An die

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

RUNDBRIEF 9/2004

 

I.

 

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 02. März 2004 - 4Z BR 016/04 - (im Internet unter: "www.abschiebungshaft.de/BayObLG-vom-2-Maerz-2004-16-04.doc") ist eine wichtige Entscheidung zu § 71 Abs. 8 des Asylverfahrensgesetzes.  

Es wäre allerdings wünschenwert, wenn den Entscheidungen des Bundesamtes zumindest in Haftfällen eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmen wäre, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht wurden oder nicht.

  

II.

 

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 25. September 2003 - 2 W 154 + 155 + 158/03 - (im Internet unter:

"www.abschiebungshaft.de/Schl-Holst-OLG-vom-25-September-2003.doc")

befasst sich u.a. mit der Frage des Übergangs von der Zurückschiebungshaft zur Abschiebungshaft.

 

Wenn der Beschluss dahin zu verstehen sein sollte, dass eine zum Zwecke der Zurückschiebung beantragte und angeordnete Haft auch dann von den Behörden ohne erneute richterliche Befassung weiter vollzogen werden dürfe, wenn sich herausstellt, dass die geplante Zurückschiebung nicht und stattdessen eine Abschiebung in Betracht kommt, wäre dem zu widersprechen.

 

Eine solche Umstellung erfordert eine Änderungsentscheidung des Gerichts aufgrund eines entsprechenden Änderungsantrages, der von der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Behörde zu stellen ist. Der insoweit gebotene Verfahrensgang ist der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung des BayObLG vom 02.03.2004 - 4Z -BR 14/04 - (nachstehend zu III.) zu entnehmen, wobei zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass eine solche Änderungsentscheidung erst nach erneuter mündlicher Anhörung des Betroffenen ergehen kann.

 

Die Umstellung auf Abschiebungshaft macht in der Regel ergänzende bzw. neue Feststellungen und rechtliche Erwägungen zur Zulässigkeit der Haft (§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) und zur Dauer der zulässigen Haft erforderlich, die allein dem Gericht zustehen, wenn die Haft fortgesetzt werden soll. 

 

III.      

 

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 02. März 2004 - 4Z BR 14/04 - (im Internet unter: "www.abschiebungshaft.de/BayObLG-vom-2-Maerz-2004-14-04.doc")

befasst sich mit einem Fall, in welchem wegen eines nach Angaben des Betroffenen in Frankreich eingeleiteten Asylverfahrens zunächst "Zurückschiebungshaft" angeordnet worden war und diese Anordnung später (weil sich die Zurückschiebung nach Frankreich als nicht zulässig erwies) auf Antrag der hierfür zuständigen Behörde durch das Gericht in "Haft zur Sicherung der Abschiebung" umgewandelt worden war. Der Betroffene hatte sodann aus der Abschiebungshaft (u.a. nach Nr. 5) heraus in Deutschland einen Asylantrag gestellt (Erstantrag), der nicht innerhalb der 4-Wochen-Frist beschieden wurde, so dass die Haft kraft Gesetzes endete und von der Behörde die Entlassung veranlasst wurde. Das BayObLG prüft im Rahmen der Auslagenentscheidung, ob im Zeitpunkt der ersten Antragstellung (Zurückschiebungshaft) und im Zeitpunkt des Änderungsantrages (Umwandlung in Haft zur Sicherung der Abschiebung) ein begründeter Anlass bestand.

 

Düsseldorf, den 09. April 2004

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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mkmelchior@t-online.de

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