An die
Bezieher
des Rundbriefs
zur Abschiebungshaft
RUNDBRIEF 1/2004
Dieser Rundbrief schliesst an den Rundbrief 33/2003 an.
I.
Ich erlaube mir, mit diesem Rundbrief vier Entscheidungen im Volltext zu übersenden
mit der höflichen Bitte, diese dem Bestand (Anhang) hinzuzufügen. Sie sind in
der Übersicht der Loseblatt-Version noch nicht enthalten (im Internet ja).
Im einzelnen handelt es sich bei den anliegenden Entscheidungen um folgendes:
1.) Der Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 04.12.2003 betrifft die
fehlerhafte Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG (bei vorhandenem Reisepass)
durch Amtsgericht und Landgericht im Rahmen eines Verlängerungsantrages. Die
Rechtswidrigkeit der Haft in der Zeit vom 13.10. bis 10.11.2003 (erste
Verlängerung) wurde festgestellt. Ergänzend ist mitzuteilen, dass die
Betroffene am 08.12.2003 aus der Haft entlassen wurde (Ablauf der zweiten
Verlängerung).
2.) Der Beschluss des OLG Celle vom 18.12.2003 betrifft das Beschleunigungsgebot.
Das OLG hat die am 19.11.2003 angeordnete und am 27.11.2003 von dem LG
bestätigte Haft auf die weitere Beschwerde hin mit sofortiger Wirkung beendet,
weil die Ausländerbehörde in den ersten neun Tagen nach Haftanordnung untätig
geblieben war.
3.) Der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 02.07.2003, welcher erst im Laufe des
Monats Dezember 2003 hier bekannt geworden ist, betriffft die
"Indien-Problematik". Nach dieser Entscheidung ist Beschaffung eines
Passes innerhalb von drei Monaten in einer relevanten Anzahl von Fällen
möglich, auch wenn die Betroffenen keine Personalpapiere besitzen und deshalb
ihre Angaben in Indien überprüft werden müssen. Grundlage sind (wie sich aus
der beigezogenenen Entscheidung des Landgerichts ergibt) drei Auskünfte der
Clearingstelle Rheinland-Pfalz bei dem Amt für Ausländerangelegenheiten der
Stadt Trier. Der genaue Inhalt dieser Auskünfte und auch die angesprochene
Dokumentation von 12 Fällen sind hier nicht bekannt und diesseits auch nicht
zugänglich.
Es kann auch nicht festgestellt werden, ob das Ergebnis mit der bundesweiten
Datensammlung PEP-Dat (siehe Rundbrief 33/2003) übereinstimmt, weil mir eine
Auskunft darüber, welche Aussagen in PEP-Dat zur Dauer der PEP-Beschaffung
Indien gemacht werden, von der Geschäftsstelle der Clearingstellentagung
"Passbeschaffung" ausdrücklich verweigert wurde, obwohl Art und
Inhalt meiner Befassung mit diesen Themen von mir dargelegt wurden.
Auf die Diskrepanz zwischen der Entscheidung des OLG Zweibrücken (PEP-Beschaffung
innerhalb von 3 Monaten in einer relevanten Anzahl von Fällen möglich) und der
bereits im November 2003 (siehe Rundbrief 29/2003) im Anhang veröffentlichten
Entscheidung des Kammergerichts vom 08.09.2003 (PEP-Beschaffung innerhalb von 6
Monaten in keinem einzigen Fall möglich) ist hinzuweisen. Es besteht deshalb
weiterer Ermittlungsbedarf. Dem Vernehmen nach führt auch die Zentrale
Ausländerbehörde Köln eine bundesweite Erhebung über die Dauer der
Passersatzpapierbeschaffung für indische Staatsangehörige, deren Inhalt hier
aber ebenfalls nicht bekannt oder zugänglich ist.
4.) Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 26.11.2003 betrifft die Belehrung,
die einer Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG voranzugehen hat. Siehe
hierzu auch die Entscheidung des OLG Celle vom 16.10.2003 - 17 W 72/03 -
(inhaltliche Wiedergabe bei LG Stade) und die diesseitigen ausführlichen
Darlegungen in der Rechtsprechungsübersicht Haftgründe ( Die Belehrung zu § 42
Abs. 5 AuslG ist nicht mit der Zustellungsbelehrung nach § 10 AsylVfG zu
verwechseln). Die Entscheidung vom 26.11.2003 ist trotz der Tenorierungsmängel
unangefochten geblieben.
