An die
Bezieher
des Rundbriefs
zur Abschiebungshaft
RUNDBRIEF 8/2004
I.
Der Internationale
Gerichtshof hat am 31. März 2004 seine Entscheidung in der Sache Mexico ./. USA
verkündet und erkannt, dass die USA ihre Verpflichtungen aus dem WÜK (Art. 36)
verletzt haben.
Die entsprechende
Presseerklärung ist in der Anlage nur zur Information beigefügt (gehört nicht
zum Kommentar). Die vollständige Entscheidung kann auf der Web-Seite des
Internationalen Gerichtshofes nachgelesen werden unter:
http://212.153.43.18/icjwww/idocket/imus/imusjudgment/
imus_imusjudgment_20040331.pdf
Mir unklare
Copyright-Fragen hindern mich, die Entscheidung im vollen Wortlaut mitzuteilen,
zu verlinken oder zu übersetzen. Ich werde Klärung versuchen.
Auch wenn die Entscheidung
Strafsachen betrifft und im einzelnen noch der Analyse bedarf, ist doch
überdeutlich klar, dass es bei den Regelungen des Art. 36 WÜK nicht nur darum
geht, zu verhindern, dass Menschen spurlos verschwinden (so noch BGH vom
07.11.2001 - 5 StR 116/01 - in NStZ 2002, 168).
Auch die Auffassung, dass
ein Verstoß gegen Art. 36 WÜK die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nicht
beeinflussen könne (so zuletzt Schl.-Holst. OLG vom 07.01.2004 - 2 W 112/03 -
im Anhang zum Kommentar), wird zu überdenken sein. Die USA wurden wegen des
Verstoßes zu "review and reconsideration of the convictions and
sentences" verurteilt.
II.
Anliegend erhalten Sie eine
Entscheidung des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 09. Dezember 2003 - 3 W 247/03
- mit der höflichen Bitte, diese dem Bestand der Loseblatt-Version (Anhang)
hinzuzufügen. Im Internet aufrufbar unter:
www.abschiebungshaft.de/OLG-Zweibruecken-vom-9-Dezember-2003.doc
Zwei Gesichtspunkte sind
hervorzuheben:
1.) Die Entscheidung
betrifft eine Vorbereitungshaft. In der Entscheidung wird die Auffassung
vertreten, dass der Haftrichter im Rahmen des § 57 Abs. 1 AuslG nur die
Haftgründe "im engeren Sinne" prüfen dürfe, also nur die Frage, ob
die Abschiebung ohne Haft wesentlich erschwert oder vereitelt würde.
Diese Auffassung dürfte der
Entscheidung des BayObLG vom 18.05.1998 - 3Z BR 121/98 - in BayObLGZ 1998, 124
ff (ebenso: BayObLG in InfAuslR 1999, 82 und InfAuslR 2001, 445 f)
widersprechen und erscheint auch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Haftrichter
muß nach diesseitigem Verständnis auch prüfen, ob der bislang bekannte
Sachverhalt (bei rechtlich zutreffender Bewertung) den Erlass einer
Ausweisungsverfügung mit Wahrscheinlichkeit erwarten läßt. Einzelheiten hierzu in der Rechtsprechungsübersicht
"Haftgründe" unter dem Stichwort "Vorbereitungshaft".
2.) Das OLG verweist zur
Frage der Fortsetzungsfeststellung zu Recht auch auf Art. 5 Abs. 4 EMRK und die
hierzu ergangene Entscheidung des Menschenrechtsgerichtshofs vom 12. Juni 2003
in einer Unterbringungssache (Herz ./. Deutschland). Die insoweit erhebliche
Passage der Entscheidung lautet wörtlich wie folgt:
"La Cour considère que le seul fait qu'une mesure d'internement
provisoire a expiré ne saurait priver l'intéressé du droit à faire contrôler la
légalité de cette mesure même après son expiration, eu notamment égard à la
gravité que constitue un internement dans un établissement psychiatrique,
fût-il provisoire. Les garanties qu'offre l'article 5 § 4 et qui s'appliquent
d'une manière égale à d'éventuelles juridictions de recours seraient en effet
vidées de sens si le contrôle judiciaire d'une détention provisoire, qui est
par nature limitée dans le temps, n'était possible qu'aussi longtemps que les
effets de la mesure privative perdurent."
III.
Die Seite 1 der mit Rundbrief
7/2004 übersandten Entscheidung des Kammergerichts vom 27. Juni 2003 enthält
einen (allerdings unerheblichen) Schreibfehler. Ich bitte deshalb die
beiliegende Seite 1 (mit dem Zusatz "korrigiert" in der Fußzeile) mit
der bisher vorhandenen Seite 1 auszutauschen.
Düsseldorf, den 01. April
2004
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
fon + fax: 0211- 4541192
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Anlagen aus Disk. M