Bezieher
des
Rundbriefs
zur
Abschiebungshaft
RUNDBRIEF 01/2005
Beigefügt ist eine
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. Dezember 2004 - 15 W 435/04 -,
welche sich mit einer Anzahl aktueller Probleme befasst. Es wird gebeten, die
Entscheidung dem Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen. Im
Internet ist die Entscheidung unter "http://www.abschiebungshaft.de/OLG-Hamm-vom-2-Dezember-2004.doc"
aufrufbar.
Im Einzelnen geht es um
folgendes:
1.)
Der Betroffene hatte erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht
beantragt, nach § 13 Abs. 2 FEVG (= FreihEntzG) die Rechtwidrigkeit des der
Haftanordnung des Amtsgerichts vorgelagerten behördlichen Gewahrsams
festzustellen. Das Landgericht hatte die Beschwerde insoweit als unzulässig
verworfen. Das OLG Hamm hat dies bestätigt, weil zunächst das Amtsgericht
anzurufen sei. Eine Abweichung von der Entscheidung des OLG Köln vom 01.10.2004
- 16 Wx 195/04 - (als
Volltext im Anhang zum Kommentar) wurde deshalb nicht gesehen, weil dem
Beschluss des OLG Köln nicht zu entnehmen sei, dass das Landgericht in jedem
Fall verpflichtet sei, einen solchen Antrag sachlich zu
bescheiden. Bereits mit Rundbrief 20/2004
war die Befürchtung geäußert worden, dass die Auffassung des OLG Köln
Widerspruch erfahren werde.
2.)
Das OLG Hamm bekräftigt seine Auffassung, dass bei Erledigung der Hauptsache
nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung die zu treffende
Feststellungsentscheidung im Regelfall nur die Frage betreffen könne, ob das
Landgericht die Fortdauer der Haft zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht
beschlossen habe. Den Darlegungen des OLG ist jedoch zu entnehmen, dass etwas
anderes gelten könne, wenn bereits vor dem Landgericht ein "Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Haftanordnung und/oder
der Rechtswidrigkeit deren Vollzugs" gestellt werde. Es liegt deshalb an
sich nahe, in Fällen, in denen gegen die Haft von Anfang an Bedenken bestehen,
vorsorglich bereits den Beschwerdeantrag stets (also auch bei noch laufender
Haft) mit einem entsprechenden Feststellungsantrag zu verbinden. Dies ist auch
dogmatisch gerechtfertigt, weil sich jede Haftanordnung, soweit sie vergangene
Zeiträume betrifft, insoweit durch Vollzug bereits erledigt hat.
3.)
Ausführlich befasst sich die Entscheidung des OLG Hamm zudem mit der Regelung
des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (jetzt § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auf die detaillierte Begründung zu dieser
Frage wird verwiesen. Eine Abweichung von der - eine restriktivere Auslegung
der Vorschrift vertretende - Entscheidung des OLG Frankfurt/M vom 15. 03.2004 -
20 W 426/03 - (als
Volltext im Anhang zum Kommentar) wurde nicht gesehen, weil das OLG
Frankfurt/M seine Entscheidung auch mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen
begründet hatte. Die Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 03.02.2004
- 2 Wx 128/02 - (als
Volltext im Anhang zum Kommentar und Rundbrief 10/2004)
wurde bei der Vorlagefrage nicht berücksichtigt.
Der
Streit um die richtige Auslegung des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (jetzt § 62 Abs.2
Satz 2 AufenthG) ist bis heute nicht abgeschlossen. Einvernehmen scheint
inzwischen darüber zu bestehen, dass die kleine Sicherungshaft wohl eher nicht
in Betracht kommt, wenn sich der Betroffene offensichtlich der Abschiebung
nicht entziehen will. Meinungsverschiedenheiten bestehen jedoch u.a. über die
Frage, inwieweit der jeweils Betroffene Anspruch darauf hat, dass die Frage der
Entziehungsabsicht individuell anhand seines bisherigen Verhaltens und seiner
konkreten Lebensumstände ermittelt/aufgeklärt wird. Man wird diese Frage nur
aus dem Verfassungsrecht heraus beantworten können.
