An die

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

RUNDBRIEF 01/2005

 

I.

 

Beigefügt ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. Dezember 2004 - 15 W 435/04 -, welche sich mit einer Anzahl aktueller Probleme befasst. Es wird gebeten, die Entscheidung dem Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen. Im Internet ist die Entscheidung unter "http://www.abschiebungshaft.de/OLG-Hamm-vom-2-Dezember-2004.doc" aufrufbar.

 

Im Einzelnen geht es um folgendes:

 

1.) Der Betroffene hatte erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht beantragt, nach § 13 Abs. 2 FEVG (= FreihEntzG) die Rechtwidrigkeit des der Haftanordnung des Amtsgerichts vorgelagerten behördlichen Gewahrsams festzustellen. Das Landgericht hatte die Beschwerde insoweit als unzulässig verworfen. Das OLG Hamm hat dies bestätigt, weil zunächst das Amtsgericht anzurufen sei. Eine Abweichung von der Entscheidung des OLG Köln vom 01.10.2004 - 16 Wx 195/04 - (als Volltext im Anhang zum Kommentar) wurde deshalb nicht gesehen, weil dem Beschluss des OLG Köln nicht zu entnehmen sei, dass das Landgericht in jedem Fall  verpflichtet  sei, einen solchen Antrag sachlich zu bescheiden. Bereits mit Rundbrief 20/2004 war die Befürchtung geäußert worden, dass die Auffassung des OLG Köln Widerspruch erfahren werde.

 

2.) Das OLG Hamm bekräftigt seine Auffassung, dass bei Erledigung der Hauptsache nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung die zu treffende Feststellungsentscheidung im Regelfall nur die Frage betreffen könne, ob das Landgericht die Fortdauer der Haft zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht beschlossen habe. Den Darlegungen des OLG ist jedoch zu entnehmen, dass etwas anderes gelten könne, wenn bereits vor dem Landgericht ein "Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Haftanordnung und/oder der Rechtswidrigkeit deren Vollzugs" gestellt werde. Es liegt deshalb an sich nahe, in Fällen, in denen gegen die Haft von Anfang an Bedenken bestehen, vorsorglich bereits den Beschwerdeantrag stets (also auch bei noch laufender Haft) mit einem entsprechenden Feststellungsantrag zu verbinden. Dies ist auch dogmatisch gerechtfertigt, weil sich jede Haftanordnung, soweit sie vergangene Zeiträume betrifft, insoweit durch Vollzug bereits erledigt hat.

 

3.) Ausführlich befasst sich die Entscheidung des OLG Hamm zudem mit der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (jetzt § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).  Auf die detaillierte Begründung zu dieser Frage wird verwiesen. Eine Abweichung von der - eine restriktivere Auslegung der Vorschrift vertretende - Entscheidung des OLG Frankfurt/M vom 15. 03.2004 - 20 W 426/03 - (als Volltext im Anhang zum Kommentar) wurde nicht gesehen, weil das OLG Frankfurt/M seine Entscheidung auch mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen begründet hatte. Die Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 03.02.2004 - 2 Wx 128/02 - (als Volltext im Anhang zum Kommentar und Rundbrief 10/2004) wurde bei der Vorlagefrage nicht berücksichtigt.

 

Der Streit um die richtige Auslegung des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (jetzt § 62 Abs.2 Satz 2 AufenthG) ist bis heute nicht abgeschlossen. Einvernehmen scheint inzwischen darüber zu bestehen, dass die kleine Sicherungshaft wohl eher nicht in Betracht kommt, wenn sich der Betroffene offensichtlich der Abschiebung nicht entziehen will. Meinungsverschiedenheiten bestehen jedoch u.a. über die Frage, inwieweit der jeweils Betroffene Anspruch darauf hat, dass die Frage der Entziehungsabsicht individuell anhand seines bisherigen Verhaltens und seiner konkreten Lebensumstände ermittelt/aufgeklärt wird. Man wird diese Frage nur aus dem Verfassungsrecht heraus beantworten können.  