II.
Das Bayerische Oberlandesgericht hat in zwei Entscheidungen vom 17.11.2003 - 4Z
BR 73/03 - und vom 24.11.2003 - 4Z BR 71/03 - die Beurteilung des
Landgerichts, dass der betroffene algerische Staatsangehörige seine
Abschiebung u.a. deshalb verhindere, weil er die Unterzeichnung einer Erklärung
zur freiwilligen Rückkehr ablehne, aus Rechtsgründen unbeanstandet gelassen.
Veröffentlichung erfolgt in Kürze.
III.
Der BGH hat in zwei Entscheidungen zu Amtshaftungsfragen in FGG-Sachen Stellung
genommen, die auch für den Bereich der Abschiebungshaft Bedeutung haben können.
Beide Entscheidungungen sind im Internet-Kommentar (unter Anhang:
Entscheidungen im Volltext) mit Genehmigung verlinkt.
1.) Das Urteil vom 03. Juli 2003 - III ZR 326/02 - befasst sich ausführlich mit
dem sog. Richterprivileg in einer FGG-Sache. Es geht um eine vorläufige
Unterbringung.
2.) Die Entscheidung vom 23.10.2003 - III ZR 9/03 - nimmt u.a. zu der Frage
Stellung, ob eine Feststellungsentscheidung im FGG-Verfahren (Feststellung der
Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Anordnung) für das Amtshaftungsverfahren
Bindungswirkung haben kann. Die Frage wird bejaht. Auf Seite 17 der
Veröffentlichung wird hingewiesen.
IV.
Es gibt inzwischen eine vom OLG Oldenburg herausgegebene gemeinsame
Internet-Rechtsprechungsdatenbank der OLGs Oldenburg, Celle und Braunschweig (http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/efundus/index.php4
), in welcher auch Entscheidungen zur Abschiebungshaft veröffentlicht werden.
Aus dieser Datenbank habe ich (mit Genehmigung) im Rechtsprechungsanhang des
Kommentars fünf Entscheidungen des OLG Celle verlinkt (deep links - nur
Internet).
Es handelt sich dabei um folgende Entscheidungen:
1.) Beschluss vom 21.10.2002:
Zur Rechtswidrigkeit der Haftfortdauer bei Verletzung des Beschleunigungsgebots
bei der Passersatzbeschaffung auch bei beharrlicher Mitwirkungsverweigerung der
Betroffenen.
2.) Beschluss vom 07.1.2003:
Zur Zulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung bei einer abzuschiebenden Person.
3.) Beschluss vom 17.02.2003:
Zur Rechtsmittelzuständigkeit nach Abgabe und zur Notwendigkeit der Anhörung
des Betroffenen vor Abgabe.
4.) Beschluss vom 27.02.2003:
Zur Ermittlungspflicht hinsichtlich der Dauer der Passersatzbeschaffung. Zur
Notwendigkeit der Anhörung des Betroffenen vor Abgabe.
5.) Urteil vom 02.12.2003:
Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Celle, welches sich mit der Frage eines
Schmerzensgeldes wegen unzumutbarer Unterbringung in gemeinschaftlichem
Haftraum befasst (Strafvollzug - Durchgangsgefangener). Die Revision wurde
zugelassen.
V.
Aus dem Justizprotal NRW (http://www.justiz.nrw.de)
habe ich (mit Genehmigung) eine Entscheidung des OLG Köln vom 08.12.2003 im
Anhang Volltext-Entscheidungen verlinkt (nur Internet). Die Entscheidung
befasst sich mit der Einrechnung von Untersuchungshaft in die Frist
(3-Monats-Frist)nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG.
VI.
Ich hatte im Rundbrief 33/2003 auf Schwierigkeiten mit .....@bgs.bund.de -
Anschriften hingewiesen. Diese sind inzwischen behoben. Ich möchte es dennoch
für meinen Verteiler bei der jetzigen Handhabung (Ausweichanschriften)
belassen.
Düsseldorf, den 02. Januar 2004
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für 2004
Klaus Melchior
Golzheiner Platz 9
40474 Düsseldorf
fon + fax: 0211-4541192
mkmelchior@t-online.de
www.abschiebungshaft.de
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Die 4 Anlagen wurden vor dem Versand mit F-Secure geprüft.
Dateien aus Disk. F (Januar 2004)
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