4.) Schließlich geht das
OLG Hamm auch auf das Problem der sog. Rechtswegspaltung ein.
Im
konkreten Fall war es so, dass der Betroffene vorzeitig aus der 2-Wochen-Haft
entlassen worden war, weil das Verwaltungsgericht Minden der Ausländerbehörde
mit Beschluss vom 20.10.2004 - 7 L 867/04 - untersagt hatte, den Betroffenen am
21.10.2004 (dem geplanten Abschiebetermin) abzuschieben. Das Verwaltungsgericht
hat in dem beabsichtigten Vorgehen der Ausländerbehörde einen Verstoß gegen
Art. 6 GG gesehen, weil die wegen einer Risikoschwangerschaft bettlägerige
Ehefrau und das zweijährige Kind der Eheleute auf die Anwesenheit des
Betroffenen angewiesen seien.
Das
OLG hat hierzu den Standpunkt der herrschenden Meinung vertreten, dass
ausschließlich die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen
hätten, ob die Abschiebung zu Recht betrieben werde. Die Problematik dieser
Auffassung wird bei der vorliegenden Fallgestaltung besonders deutlich, und
zwar unter zwei Aspekten:
a)
Wenn - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - die Abschiebung derzeit
unzulässig war, war auch die 2-Wochen-Haft rechtwidrig; denn eine unzulässige
Abschiebung darf nicht durch Haft gesichert werden. Dennoch hat hier das OLG
den Feststellungsantrag des Betroffenen wegen der sog. Rechtswegspaltung
zurückgewiesen. Ob dies selbst dann so gehandhabt werden muß/darf, wenn im Zeitpunkt
der Feststellungsentscheidung durch eine (für die Haftgerichte verbindliche)
Entscheidung des Verwaltungsgerichts feststeht, dass die Haft nicht hätte
beantragt werden dürfen, bedarf aus diesseitiger Sicht weiterer Diskussion.
b)
Wenn die sog. Rechtswegspaltung dahin umschrieben wird, dass ausschließlich die
Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen hätten, ob die
Abschiebung zu Recht betrieben werde, ist dies zu weitgehend formuliert. Die
Eingrenzung der Befugnisse des Abschiebungshaftrichters ist eines der bislang
ungelösten Probleme des Abschiebungshaftrechts. Insoweit muß jede
Fallgestaltung gesondert betrachtet werden.
Die
2-Wochen-Haft (um die es hier geht) ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn feststeht , dass die Abschiebung
innerhalb dieser 2 Wochen auch durchgeführt werden kann. Der Haftrichter hat
also (nach dem Gesetzeswortlaut) zu prüfen, ob die Durchführbarkeit der Abschiebung
innerhalb der nächsten 2 Wochen gewährleistet ist. Dabei muß er
selbstverständlich ein verfassungs- und gesetzeskonformes Vorgehen der
Ausländerbehörde unterstellen.
Probleme
entstehen immer dann, wenn der Haftrichter feststellt, dass die Absicht der
Ausländerbehörde, den Betroffenen innerhalb der nächsten 2 Wochen abzuschieben,
bei verfassungs- oder gesetzeskonformer Handhabung oder auch aus tatsächlichen
Gründen nicht möglich oder zweifelhaft ist (und insoweit
Meinungsverschiedenheiten mit der antragstellenden Behörde bestehen).
Nach der bislang zu
beobachtenden Handhabung wird man hierzu folgendes sagen können:
-
Geht es um tatsächliche Hindernisse, ist der Haftrichter in der Beurteilung
frei (er lehnt also die Haftanordnung ab, wenn z.B. nach seinen Ermittlungen
der Flug nicht gesichert ist oder die Reisefähigkeit fehlt). Insoweit ist kein
Streit erkennbar.