 

4.) Schließlich geht das OLG Hamm auch auf das Problem der sog. Rechtswegspaltung ein.

 

Im konkreten Fall war es so, dass der Betroffene vorzeitig aus der 2-Wochen-Haft entlassen worden war, weil das Verwaltungsgericht Minden der Ausländerbehörde mit Beschluss vom 20.10.2004 - 7 L 867/04 - untersagt hatte, den Betroffenen am 21.10.2004 (dem geplanten Abschiebetermin) abzuschieben. Das Verwaltungsgericht hat in dem beabsichtigten Vorgehen der Ausländerbehörde einen Verstoß gegen Art. 6 GG gesehen, weil die wegen einer Risikoschwangerschaft bettlägerige Ehefrau und das zweijährige Kind der Eheleute auf die Anwesenheit des Betroffenen angewiesen seien.

 

Das OLG hat hierzu den Standpunkt der herrschenden Meinung vertreten, dass ausschließlich die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen hätten, ob die Abschiebung zu Recht betrieben werde. Die Problematik dieser Auffassung wird bei der vorliegenden Fallgestaltung besonders deutlich, und zwar unter zwei Aspekten:

 

a) Wenn - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - die Abschiebung derzeit unzulässig war, war auch die 2-Wochen-Haft rechtwidrig; denn eine unzulässige Abschiebung darf nicht durch Haft gesichert werden. Dennoch hat hier das OLG den Feststellungsantrag des Betroffenen wegen der sog. Rechtswegspaltung zurückgewiesen. Ob dies selbst dann so gehandhabt werden muß/darf, wenn im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung durch eine (für die Haftgerichte verbindliche) Entscheidung des Verwaltungsgerichts feststeht, dass die Haft nicht hätte beantragt werden dürfen, bedarf aus diesseitiger Sicht weiterer Diskussion.

 

b) Wenn die sog. Rechtswegspaltung dahin umschrieben wird, dass ausschließlich die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen hätten, ob die Abschiebung zu Recht betrieben werde, ist dies zu weitgehend formuliert. Die Eingrenzung der Befugnisse des Abschiebungshaftrichters ist eines der bislang ungelösten Probleme des Abschiebungshaftrechts. Insoweit muß jede Fallgestaltung gesondert betrachtet werden.

 

Die 2-Wochen-Haft (um die es hier geht) ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn  feststeht , dass die Abschiebung innerhalb dieser 2 Wochen auch durchgeführt werden kann. Der Haftrichter hat also (nach dem Gesetzeswortlaut) zu prüfen, ob die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten 2 Wochen gewährleistet ist. Dabei muß er selbstverständlich ein verfassungs- und gesetzeskonformes Vorgehen der Ausländerbehörde unterstellen.

 

Probleme entstehen immer dann, wenn der Haftrichter feststellt, dass die Absicht der Ausländerbehörde, den Betroffenen innerhalb der nächsten 2 Wochen abzuschieben, bei verfassungs- oder gesetzeskonformer Handhabung oder auch aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zweifelhaft ist (und insoweit Meinungsverschiedenheiten mit der antragstellenden Behörde bestehen).

 

Nach der bislang zu beobachtenden Handhabung wird man hierzu folgendes sagen können:

 

- Geht es um tatsächliche Hindernisse, ist der Haftrichter in der Beurteilung frei (er lehnt also die Haftanordnung ab, wenn z.B. nach seinen Ermittlungen der Flug nicht gesichert ist oder die Reisefähigkeit fehlt). Insoweit ist kein Streit erkennbar.

