Höchstfristen[9]
greifen ausschließlich dann ein, wenn ein Richter trotz aller Bemühungen
nicht zu erreichen ist oder wenn es um die Dauer einer allein auf Polizeirecht
gestützten richterlichen Anordnung (mit der ausnahmsweisen Verlängerungsmöglichkeit
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BGSG) geht. Dies bedeutet insbesondere auch,
daß der Betroffene bereits vor Ablauf der Höchstfristen freizulassen
ist, falls versäumt wurde, die an sich mögliche richterliche
Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.[10]
Ebenso ist der Betroffene freizulassen, sobald feststeht, daß trotz
aller noch denkbaren Bemühungen eine richterliche Entscheidung nicht
mehr innerhalb der Höchstfrist erreicht werden kann.[11]
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In
§ 40 Abs. 1 Hs. 2 BGSG ist vorgesehen, daß auf die unverzügliche
Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung ausnahmsweise verzichtet
werden kann, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung
voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als dies
zur Durchführung der Maßnahme (z.B. einer Identitätsprüfung)
notwendig wäre (sog. „Kurzzeitklausel“). Von dieser Kurzzeitklausel[12]
darf nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur dann Gebrauch
gemacht werden, wenn ein konkreter Zeitvergleich vor Beginn der Maßnahme,
deretwegen der Betroffene festgehalten wird, ergibt, daß die beabsichtigte
Maßnahme und damit die Freiheitsentziehung voraussichtlich wieder
beendet sein wird, bevor eine richterliche Entscheidung herbeigeführt
sein kann.[13]
Außerdem ist zu beachten, daß die Kurzzeitklausel ausschließlich
dem Schutz des Betroffenen vor unnötiger Verlängerung der Freiheitsentziehung
dient und daß deshalb von dieser Kurzzeitklausel selbstverständlich
im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 GG (der eine solche Kurzzeitklausel nicht
kennt) kein Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Betroffene, bevor weiteres
mit ihm geschieht, den durch die Verfassung garantierten (und durch das
BGSG nicht zum Nachteil des Betroffenen einschränkbaren) Anspruch
auf unverzügliche und damit vorrangige Herbeiführung einer richterlichen
Entscheidung über die Freiheitsentziehung geltend macht.
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Aus
der genannten Kurzzeitklausel ergibt sich zugleich, daß dann - wenn
die Voraussetzungen für die Anwendung der Kurzzeitklausel nicht erfüllt
sind - die richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung
nicht irgendwann, sondern vor Beginn der Maßnahme, deretwegen der
Betroffene festgehalten wird, einzuholen ist. Die Durchführung der
beabsichtigten Maßnahme selbst muß in diesen Fällen zurücktreten.[14]
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2.Belehrungspflichten
im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung
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Nach
§ 41 Abs. 1 BGSG sind dem Betroffenen außerdem unverzüglich
der Grund der Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben.
Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist nicht nur ein Gesetzesverstoß,
sondern zugleich ein Verstoß gegen Art. 104 GG (Verfassungsverstoß),
weil die gesetzlich vorgeschriebenenBelehrungspflichten
zu den „vorgeschriebenen Formen“ im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
gehören, ohne deren Beachtung jede Art von Freiheitsbeschränkung
einschließlich der Freiheitsentziehung unzulässig ist.
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Der
zulässige Rechtsbehelf, über den - soweit es um die Freiheitsentziehung
geht - unverzüglich zu belehren ist, findet sich einmal in §
13 Abs. 2 FEVG. Die Regelung gilt auch für die Tätigkeit des
Bundesgrenzschutzes (vgl. § 1 FEVG).[15]
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Desweiteren
ist der Betroffene - soweit es um die Freiheitsentziehung geht - unverzüglich
darüber zu belehren, daß er verlangen kann, unverzüglich
einem Richter vorgeführt zu werden, der über die Freiheitsentziehung
zu entscheiden hat. Zwar besteht kein Anlaß für die zuletzt
genannte Belehrung, wenn die Vollzugsbeamten der ihnen ohnehin von Amts
wegen obliegenden Verpflichtung zur unverzüglichen Einschaltung des
Richters sofort nachkommen. Wenn sich jedoch die Einschaltung des Richters
verzögert (weil z.B. kein Richter erreichbar ist) oder wenn beabsichtigt
ist, von der Kurzzeitklausel sonstwie Gebrauch zu machen (also zunächst
von der Einschaltung des Richters abzusehen), besteht eine Belehrungspflicht
auch über die Rechte aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG und § 40 Abs.
