An die
Bezieher
des Rundbriefs
zur Abschiebungshaft


RUNDBRIEF 1/2004



Dieser Rundbrief schliesst an den Rundbrief 33/2003 an.

I.

Ich erlaube mir, mit diesem Rundbrief vier Entscheidungen im Volltext zu übersenden mit der höflichen Bitte, diese dem Bestand (Anhang) hinzuzufügen. Sie sind in der Übersicht der Loseblatt-Version noch nicht enthalten (im Internet ja).

Im einzelnen handelt es sich bei den anliegenden Entscheidungen um folgendes:

1.) Der Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 04.12.2003 betrifft die fehlerhafte Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG (bei vorhandenem Reisepass) durch Amtsgericht und Landgericht im Rahmen eines Verlängerungsantrages. Die Rechtswidrigkeit der Haft in der Zeit vom 13.10. bis 10.11.2003 (erste Verlängerung) wurde festgestellt. Ergänzend ist mitzuteilen, dass die Betroffene am 08.12.2003 aus der Haft entlassen wurde (Ablauf der zweiten Verlängerung).

2.) Der Beschluss des OLG Celle vom 18.12.2003 betrifft das Beschleunigungsgebot. Das OLG hat die am 19.11.2003 angeordnete und am 27.11.2003 von dem LG bestätigte Haft auf die weitere Beschwerde hin mit sofortiger Wirkung beendet, weil die Ausländerbehörde in den ersten neun Tagen nach Haftanordnung untätig geblieben war.

3.) Der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 02.07.2003, welcher erst im Laufe des Monats Dezember 2003 hier bekannt geworden ist, betriffft die "Indien-Problematik". Nach dieser Entscheidung ist Beschaffung eines Passes innerhalb von drei Monaten in einer relevanten Anzahl von Fällen möglich, auch wenn die Betroffenen keine Personalpapiere besitzen und deshalb ihre Angaben in Indien überprüft werden müssen. Grundlage sind (wie sich aus der beigezogenenen Entscheidung des Landgerichts ergibt) drei Auskünfte der Clearingstelle Rheinland-Pfalz bei dem Amt für Ausländerangelegenheiten der Stadt Trier. Der genaue Inhalt dieser Auskünfte und auch die angesprochene Dokumentation von 12 Fällen sind hier nicht bekannt und diesseits auch nicht zugänglich.

Es kann auch nicht festgestellt werden, ob das Ergebnis mit der bundesweiten Datensammlung PEP-Dat (siehe Rundbrief 33/2003) übereinstimmt, weil mir eine Auskunft darüber, welche Aussagen in PEP-Dat zur Dauer der PEP-Beschaffung Indien gemacht werden, von der Geschäftsstelle der Clearingstellentagung "Passbeschaffung" ausdrücklich verweigert wurde, obwohl Art und Inhalt meiner Befassung mit diesen Themen von mir dargelegt wurden.    

Auf die Diskrepanz zwischen der Entscheidung des OLG Zweibrücken (PEP-Beschaffung innerhalb von 3 Monaten in einer relevanten Anzahl von Fällen möglich) und der bereits im November 2003 (siehe Rundbrief 29/2003) im Anhang veröffentlichten Entscheidung des Kammergerichts vom 08.09.2003 (PEP-Beschaffung innerhalb von 6 Monaten in keinem einzigen Fall möglich) ist hinzuweisen. Es besteht deshalb weiterer Ermittlungsbedarf. Dem Vernehmen nach führt auch die Zentrale Ausländerbehörde Köln eine bundesweite Erhebung über die Dauer der Passersatzpapierbeschaffung für indische Staatsangehörige, deren Inhalt hier aber ebenfalls nicht bekannt oder zugänglich ist.

4.) Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 26.11.2003 betrifft die Belehrung, die einer Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG voranzugehen hat. Siehe hierzu auch die Entscheidung des OLG Celle vom 16.10.2003 - 17 W 72/03 - (inhaltliche Wiedergabe bei LG Stade)  und die diesseitigen ausführlichen Darlegungen in der Rechtsprechungsübersicht Haftgründe ( Die Belehrung zu § 42 Abs. 5 AuslG ist nicht mit der Zustellungsbelehrung nach § 10 AsylVfG zu verwechseln). Die Entscheidung vom 26.11.2003 ist trotz der Tenorierungsmängel unangefochten geblieben.