 

- Entsprechendes gilt, wenn sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus Anordnungen (mehr oder weniger unmittelbar) ergibt, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten 2 Wochen nicht zulässig ist. Als Orientierung kann hier die Entscheidung des BayObLG vom 11.05.2004 - 4Z BR 029/04 - (als Volltext im Anhang zum Kommentar) dienen. Dort hatte die Ausländerbehörde die Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG (Ankündigungsfrist von 1 Monat) außer Betracht gelassen. Das BayObLG hat festgestellt, dass die Zwei-Wochen-Haft weder beantragt noch angeordnet werden durfte. Der Haftrichter prüft also auch hier eigenständig, ob und inwieweit die Abschiebung zu Recht betrieben wird. Entsprechendes würde z.B. auch bei einer verweigerten Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder bei einem generellen Abschiebestopp gelten.  

 

- Etwas schwerer tut sich die Rechtsprechung, wenn es - wie hier - um Einwendungen aus "Ehe und Familie" geht. Die derzeit noch herrschende Auffassung geht wohl dahin, dass der Betroffene jeweils Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten suchen müsse. Ist das Eil-Rechtsschutz-Verfahren bereits eingeleitet und spricht einiges dafür, dass der Antrag Erfolg haben wird, wird der Haftrichter die 2-Wochen-Haft (es handelt sich ohnehin um eine Kann-Vorschrift) ablehnen müssen, weil dann zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten 2 Wochen auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Werden Einwendungen dieser Art erst im Anhörungstermin erhoben, hat der Haftrichter diese zu protokollieren und an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Auch hier wird der Haftrichter seine Entscheidung über die 2-Wochen-Haft davon abhängig machen müssen, ob er dem Rechtsschutzverfahren irgendwelche Erfolgsaussichten beimißt.

 

Zusatz:

Zur Verpflichtung des Haftrichters, gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, darf an die grundlegenden Darlegungen des BGH in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f  erinnert werden:

 

"... das Verfassungsrecht des Art. 19 IV GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die "Effektivität" des Rechtsschutzes (....). Die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG darf nicht leerlaufen (...). Deshalb darf sich der mit der Anordnung der Abschiebungshaft befaßte Richter nicht etwa darüber hinwegsetzen, daß der jedem Ausländer zustehende umfassende gerichtliche Rechtsschutz illusorisch würde, weil die Verwaltungsbehörde vollendete Tatsachen schafft, ohne  daß der Betroffene vorher Gelegenheit hatte, die gegen ihn betriebene Abschiebung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dazu bedarf es aber nicht eines Eingriffs des Haftrichters in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Der Haftrichter kann anderweitig sicherstellen, daß dem Asylbewerber "effektiver" Rechtsschutz zuteil wird. So kann er ihn über die ihm insbesondere durch § 80 V und § 123 VwGO gebotenen Möglichkeiten, sich gegen die Abschiebung zu wehren, belehren, falls das nicht bereits in den der Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakten geschehen ist oder der Ausländer nicht ohnehin über seine Rechte im Bilde ist. Der Haftrichter kann auch selbst entsprechende Anträge aufnehmen oder aufnehmen lassen und für ihre sofortige Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht sorgen. Bis dieses tätig wird, kann er mit der Entscheidung über den Haftantrag angemessene Zeit zuwarten (...). Soweit es die Umstände gebieten, kann für diesen Zeitraum eine einstweilige Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG in Betracht kommen. Dabei ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG die Behandlung von Rechtsbehelfen, die den Eintritt vollendeter Tatsachen verhindern sollen, stets besonderer Beschleunigung bedarf (...)."   

 

 

II.

 

Im Rundbrief 20/2004 hatte ich über das Urteil gegen drei BGS-Beamte wegen des Todes des sudanesischen Staatsangehörigen Ageeb berichtet.

 

Inzwischen ist das Urteil mit Rechtskraft-Vermerk (in einer allerdings nicht sauber anonymisierten Fassung) im Internet veröffentlicht.