-
Entsprechendes gilt, wenn sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus Anordnungen
(mehr oder weniger unmittelbar) ergibt, dass die Abschiebung innerhalb der
nächsten 2 Wochen nicht zulässig ist. Als Orientierung kann hier die
Entscheidung des BayObLG vom 11.05.2004 - 4Z BR 029/04 - (als Volltext
im Anhang zum Kommentar) dienen. Dort hatte die Ausländerbehörde die
Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG (Ankündigungsfrist von 1 Monat) außer
Betracht gelassen. Das BayObLG hat festgestellt, dass die Zwei-Wochen-Haft
weder beantragt noch angeordnet werden durfte. Der Haftrichter prüft also auch
hier eigenständig, ob und inwieweit die Abschiebung zu Recht betrieben wird. Entsprechendes
würde z.B. auch bei einer verweigerten Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder
bei einem generellen Abschiebestopp gelten.
-
Etwas schwerer tut sich die Rechtsprechung, wenn es - wie hier - um
Einwendungen aus "Ehe und Familie" geht. Die derzeit noch herrschende
Auffassung geht wohl dahin, dass der Betroffene jeweils Rechtsschutz bei den
Verwaltungsgerichten suchen müsse. Ist das Eil-Rechtsschutz-Verfahren bereits
eingeleitet und spricht einiges dafür, dass der Antrag Erfolg haben wird, wird der
Haftrichter die 2-Wochen-Haft (es handelt sich ohnehin um eine Kann-Vorschrift)
ablehnen müssen, weil dann zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht feststeht,
dass die Abschiebung innerhalb der nächsten 2 Wochen auch tatsächlich
durchgeführt werden kann. Werden Einwendungen dieser Art erst im
Anhörungstermin erhoben, hat der Haftrichter diese zu protokollieren und an das
Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Auch hier wird der Haftrichter seine
Entscheidung über die 2-Wochen-Haft davon abhängig machen müssen, ob er dem
Rechtsschutzverfahren irgendwelche Erfolgsaussichten beimißt.
Zusatz:
Zur Verpflichtung des Haftrichters, gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, darf an die grundlegenden Darlegungen des BGH in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f erinnert werden:
"... das Verfassungsrecht des Art. 19 IV GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die "Effektivität" des Rechtsschutzes (....). Die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG darf nicht leerlaufen (...). Deshalb darf sich der mit der Anordnung der Abschiebungshaft befaßte Richter nicht etwa darüber hinwegsetzen, daß der jedem Ausländer zustehende umfassende gerichtliche Rechtsschutz illusorisch würde, weil die Verwaltungsbehörde vollendete Tatsachen schafft, ohne daß der Betroffene vorher Gelegenheit hatte, die gegen ihn betriebene Abschiebung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dazu bedarf es aber nicht eines Eingriffs des Haftrichters in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Der Haftrichter kann anderweitig sicherstellen, daß dem Asylbewerber "effektiver" Rechtsschutz zuteil wird. So kann er ihn über die ihm insbesondere durch § 80 V und § 123 VwGO gebotenen Möglichkeiten, sich gegen die Abschiebung zu wehren, belehren, falls das nicht bereits in den der Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakten geschehen ist oder der Ausländer nicht ohnehin über seine Rechte im Bilde ist. Der Haftrichter kann auch selbst entsprechende Anträge aufnehmen oder aufnehmen lassen und für ihre sofortige Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht sorgen. Bis dieses tätig wird, kann er mit der Entscheidung über den Haftantrag angemessene Zeit zuwarten (...). Soweit es die Umstände gebieten, kann für diesen Zeitraum eine einstweilige Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG in Betracht kommen. Dabei ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG die Behandlung von Rechtsbehelfen, die den Eintritt vollendeter Tatsachen verhindern sollen, stets besonderer Beschleunigung bedarf (...)."
Im
Rundbrief
20/2004 hatte ich über das Urteil gegen drei BGS-Beamte wegen des Todes des
sudanesischen Staatsangehörigen Ageeb berichtet.
