An die
Bezieher
des Rundbriefs
zur Abschiebungshaft
RUNDBRIEF 3/2004
I.
Im
Anschluß an den Rundbrief 2/2004 (dort Entscheidung des VG Düsseldorf vom
26.08.2003) erlaube ich mir, Ihnen in der Anlage die Entscheidung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11.04.2001 - 3Z BR 1/01 - zur
Vorführungshaft nach § 70 Abs. 4 AuslG zu übersenden. Ich bitte darum, diese
Unterlage dem Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen. In dem
entschiedenen Fall war der Betroffene
nach persönlicher Anhörung für 3 Tage in Vorführungshaft genommen
worden. Das BayObLG hat die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festgestellt.
Ich habe mich entschlossen, diese aus dem Jahr 2001 stammende Entscheidung
nachträglich in die Sammlung aufzunehmen, weil sie verdeutlicht, dass der
Haftrichter nicht auf eine bloß formale Prüfung der
Vollstreckungsvoraussetzungen beschränkt ist, sondern u.a. auch zu prüfen hat,
ob die angedrohte zwangsweise Vorführung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
vereinbar ist.
Soweit
es um die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nach Erledigung geht, ist auf
die bekannte weitergehende neuere Rechtsprechung auch des BayObLG zu
verweisen.
II.
Desweiteren
erlaube ich mir, in der Anlage die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen
OLG vom 07.01.2004 beizufügen mit der Bitte, diese ebenfalls zum Bestand der
Loseblatt-Version (Anhang) zu nehmen.
Die
Entscheidung befasst sich mit zwei bislang noch nicht hinreichend geklärten
Fragen:
a)
Bei der Übernahme bzw. Rückübernahme nach Dublin I oder jetzt Dublin II treten
nicht selten erhebliche Verzögerungen ein, weil manche Staaten auf Anfragen
oder Ersuchen nur zögerlich reagieren.
Das
OLG vertritt hierzu die Auffassung, dass das für die deutschen Behörden
geltende Beschleunigungsgebot auf zögerliche Arbeitsweisen durch andere
EU-Staaten nicht übertragbar sei.
Das
Beschleunigungsgebot wird für deutsche Behörden unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG abgeleitet. Bei grenzüberschreitenden Maßnahmen, wie sie aufgrund der
EU-Gesetzgebung erforderlich sind, stellt sich deshalb die Frage, ob nicht aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (welcher ja auch
Inhalt der Grundrechts-Charta der EU-Verfassung werden soll) gleichartige
Verpflichtungen für die Behörden aller EU-Statten zum Schutz der Betroffenen
abzuleiten sind.
b)
Es verwundert, dass - wie hier - aus Haftakten immer noch nicht eindeutig zu entnehmen
ist, ob der betroffene Ausländer nach Art. 36 WÜK belehrt worden ist. Das OLG
hält die möglicher Weise unterbliebene Belehrung jedenfalls für unschädlich.
Nach diesseitigem Verständnis spricht vieles dafür, dass die Regelung des Art.
36 Abs. 1 Buchst. b des WÜK zu den "vorgeschriebenen Formen" im Sinne
des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gehört. Einzelheiten zur Problematik siehe Seite
1400 ff der Loseblatt-Version. Weitere Klärung der streitigen Fragen könnte das
Verfahren Mexiko ./. USA vor dem Internationalen Gerichtshof bringen. Die
letzte Pressemeldung des Gerichtshofs mit den von Mexiko zur Entscheidung
gestellten Fragen ist in der Anlage beigefügt (gehört nicht zur Loseblatt-Version).
Mexiko verlangt u.a. die Herstellung des Status-quo-ante. Die Sache ist bei dem
Gerichtshof in der Beratung.
III.