 

Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen ist der im Sitz des Flugzeugs fixierte Betroffene  erstickt, weil die Beamten seinen Oberkörper und Kopf minutenlang nach unten gedrückt hatten, um sein Schreien zu unterdrücken (Körperverletzung mit Todesfolge). Nach den getroffenen Feststellungen soll sich der Oberkörper des Betroffenen infolge des Herunterdrückens in einer waagerechten Position befunden haben (Wie so etwas innerhalb der Sitzreihe möglich ist, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Betroffene einen Integralhelm trug). Die wichtige Frage, wer dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer suggeriert hat, dass es darum gehe, einen Mörder außer Landes zu schaffen (nach den getroffenen Feststellungen ein vollkommen unberechtigter, aus der Luft gegriffener Vorwurf), ist ungeklärt geblieben.   

 

Die in dem Urteil geschilderten Details und Begleitumstände geben mir Veranlassung, nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Monitoring dieser Vorgänge durch fachkundige, neutrale und in jeder Hinsicht unabhängige Personen unabdingbar erscheint.

 

Bis dies geschieht, sollten die Anwälte zumindest in problematischen Fällen versuchen, ihre Anwesenheit bei der Abschiebung von Mandanten durchzusetzen.

 

Aus dem Urteil ergibt sich im Übrigen auch, das  der Betroffene vor Einleitung des eigentlichen Rückführungsvorgangs mit einer sog. Hogtie-Fesselung in einer Gewahrsamszelle des BGS lag.   

 

 

III.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M hatte sich mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 20 W 421/04 - in einer Unterbringungssache mit folgender (auch für das Abschiebungshaftrecht relevanten) Fragestellung zu befassen:

 

Der Betroffene wurde am 03.06.2004 aufgrund Anordnung des Amtsgericht einstweilen untergebracht (Eigengefährdung). Am 08.06.2004 wurde der Betroffene wieder aus der Klinik entlassen. Die bereits am 03.06. 2004 von dem Betroffene eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.06.2004 zurückgewiesen (also die Unterbringungsanordnung trotz zwischenzeitlicher Entlassung aufrechterhalten). Das OLG hat festgestellt, dass die Anordnung des Amtsgerichts vom 03.06.2004 nicht zu beanstanden war und dass die die Anordnung des Amtsgerichts bestätigende Entscheidung des Landgerichts vom 15.06.2004 trotz ihres rechtwidrigen Zustandekommens nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden könne, weil die Unterbringungsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei (Ende am 08.06.2004) und deshalb ein Feststellungsinteresse fehle.

 

Die Entscheidung erscheint problematisch. Das OLG bezieht sich auf einen Beschluss des BayObLG vom 16.08.2004 - 4Z BR 45/04 - (als Volltext im Anhang zum Kommentar); der dort entschiedene Fall war nach diesseitigem Verständnis jedoch anders gelagert.

 

Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank der hessischen Justiz  und auf der Seite des Herausgebervereins von Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main veröffentlicht. Der Beschluss ist zudem in der Internet-Ausgabe des Kommentars verlinkt: http://www.hefam.de/urt20/20W42104.html  

 

IV.

 

Das BMI hat Ende Dezember 2004 vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU herausgegeben (insgesamt 386 Seiten), welche inzwischen an mehreren Stellen im Internet veröffentlicht sind.

 

Soweit Fragen der Abschiebungshaft betroffen sind, enthalten diese Anwendungshinweise nichts Neues. Es werden im wesentlichen die Darlegungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 57 AuslG wiederholt.

 

Allerdings ist dem Kapitel zur Abschiebungshaft nunmehr folgender Hinweis vorangestellt:

 

" 62.0.0 Ein Ausländer darf grundsätzlich nicht ohne richterliche Entscheidung in Abschiebungshaft genommen werden darf. Dies gilt auch dann, wenn eine Freiheitsentziehung nur einen halben Tag dauert (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002, -2 BVR 2292/00-). Eine Freiheitsentziehung ohne richterliche Billigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen."