Inzwischen
ist das Urteil mit Rechtskraft-Vermerk (in einer allerdings nicht sauber
anonymisierten Fassung) im Internet veröffentlicht.
Nach
den im Urteil getroffenen Feststellungen ist der im Sitz des Flugzeugs fixierte
Betroffene erstickt, weil die Beamten
seinen Oberkörper und Kopf minutenlang nach unten gedrückt hatten, um sein
Schreien zu unterdrücken (Körperverletzung mit Todesfolge). Nach den getroffenen
Feststellungen soll sich der Oberkörper des Betroffenen infolge des
Herunterdrückens in einer waagerechten Position befunden haben (Wie so etwas
innerhalb der Sitzreihe möglich ist, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar,
zumal der Betroffene einen Integralhelm trug). Die wichtige Frage, wer dem
verantwortlichen Luftfahrzeugführer suggeriert hat, dass es darum gehe, einen
Mörder außer Landes zu schaffen (nach den getroffenen Feststellungen ein
vollkommen unberechtigter, aus der Luft gegriffener Vorwurf), ist ungeklärt
geblieben.
Die
in dem Urteil geschilderten Details und Begleitumstände geben mir Veranlassung,
nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Monitoring dieser Vorgänge durch
fachkundige, neutrale und in jeder Hinsicht unabhängige Personen unabdingbar
erscheint.
Bis
dies geschieht, sollten die Anwälte zumindest in problematischen Fällen
versuchen, ihre Anwesenheit bei der Abschiebung von Mandanten durchzusetzen.
Aus
dem Urteil ergibt sich im Übrigen auch, das
der Betroffene vor Einleitung des eigentlichen Rückführungsvorgangs mit
einer sog. Hogtie-Fesselung in einer Gewahrsamszelle des BGS lag.
Das
Oberlandesgericht Frankfurt/M hatte sich mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 -
20 W 421/04 - in einer Unterbringungssache mit folgender (auch für das Abschiebungshaftrecht
relevanten) Fragestellung zu befassen:
Der
Betroffene wurde am 03.06.2004 aufgrund Anordnung des Amtsgericht einstweilen
untergebracht (Eigengefährdung). Am 08.06.2004 wurde der Betroffene wieder aus
der Klinik entlassen. Die bereits am 03.06. 2004 von dem Betroffene eingelegte
Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.06.2004 zurückgewiesen
(also die Unterbringungsanordnung trotz zwischenzeitlicher Entlassung aufrechterhalten).
Das OLG hat festgestellt, dass die Anordnung des Amtsgerichts vom 03.06.2004
nicht zu beanstanden war und dass die die Anordnung des Amtsgerichts
bestätigende Entscheidung des Landgerichts vom 15.06.2004 trotz ihres
rechtwidrigen Zustandekommens nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand eines
Feststellungsantrags gemacht werden könne, weil die Unterbringungsmaßnahme zu
diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei (Ende am 08.06.2004) und deshalb
ein Feststellungsinteresse fehle.
Die
Entscheidung erscheint problematisch. Das OLG bezieht sich auf einen Beschluss
des BayObLG vom 16.08.2004 - 4Z BR 45/04 - (als
Volltext im Anhang zum Kommentar); der dort entschiedene Fall war nach
diesseitigem Verständnis jedoch anders gelagert.
Die
Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank der hessischen Justiz und auf der Seite des Herausgebervereins von
Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
veröffentlicht. Der Beschluss ist zudem in der Internet-Ausgabe des Kommentars
verlinkt: http://www.hefam.de/urt20/20W42104.html
Das
BMI hat Ende Dezember 2004 vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz und
zum Freizügigkeitsgesetz/EU herausgegeben (insgesamt 386 Seiten), welche
inzwischen an mehreren Stellen im Internet veröffentlicht sind.
Soweit
Fragen der Abschiebungshaft betroffen sind, enthalten diese Anwendungshinweise
nichts Neues. Es werden im wesentlichen die Darlegungen in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 57 AuslG wiederholt.