1 BGSG.[16]
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Dem
kann auch nicht entgegengehalten werden, daß in § 41 Abs. 1
BGSG nur von „Rechtsbehelfen“ die Rede sei und daß die Einschaltung
des Richters nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG und § 40 Abs. 1 BGSG (im
Unterschied zu der Anfechtungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 FEVG)
kein Rechtsbehelf im rechtstechnischen Sinne sei. Eine sachgerechte (nicht
nur an Begriffen orientierte) Auslegung der Vorschrift des § 41 Abs.1
BGSG kann nur dazu führen, daß es nicht der Sinn der gesetzlichen
Regelung sein kann, den Betroffenen (welche meist fremden Rechtskreisen
entstammen) die für sie in ihrer Situation wichtigste Information
vorzuenthalten, daß nämlich das Recht und die Verpflichtung
bestehen, unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen,
verbunden mit der Erläuterung, weshalb im konkreten Fall hiervon abgesehen
wird.
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Dabei
haben die genannten Belehrungen zu § 13 Abs. 2 FEVG und § 40
Abs. 1 BGSG natürlich auch die Benennung des örtlich und sachlich
zuständigen Gerichts einzuschließen, damit der Betroffene notfalls
(z.B. über eine Vertrauensperson) von sich aus tätig werden kann.
Die entsprechenden Belehrungen sind zweckmäßiger Weise in allen
einschlägigen Sprachen bereitzuhalten und dem Betroffenen sofort bei
Einleitung einer unter Richtervorbehalt stehenden Maßnahme auszuhändigen.
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3.Zwei
Beispiele aus der täglichen Arbeit desBundesgrenzschutzes
im Flughafenbereich
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Nach
diesen einleitenden Bemerkungen soll die Anwendung des Richtervorbehalts
anhand zweier typischer Fallgestaltungen aus der täglichen Arbeit
des BGS im Flughafenbereich näher erläutert werden.
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3.1.
Einreise (Beispiel 1)
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Bei
der Einreise kommt es immer wieder dazu, daß Betroffene festgehalten
und zur Dienststelle mitgenommen werden müssen, um die Grenzübertrittsberechtigung
zu prüfen. In diesem Augenblick setzen der Richtervorbehalt nach §
40 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 4 BGSG (unverzügliche
Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung) und die vorstehend
behandelten Belehrungspflichten nach § 41 Abs. 1 BGSG ein. Von der
unverzüglichen Vorführung kann nach § 40 Abs. 1 Hs. 2 BGSG
ausnahmsweise nur dann abgesehen und die beabsichtigte Maßnahme sofort
durchgeführt werden, wenn die Herbeiführung der richterlichen
Entscheidung (über die Freiheitsentziehung) voraussichtlich längere
Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Durchführung der Maßnahme
notwendig wäre (Kurzzeitklausel) und wenn der Betroffene nach Belehrung
nicht widerspricht. Im einzelnen gilt folgendes:
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3.1.1Zeitpunkt
der Einschaltung des Richters
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Erfolgt
die versuchte Einreise zu einem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Richter
erreichbar ist, gibt es keine generelle „richterfreie“ Prüfungszeit
von rund zwei Stunden oder ähnliches. Daß so etwas aus der Regelung
des § 40 Abs. 1 BGSG nicht herleitbar ist, bedarf keiner Erläuterung.