II.      

Das Bayerische Oberlandesgericht hat in zwei Entscheidungen vom 17.11.2003 - 4Z BR 73/03 - und vom 24.11.2003 - 4Z BR 71/03 - die Beurteilung des  Landgerichts, dass der betroffene algerische Staatsangehörige seine Abschiebung u.a. deshalb verhindere, weil er die Unterzeichnung einer Erklärung zur freiwilligen Rückkehr ablehne, aus Rechtsgründen unbeanstandet gelassen. Veröffentlichung erfolgt in Kürze.  


III.

Der BGH hat in zwei Entscheidungen zu Amtshaftungsfragen in FGG-Sachen Stellung genommen, die auch für den Bereich der Abschiebungshaft Bedeutung haben können. Beide Entscheidungungen sind im Internet-Kommentar  (unter Anhang: Entscheidungen im Volltext) mit Genehmigung verlinkt.

1.) Das Urteil vom 03. Juli 2003 - III ZR 326/02 - befasst sich ausführlich mit dem sog. Richterprivileg in einer FGG-Sache. Es geht um eine vorläufige Unterbringung.

2.) Die Entscheidung vom 23.10.2003 - III ZR 9/03 - nimmt u.a. zu der Frage Stellung, ob eine Feststellungsentscheidung im FGG-Verfahren (Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Anordnung) für das Amtshaftungsverfahren Bindungswirkung haben kann. Die Frage wird bejaht. Auf Seite 17 der Veröffentlichung wird hingewiesen.   


IV.

Es gibt inzwischen eine vom OLG Oldenburg herausgegebene gemeinsame Internet-Rechtsprechungsdatenbank der OLGs Oldenburg, Celle und Braunschweig (http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/efundus/index.php4 ), in welcher auch Entscheidungen zur Abschiebungshaft veröffentlicht werden. Aus dieser Datenbank habe ich (mit Genehmigung) im Rechtsprechungsanhang des Kommentars fünf Entscheidungen des OLG Celle verlinkt (deep links - nur Internet).

Es handelt sich dabei um folgende Entscheidungen:

1.) Beschluss vom 21.10.2002:
Zur Rechtswidrigkeit der Haftfortdauer bei Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Passersatzbeschaffung auch bei beharrlicher Mitwirkungsverweigerung der Betroffenen.

2.) Beschluss vom 07.1.2003:
Zur Zulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung bei einer abzuschiebenden Person.

3.) Beschluss vom 17.02.2003:
Zur Rechtsmittelzuständigkeit nach Abgabe und zur Notwendigkeit der Anhörung des Betroffenen vor Abgabe.

4.) Beschluss vom 27.02.2003:
Zur Ermittlungspflicht hinsichtlich der Dauer der Passersatzbeschaffung. Zur Notwendigkeit der Anhörung des Betroffenen vor Abgabe.
     
5.) Urteil vom 02.12.2003:
Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Celle, welches sich mit der Frage eines Schmerzensgeldes wegen unzumutbarer Unterbringung in gemeinschaftlichem Haftraum befasst (Strafvollzug - Durchgangsgefangener). Die Revision wurde zugelassen.


V.

Aus dem Justizprotal NRW (http://www.justiz.nrw.de) habe ich (mit Genehmigung) eine Entscheidung des OLG Köln vom 08.12.2003 im Anhang Volltext-Entscheidungen verlinkt (nur Internet). Die Entscheidung befasst sich mit der Einrechnung von Untersuchungshaft in die Frist (3-Monats-Frist)nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG.


VI.

Ich hatte im Rundbrief 33/2003 auf Schwierigkeiten mit .....@bgs.bund.de - Anschriften hingewiesen. Diese sind inzwischen behoben. Ich möchte es dennoch für meinen Verteiler bei der jetzigen Handhabung (Ausweichanschriften) belassen.

Düsseldorf, den 02. Januar 2004

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für 2004

Klaus Melchior
Golzheiner Platz 9
40474 Düsseldorf
fon + fax: 0211-4541192
mkmelchior@t-online.de
www.abschiebungshaft.de

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Die 4 Anlagen wurden vor dem Versand mit F-Secure geprüft.

Dateien aus Disk. F (Januar 2004)     
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