Die
Zeitschrift "Betrifft Justiz" befasst sich in den beiden letzten
Ausgaben September 2003 und Dezember 2003 mit dem richterlichen
Bereitschaftsdienst, der u.a. wegen der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2002 (siehe Anhang zum Kommentar und
Anmerkung hierzu) zur Sicherung des Richtervorbehalts erheblich ausgedehnt
werden muß. Die Tendenz geht wohl auf eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit des
Richters. Inwieweit die Justiz allerdings flächendeckend in der Lage ist, den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachhaltig Rechnung zu tragen, wird die
weitere (offenbar von Widerständen begleitete) Entwicklung zeigen. Unabhängig
davon gilt, dass dann, wenn ein Richter nicht erreichbar ist, obwohl er nach
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erreichbar sein müßte, die von
Festnahme betroffene Person sofort freizulassen ist.
Für
NRW ist darauf hinzuweisen, dass am 01.01.2004 die Bereitschaftsdienstverordnung
vom 23.09.2003 (GVBl-NW 2003, 603) in Kraft getreten ist. Entsprechende Verordnungen
gibt es auch in anderen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg vom 28.03.2003,
Sachsen-Anhalt vom 24.06.2003).
IV.
Der diesseitige Hinweis im Rundbrief 2/2004 auf den unter
"www.abschiebungshaft.de/Richtervorbehalt_Flughafen.html" aufrufbaren
Aufsatz hat nach meiner Statistik zu einer Vielzahl von Aufrufen dieser Seite
geführt. Es erscheint deshalb geboten, vorsorglich auf folgendes hinzuweisen:
1.)
Der Aufsatz wurde im Jahre 2000 geschrieben und veröffentlicht. Unter 3.1.1.
wurde auf den "verfassungsrechtlich äußerst bedenklichen" Zustand
hingewiesen, dass Richter außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Justiz häufig
nicht erreichbar sind. Zugleich wurden Vorschläge gemacht, wie der BGS mit
diesem damals seit Jahrzehnten verfestigten Zustand umgehen könne.
2.)
Inzwischen liegt jedoch die Entscheidung des BVerfGs vom 15.05.2002 - 2 BvR
2292/00 - vor (siehe Anhang zum Kommentar). Danach muß der Richter
"jedenfalls" zur Tageszeit (also z.B. im Sommer etwa von 4.00 bis
21.00 Uhr) erreichbar sind. Aus der Entscheidung folgt, dass bei
Nichterreichbarkeit des Richters der Betroffene freizulassen ist, und zwar auch
dann, wenn die Höchstfrist nach Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG noch nicht abgelaufen
ist. Außerdem ist in der Entscheidung des BVerfGs ausdrücklich darauf
hingewiesen (Randziffer 32), dass bei Anwendung der in den Polizeigesetzen enthaltenen
Kurzzeitklauseln (Prognoseentscheidung) auf die verfassungsrechtlich gebotene
und nicht auf die hiervon abweichenden tatsächliche Erreichbarkeit des Richters
abzustellen ist.
3.)
Mein Aufsatz aus dem Jahr 2000 ist damit in den zu 2.) genannten Punkten durch
die Entscheidung des BVerfGs überholt. Offen ist weiterhin die Frage, ob die
Erreichbarkeit des Richters auch in der Nachtzeit (also rund um die Uhr)
sichergestellt sein muß. Nach diesseitigem Verständnis ist die
24-Stunden-Erreichbarkeit erforderlich. Wegen aller Einzelheiten wird auf die
Anmerkung zur Entscheidung des BVerfGs vom 15.05.2002 verwiesen, die auf den
Seiten 1410 ff der Loseblatt-Version und unter
"www.abschiebungshaft.de/Anmerkung-zu-BVerfG-vom-15-Mai-2002.html" nachzulesen
ist.
Düsseldorf,
den 19. Februar 2004
Mit
freundlichen Grüßen
Klaus
Melchior
Golzheimer
Platz 9
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Düsseldorf
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+ fax: 0211-4541192
mkmelchior@t-online.de
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