Selbst wenn man unterstellt, daß die Herbeiführung einer richterlichen
Entscheidung 2 Stunden in Anspruch nimmt (der Zeitraum kann je nach Lage
der Dienststelle länger, aber auch ganz erheblich kürzer zu bemessen
sein), kann nach § 40 Abs. 1 BGSG nur dann von einer unverzüglichen
richterlichen Vorführung abgesehen werden, wenn der Betroffene einverstanden
ist und wenn mit gutem Grund (der Grund und das Einverständnis des
Betroffenen sind aktenkundig zu machen) damit zu rechnen ist, daß
innerhalb dieses Zeitraums die Überprüfung der behaupteten Grenzübertrittsberechtigung
abgeschlossen sein wird und der Betroffene dann wieder freigelassen werden
kann. Zeichnet sich demgegenüber von vornherein ab, daß mit
einer kurzfristigen Freilassung ohnehin nicht zu rechnen ist, oder kann
die Dauer nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, dann ist die
unverzügliche Einschaltung des Richters geboten, auch wenn dies von
dem Betroffenen nicht verlangt wird. Entsprechendes gilt, wenn sich während
der zunächst auf kurze Zeit angelegten Überprüfung herausstellt,
daß der Betroffene doch länger festgehalten werden muß,
als ursprünglich angenommen. Nach Einschätzung des Verfassers
ist es den Beamten aufgrund ihrer Erfahrung im Regelfall sehr schnell möglich,
ziemlich genau abzuschätzen (zu prognostizieren), ob sich das Festhalten
auf einen kurzen Zeitraum beschränken oder längere Zeit in Anspruch
nehmen wird.
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Hinzuweisen
ist allerdings darauf, daß eine sofortige Einschaltung des Richters
in der Praxis häufig daran scheitert, daß der zuständige
Richter außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Ziviljustiz
nicht erreichbar ist. Bei versuchter Einreise etwa um 18 Uhr kann von dem
BGS in der Regel eine richterliche Entscheidung erst am nächsten Vormittag
herbeigeführt werden. Daß dieser Zustand verfassungsrechtlich
äußerst bedenklich ist, ist bereits mehrfach moniert worden.[17]
Andere Rechtsordnungen mit größerer Verfassungstradition kennen
entsprechende Vorkehrungen. Wichtig ist in vorliegendem Zusammenhang, daß
das Verhalten der Justiz alle Bemühungen, die Polizeivollzugsbeamten
für die Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts zu sensibilisieren,
erheblich erschwert. Sachgerecht und der Bedeutung des in Rede stehenden
Grundrechts angemessen wäre es, wenn zwischen dem BGS und den jeweils
örtlich zuständigen Amtsgerichten Abstimmungen darüber herbeigeführt
würden, zu welchen Uhrzeiten erfahrungsgemäß vermehrt freiheitsentziehende
Maßnahmen anfallen, damit die Justiz entsprechende Vorsorge durch
die Anwesenheit von mit der Materie vertrauten Richtern treffen kann. Solange
dies nicht geschieht, stellt sich die rechtliche Situation für den
BGS wie folgt dar:
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In
der Regel wird der Betroffene bei mehrstündiger Nichterreichbarkeit
des Richters nach entsprechender Belehrung damit einverstanden sein, daß
die Prüfung der Grenzübertrittsberechtigung auf der Dienststelle
ohne vorherige Einschaltung des Richters so lange fortgesetzt wird, bis
der Richter erreichbar ist. Beansprucht der Betroffene demgegenüber,
daß zunächst, bevor weiteres aufgrund der Freiheitsentziehung
mit ihm geschieht (z.B. Durchsuchung nach § 23 Abs. 3 Satz 5 BGSG
oder erkennungsdienstliche Behandlung nach § 24 BGSG), eine richterliche
Entscheidung herbeigeführt wird, dann ist ihm Gelegenheit zu geben,
auf den Richter zu warten, auch wenn dadurch die Prüfung der Grenzübertrittsberechtigung
unter Umständen erheblich verzögert wird.
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3.1.2.Der
Haftantrag
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Der
von dem BGS zu stellende Haftantrag hat sich an dem jeweiligen Kenntnisstand
auszurichten. Ist die Überprüfung der Grenzübertrittsberechtigung
noch offen, kann der Antrag nur auf die Regelungen des BGSG gestützt
werden mit der Folge, daß die Freiheitsentziehung von dem Richter
maximal auf das Ende des der versuchten Eineise folgenden Tages zu befristen
ist (§ 42 Abs. 1 BGSG). Für längere Freiheitsentziehungen
bietet das BGSG (wenn man von dem hier in der Regel nicht einschlägigen
Ausnahmefall des § 42 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGBS absieht) keine
Rechtsgrundlage.
