An die

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

RUNDBRIEF 6/2004

 

I.

 

Ich erlaube mir, mit diesem Rundbrief zwei Entscheidungen zu übersenden, die sich mit der Frage der Notwendigkeit einer erneuten mündlichen Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz befassen. Ich bitte höflichst darum, die Unterlagen dem Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen.

 

Es handelt sich um die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. August 2003 - 4Z BR 52/03 - (Im Internet unter: www.abschiebungshaft.de/BayObLG-vom-29-August-2003.doc) und um die Entscheidung des OLG Frankfurt/M vom 10. Februar 2004 - 20 W 48/04 - (Im Internet unter: www.abschiebungshaft.de/OLG-Frankfurt-M-vom-10-Februar-2004.doc). Die Entscheidung des OLG FrankfurtM ist im Internet auch auf der Seite des Herausgebervereins von Richterinnen und Richtern des OLG Frankfurt/M (www.hefam.de) aufrufbar.

 

Wann die erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz ausnahmsweise unterbleiben kann, wird weiterhin nicht einheitlich beurteilt.

Die hiesige Einschätzung findet sich unter II. dieses Rundbriefs.

 

II.

 

Nach diesseitigem Verständnis ist das Landgericht ebenso wie das Amtsgericht verpflichtet, den Betroffenen mündlich (persönlich) anzuhören.

 

Zwar läßt die Rechtsprechung Ausnahmen zu, welche im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass jeweils nach Aktenlage entschieden wird, ob die erneute Anhörung möglicher Weise noch etwas zur Sachaufklärung beitragen könnte.  Dies ist aber  mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

 

Nach der Terminologie des FreihEntzG ist unter "Gericht" im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1 FreihEntzG auch das Beschwerdegericht zu verstehen ( vgl. hierzu schon Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2. Aufl., § 5 Rdn. 4). Außerdem ist der Regelung des § 7 Abs. 5 FreihEntzG eindeutig zu entnehmen, dass  lediglich das Gericht der weiteren Beschwerde von der Pflicht zur persönlichen Anhörung befreit sein soll (vgl. hierzu bereits KG in NJW 1973, 435). 

 

Die so gesetzlich vorgesehene Anhörung gehört zu den "vorgeschriebenen Formen" im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und steht deshalb nicht zur Disposition des Gerichts aufgrund  konkreter Umstände des Einzelfalles.

 

Bei alldem ist zu berücksichtigen, dass die persönliche Anhörung des Betroffenen ein "Kernstück der Amtsermittlungspflicht" ist (so BVerfG in InfAuslR 1996, 198, 201).  Die persönliche Anhörung soll sicherstellen, dass  wirklich alles, was für die Entscheidung relevant sein könnte, dem Gericht auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Hierzu gehört auch, dass sich das Gericht durch eigene Wahrnehmung einen Eindruck von der Persönlichkeit des Betroffenen verschafft. Nimmt man hinzu, dass  auf sofortige Beschwerde hin das Landgericht vollständig an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszuges tritt und das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, einer eigenen (eigenständigen) Beurteilung zu unterziehen hat ( vgl. hierzu BayObLG vom 16.01.2001 – 3Z BR 15/01 - in InfAuslR 2001, 177, 178), wird es auch inhaltlich schwerlich zu rechtfertigen sein, dem Landgericht eine Entscheidung nach Aktenlage zu erlauben.

 

Die bisherige Handhabung verursacht auch nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, da für den Betroffenen und/oder seinen Anwalt nicht vorhersehbar ist, ob es zu einer mündlichen Anhörung kommen wird oder nicht. Oft wird nicht einmal vorab mitgeteilt, dass ausnahmsweise eine mündliche Anhörung nicht beabsichtigt sei.

 

Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang folgende Frage:

Unterbleibt die erstinstanzliche persönliche Anhörung, ist dieser Verfahrensmangel auch durch Nachholung nicht rückwirkend heilbar (vgl. BVerfG vom 11.03.1996 - 2 BvR 927/95 - in InfAuslR 1996, 198, 201). Die Haft ist bis zur Nachholung der Anhörung (unheilbar) rechtwidrig. Nicht eindeutig geklärt ist bislang jedoch, ob Entsprechendes gilt, wenn die Anhörung in der Beschwerdeinstanz verfahrenswidrig unterbleibt und es deshalb - wie in der Regel - aufgrund weiterer Beschwerde zur Zurückverweisung an das Landgericht zur Nachholung der Anhörung kommt. Es geht dabei um den Zeitraum zwischen der Bestätigung der Haftfortdauer durch das Landgericht ohne an sich gebotene Anhörung und der nachgeholten Anhörung nach Zurückverweisung. Nach diesseitigem Verständnis müßte auf einen entsprechenden Feststellungsantrag die Rechtswidrigkeit für diesen Zeitraum festgestellt werden.

 

 

III.

 

Im Anschluss an die Rundbriefe 4/2004 und 5/2004 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach hiesigem Verständnis auch die Festnahme aufgrund einer Ausschreibung  zur Festnahme eine "geplante" Festnahme ist. Soll also aufgrund einer solchen Ausschreibung ein Betroffener festgenommen/festgehalten werden, um ihn dem Abschiebungshaftrichter vorzuführen, geht dies nur, wenn der Ausschreibung eine entsprechende richterliche (noch wirksame) Haftanordnung zu Grunde liegt. Dass solche Anordnungen auch bei derzeit nicht "greifbaren" Betroffenen auf Antrag der zuständigen Behörde erlassen werden können, ist in der Rechtsprechung zumindest überwiegend anerkannt (vgl. z.B. BGH in NJW 1993, 3069 f oder BayObLG in NVwZ 1992, 300 ff); auch die zuletzt veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle vom 11.02.2004 (Festnahme an der Flugzeugtür) geht hiervon (unausgesprochen) als selbstverständlich aus. Der Betroffene muß in solchen Fällen allerdings sofort nach Festnahme dem Haftrichter vorgeführt werden, um die mündliche Anhörung nachzuholen.

 

IV.

 

Aus gegebenem Anlass ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Haftrichters, von der Ausländerbehörde die Vorlage der  Ausländerakte zu verlangen, um seiner Amtsermittlungspflicht ordnungsgemäß nachkommen zu können, nicht ernsthaft streitig sein sollte. Falls ausnahmsweise Informationen in die Akte gelangt sein sollten, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist dies nach den hierfür üblichen Regeln abzuklären.   

 

 

V.

 

Wegen der großen Nachfrage hinsichtlich der Loseblatt-Version habe ich diese jetzt vollständig ins Internet eingestellt. Sie kann dort nach Vergabe eines Passwortes aufgerufen, heruntergeladen und/oder ausgedruckt werden. Der lästige E-Mail-Versand entfällt damit. Das persönliche Passwort steht auf Anfrage zur Verfügung.

 

Düsseldorf, den 19. März 2004

 

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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