Allerdings ist dem Kapitel
zur Abschiebungshaft nunmehr folgender Hinweis vorangestellt:
" 62.0.0 Ein Ausländer darf grundsätzlich nicht ohne richterliche Entscheidung in Abschiebungshaft genommen werden darf. Dies gilt auch dann, wenn eine Freiheitsentziehung nur einen halben Tag dauert (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002, -2 BVR 2292/00-). Eine Freiheitsentziehung ohne richterliche Billigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen."
Dieser Hinweis ist geeignet, Verwirrung zu stiften. Es gibt nämlich keine Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung ohne vorherige richterliche Anordnung. Insoweit ist § 62 AufenthG die spezialgesetzliche Regelung. Jeder vorläufige Behördengewahrsam, welcher der richterlichen Haftanordnung nach § 62 AufenthG vorgelagert ist, bedarf einer eigenen Rechtsgrundlage. Aus § 62 AufenthG jedenfalls können Polizeien/Behörden keinerlei Befugnisse herleiten. Dies ist allgemeine Meinung und steht auch so im Gesetz.
Mit
der Frage der Rechtsgrundlage eines der Anordnung der Abschiebungshaft
vorgelagerten Behördengewahrsams befasst sich eine Entscheidung des OLG
Celle vom 25.11.2004 - 16 W 136/04 -. Die Entscheidung ist in der
Gemeinsamen Rechtsprechungsdatenbank der OLGs Oldenburg, Celle und Braunschweig
veröffentlicht und in der Internet-Ausgabe des Kommentars verlinkt:
http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3646&ident=
Der
Betroffene war am 25.02.2004 um 14.30 Uhr von der Polizei festgenommen worden,
"weil er von der Ausländerbehörde zur Festnahme gemäß § 42 Abs. 7 Satz 1
AuslG ausgeschrieben war". Abschiebungshaft wurde von der ausschreibenden
Ausländerbehörde erst am Vormittag des 26.02.2004 beantragt. Der Ausschreibung
lag keine Haftanordnung zu Grunde.
Das
OLG Celle hat die Festnahme und das nachfolgende Festhalten des Betroffenen
ohne vorherige richterliche Anordnung dem Grunde nach gebilligt und lediglich
beanstandet, dass die nachträgliche richterliche Entscheidung erst am nächsten
Tag eingeholt worden ist.
Als
geeignete Rechtsgrundlage für den der Abschiebungshaft vorgelagerten
vorläufigen Behördengewahrsam hat das OLG Celle sowohl den § 57 AuslG, den § 49
AuslG und auch den § 18 Abs. 1 Nr. 2a Nds.SOG (Gefahrenabwehr) verworfen. Letzteres
deshalb, weil die Polizei die Ingewahrsamnahme nicht zur Gefahrenabwehr
vorgenommen habe, sondern (nur) deshalb, weil der Betroffene von der Ausländerbehörde
zur Festnahme ausgeschrieben gewesen sei.
Dennoch
hält das OLG die vorläufige Gewahrsamnahme für gerechtfertigt und stützt dies
auf § 42 Abs. 7 AuslG (jetzt § 50 Abs. 7 AufenthG).
Der
Entscheidung ist zu widersprechen. § 42 Abs. 7 AuslG (jetzt § 50 Abs. 7
AufenthG) ist eine datenschutzrechtliche Bestimmung, aber keine
Ermächtigungsgrundlage für eine vorläufige Freiheitsentziehung. Das war bislang
auch nicht ernsthaft in Streit.
Ob
Ausschreibungen zur Festnahme nach § 42 Abs. 7 AuslG (jetzt § 50 Abs. 7
AufenthG) überhaupt ohne Vorliegen einer Haftanordnung erfolgen dürfen, ist
eine derzeit noch streitige Frage. Jedenfalls kann aber aufgrund einer solchen
Ausschreibung eine Festnahme nur erfolgen, wenn eine Haftanordnung nach § 57
AuslG (jetzt § 62 AufenthG) bereits vorliegt. Hierauf wurde unter dem
Gesichtspunkt "geplante Festnahme" bereits früher hingewiesen.
