Bezieher
des Rundbriefs
Beigefügt
ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom
10. Dezember 2007 – 2 BvR 1033/06 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage
dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Die Entscheidung wurde von
Herrn Rechtsanwalt Fahlbusch in Hannover mit der nachfolgenden Anmerkung zur
Verfügung gestellt:
"Die Ausführungen des Verfassungsgerichts zur
Frage der Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
einer erledigten Haftanordnung geben zunächst Anlass zu dem Hinweis, dass
bereits zusammen mit Einlegung der sofortigen Beschwerde bzw. eines Haftaufhebungsantrages
nach § 10 FEVG beantragt werden sollte, festzustellen, dass die
Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig (gewesen) ist. Jedenfalls bei
dieser Verfahrensweise dürfte es nicht zu den vom Gericht angesprochenen
Problemen im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags kommen.
Wünschenswert wäre gewesen, wenn das
Verfassungsgericht weitere Ausführungen zu den haftrechtlichen Auswirkungen
eines im EU-Ausland gestellten
Asylgesuchs, das nach Rücküberstellung des Betroffenen im Bundesgebiet abschließend
bearbeitet wird, gemacht hätte. Nach § 14 Abs. 3 AsylVfG steht ein
aus der Freiheit heraus gestellter Erstasylantrag der Inhaftierung in Abschiebungshaft
entgegen. Gleiches gilt auch dann, wenn der Asylantrag im EU-Ausland gestellt
wird und Deutschland für die Bearbeitung des Asylverfahrens nach den Regularien
der VO-EG Nr. 343/2003 zuständig ist. Dies ergibt sich bereits aus
Art. 16 Abs. 1 b VO-EG Nr. 343/2003, demnach der Mitgliedsstaat,
der nach der genannten Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist,
gehalten ist, „die Prüfung des Asylantrages abzuschließen“.
Wie zudem in Art. 7 Abs. 3 VO-EG 1560/2003
der VO-EG Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung)
geregelt ist, besteht eine Verpflichtung für den überstellenden Mitgliedsstaat,
alle Unterlagen des Betroffenen, die für die Durchführung seines Asylverfahrens
im zuständigen Mitgliedsstaat relevant sein könnten, dem „Asylbewerber vor
seiner Ausreise zurückgegeben bzw. den Mitgliedern seiner Eskorte zum Zwecke
der Übergabe an die einschlägigen Behörden des zuständigen Mitgliedsstaates
anvertraut werden oder diesen Behörden auf geeignetem Wege übermittelt werden“.
Die europarechtlichen Vorgaben gehen insofern eindeutig davon aus, dass ein im
EU-Ausland begonnenes Asylverfahren im jeweils zuständigen Staat fortgeführt
und dort abgeschlossen wird.
Schließlich ergibt sich aus § 22 a AsylVfG, dass
der betreffende Asylbewerber mit Übernahme durch die Bundesrepublik Deutschland
einem um Asyl nachsuchenden Ausländer gleichsteht, sodass ihm Kraft Gesetzes
der Aufenthalt gestattet ist, § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese
Aufenthaltsgestattung nun steht der Inhaftierung in Abschiebungshaft gleichermaßen
wie eine Aufenthaltsgestattung, die aufgrund eines aus der Freiheit im
Bundesgebiet gestellten Asylantrags zu erteilen ist, entgegen. Dies wird das
Oberlandesgericht nach Zurückverweisung der Sache durch das
Bundesverfassungsgericht zu beachten haben.
Erfreulicherweise finden sich im Beschluss des
Verfassungsgerichts vom 10. Dezember 2007 deutliche Ausführungen dazu,
dass bei einer haftanordnenden Entscheidung vom Gericht regelmäßig die Akten
der Ausländerbehörde beizuziehen sind, da nur so den Anforderungen aus
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG genügt
wird. Gegen diese Verpflichtung auf Beiziehung der Ausländerakten wird – soweit
ersichtlich – weithin verstoßen. Es ist zu hoffen, dass mit der vorliegenden
Entscheidung hier rechtsstaatliche Mindeststandards in das
Abschiebungshaftverfahren einziehen werden."
Der
Anmerkung ist zuzustimmen:
I.
Inhaltlich geht es in diesem Verfahren um die Frage, ob ein Betroffener, der im Ausland einen Asyl-Erst-Antrag gestellt hat und der zur Durchführung/Fortführung des Asylverfahrens wegen Unzuständigkeit des Landes, in welchem der Asylantrag angebracht wurde, nach Maßgabe der Dublin-II-Verordnung nach Deutschland überstellt wird, hier vor Abschluss des Asylverfahrens in Haft zur Sicherung der Abschiebung genommen werden könnte.
