An die            

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

Rundbrief 04/2008

 

 

Zur unverzüglichen Nachholung der Anhörung nach Erlass einer einstweiligen Anordnung: Unterlassen nicht rückwirkend heilbar

 

Asylantrag aus einer einstweiligen Sicherungshaft heraus

 

Zum Umgang mit einem mündlichen Asylbegehren gegenüber Polizei, Ausländerbehörde oder Haftgericht nach unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat

 

Zur Auslagenentscheidung, wenn der Anlass für den Haftantrag während des Verfahrens wegfällt

 

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 – 1 W 371/07 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Die Entscheidung befasst sich mit verschiedenen Themen:

 

1.)  Einmal ging es darum, dass von dem Amtsgericht (am 13.10.) eine einstweilige Haftanordnung (§ 11 FEVG) gegen den präsenten Betroffenen erlassen worden war, mit dem eine richtige Verständigung bei der Vorführung nicht möglich gewesen ist, und dass eine ordnungsgemäße Anhörung mit einem Dolmetscher der arabischen Sprache erst 6 Tage später (19.10.) durchgeführt wurde. Ein solches Vorgehen liegt außerhalb (jenseits) der gesetzlichen Möglichkeiten. Das Kammergericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die nachträgliche Anhörung keine rückwirkende Heilung bewirken konnte und dass deshalb die einstweilige Haftanordnung insgesamt rechtwidrig war.

 

2.) Das Amtsgericht hat dann aufgrund der Anhörung vom 19.10. eine endgültige Sicherungshaftanordnung erlassen. Auch deren Rechtswidrigkeit wurde von dem Kammergericht festgestellt, weil das Amtsgericht die inzwischen von dem Betroffenen erworbene Aufenthaltsgestattung nicht beachtet hat. Der Betroffene hatte nämlich in der Zwischenzeit, und zwar am 15.10. (als er noch aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 13.10. inhaftiert war) einen Asylantrag bei dem Bundesamt gestellt, der eine Aufenthaltsgestattung begründete.

 

Allerdings hatte das Kammergericht sich dabei mit der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 (jetzt: § 14 Abs. 3 Satz 1) des Asylverfahrensgesetzes auseinanderzusetzen, welche trotz Erst-Asylantrags (und der damit verbundenen Aufenthaltsgestattung) unter den dort genannten Voraussetzungen die zeitweise Fortsetzung/Anordnung der Haft erlaubt. Hierzu werden von dem Kammergericht zwei Fragen angesprochen:

 

a)     Einmal geht es um die Frage, ob eine einstweilige Anordnung überhaupt eine Haft im Sinne des numerus clausus der Haftgründe des § 14 Abs. 3 Satz 1 (früher:      § 14 Abs. 4 Satz 1) AsylVerfG darstellt. Die Frage ist nach diesseitiger Beobachtung in der Rechtsprechung nur ganz gelegentlich thematisiert und dann wohl bejaht worden. Das Kammergericht läßt die Frage offen. Die Thematik kann u.U. dann Bedeutung erlangen, wenn zur Vorbereitung einer geplanten Festnahme am Flugzeug bei Überstellung eine einstweilige Haftanordnung ohne vorherige Anordnung erlassen worden ist, bevor der Betroffene überhaupt mit deutschen Behörden Kontakt aufnehmen konnte. 

 

b)     Positioniert hat sich das KG demgegenüber eindeutig zu der Frage, ob auch eine – wie hier - rechtswidrige einstweilige Anordnung die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfG auslösen kann. Das Kammergericht verneint dies: Der Betroffene sei so zu behandeln, als hätte er den Asylantrag nicht aus der Haft heraus gestellt. Das Kammergericht bringt hiermit einen neuen Aspekt in die Diskussion um die ohnehin insgesamt mißglückte Vorschrift des § 14 Abs. 3 AsylVerfG. 

      

3.) Im Rahmen der Auslagenentscheidung führt das Kammergericht unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 20.03.2003 – V ZB 6/03 – aus, dass weder Polizei, noch Ausländerbehörde noch Haftrichter verpflichtet seien, einen mündlichen Asylantrag an das Bundesamt weiterzuleiten.

 

Dies entspricht wohl der überwiegenden Handhabung in der Rechtsprechung. Dennoch ist dieser Auffassung weiterhin zu widersprechen:

 

Wenn ein Betroffener um Asyl nachsucht, darf grundsätzlich Sicherungshaft nicht angeordnet werden. Wird festgestellt, dass der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist ist und dass deshalb die haftverschonende Aufenthaltsgestattung erst mit dem Asylantrag beim Bundesamt entstehen kann, ist es nach diesseitigem Verständnis unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung geboten, den Betroffenen entsprechend zu belehren und ihm (bevor es zu einer Haftanordnung kommt) zumindest die Möglichkeit zu geben, sofort - z.B. per Fax - mit dem Bundesamt Kontakt aufzunehmen und einen haftverschonenden Asylantrag anzubringen statt ihn "in die Falle" des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfG laufen zu lassen. Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil es sonst von dem rechtzeitigen Zugang zu fachkundiger Beratung oder von Zufälligkeiten abhängt, ob es dem Betroffenen gelingt, noch vor der Haftanordnung seinen Asylantrag beim Bundesamt anzubringen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf folgendes Problem hinzuweisen:

 

Ein Betroffener wird nicht selten die ihn festnehmenden Beamten sinngemäß mit der Fragestellung konfrontieren, dass er gern Asyl beantragen möchte und was er da tun müsse. In dem Beschluss des KG wird mitgeteilt, der Betroffene habe bei seiner Anhörung durch das AG angegeben:

 

Bei seiner Festnahme habe er erklärt, einen Asylantrag stellen zu wollen. Ihm sei gesagt worden, dass er hierzu im Rahmen der Abschiebehaft Gelegenheit bekäme.

Eine solche Auskunft ist, wenn sie so erteilt wurde, nicht zulässig, weil sie bewirkt oder bewirken kann, dass der Betroffene von der rechtzeitigen haftverschonenden Asylantragstellung abgehalten wird. Dem Betroffenen ist in einem solchen Fall von der festnehmenden Behörde (wenn sie selbst die Zusammenhänge zwischen Haft und Asylantrag nicht kennt) sofort nach der Festnahme (und nicht erst "im Rahmen der Abschiebehaft") die Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt, einem Anwalt (Anwaltsnotdienst) oder einer Hilfsorganisation zu ermöglichen.

 

4.)  Das KG hat dem Land die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen  nach § 16 FEVG auferlegt, weil der Haftanlass mit der Stellung des Asylantrags beim Bundesamt entfallen war.      

 

Düsseldorf, den 18. Februar 2008

 

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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(Dateien aus stick RB-04/2008)