An die
Bezieher
des Rundbriefs
zur Abschiebungshaft
RUNDBRIEF 5/2004
Der Rundbrief enthält zwei
OLG-Entscheidungen und einen Hinweis.
Ich bitte, die beiden
Entscheidungen dem Bestand (Anhang) der Loseblatt-Version hinzuzufügen.
1.) Im Anschluss an den
Rundbrief 4/2004 (dort OLG Braunschweig v. 04.02.2004) übersende ich anliegend
eine weitere Entscheidung zur Unzulässigkeit einer der Abschiebungshaft
vorgelagerten geplanten vorläufigen richterfreien Festnahme. Es handelt sich um
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 2004. Nachdem
inzwischen mehrere Obergerichte eine solche Festnahme für unzulässig erklärt
haben, dürften Polizei- und Ausländerbehörden, in deren Bezirken bislang noch
eine andere Handhabung üblich war, nicht mehr befugt sein, aus eigener
Machtvollkommenheit darüber zu befinden, ob die vorherige Einschaltung des
Richters erforderlich ist oder nicht. Diese Entscheidung steht allein den
Gerichten zu.
2.) Im Anschluss an den
Rundbrief 3/2004 (dort Schleswig-Holst. OLG
v. 07.01.2004) übersende ich anliegend den Beschluss des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2004, in dem eine von der
Auffassung des Schleswig-Holst. OLG abweichende Meinung zu der Frage vertreten
wird, welche zeitlichen Spielräume für die grenzüberschreitende
Behörden-Kommunikation bei laufender Haft in Rücknahmefällen bestehen. Die auf
das Rücknahme-Übereinkommen-Schengen/Polen bezogenen Darlegungen dürften
gleichermaßen auch für die Dublin-Fälle gelten. Einzelheiten zu Inhalt und
Reichweite des Rücknahme-Übereinkommen-Schengen/Polen bei Westphal/Stoppa,
Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl., Seite 51 und im Internet bei
"www.westphal-stoppa.de" unter Erläuterungen - Thema 5.
Auf zwei weitere Punkte im
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.02.2004 ist hinzuweisen:
Der Beschluss enthält
Darlegungen zur (unverhältnismäßigen) Dauer der Beschaffung von
Passersatzpapieren für marokkanische Staatsangehörige. Auf die Problematik
wurde bereits im Rundbrief 25/2003 hingewiesen.
Die Auslagenentscheidung grenzt
in gewisser Abkehr von der bisher hierzu bekannt gewordenen Rechtsprechung den
Anwendungsbereich des § 16 Satz 1 FEVG zu Gunsten des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG
ein, soweit es um Feststellungsverfahren geht.
3.) Hinweis:
Wir bereits früher
mitgeteilt, gibt es wegen der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Belehrung nach
dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) nicht nur das
Verfahren Mexiko ./. USA vor dem Internationalen Gerichtshof (Siehe Rundbrief
3/2004), sondern inzwischen auch drei Verfassungsbeschwerden beim
Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2115/01, 2 BvR 2132/01 und 2 BvR 348/03). Das
BVerfG strebt an, diese Beschwerden noch in 2004 zu entscheiden. Zwar handelt
es sich - soweit feststellbar - in allen Verfahren um Strafsachen. Gleichwohl
dürften sich aus den Verfahren auch Ergebnisse für das Abschiebungshaftrecht
ergeben.
Düsseldorf, den 10. März
2004
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
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