 

Dieser Hinweis ist geeignet, Verwirrung zu stiften. Es gibt nämlich keine Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung ohne vorherige richterliche Anordnung. Insoweit ist § 62 AufenthG die spezialgesetzliche Regelung. Jeder vorläufige Behördengewahrsam, welcher der richterlichen Haftanordnung nach § 62 AufenthG vorgelagert ist, bedarf einer eigenen Rechtsgrundlage. Aus § 62 AufenthG jedenfalls können Polizeien/Behörden keinerlei Befugnisse herleiten. Dies ist allgemeine Meinung und steht auch so im Gesetz. 

 

V.

 

Mit der Frage der Rechtsgrundlage eines der Anordnung der Abschiebungshaft vorgelagerten Behördengewahrsams befasst sich eine Entscheidung des OLG Celle vom 25.11.2004 - 16 W 136/04 -. Die Entscheidung ist in der Gemeinsamen Rechtsprechungsdatenbank der OLGs Oldenburg, Celle und Braunschweig veröffentlicht und in der Internet-Ausgabe des Kommentars verlinkt:

http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3646&ident=

 

Der Betroffene war am 25.02.2004 um 14.30 Uhr von der Polizei festgenommen worden, "weil er von der Ausländerbehörde zur Festnahme gemäß § 42 Abs. 7 Satz 1 AuslG ausgeschrieben war". Abschiebungshaft wurde von der ausschreibenden Ausländerbehörde erst am Vormittag des 26.02.2004 beantragt. Der Ausschreibung lag keine Haftanordnung zu Grunde.

 

Das OLG Celle hat die Festnahme und das nachfolgende Festhalten des Betroffenen ohne vorherige richterliche Anordnung dem Grunde nach gebilligt und lediglich beanstandet, dass die nachträgliche richterliche Entscheidung erst am nächsten Tag eingeholt worden ist.

 

Als geeignete Rechtsgrundlage für den der Abschiebungshaft vorgelagerten vorläufigen Behördengewahrsam hat das OLG Celle sowohl den § 57 AuslG, den § 49 AuslG und auch den § 18 Abs. 1 Nr. 2a Nds.SOG (Gefahrenabwehr) verworfen. Letzteres deshalb, weil die Polizei die Ingewahrsamnahme nicht zur Gefahrenabwehr vorgenommen habe, sondern (nur) deshalb, weil der Betroffene von der Ausländerbehörde zur Festnahme ausgeschrieben gewesen sei.

 

Dennoch hält das OLG die vorläufige Gewahrsamnahme für gerechtfertigt und stützt dies auf § 42 Abs. 7 AuslG (jetzt § 50 Abs. 7 AufenthG).

 

Der Entscheidung ist zu widersprechen. § 42 Abs. 7 AuslG (jetzt § 50 Abs. 7 AufenthG) ist eine datenschutzrechtliche Bestimmung, aber keine Ermächtigungsgrundlage für eine vorläufige Freiheitsentziehung. Das war bislang auch nicht ernsthaft in Streit.

 

 

 

 

 

VI.

 

Ob Ausschreibungen zur Festnahme nach § 42 Abs. 7 AuslG (jetzt § 50 Abs. 7 AufenthG) überhaupt ohne Vorliegen einer Haftanordnung erfolgen dürfen, ist eine derzeit noch streitige Frage. Jedenfalls kann aber aufgrund einer solchen Ausschreibung eine Festnahme nur erfolgen, wenn eine Haftanordnung nach § 57 AuslG (jetzt § 62 AufenthG) bereits vorliegt. Hierauf wurde unter dem Gesichtspunkt "geplante Festnahme" bereits früher hingewiesen.

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg hat sich in seinem im Dezember 2004 herausgegebenen Tätigkeitsbericht 2004 ausführlich mit der Ausschreibung von Ausländern im SIS und im INPOL befasst (Teil 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2). Der entsprechende Teil des Tätigkeitsberichts ist (mit Genehmigung der genannten Behörde) diesem Rundbrief als Anlage beigefügt; die Seitenzahlen entsprechen denen der Online-Veröffentlichung (Doc-Datei). Die Unterlage ist nicht Bestandteil der Loseblatt-Version; sie ist  aber in der Internet-Ausgabe des Kommentars unter "Arbeitshilfen" verlinkt:

http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfd/tb/2004/tb-2.htm - t2_1_2

Der Tätigkeitsbericht ist auch als Landtags-Drucksache Nr. 13/3800 und als Sonderdruck veröffentlicht; dort finden sich jeweils die entsprechenden Darlegungen auf den Seiten 15 ff.

