An die

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

RUNDBRIEF 3/2004

 

I.

 

Im Anschluß an den Rundbrief 2/2004 (dort Entscheidung des VG Düsseldorf vom 26.08.2003) erlaube ich mir, Ihnen in der Anlage die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11.04.2001 - 3Z BR 1/01 - zur Vorführungshaft nach § 70 Abs. 4 AuslG zu übersenden. Ich bitte darum, diese Unterlage dem Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen. In dem entschiedenen Fall war der Betroffene  nach persönlicher Anhörung für 3 Tage in Vorführungshaft genommen worden. Das BayObLG hat die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festgestellt. Ich habe mich entschlossen, diese aus dem Jahr 2001 stammende Entscheidung nachträglich in die Sammlung aufzunehmen, weil sie verdeutlicht, dass der Haftrichter nicht auf eine bloß formale Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen beschränkt ist, sondern u.a. auch zu prüfen hat, ob die angedrohte zwangsweise Vorführung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

 

Soweit es um die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nach Erledigung geht, ist auf die bekannte weitergehende neuere Rechtsprechung auch des BayObLG zu verweisen.   

 

 

II.

 

Desweiteren erlaube ich mir, in der Anlage die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 07.01.2004 beizufügen mit der Bitte, diese ebenfalls zum Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) zu nehmen.

 

Die Entscheidung befasst sich mit zwei bislang noch nicht hinreichend geklärten Fragen:

 

a) Bei der Übernahme bzw. Rückübernahme nach Dublin I oder jetzt Dublin II treten nicht selten erhebliche Verzögerungen ein, weil manche Staaten auf Anfragen oder Ersuchen nur zögerlich reagieren.

 

Das OLG vertritt hierzu die Auffassung, dass das für die deutschen Behörden geltende Beschleunigungsgebot auf zögerliche Arbeitsweisen durch andere EU-Staaten nicht übertragbar sei.

 

Das Beschleunigungsgebot wird für deutsche Behörden unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleitet. Bei grenzüberschreitenden Maßnahmen, wie sie aufgrund der EU-Gesetzgebung erforderlich sind, stellt sich deshalb die Frage, ob nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (welcher ja auch Inhalt der Grundrechts-Charta der EU-Verfassung werden soll) gleichartige Verpflichtungen für die Behörden aller EU-Statten zum Schutz der Betroffenen abzuleiten sind.

 

b) Es verwundert, dass - wie hier - aus Haftakten immer noch nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob der betroffene Ausländer nach Art. 36 WÜK belehrt worden ist. Das OLG hält die möglicher Weise unterbliebene Belehrung jedenfalls für unschädlich. Nach diesseitigem Verständnis spricht vieles dafür, dass die Regelung des Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des WÜK zu den "vorgeschriebenen Formen" im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gehört. Einzelheiten zur Problematik siehe Seite 1400 ff der Loseblatt-Version. Weitere Klärung der streitigen Fragen könnte das Verfahren Mexiko ./. USA vor dem Internationalen Gerichtshof bringen. Die letzte Pressemeldung des Gerichtshofs mit den von Mexiko zur Entscheidung gestellten Fragen ist in der Anlage beigefügt (gehört nicht zur Loseblatt-Version). Mexiko verlangt u.a. die Herstellung des Status-quo-ante. Die Sache ist bei dem Gerichtshof in der Beratung.

 

 

III.

 

Die Zeitschrift "Betrifft Justiz" befasst sich in den beiden letzten Ausgaben September 2003 und Dezember 2003 mit dem richterlichen Bereitschaftsdienst, der u.a. wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2002 (siehe Anhang zum Kommentar und Anmerkung hierzu) zur Sicherung des Richtervorbehalts erheblich ausgedehnt werden muß. Die Tendenz geht wohl auf eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit des Richters. Inwieweit die Justiz allerdings flächendeckend in der Lage ist, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachhaltig Rechnung zu tragen, wird die weitere (offenbar von Widerständen begleitete) Entwicklung zeigen. Unabhängig davon gilt, dass dann, wenn ein Richter nicht erreichbar ist, obwohl er nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erreichbar sein müßte, die von Festnahme betroffene Person sofort freizulassen ist.

 

Für NRW ist darauf hinzuweisen, dass am 01.01.2004 die Bereitschaftsdienstverordnung vom 23.09.2003 (GVBl-NW 2003, 603) in Kraft getreten ist. Entsprechende Verordnungen gibt es auch in anderen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg vom 28.03.2003, Sachsen-Anhalt vom 24.06.2003).

 

 

IV. Der diesseitige Hinweis im Rundbrief 2/2004 auf den unter "www.abschiebungshaft.de/Richtervorbehalt_Flughafen.html" aufrufbaren Aufsatz hat nach meiner Statistik zu einer Vielzahl von Aufrufen dieser Seite geführt. Es erscheint deshalb geboten, vorsorglich auf folgendes hinzuweisen:

 

1.) Der Aufsatz wurde im Jahre 2000 geschrieben und veröffentlicht. Unter 3.1.1. wurde auf den "verfassungsrechtlich äußerst bedenklichen" Zustand hingewiesen, dass Richter außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Justiz häufig nicht erreichbar sind. Zugleich wurden Vorschläge gemacht, wie der BGS mit diesem damals seit Jahrzehnten verfestigten Zustand umgehen könne.

 

2.) Inzwischen liegt jedoch die Entscheidung des BVerfGs vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - vor (siehe Anhang zum Kommentar). Danach muß der Richter "jedenfalls" zur Tageszeit (also z.B. im Sommer etwa von 4.00 bis 21.00 Uhr) erreichbar sind. Aus der Entscheidung folgt, dass bei Nichterreichbarkeit des Richters der Betroffene freizulassen ist, und zwar auch dann, wenn die Höchstfrist nach Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG noch nicht abgelaufen ist. Außerdem ist in der Entscheidung des BVerfGs ausdrücklich darauf hingewiesen (Randziffer 32), dass bei Anwendung der in den Polizeigesetzen enthaltenen Kurzzeitklauseln (Prognoseentscheidung) auf die verfassungsrechtlich gebotene und nicht auf die hiervon abweichenden tatsächliche Erreichbarkeit des Richters abzustellen ist. 

 

3.) Mein Aufsatz aus dem Jahr 2000 ist damit in den zu 2.) genannten Punkten durch die Entscheidung des BVerfGs überholt. Offen ist weiterhin die Frage, ob die Erreichbarkeit des Richters auch in der Nachtzeit (also rund um die Uhr) sichergestellt sein muß. Nach diesseitigem Verständnis ist die 24-Stunden-Erreichbarkeit erforderlich. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Anmerkung zur Entscheidung des BVerfGs vom 15.05.2002 verwiesen, die auf den Seiten 1410 ff der Loseblatt-Version und unter "www.abschiebungshaft.de/Anmerkung-zu-BVerfG-vom-15-Mai-2002.html" nachzulesen ist.   

    

Düsseldorf, den 19. Februar 2004

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

fon + fax: 0211-4541192

mkmelchior@t-online.de

www.abschiebungshaft.de

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