Der
Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg hat sich in seinem
im Dezember 2004 herausgegebenen Tätigkeitsbericht 2004 ausführlich mit der
Ausschreibung von Ausländern im SIS und im INPOL befasst (Teil 2, Abschnitt 1,
Unterabschnitt 2). Der entsprechende Teil des Tätigkeitsberichts ist (mit
Genehmigung der genannten Behörde) diesem Rundbrief als Anlage beigefügt; die
Seitenzahlen entsprechen denen der Online-Veröffentlichung (Doc-Datei). Die
Unterlage ist nicht Bestandteil der Loseblatt-Version; sie ist aber in der Internet-Ausgabe des Kommentars
unter "Arbeitshilfen" verlinkt:
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2004/tb-2.htm
- t2_1_2
Der
Tätigkeitsbericht ist auch als Landtags-Drucksache Nr. 13/3800 und als
Sonderdruck veröffentlicht; dort finden sich jeweils die entsprechenden
Darlegungen auf den Seiten 15 ff.
Auf
die Darlegungen zu 2.4 mit dem Titel : "Ausschreibung im INPOL zur
Festnahme oder: Wo ist das Recht der Ausländerbehörden zu Festnahme ?"
wird besonders hingewiesen.
Soweit
in dem Bericht am Rande auch zu den Fragen Stellung genommen wird, inwieweit
die Durchführung der Abschiebung ohne vorherige richterliche Anordnung
gestattet ist (Seite 23) und inwieweit die Polizeigesetze (Gefahrenabwehrgesetze)
einen der Anordnung der Abschiebungshaft vorgelagerten Gewahrsam ermöglichen
(Seite 29), ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um höchst
umstrittene Fragen handelt, die bereits in früheren Rundbriefen ausführlich
behandelt wurden.
Aus
gegebenem Anlass erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass die von mir veröffentlichten
Entscheidungen und Texte von Behörden und Anwälten selbstverständlich in
anhängigen Verfahren vorgelegt und auch zu diesem Zweck ausgedruckt und kopiert
werden dürfen.
Die
Zitierweise ist bei den Entscheidungen jeweils angegeben. Sie finden die
Entscheidung unter dieser Angabe in der Loseblatt-Version (Anhang) oder wenn
Sie im Internet z.B. bei der Suchmaschine Google den jeweiligen Zitiervorschlag
in Anführungszeichen als Suchbegriff eingeben (also z.B. "OLG Düsseldorf
v. 24.09.2004 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang").
Für
die dauerhafte Verfügbarkeit im Internet ist durch das Web-Archiv
(Way-Back-Machine) gesorgt. Dort kann alles – wenn auch mit zeitlicher
Verzögerung - unter
"http://web.archive.org/web/*/http://www.abschiebungshaft.de"
abgerufen
werden.
IX.
Der Rundbrief ist als Anlage in Doc-Version und in Htm-Version beigefügt. In der Doc-Version wird jeder Jahrang ab 2005 mit durchgehenden Seitenzahlen versehen. Da sich die Rundbriefe besonderer Aufmerksamkeit erfreuen, erstelle ich für die Rundbriefe ab 01/2005 ein Stichwortverzeichnis mit den jeweiligen Seitenzahlen der Doc-Version. Das derzeitige Stichwortverzeichnis füge ich zur Ansicht als Anlage bei. Es wird laufend ergänzt und kann auf der Startseite (www.abschiebungshaft.de) jeweils aufgerufen und ausgedruckt werden (Rundbriefe-Stichwortverzeichnis).
Düsseldorf,
den 15. Januar 2005
Mit
freundlichen Grüßen
Klaus
Melchior
Golzheimer
Platz 9
40474
Düsseldorf
fon
+ fax: 0211-4541192
mkmelchior@t-online.de
-
Dateien
aus Disk. 01/2005
Alle
Dateien wurden unmittelbar vor dem Versand auf Virenfreiheit geprüft.