An die            

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

Rundbrief 03/2008

 

 

Zuletzt war mit Rundbrief 08/2007 über die FGG-FEVG-Reform berichtet worden. Ausserdem wurden aus dem Regierungsentwurf diejenigen Regelungen, welche das FEVG ersetzen sollen, mit der jeweiligen Begründung mitgeteilt (§§ 415 ff des Entwurfs).

 

Inzwischen liegen zu dem Regierungsentwurf auch die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung vor. Einzelheiten finden sich in der BT-Drucksache 16/6308.

 

Anhörungen im Rechtsausschuss sind für den 11.02. und 13.02.2008 vorgesehen. Ob dort das Freiheitsentziehungsverfahren thematisiert wird, ist bisher nicht zu erkennen.

 

Soweit es um das Abschiebungshaft-Verfahren geht, würde das Gesetz in der praktischen Auswirkung zu einem spürbaren Abbau des Rechtsschutzes führen.

 

Es schmerzt, wenn sich jetzt die jüngere Generation daran macht, den Rechtsstaat in einem der sensibelsten Bereiche (Freiheitsentziehung) und ohne Rücksicht auf historische Erfahrungen zurückzubauen.

 

Es sind insbesondere drei Punkte, die in diesem Zusammenhang genannt werden sollen:

 

 

1.      Die Rechtsbeschwerde an das OLG soll entfallen. Rechtsbeschwerdegericht wäre stattdessen der BGH, allerdings nur dann, wenn das Landgericht die Rechtsbeschwerde zuläßt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde soll es nicht geben. Auch wäre der BGH an eine Zulassung nicht gebunden.

 

Es muß leider bezweifelt werden, dass durch diese gleich mehrfache Verfahrensverkürzung dem notwendigen Individualschutz gegen unberechtigte staatliche Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht noch hinreichend Rechnung getragen werden kann. Auf die hiesigen Veröffentlichungen darf verwiesen werden.

 

 

2.      Der förmliche Haftaufhebungsantrag nach § 10 Abs. 2 FEVG (insbesondere des Betroffenen selbst) hat sich jedenfalls in den letzten Jahren als ein unverzichtbares Instrument erwiesen, um die Haftentlassung sicherzustellen, wenn sich ergibt, dass die Haftvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

 

Insbesondere bei Verletzungen des Beschleunigungsgebots, von denen der Haftrichter im Zweifel nichts erfährt, ist der Haftaufhebungsantrag ein wichtiges Korrektiv.

 

Nach dem Regierungsentwurf soll die Regelung des § 10 Abs. 2 FEVG, welche in der Tradition der Habeas-Corpus-Rechtsbehelfe steht, entfallen. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür wird nicht gegeben. In der Begründung der Bundesregierung heißt es lediglich und lapidar wie folgt:

 

Der bisherige § 10 Abs. 2 FrhEntzG und damit das darin enthaltene förmliche Antragsrecht der Beteiligten sind weggefallen. Das Gericht hat trotzdem weiterhin von Amts wegen die Aufhebung der Freiheitsentziehung zu prüfen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben. Es ist jedoch im Verfahrensablauf freier als zuvor.

 

Die Auswirkungen dieser gesetzgeberischen Maßnahme sind nicht vorhersehbar. Von ihr sollte Abstand genommen werden.

 

Zwar bleibt und besteht die aus der Verfassung ableitbare und in § 426 des Entwurfs nochmals angesprochene Amts-Pflicht des Gerichts, als rechtswidrig erkannte Haftanordnungen sofort aufzuheben. Mit dieser Pflicht  muß aber ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Betroffenen auf Beendigung der Haft korrespondieren.

 

 

3.      Nach der jetzigen Rechtslage ist es so, dass u.a. der Ehepartner Beschwerde einlegen kann. Dieses Recht wird nach den Vorstellungen des Entwurfs erheblich eingeschränkt:

 

Ein Beschwerderecht soll es nach dem Entwurf nur noch geben, falls der        Ehepartner in erster Instanz vom Gericht beteiligt worden ist (§ 429 Absatz 2 des Entwurfs).

 

Auch eine fehlerhafte Anwendung der Beteiligungsvorschriften würde demnach – soweit ersichtlich - zum Verlust des Beschwerderechts führen. Das erscheint nicht vertretbar. Das Beschwerderecht sollte dem in § 429 Abs. 2 des Entwurfs genannten Personenkreis zumindest auch dann zustehen, wenn die Beteiligung in erster Instanz zu Unrecht unterblieben ist.

 

Die Sache wird noch dadurch verschlimmert, dass es sich bei dem Ehepartner und den anderen in § 418 Abs. 3 des Entwurfs genannten Personen nur um sog. Kann-Beteiligte handelt. Die Beteiligung steht also im Ermessen des Gerichts. Die Nichtbeteiligung beseitigt dabei nicht nur das Beschwerderecht, sondern zugleich auch die Verpflichtung zur Anhörung (§ 420 Abs. 3 des Entwurfs).

 

Ob all dies durch das mit einem eigenen Beschwerderecht ausgestattete Beteiligungsverfahren für Kann-Beteiligte aufgefangen werden kann, muß ernsthaft bezweifelt werden. Der Gesetzentwurf sieht hierzu in § 7 des Entwurfs in

 

 

 

Absatz 3 und Absatz 4 folgendes vor:

 

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) Diejenigen, die nach Absatz 3 als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

 

 

Das bisherige Beschwerderecht aus § 7 Abs. 2 in Verb. mit § 6 Abs. 2 Buchstaben b) und c) FEVG ist eine Fortschreibung des Art. 104 Abs. 4 GG. Es ist wichtig, dass irgendjemand außerhalb der Haftsituation ohne komplizierte Hürden im eigenen Namen für den Betroffenen mit der Ziel der Haftentlassung tätig werden kann.    

 

 

Düsseldorf, den 05. Februar 2008

 

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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(Dateien aus stick RB-03/2008)