Bezieher
des Rundbriefs
Zuletzt war mit Rundbrief
08/2007 über die FGG-FEVG-Reform berichtet worden. Ausserdem wurden aus dem
Regierungsentwurf diejenigen Regelungen, welche das FEVG ersetzen sollen, mit der
jeweiligen Begründung mitgeteilt (§§ 415 ff des Entwurfs).
Inzwischen liegen zu dem
Regierungsentwurf auch die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung
der Bundesregierung vor. Einzelheiten finden sich in der BT-Drucksache 16/6308.
Anhörungen im
Rechtsausschuss sind für den 11.02. und 13.02.2008 vorgesehen. Ob dort das
Freiheitsentziehungsverfahren thematisiert wird, ist bisher nicht zu erkennen.
Soweit es um das
Abschiebungshaft-Verfahren geht, würde das Gesetz in der praktischen Auswirkung
zu einem spürbaren Abbau des Rechtsschutzes führen.
Es schmerzt, wenn sich jetzt
die jüngere Generation daran macht, den Rechtsstaat in einem der sensibelsten
Bereiche (Freiheitsentziehung) und ohne Rücksicht auf historische Erfahrungen zurückzubauen.
Es sind insbesondere drei
Punkte, die in diesem Zusammenhang genannt werden sollen:
1.
Die Rechtsbeschwerde an
das OLG soll entfallen. Rechtsbeschwerdegericht wäre stattdessen der BGH,
allerdings nur dann, wenn das Landgericht die Rechtsbeschwerde zuläßt. Eine
Nichtzulassungsbeschwerde soll es nicht geben. Auch wäre der BGH an eine
Zulassung nicht gebunden.
Es muß leider bezweifelt werden, dass durch diese
gleich mehrfache Verfahrensverkürzung dem notwendigen Individualschutz gegen
unberechtigte staatliche Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht noch hinreichend
Rechnung getragen werden kann. Auf die hiesigen Veröffentlichungen darf
verwiesen werden.
Der bisherige § 10 Abs. 2
FrhEntzG und damit das darin enthaltene förmliche Antragsrecht der Beteiligten
sind weggefallen. Das Gericht hat trotzdem weiterhin von Amts wegen die
Aufhebung der Freiheitsentziehung zu prüfen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es ist jedoch im Verfahrensablauf freier als zuvor.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag
weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem
anderen Gesetz vorgesehen ist. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es
einem Antrag auf Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der
sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
Zivilprozessordnung anfechtbar.
(4) Diejenigen, die nach Absatz 3 als Beteiligte zu dem
Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu
benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht
zu belehren.
Düsseldorf, den 05. Februar 2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick RB-03/2008)