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Zeichnet
sich demgegenüber im Zeitpunkt der richterlichen Vorführung bereits
deutlich ab, daß auf Zurückweisung zu entscheiden sein wird,
kann nach § 60 Abs. 5 in Verbindung mit § 57 Abs.1 AuslG sogleich
Vorbereitungshaft (Haft zur Vorbereitung der Zurückweisung) beantragt
werden.[18]
In diesen Fällen ist der Richter nicht an die Zeitgrenze des BGSG
gebunden. Außerdem bedarf es bei dem nachfolgenden Erlaß einer
grenzpolizeilichen Anordnung auf Zurückweisung keiner erneuten Haftanordnung
(vgl. § 57 Abs. 1 Satz 3 AuslG).
.
Je
nach Kenntnisstand kann sich ein Haftantrag empfehlen, der in erster Linie
auf das AuslG (Vorbereitungshaft) und hilfsweise auf das BGSG gestützt
ist. Zu beachten ist dann allerdings, daß unter Umständen unterschiedliche
Zuständigkeiten bestehen. Für die Haftanordnung nach BGSG ist
immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten
wird (§ 40 Abs. 2 Satz 1 BGSG). Für Verfahren nach dem Ausländergesetz
kann es nach § 4 Abs.3 FEVG je nach Bundesland Sonderzuständigkeiten
geben.
.
Außerdem
ist zu beachten, daß (abgesehen von Transportmaßnahmen und
nur vorübergehender Unterbringung im Gewahrsamsbereich) die Vorbereitungshaft
(wie auch die Sicherungshaft) nicht durch den BGS selbst vollzogen werden
kann, weil es keine gesetzlichen Regelungen für den Vollzug dieser
Haft durch den BGS gibt.[19]
.
Die
besonderen Probleme, die sich (auch unter dem Gesichtspunkt des Richtervorbehalts)
dann stellen, wenn während des richterlich angeordneten Gewahrsams
oder der Zurückweisungshaft um Asyl nachgesucht oder ein Asylantrag
gestellt wird, bedürfen der Darstellung in einem gesonderten Beitrag.[20]
.
3.2.
Rückführung Abzuschiebender (Beispiel 2)
.
Komplexer
gestalten sich die Probleme des Richtervorbehalts im Falle der Rückführung
Abzuschiebender durch den BGS.
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3.2.1.Die
Rückführung als unter Richtervorbehalt stehende Maßnahme
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Sofern
nicht der Betroffene kraft eigener Einsicht freiwillig reist, ist der gesamte
Abschiebungs- und Rückführungsvorgang mit oder ohne Flugbegleitung
eine unter Richtervorbehalt stehende Maßnahme. Dies ist zwar - soweit
es sich um den verfassungsrechtlichen Begriff der Freiheitsentziehung handelt
- für die sogenannte „Direktabschiebung“ (es handelt sich dabei um
einen Begriff mit sehr unklaren Konturen) nicht unstreitig,[21]
bedarf aber aus der Sicht des BGS, um dessen Tätigkeit es im vorliegenden
Beitrag ausschließlich geht, auf der Grundlage des BGSG 1994 keiner
vertiefenden Erörterung, und zwar schon aus zwei Gründen:
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Einmal
gelten für den BGS die speziellen Standards des BGSG 1994, nach denen
jede Maßnahme, die über das kurzzeitige Anhalten einer Person
hinausgeht (das ist bei der Rückführung zweifelsfrei der Fall),
unter Richtervorbehalt steht, und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme
vorrangig auf Freiheitsentziehung oder vorrangig auf die Verfolgung eines
anderen Zwecks gerichtet ist.[22]
Es wird hierzu auf die Darlegungen zu 1.1. verwiesen.
.
Hinzu
kommt, daß nach den Beobachtungen des Verfassers die betroffenen
Ausländer einige Stunden (erwünscht sind zwei Stunden) vor dem
gebuchten Abflug von der Ausländerbehörde der Flughafen-Dienststelle
des Bundesgrenzschutzes zum Zwecke der Rückführung überstellt
werden und dort nach Überprüfung und Durchsuchung vom BGS in
der Regel bis zum Abflug im Gewahrsamsbereich (Einzelzelle oder Mehrpersonenzelle)
untergebracht oder auf andere Weise festgehalten werden, was nach §
40 Abs. 1 BGSG ohnehin ausdrücklich unter Richtervorbehalt steht.[23]
.
