An die
Bezieher
des Rundbriefs
zur Abschiebungshaft
I.
Ich erlaube mir, Ihnen in der Anlage insgesamt 3 Unterlagen zu übersenden mit der höflichen Bitte, die nachstehend zu 1.) und 2.) genannten Entscheidungen dem Bestand der Loseblatt-Version hinzuzufügen. Im einzelnen handelt es sich um folgendes:
1.)
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.
November 2003 - 4Z BR 73/03 - betrifft die Verlängerung der Sicherungshaft von
9 auf 12 Monate bei einem algerischen Staatsangehörigen, welche von dem
Landgericht "unter anderem" damit begründet worden war, dass der
Betroffene sich geweigert hat, die bekannte Rückkehrerklärung
(Freiwilligkeitserklärung) zu unterschreiben. Das BayObLG hat dies unbeanstandet
gelassen.
In
einem Fall, in welchem der Betroffene allen Mitwirkungspflichten nachkäme und
sich lediglich weigerte, die Freiwilligkeitserklärung (retour volontaire) zu
unterschreiben, könnte nach diesseitigem Verständnis ein "Verhindern der
Abschiebung" im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht angenommen
werden. Eine Verpflichtung, unwahre Angaben gegenüber seinen Heimatbehörden zu
machen, gibt es nicht (auf den
Rundbrief 32/2003 und die Darlegungen zu § 57 III 2 in der
Rechtsprechungsübersicht "Haftdauer" wird verwiesen ).
Freiwilligkeitserklärungen
oder Ähnliches gibt es im Übrigen nicht nur bei den algerischen Heimatbehörden.
In Haftsachen ist deshalb dann, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
geltend gemacht wird, von den Gerichten stets von Amts wegen zu hinterfragen,
worin konkret die Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehen soll.
2.)
Die (nicht angefochtene) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vom 26. August 2003 - 24 L 2373/03 - befasst sich mit der zwangsweisen Durchsetzung
der Passvorlagepflicht und setzt sich im einzelnen mit der im Anhang zum
Kommentar aufgenommenen Musterverfügung des IM-NRW vom 24.03.2003 auseinander.
Soweit
die Entscheidung auf den Seiten 10 bis 12 auch zur Vorführungshaft Stellung
nimmt, sei auf folgendes hingewiesen:
Die
zwangsweise Vorführung steht ausnahmslos unter Richtervorbehalt. Dies ergibt
sich eindeutig aus der gesetzlichen Regelung (Verweisung in § 70 Abs. 4 Satz 3
AuslG auf § 40 Abs. 1 BGSG). Ob die Maßnahme im Einzelfall (schon) als
Freiheitsentziehung im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist, ist dabei
belanglos. Die modernen Polizeigesetze (zu denen auch das BGSG gehört) gehen
hinsichtlich des Richtervorbehalts über den verfassungsrechtlichen
Mindeststandard (Art. 104 GG) hinaus.
Für
die Haftanordnung gelten ausnahmslos die Verfahrensregeln des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (Verweisung auf § 40 Abs. 2
BGSG). Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist also zwingend. Außerdem ist
das WÜK zu beachten. Wegen weiterer Einzelheiten ist auf die Darlegungen zur
Haft nach
§
70 Abs. 4 AuslG in der Rechtsprechungsübersicht "Haftgründe" zu
verweisen.
3.)
Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 06.12.2003 wurde die Richtlinie 2003/110/EG
des Rates vom 25.11.2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im
Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg veröffentlicht. Die Richtlinie
ist bis zum 6.12.2005 umzusetzen.
Die
Richtlinie ist in der Anlage als PDF-Datei beigefügt (Richtlinie_2003_110.pdf).
Die Anlage ist nicht Bestandteil der Loseblatt-Version des Kommentars, wird
aber in der Internet-Ausgabe verlinkt. Die Datei ist der Webseite der EU
entnommen.
In
der Richtlinie fehlen allerdings ausreichende Regelungen:
a)
über die Unterrichtung des betroffenen Ausländers über die Abwicklung der
Durchbeförderung,
b)
über die konkrete Handhabung, wenn der Betroffene im Transit ein Schutzersuchen
stellt (Art. 8 erscheint insoweit nicht auskömmlich),
c)
über die Kontrolle der Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten
Verpflichtungen (z.B. in Art. 5 Abs. 1 Satz 2),
d)
über die mit der Rückführung/Durchbeförderung einhergehenden Eingriffe in die
Freiheit der Person.
Westphal/Stoppa
haben auf ihrer Homepage (www.westphal-stoppa.de) bereits darauf hingewiesen,
dass die Richtlinie nicht auf das Problem der Freiheitsentziehung bei der
Durchbeförderung eingehe und dass unter bestimmten Voraussetzungen ein
Durchschiebungshaftbefehl wie in § 45 IRG erforderlich sei.
Der
Rat geht offenbar davon aus, dass das Problem der Freiheitsentziehung (z.B.
Richtervorbehalt) nach nationalem Recht zu beantworten sei. Dies ergibt sich
z.B. aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie. Der nationale Gesetzgeber ist deshalb
aufgerufen, diese Fragen zu regeln.
Zur Frage des
Richtervorbehalts bei Luftabschiebungen siehe auch
ZAR 2000, 110, 113 ff = www.abschiebungshaft.de/Richtervorbehalt_Flughafen.html.
II.
Amnesty International befasst sich in dem Mitte Januar 2004 vorgelegten Deutschlandbericht u.a. mit mutmaßlichen Mißhandlungen und exzessiver Gewaltanwendung bei Abschiebungen. Diesseits kann die Forderung von Amnesty nach der Einrichtung unabhängiger Überwachungsmechanismen nur nachdrücklich unterstützt werden. Bei Abschiebungen, bei denen es vorhersehbar zur Zwangsanwendung kommt (die Fälle sind vorhersehbar), ist ein ständiges unabhängiges Monitoring erforderlich, wie dies von mir schon seit Jahren vergeblich eingefordert wird. Unabhängigkeit (im Sinne von Abwesenheit von Interessenkonflikten) besitzt eine solche Einrichtung allerdings nur dann, wenn an ihr weder die die Abschiebung betreibenden Behörden noch die Flüchtlings-Lobby beteiligt sind. Im Übrigen ist immer wieder darauf hinzuweisen, dass niemand mehr als die handelnden Beamten von einem solchen unabhängigen Monitoring profitieren würden.
III.
Auf
meiner Homepage habe ich die Abhandlung zur Bordgewalt auf den neueren
Stand gebracht und insbesondere auf den Aufsatz von Hailbronner in ZLW 2002
sowie auf die Dissertation von Baumann hingewiesen. Sie erreichen diese Seite
im Internet unter "www.abschiebungshaft.de/Bordgewalt.html".
Düsseldorf, den 01. Februar
2004
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
fon + fax: 0211-4541192
mkmelchior@t-online.de
www.abschiebungshaft.de
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