 

Auf die Darlegungen zu 2.4 mit dem Titel : "Ausschreibung im INPOL zur Festnahme oder: Wo ist das Recht der Ausländerbehörden zu Festnahme ?" wird besonders hingewiesen.

 

Soweit in dem Bericht am Rande auch zu den Fragen Stellung genommen wird, inwieweit die Durchführung der Abschiebung ohne vorherige richterliche Anordnung gestattet ist (Seite 23) und inwieweit die Polizeigesetze (Gefahrenabwehrgesetze) einen der Anordnung der Abschiebungshaft vorgelagerten Gewahrsam ermöglichen (Seite 29), ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um höchst umstrittene Fragen handelt, die bereits in früheren Rundbriefen ausführlich behandelt wurden.   

 

VII.

 

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 03.01.2005 – 16 W 195/04 – Klarstellungen zu zwei für die haftrichterliche Praxis wichtigen (an sich aus dem Gesetz eindeutig ableitbaren, aber immer wieder mit Zweifeln versehenen) Punkten vorgenommen:

 

1.)  Auch der aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereiste Ausländer erwirbt mit Stellung eines Asylantrages im Bundesgebiet eine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung.

 

2.) Auch wenn der Betroffene in einem anderen DÜ-Staat bereits einen Asylantrag gestellt hat, sind die haftverschonenden Regelungen über den Erstasylantrag zu beachten, sobald der Betroffene erstmals im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes auch einen Asylantrag stellt. Die Annahme eines nicht haftverschonenden Zweitantrages setzt in solchen Fällen voraus, dass das Asylverfahren in dem anderen DÜ-Staat bereits erfolglos abgeschlossen wurde.

 

Die Entscheidung wird in Kürze veröffentlicht. 

 

 

VIII.

 

Aus gegebenem Anlass erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass die von mir veröffentlichten Entscheidungen und Texte von Behörden und Anwälten selbstverständlich in anhängigen Verfahren vorgelegt und auch zu diesem Zweck ausgedruckt und kopiert werden dürfen.

 

Die Zitierweise ist bei den Entscheidungen jeweils angegeben. Sie finden die Entscheidung unter dieser Angabe in der Loseblatt-Version (Anhang) oder wenn Sie im Internet z.B. bei der Suchmaschine Google den jeweiligen Zitiervorschlag in Anführungszeichen als Suchbegriff eingeben (also z.B. "OLG Düsseldorf v. 24.09.2004 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang").

 

Für die dauerhafte Verfügbarkeit im Internet ist durch das Web-Archiv (Way-Back-Machine) gesorgt. Dort kann alles – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - unter

"http://web.archive.org/web/*/http://www.abschiebungshaft.de"

abgerufen werden.

 

IX.

 

Der Rundbrief ist als Anlage in Doc-Version und in Htm-Version beigefügt. In der Doc-Version wird jeder Jahrang ab 2005 mit durchgehenden Seitenzahlen versehen. Da sich die Rundbriefe besonderer Aufmerksamkeit erfreuen, erstelle ich für die Rundbriefe ab 01/2005 ein Stichwortverzeichnis mit den jeweiligen Seitenzahlen der Doc-Version. Das derzeitige Stichwortverzeichnis füge ich zur Ansicht als Anlage bei. Es wird laufend ergänzt und kann auf der Startseite (www.abschiebungshaft.de) jeweils aufgerufen und ausgedruckt werden (Rundbriefe-Stichwortverzeichnis).

 

Düsseldorf, den 15. Januar 2005

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

fon + fax: 0211-4541192

mkmelchior@t-online.de

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