Bezieher
des Rundbriefs
Beigefügt ist die
Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
München vom 13. November 2007 – 34 Wx 121/07 – mit der höflichen Bitte, die
Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Die Entscheidung wird
deshalb veröffentlicht, weil hier erstmals – soweit ersichtlich – derart
explicit eine Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 AufenthG gegen eine
Mutter und gegen ihre drei Kinder, von denen das jüngste erst sechs
Jahre alt war, angeordnet und von dem OLG bestätigt wurde.
Es besteht die Besorgnis, dass die Entscheidung zu einer Art Dammbruch führen könnte:
Zwar ging es bei der konkreten Haftanordnung – soweit dies der Entscheidung zu entnehmen ist - nur darum, die Mutter und ihre drei Kinder festzunehmen, zum Flughafen zu bringen und dort bis zum Abflug festhalten zu können, sowie darum, während dieser Maßnahmen die Kinder nicht von ihrer Mutter trennen zu müssen. In dem Beschluss des OLG ist aber auch andeutet, dass die von der Bundespolizei verlangte Flugtauglichkeitsbescheinigung (an deren Fehlen die Abschiebung letztlich gescheitert ist) noch nachträglich hätte besorgt und die Abschiebung dann zu einem späteren Zeitpunkt - gegebenenfalls nach Haftverlängerung – hätte durchgeführt werden können. Außerdem verhält sich die Entscheidung zur Haftfähigkeit des sechsjährigen Kindes.
Seit etwa 2002 besteht an sich Einvernehmen darüber, dass das Instrumentarium des § 62 AufenthG bei 16- und 17-Jährigen nur ausnahmsweise und bei unter 16-Jährigen überhaupt nicht zur Verfügung steht.
Zwar kennt die gesetzliche
Regelung keine ausdrückliche Altersgrenze. Es versteht sich aber an sich von
selbst, dass die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (welche die Gerichte
verpflichtet, einen ausreisepflichtigen Ausländer unter den dort genannten Voraussetzungen
zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen) mit anderen höherrangigen
Rechtswerten kollidieren würde, wenn auf das Alter der betroffenen Person keine
Rücksicht genommen würde.
Die bislang gefundene
Grenzziehung (keine Haftanordnung bei unter 16-Jährigen) ist in jeder Hinsicht
sachgerecht und sollte auf keinen Fall aufgeweicht werden.
Der Umstand, dass nach der
Vorstellung der antragstellenden Behörde ein Kind nicht von seiner Mutter
getrennt werden sollte (was offenbar im konkreten Fall das tragende Motiv war),
wäre ohnehin kein Haftgrund. Vorgänge dieser Art müssen über das Kind-
schaftsrecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht
unter zwingender fachlicher Beteiligung des zuständigen Jugendamtes gelöst
werden (und nicht über § 62 AufenthG).
Falls es so gewesen sein
sollte, dass die Mutter nicht bereit war, freiwillig zu reisen, und die
Ausreisepflicht mit Zwang durchgesetzt werden mußte, ist aus diesseitiger Sicht
zudem dringend davon abzuraten, die Kinder so etwas überhaupt miterleben zu
lassen. Eine vorübergehende Trennung unter fachkundiger Betreuung ist solchen
Erlebnissen allemal vorzuziehen. Zwar kann sich in diesen Fällen die
Zwangsanwendung bis in das Flugzeug hinein fortsetzen. Dann muß notfalls eine
fachkundige Person mitfliegen, welche Mutter und Kinder erst dann wieder
zusammenführt, wenn sich die Situation beruhigt hat.
Düsseldorf,
den 31. Januar 2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick RB-02/2008)