3.2.2.
Bereits vorliegende Haftanordnung
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Die
zuletzt geschilderte Vorgehensweise des BGS ist grundsätzlich unproblematisch,
wenn eine Haftanordnung vorliegt, die die Freiheitsentziehung durch den
BGS mit abdeckt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene
aus der Sicherungshaft heraus zum Flughafen gebracht wird; denn die Haft
zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 AuslG dient dazu, den
Vollzug der Abschiebung zu ermöglichen,[24]
und rechtfertigt es demgemäß (im Rahmen ihrer zeitlichen Geltungsdauer)
auch, den Betroffenen im Flughafen, beim Besteigen des Flugzeugs und im
Flugzeug selbst festzuhalten (und am Verlassen des Flugzeugs zu hindern),[25]
jedenfalls solange die Personen sich in (auf) deutschem Hoheitsgebiet befinden.
Ob (und gegebenenfalls durch wen und auf welcher Rechtsgrundlage) außerhalb
des deutschen Hoheitsgebiets der Betroffene zum Zwecke der Rückführung
festgehalten werden darf oder ob er zum Beispiel bei Zwischenlandungen
im Ausland seiner Wege gehen kann, bedarf einer Analyse in einem gesonderten
Beitrag.
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3.2.3.
Keine Anwendung der Kurzzeitklausel
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Allerdings
liegt nur bei einem Teil der Betroffenen eine Sicherungshaftanordnung vor.
Ein anderer Teil der Betroffenen befindet sich bis zum Tag der Abschiebung
auf freiem Fuß und wird von der Ausländerbehörde auf dem
Arbeitsplatz oder in der Wohnung oder Unterkunft abgeholt und von dort
unmittelbar zum Flughafen gebracht.
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Eine
Rechtsgrundlage dafür, auch die zuletzt genannten Personen ohne richterliche
Anordnung zum Zwecke der Rückführung im Gewahrsamsbereich des
Bundesgrenzschutzes unterzubringen oder sie sonstwie festzuhalten, besteht
nicht. Insbesondere kann ein „richterfreies“ Festhalten dieser Personen
nicht auf die in § 40 Abs. 1 Hs. 2 BGSG enthaltene Kurzzeitklausel
gestützt werden. Es ist zwar richtig, daß häufig in dem
Zeitraum zwischen der Überstellung der Betroffenen durch die Ausländerbehörde
und dem gebuchten Abflug eine richterliche Entscheidung nicht mehr herbeigeführt
werden kann, wenn nicht der gebuchte Abflug gefährdet werden soll.
Dennoch hat dieser Sachverhalt mit der Regelung in § 40 Abs. 1 Hs.
2 BGSG nichts zu tun, und zwar aus mehreren Gründen:
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Einmal
ist die genannte Regelung nur anwendbar, wenn die Maßnahme, deretwegen
die Kurzzeitklausel in Anspruch genommen wird (hier also das Festhalten
bis zum Abflug), mit der Wieder-Freilassung des Betroffenen endet, was
jedoch bei einer Rückführung nicht zutrifft.[26]
.
Desweiteren
handelt es sich bei der Abschiebungs - und Rückführungsmaßnahme
aus der hier maßgeblichen Sicht des Betroffenen um einen einheitlichen
Vorgang, der mit der ersten Festnahme durch die Ausländerbehörde
beginnt und in der Regel mit Ankunft des Flugzeugs im Zielstaat endet.
Dieser Vorgang darf nicht zum Zwecke der Anwendbarkeit der Kurzzeitklausel
und damit zur Verkürzung des Rechtsschutzes künstlich in Einzelabschnitte
zerlegt werden. Für die Frage, ob die Herbeiführung einer richterlichen
Entscheidung länger dauert als die Maßnahme als Ganzes, wäre
deshalb (selbst wenn man § 40 Abs. 1 Hs. 2 BGSG im übrigen für
anwendbar hielte) auf die erste Festnahme des Betroffenen durch die Ausländerbehörde
zum Zwecke der Abschiebung und Rückführung abzustellen.[27]
.
