An die
des Rundbriefs
zur Abschiebungshaft
RUNDBRIEF 9/2004
I.
Der Beschluss des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 02. März 2004 - 4Z BR 016/04 - (im
Internet unter:
"www.abschiebungshaft.de/BayObLG-vom-2-Maerz-2004-16-04.doc") ist
eine wichtige Entscheidung zu § 71 Abs. 8 des Asylverfahrensgesetzes.
Es wäre allerdings
wünschenwert, wenn den Entscheidungen des Bundesamtes zumindest in Haftfällen
eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmen wäre, ob die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht wurden oder nicht.
II.
Der Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen OLG vom 25. September 2003 - 2 W 154 + 155 + 158/03 -
(im Internet unter:
"www.abschiebungshaft.de/Schl-Holst-OLG-vom-25-September-2003.doc")
befasst sich u.a. mit der
Frage des Übergangs von der Zurückschiebungshaft zur Abschiebungshaft.
Wenn der Beschluss dahin zu
verstehen sein sollte, dass eine zum Zwecke der Zurückschiebung beantragte und
angeordnete Haft auch dann von den Behörden ohne erneute richterliche Befassung
weiter vollzogen werden dürfe, wenn sich herausstellt, dass die geplante
Zurückschiebung nicht und stattdessen eine Abschiebung in Betracht kommt, wäre
dem zu widersprechen.
Eine solche Umstellung
erfordert eine Änderungsentscheidung des Gerichts aufgrund eines entsprechenden
Änderungsantrages, der von der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen
Behörde zu stellen ist. Der insoweit gebotene Verfahrensgang ist der
Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung des BayObLG vom 02.03.2004 - 4Z -BR
14/04 - (nachstehend zu III.) zu entnehmen, wobei zusätzlich darauf hinzuweisen
ist, dass eine solche Änderungsentscheidung erst nach erneuter mündlicher
Anhörung des Betroffenen ergehen kann.
Die Umstellung auf
Abschiebungshaft macht in der Regel ergänzende bzw. neue Feststellungen und
rechtliche Erwägungen zur Zulässigkeit der Haft (§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) und
zur Dauer der zulässigen Haft erforderlich, die allein dem Gericht zustehen,
wenn die Haft fortgesetzt werden soll.
III.
Der Beschluss des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 02. März 2004 - 4Z BR 14/04 - (im Internet unter:
"www.abschiebungshaft.de/BayObLG-vom-2-Maerz-2004-14-04.doc")
befasst sich mit einem
Fall, in welchem wegen eines nach Angaben des Betroffenen in Frankreich
eingeleiteten Asylverfahrens zunächst "Zurückschiebungshaft"
angeordnet worden war und diese Anordnung später (weil sich die Zurückschiebung
nach Frankreich als nicht zulässig erwies) auf Antrag der hierfür zuständigen
Behörde durch das Gericht in "Haft zur Sicherung der Abschiebung"
umgewandelt worden war. Der Betroffene hatte sodann aus der Abschiebungshaft
(u.a. nach Nr. 5) heraus in Deutschland einen Asylantrag gestellt (Erstantrag),
der nicht innerhalb der 4-Wochen-Frist beschieden wurde, so dass die Haft kraft
Gesetzes endete und von der Behörde die Entlassung veranlasst wurde. Das
BayObLG prüft im Rahmen der Auslagenentscheidung, ob im Zeitpunkt der ersten
Antragstellung (Zurückschiebungshaft) und im Zeitpunkt des Änderungsantrages
(Umwandlung in Haft zur Sicherung der Abschiebung) ein begründeter Anlass
bestand.
Düsseldorf, den 09. April
2004
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
fon + fax: 0211-4541192
mkmelchior@t-online.de
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