Schon die Fragestellung selbst zeigt, dass die Haft "zur Sicherung der Abschiebung" für diese Fälle nicht zur Verfügung stehen kann, weil völlig offen ist, ob der Betroffene überhaupt abgeschoben werden kann. Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, weshalb das BVerfG die Frage als "noch nicht geklärt" bezeichnet hat (siehe Seite 12 der Anlage).
Der
Betroffene erwirbt mit der Überstellung zunächst eine hafthindernde
asylrechtliche Aufenthaltsgestattung. Das steht nicht nur in § 22 a AsylVerfG
(sog. Vertragsasyl), sondern ergibt sich – unabhängig davon - auch aus
allgemeinen Vorgaben des deutschen Asylrechts: Erst-Asylbewerbern ist der
Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens
gestattet. Die Aufenthaltsgestattung hindert die Sicherungshaft. Es besteht
keine Ausreisepflicht. Eine Ausnahme (Haft trotz Aufenthaltsgestattung) gibt es
nur in den Fällen des § 14 Abs. 3 AsylVerfG nach Maßgabe dieser Vorschrift. Ein
solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
II.
Den Schwerpunkt der Entscheidung des BVerfGs bildet die Frage nach den Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung in Freiheitsentziehungssachen. Der Verstoß des OLG gegen diese Anforderungen hat zur Feststellung der Grundrechtsverletzung und zur Zurückverweisung geführt.
Dass alle Umstände, die für die Entscheidung relevant sein können, ausermittelt werden müssen, ist an sich selbstverständlich. Das BVerfG wiederholt in diesem Zusammen-
hang auch,
(1)
dass die
Sachaufklärungspflicht gleichermaßen in Feststellungsverfahren gilt und
(2)
dass die Akten der
Ausländerbehörde bei einer Entscheidung über eine Haftanordnung regelmäßig
beizuziehen sind.
III.
Im
Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist (Grundsatz
der Subsidiarität) enthält die Entscheidung des BVerfGs schließlich auch Ausführungen
zu der Frage, unter welchen Bedingungen die Feststellung der Rechtswidrigkeit
einer zwischenzeitlich erledigten Freiheitsentziehung mit der sofortigen
weiteren Beschwerde geltend gemacht werden kann. Es geht dabei um den seit
langem schwelenden Streit, ob mit einem Feststellungsantrag in der
Rechtsbeschwerdeinstanz u.a. auch geltend gemacht werden kann, dass die
Haftanordnung zeitweise (z.B. bis zur Nachholung einer gebotenen Anhörung)
rechtswidrig war, oder ob es alleine darum gehen kann, ob die Entscheidung des
Landgerichts zutreffend war oder nicht. Das BVerfG läßt ausdrücklich offen, ob
die (wohl auch, aber nicht nur vom BGH vertretene) restriktivere Auffassung den
Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerecht wird. Es wäre nicht nur wünschenswert,
sondern auch zu erwarten gewesen, dass sich das BVerfG in dieser Frage nunmehr
eindeutig positioniert. Die jetzige Stellungnahme ist eher geeignet, Verwirrung
zu stiften, zumal das BVerfG zu diesem Problemkreis bereits 2005 weiterreichende
Erwägungen angestellt hatte (vgl. BVerfG
vom 31.10.2005 –2 BvR 2233/04 - ; siehe hierzu auch Rundbrief 18/2005).
Es
wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die von dem BVerfG angesprochene Problematik
dadurch vermieden werden kann, dass (auch bei laufender Haft) bereits die
Erstbeschwerde oder der Haftaufhebungsantrag mit entsprechenden Feststellungsanträgen
flankiert werden. Die Zulässigkeit solcher Anträge ist nicht in Streit. Mit
jedem Tag des Vollzugs tritt Erledigung der Haftanordnung insoweit ein.
IV.
Die eigentlich interessante Frage dieses Verfahrens ist aus diesseitiger Sicht allerdings folgende:
Der Asylantrag des
Betroffenen ist am 13.01.2006 (also bereits vor der Entscheidung über die
Erstbeschwerde) als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Wenn sich nun
ergeben sollte, dass die Haft ursprünglich rechtwidrig war, stellt sich die
weitere Frage, ob damit die Haft insgesamt rechtwidrig gewesen ist oder ob ab
der Entscheidung des Bundesamtes vom 13.01.2006 die Haft ohne weiteres als
nunmehr rechtmäßig fortgesetzt werden durfte. Die Handhabung in solchen Fällen
ist bisher nicht ganz einheitlich. Das Problem ist u.a. anlässlich der
Entscheidungen des Kammergerichts vom vom 12.
Dezember 2003 - 25 W 173/02 – (Anhang zum Kommentar) und
vom 14.
Oktober 2005 - 25 W 66/05 – (Anhang zum Kommentar) in den Rundbriefen 10/2004 und
19/2005
mit weiteren Verweisen angesprochen.
Düsseldorf,
den 14. Januar 2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
…………………..
(Dateien aus stick RB-01/2008)