Zudem
handelt es sich bei der Abschiebungs- und Rückführungsmaßnahme
nicht um einen plötzlich auf die Polizei zukommenden Vorgang (nur
für diese Fälle ist die Regelung des § 40 Abs. 1 Hs. 2 BGSG
bestimmt), sondern um eine Maßnahme, die längere Zeit vorher
geplant wird (Beschaffung der Papiere, Buchung des Flugs usw.), so daß
entweder eine Vorabentscheidung des Richters einzuholen ist[28]
oder - wenn hierdurch die Maßnahme gefährdet würde - der
Ablauf zeitlich so einzurichten ist, daß die Einschaltung des Richtersbei
bzw. sofort nach der ersten Festnahme sichergestellt werden kann.[29]
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Hinzuweisen
ist schließlich darauf, daß - unabhängig von den vorstehenden
Erwägungen - die Berufung auf die Kurzzeitklausel ohnehin versagen
würde, wenn eine mehrstündige Verspätung des gebuchten Fluges
(die nach den Erfahrungen des Verfassers immer wieder vorkommt) avisiert
wird und dann ausreichend Zeit für eine richterliche Vorführung
besteht.
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3.2.4.Der
Haftantrag
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Der
notwendige Haftantrag anläßlich der ersten Festnahme richtet
sich bei den bis dahin auf freiem Fuß befindlichen Personen im Regelfall
nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (sog. kleine Sicherungshaft),[30]
sofern nichtauch die Voraussetzungen
für einen Haftantrag nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorliegen.[31]
.
Die
Haftanordnung ist in erster Linie von der Ausländerbehörde einzuholen
und dem BGS nach § 40 Abs. 3 BGSG in direkter oder analoger Anwendung
bei Überstellung des Betroffenen auszuhändigen.[32]
Aber auch der BGS kann insoweit nach § 63 Abs. 4 Nr. 1 AuslG selbst
vorbereitend tätig werden.
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Ob
der Haftrichter im Einzelfall zur Sicherung des Rückführungsvorgangs
auch eine Unterbringung in einer Gewahrsamszelle des BGS für zulässig
oder weniger einschneidende freiheitsentziehende Maßnahmen für
ausreichend hält, ist im Rahmen dieses Beitrags nicht zu erörtern.
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4.
Drei Schlußbemerkungen
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In
zunehmendem Maße werden Betroffene noch auf deutschen Hoheitsgebiet
(dies gilt auch für die Übergabe an der Flugzeugtür) zum
Zwecke der Rückführung in die Obhut ausländischer Sicherheitskräfte
gegeben, und zwar mit teilweise unvorhersehbaren Konsequenzen.[33]
Die sich hierbei ergebenden Fragen sind bisher kaum in die juristischen
Diskussion eingegangen und können auch in diesem Beitrag mangels ausreichender
Kenntnis der Grundlagen für eine solche Handhabung derzeit nicht zufriedenstellend
beantwortet werden.
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Nach
der Verfassung ist der Schutz der Freiheit der Person der alleinigen Verantwortung
der Gerichte anvertraut. Dies bedeutet aber auch, daß über Zweifelsfragen
nicht die Vollzugsorgane, sondern die Gerichte zu entscheiden haben und
daß deshalb diese Zweifelsfragen an die Gerichte (hier: die Zivilgerichte)
heranzutragen und nicht von ihnen fernzuhalten sind.[34]
Dies entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung
und dient zugleich dem Schutz der Bediensteten.
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Im
übrigen ist zur Vermeidung von Mißverständnissen darauf
hinzuweisen, daß dieser Beitrag (außer den beiden Beispielen
zu
3.1.
und 3.2.) nicht alle Bereiche detailliert behandelt, in denen der Richtervorbehalt
die Tätigkeit des BGS überlagert oder überlagern kann; dies
gilt insbesondere für das nicht nur kurzzeitige Anhalten im Flugzeug
oder Transitbereich bei der (versuchten) Einreise und für die Tätigkeit
des BGS im Zusammenhang mit dem Flughafenverfahren. Außerdem bedürfen
diejenigen Rückführungsmaßnahmen, die über die bloße
Freiheitsentziehung hinausgehen, sowie deren rechtsstaatliche Kontrolle
besonderer Behandlung; dies betrifft insbesondere den gesamten Bereich
des unmittelbaren Zwangs.
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