Bezieher
des Rundbriefs
Die nicht angefochtene Entscheidung befasst sich mit der Neuregelung in § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG.
1. Das Amtsgericht hatte gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abreise den Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft des Flughafens Frankfurt a.M. angeordnet und diese Anordnung mehrfach verlängert. Nachdem ein Versuch, die Zurückweisung zu vollziehen, am Widerstand des Betroffenen gescheitert war, beantragte das Bundespolizeiamt, den Haftort dahingehend abzuändern, dass die Haft in einer JVA des Landes Hessen (statt in der Asylbewerberunterkunft) vollzogen werden kann. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat – verkürzt gesagt - festgestellt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer solchen Änderung entgegenstehe, weil der Aufenthalt in der Transitunterkunft den Betroffenen weniger beeinträchtige als der Aufenthalt in der JVA und dass der Vollzug der Zurückweisung auch durch den weiteren Verbleib in der Transitunterkunft gesichert sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung verwiesen.
Die Begründung geht ersichtlich davon aus, dass das Aufenthaltsregime in der Transitunterkunft des Flughafens Frankfurt/M (die nicht gefängnisartig betrieben wird) weitaus angenehmer für die Betroffenen ist als der Aufenthalt in einer hessischen Justizvollzugsanstalt. Ob ein solcher Vergleich für andere Standorte ähnlich ausfällt, kann diesseits nicht beurteilt werden. Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.
2. Die Entscheidung wirft mehrere Fragen auf, die noch weiterer Vertiefung bedürfen. Es geht insbesondere darum, ob die Bundespolizei in den Fällen des § 15 Abs. 6 AufenthG bei der Erstbeantragung die (freie) Wahl hat, ob sie Zurückweisungshaft in einer JVA oder eine Anordnung zur Sicherung der Abreise mit Unterbringung/Verbleib in der Transitunterkunft oder im allgemeinen Transit beantragt.
Wenn es – wie hier – um Freiheitsentziehung geht, ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Wenn also für eine Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterschiedliche Unterbringungsformen zur Verfügung stehen, die in gleichem Umfang dem Sicherungszweck genügen, wäre schon aus verfassungsrechtlichen Gründen die den Betroffenen am wenigsten belastende Unterbringungsform zu wählen, sofern nicht besondere Gründe (z.B. Gewaltbereitschaft des Betroffenen) dem entgegenstehen.
3. Anläßlich dieser Entscheidung darf auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass nach diesseitigem Verständnis der Vollzug einer Anordnung zur Sicherung der Abreise (im allgemeinen Transit oder in einer Transitunterkunft) durch die Bundespolizei rechtswidrig ist, solange ein entsprechendes Vollzugsgesetz fehlt. Die Erwägungen des BVerfGs in BVerfGE 33, 1 ff gelten auch hier sinngemäß. Der Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach Belieben oder Ermessen der vollziehenden Behörde entspräche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Betroffene muß konkret wissen, welche Einschränkungen er hinnehmen muß und welche Rechte er hat. Das kann wegen der vielfältigen Grundrechtsrelevanz nur in Gesetzesform geregelt werden. Die Themenbereiche sind im Strafvollzugsgesetz angesprochen. Auf die instruktive Entscheidung des VG Greifswald vom 12.07.1995 – 2 B 756/95 – (vgl. InfAuslR 1995, 321) zum Polizeigewahrsam Berlin darf verwiesen werden. Die genannte Entscheidung hatte mit dazu beigetragen, dass in Berlin und anderen Bundesländern für den Eigen-Vollzug der Haft durch Ausländerbehörden oder Polizei gesetzliche Grundlagen geschaffen wurden.
4. Der Entscheidung des AG Frankfurt/M ist nicht genau zu entnehmen, in welchem Stadium der Vollzug der Zurückweisung abgebrochen werden mußte. Dies kann deshalb relevant werden, weil die Neu-Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG auf die Zurückweisungshaft (und damit auch auf die Anordnungen nach § 15 Abs. 6 AufenthG) nicht für entsprechend anwendbar erklärt wurde, so dass bei einem Scheitern der Rückführung in diesen Fällen die gerichtlichen Anordnungen stets wirkungslos werden. Wegen der Einzelheiten darf hierzu auf die Kommentierung zu § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG verwiesen werden.
Düsseldorf, den 26. März 2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick RB-09/2008)