Bezieher
zur
Abschiebungshaft
I.
Ich erlaube mir, mit diesem
Rundbrief zwei Entscheidungen zu übersenden, die sich mit der Frage der
Notwendigkeit einer erneuten mündlichen Anhörung des Betroffenen in der
Beschwerdeinstanz befassen. Ich bitte höflichst darum, die Unterlagen dem
Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen.
Es handelt sich um die
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. August 2003 - 4Z
BR 52/03 - (Im Internet unter:
www.abschiebungshaft.de/BayObLG-vom-29-August-2003.doc) und um die Entscheidung
des OLG Frankfurt/M vom 10. Februar 2004 - 20 W 48/04 - (Im Internet unter:
www.abschiebungshaft.de/OLG-Frankfurt-M-vom-10-Februar-2004.doc). Die Entscheidung
des OLG FrankfurtM ist im Internet auch auf der Seite des Herausgebervereins
von Richterinnen und Richtern des OLG Frankfurt/M (www.hefam.de) aufrufbar.
Wann die erneute Anhörung
in der Beschwerdeinstanz ausnahmsweise unterbleiben kann, wird weiterhin nicht
einheitlich beurteilt.
Die hiesige Einschätzung
findet sich unter II. dieses Rundbriefs.
Nach diesseitigem
Verständnis ist das Landgericht ebenso wie das Amtsgericht verpflichtet, den
Betroffenen mündlich (persönlich) anzuhören.
Zwar läßt die
Rechtsprechung Ausnahmen zu, welche im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass
jeweils nach Aktenlage entschieden wird, ob die erneute Anhörung möglicher
Weise noch etwas zur Sachaufklärung beitragen könnte. Dies ist aber mit der
gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Nach der Terminologie des
FreihEntzG ist unter "Gericht" im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1
FreihEntzG auch das Beschwerdegericht zu verstehen ( vgl. hierzu schon
Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2. Aufl., § 5 Rdn. 4).
Außerdem ist der Regelung des § 7 Abs. 5 FreihEntzG eindeutig zu entnehmen,
dass lediglich das Gericht der weiteren
Beschwerde von der Pflicht zur persönlichen Anhörung befreit sein soll (vgl.
hierzu bereits KG in NJW 1973, 435).
Die so gesetzlich vorgesehene
Anhörung gehört zu den "vorgeschriebenen Formen" im Sinne des Art.
104 Abs. 1 Satz 1 GG und steht deshalb nicht zur Disposition des Gerichts
aufgrund konkreter Umstände des
Einzelfalles.
Bei alldem ist zu
berücksichtigen, dass die persönliche Anhörung des Betroffenen ein
"Kernstück der Amtsermittlungspflicht" ist (so BVerfG in InfAuslR
1996, 198, 201). Die persönliche
Anhörung soll sicherstellen, dass wirklich
alles, was für die Entscheidung relevant sein könnte, dem Gericht auch
tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Hierzu gehört auch, dass sich das Gericht
durch eigene Wahrnehmung einen Eindruck von der Persönlichkeit des Betroffenen
verschafft. Nimmt man hinzu, dass auf
sofortige Beschwerde hin das Landgericht vollständig an die Stelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges tritt und das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es
sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, einer eigenen (eigenständigen)
Beurteilung zu unterziehen hat ( vgl. hierzu BayObLG vom 16.01.2001 – 3Z BR
15/01 - in InfAuslR 2001, 177, 178), wird es auch inhaltlich schwerlich zu
rechtfertigen sein, dem Landgericht eine Entscheidung nach Aktenlage zu
erlauben.
Die bisherige Handhabung
verursacht auch nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, da für den Betroffenen
und/oder seinen Anwalt nicht vorhersehbar ist, ob es zu einer mündlichen
Anhörung kommen wird oder nicht. Oft wird nicht einmal vorab mitgeteilt, dass
ausnahmsweise eine mündliche Anhörung nicht beabsichtigt sei.
Ungeklärt ist in diesem
Zusammenhang folgende Frage:
Unterbleibt die
erstinstanzliche persönliche Anhörung, ist dieser Verfahrensmangel auch durch
Nachholung nicht rückwirkend heilbar (vgl. BVerfG vom 11.03.1996 - 2 BvR 927/95
- in InfAuslR 1996, 198, 201). Die Haft ist bis zur Nachholung der Anhörung
(unheilbar) rechtwidrig. Nicht eindeutig geklärt ist bislang jedoch, ob
Entsprechendes gilt, wenn die Anhörung in der Beschwerdeinstanz
verfahrenswidrig unterbleibt und es deshalb - wie in der Regel - aufgrund
weiterer Beschwerde zur Zurückverweisung an das Landgericht zur Nachholung der
Anhörung kommt. Es geht dabei um den Zeitraum zwischen der Bestätigung der
Haftfortdauer durch das Landgericht ohne an sich gebotene Anhörung und der
nachgeholten Anhörung nach Zurückverweisung. Nach diesseitigem Verständnis müßte
auf einen entsprechenden Feststellungsantrag die Rechtswidrigkeit für diesen
Zeitraum festgestellt werden.
III.
Im Anschluss an die
Rundbriefe 4/2004 und 5/2004 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach
hiesigem Verständnis auch die Festnahme aufgrund einer Ausschreibung zur Festnahme eine "geplante"
Festnahme ist. Soll also aufgrund einer solchen Ausschreibung ein Betroffener
festgenommen/festgehalten werden, um ihn dem Abschiebungshaftrichter vorzuführen,
geht dies nur, wenn der Ausschreibung eine entsprechende richterliche (noch
wirksame) Haftanordnung zu Grunde liegt. Dass solche Anordnungen auch bei
derzeit nicht "greifbaren" Betroffenen auf Antrag der zuständigen
Behörde erlassen werden können, ist in der Rechtsprechung zumindest überwiegend
anerkannt (vgl. z.B. BGH in NJW 1993, 3069 f oder BayObLG in NVwZ 1992, 300
ff); auch die zuletzt veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle vom 11.02.2004
(Festnahme an der Flugzeugtür) geht hiervon (unausgesprochen) als
selbstverständlich aus. Der Betroffene muß in solchen Fällen allerdings sofort
nach Festnahme dem Haftrichter vorgeführt werden, um die mündliche Anhörung
nachzuholen.
IV.
Aus gegebenem Anlass ist
darauf hinzuweisen, dass das Recht des Haftrichters, von der Ausländerbehörde
die Vorlage der Ausländerakte zu
verlangen, um seiner Amtsermittlungspflicht ordnungsgemäß nachkommen zu können,
nicht ernsthaft streitig sein sollte. Falls ausnahmsweise Informationen in die
Akte gelangt sein sollten, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht,
ist dies nach den hierfür üblichen Regeln abzuklären.
V.
Wegen der großen Nachfrage
hinsichtlich der Loseblatt-Version habe ich diese jetzt vollständig ins
Internet eingestellt. Sie kann dort nach Vergabe eines Passwortes aufgerufen,
heruntergeladen und/oder ausgedruckt werden. Der lästige E-Mail-Versand
entfällt damit. Das persönliche Passwort steht auf Anfrage zur Verfügung.
Düsseldorf, den 19. März
2004
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
-
Dateien aus Disk. L
Die beigefügten Dateien
wurden vor dem Versand auf Virenfreiheit geprüft.