An die

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

RUNDBRIEF 7/2004

 

 

Die anliegende Entscheidung des Kammergerichts vom 27. Juni 2003 - 25 W 58/02 (im Internet unter: www.abschiebungshaft.de/KG-vom-27-Juni-2003.doc), die ich bitte, dem bisherigen Bestand der Loseblatt-Version hinzuzufügen, betrifft zwei Themenbereiche:

 

 

1.) Einmal bejaht das Kammergericht die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung aus verfassungsrechtlichen Gründen bei allen befristeten Rechtsmitteln in Verfahren, auf die das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen Anwendung findet.

 

 

2.) Außerdem enthält die Entscheidung wichtige Hinweise zum Inhalt der sog. Rechtbehelfsbelehrung festgehaltener Personen nach den Polizeigesetzen bei Festnahme/Gewahrsamnahme durch Polizei bzw. Ordnungsbehörden. Besonders wichtig erscheint der Hinweis, dass der Betroffene auch darüber zu belehren ist, dass er schon während der Dauer des Gewahrsams selbst eine richterliche Entscheidung beantragen kann. 

 

 

3.) Ergänzend darf zu 2.) folgendes angemerkt werden:

 

a) Die notwendigen Rechtsbehelfsbelehrungen sollten bei Polizei- und Ausländerbehörden in allen einschlägigen Sprachen bereitgehalten und den Betroffenen sofort bei Einleitung einer  Maßnahme gegen Quittung ausgehändigt werden, wobei die Belehrung auch angeben muß, wo und wie der zuständige Richter zu erreichen ist, damit der Betroffene notfalls von sich aus oder über eine Vertrauensperson tätig werden kann.

 

b) Nicht hinreichend geklärt ist bisher die Frage, welche Auswirkungen eine unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung auf die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme hat. Nach diesseitigen Verständnis gehört die Belehrung zu den "vorgeschriebenen Formen" im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

 

c) Gegenüber der Regelung des § 13 Abs. 2 FEVG enthalten entsprechende landesrechtliche Vorschriften Einschränkungen (Anfechtungsfrist, Notwendigkeit der Zulassung der weiteren Beschwerde). Nicht hinreichend geklärt ist bisher, inwieweit solche landesrechtlichen Einschränkungen beachtlich sind, wenn es bei der  Maßnahme der Sache nach darum geht, Bundesrecht umzusetzen (Sicherung der Abschiebung/ Abschiebungshaft). Vgl. hierzu zuletzt OLG Braunschweig vom 04.02.2004 in Rundbrief 4/2004.

 

Düsseldorf, den 23. März 2004

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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