An die

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

RUNDBRIEF 5/2004

 

Der Rundbrief enthält zwei OLG-Entscheidungen und einen Hinweis.

Ich bitte, die beiden Entscheidungen dem Bestand (Anhang) der Loseblatt-Version hinzuzufügen.

 

1.) Im Anschluss an den Rundbrief 4/2004 (dort OLG Braunschweig v. 04.02.2004) übersende ich anliegend eine weitere Entscheidung zur Unzulässigkeit einer der Abschiebungshaft vorgelagerten geplanten vorläufigen richterfreien Festnahme. Es handelt sich um den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 2004. Nachdem inzwischen mehrere Obergerichte eine solche Festnahme für unzulässig erklärt haben, dürften Polizei- und Ausländerbehörden, in deren Bezirken bislang noch eine andere Handhabung üblich war, nicht mehr befugt sein, aus eigener Machtvollkommenheit darüber zu befinden, ob die vorherige Einschaltung des Richters erforderlich ist oder nicht. Diese Entscheidung steht allein den Gerichten zu.

 

2.) Im Anschluss an den Rundbrief 3/2004 (dort Schleswig-Holst. OLG  v. 07.01.2004) übersende ich anliegend den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2004, in dem eine von der Auffassung des Schleswig-Holst. OLG abweichende Meinung zu der Frage vertreten wird, welche zeitlichen Spielräume für die grenzüberschreitende Behörden-Kommunikation bei laufender Haft in Rücknahmefällen bestehen. Die auf das Rücknahme-Übereinkommen-Schengen/Polen bezogenen Darlegungen dürften gleichermaßen auch für die Dublin-Fälle gelten. Einzelheiten zu Inhalt und Reichweite des Rücknahme-Übereinkommen-Schengen/Polen bei Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl., Seite 51 und im Internet bei "www.westphal-stoppa.de" unter Erläuterungen - Thema 5.

 

Auf zwei weitere Punkte im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.02.2004 ist hinzuweisen:

 

Der Beschluss enthält Darlegungen zur (unverhältnismäßigen) Dauer der Beschaffung von Passersatzpapieren für marokkanische Staatsangehörige. Auf die Problematik wurde bereits im Rundbrief 25/2003 hingewiesen.

 

Die Auslagenentscheidung grenzt in gewisser Abkehr von der bisher hierzu bekannt gewordenen Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 16 Satz 1 FEVG zu Gunsten des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ein, soweit es um Feststellungsverfahren geht.

 

3.) Hinweis:

 

Wir bereits früher mitgeteilt, gibt es wegen der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Belehrung nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) nicht nur das Verfahren Mexiko ./. USA vor dem Internationalen Gerichtshof (Siehe Rundbrief 3/2004), sondern inzwischen auch drei Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2115/01, 2 BvR 2132/01 und 2 BvR 348/03). Das BVerfG strebt an, diese Beschwerden noch in 2004 zu entscheiden. Zwar handelt es sich - soweit feststellbar - in allen Verfahren um Strafsachen. Gleichwohl dürften sich aus den Verfahren auch Ergebnisse für das Abschiebungshaftrecht ergeben.

 

Düsseldorf, den 10. März 2004

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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