An die            

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

Rundbrief 02/2008

 

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2007 – 34 Wx 121/07 – mit der höflichen Bitte, die Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Die Entscheidung wird deshalb veröffentlicht, weil hier erstmals – soweit ersichtlich – derart explicit eine Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 AufenthG gegen eine Mutter und gegen ihre drei Kinder, von denen das jüngste erst sechs Jahre alt war, angeordnet und von dem OLG bestätigt wurde.

 

Es besteht die Besorgnis, dass die Entscheidung zu einer Art Dammbruch führen könnte:

 

Zwar ging es bei der konkreten Haftanordnung – soweit dies der Entscheidung zu entnehmen ist - nur darum, die Mutter und ihre drei Kinder festzunehmen, zum Flughafen zu bringen und dort bis zum Abflug festhalten zu können, sowie darum, während dieser Maßnahmen die Kinder nicht von ihrer Mutter trennen zu müssen. In dem Beschluss des OLG ist aber auch andeutet, dass die von der Bundespolizei verlangte Flugtauglichkeitsbescheinigung (an deren Fehlen die Abschiebung letztlich gescheitert ist) noch nachträglich hätte besorgt und die Abschiebung dann zu einem späteren Zeitpunkt  - gegebenenfalls nach Haftverlängerung  – hätte durchgeführt werden können. Außerdem verhält sich die Entscheidung zur Haftfähigkeit des sechsjährigen Kindes.

 

Seit etwa 2002 besteht an sich Einvernehmen darüber, dass das Instrumentarium des   § 62 AufenthG bei 16- und 17-Jährigen nur ausnahmsweise und bei unter 16-Jährigen überhaupt nicht zur Verfügung steht.

 

Zwar kennt die gesetzliche Regelung keine ausdrückliche Altersgrenze. Es versteht sich aber an sich von selbst, dass die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (welche die Gerichte verpflichtet, einen ausreisepflichtigen Ausländer unter den dort genannten Voraussetzungen zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen) mit anderen höherrangigen Rechtswerten kollidieren würde, wenn auf das Alter der betroffenen Person keine Rücksicht genommen würde.

 

Die bislang gefundene Grenzziehung (keine Haftanordnung bei unter 16-Jährigen) ist in jeder Hinsicht sachgerecht und sollte auf keinen Fall aufgeweicht werden.

 

Der Umstand, dass nach der Vorstellung der antragstellenden Behörde ein Kind nicht von seiner Mutter getrennt werden sollte (was offenbar im konkreten Fall das tragende Motiv war), wäre ohnehin kein Haftgrund. Vorgänge dieser Art müssen über das Kind-

schaftsrecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht unter zwingender fachlicher Beteiligung des zuständigen Jugendamtes gelöst werden (und nicht über § 62 AufenthG). 

 

Falls es so gewesen sein sollte, dass die Mutter nicht bereit war, freiwillig zu reisen, und die Ausreisepflicht mit Zwang durchgesetzt werden mußte, ist aus diesseitiger Sicht zudem dringend davon abzuraten, die Kinder so etwas überhaupt miterleben zu lassen. Eine vorübergehende Trennung unter fachkundiger Betreuung ist solchen Erlebnissen allemal vorzuziehen. Zwar kann sich in diesen Fällen die Zwangsanwendung bis in das Flugzeug hinein fortsetzen. Dann muß notfalls eine fachkundige Person mitfliegen, welche Mutter und Kinder erst dann wieder zusammenführt, wenn sich die Situation beruhigt hat.

 

Düsseldorf, den 31. Januar 2008

 

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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(Dateien aus stick RB-02/2008)