An die
Bezieher
des Rundbriefs
zur Abschiebungshaft
RUNDBRIEF 10/2004
I.
Ich erlaube mir, diesem Rundbrief drei OLG-Entscheidungen beizufügen, die
geeignet erscheinen, die Diskussion um wesentliche Aspekte des
Abschiebungshaftrechts weiterzuführen. Ich bitte, die drei Beschlüsse dem
bisherigen Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen. Im einzelnen
handelt es sich um folgendes:
1.) Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 03.
Februar 2004 (im Internet unter: www.abscheibungshaft.de\Hanseat-OLG-Hamburg-vom-3-Februar-2004.doc)
befasst sich mit der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (der sog. kleinen
Sicherungshaft). Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird auch hier eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür verlangt, dass der Betroffene sich ohne Haft entziehen
würde. Aufgrund des im einzelnen mitgeteilten Sachverhalts (verheiratet, Mutter
zweier schulpflichtiger Kinder, ständige Kooperation mit der Ausländerbehörde)
wird man der Entscheidung im Ergebnis nicht widersprechen können. In einem
solchen Fall ist Haft jeglicher Art weder notwendig noch verhältnismäßig.
Das OLG geht unter Bezugnahme auf § 13 FGG ersichtlich davon aus, dass der
Betroffene vor der Anhörung darauf hinzuweisen ist, dass er sich anwaltlich
vertreten lassen kann. Dieser Rechtsfrage wird weiter vertiefend nachzugehen
sein.
Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass die "geplante"
Festnahme der Betroffenen ohne "vorherige" Einschaltung des Richters
erfolgte. Ob dies heute noch Praxis in Hamburg ist (der Fall stammt aus dem
Jahre 2002), ist hier nicht bekannt.
2.) Die Entscheidung des Kammergerichts vom 12. Dezember 2003 (im
Internet unter:
www.abschiebungshaft.de/KG-vom-12-Dezember-2003.doc)
behandelt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens die Frage, ob die
Sicherungshaft bestätigt werden durfte, wenn sich im Rechtsmittelverfahren
herausstellt, dass die Haft wegen einer asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung
(der Betroffene hatte vor dem Haftrichter um Asyl nachgesucht) nicht hätte
angeordnet werden dürfen, aber inzwischen der Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abgelehnt und die Aufenthaltsgestattung erloschen war.
Das Kammergericht verneint diese Frage und reichert die Diskussion zu dieser
Problematik um weitere Argumente an. Vergleichbare Konstellationen ergeben sich
u.a., wenn die Sicherungshaft während eines vom Bundesamt noch nicht
abgeschlossenen Erst-Asylverfahrens beantragt und angeordnet wurde (auch dies
gibt es leider), wenn Sicherungshaft bei einem Erst-Asylantrag aus der Haft
heraus fortgesetzt wurde, obwohl keine der in § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG
genannten Haftformen vorlag (siehe nachstehend zu 3.), oder wenn Sicherungshaft
trotz fruchtlosen Ablaufs der 4-Wochenfrist im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3
AsylVfG fortgesetzt wurde. Rechtsprechung zu dieser Gesamtproblematik finden
Sie u.a. auf den Seiten 430, 1006 ff und 1350 der Loseblatt-Version.
3.) Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 06. April 2004 (im Internet
unter:
www.abschiebungshaft.de/OLG-Duesseldorf-vom-6-April
2004.doc) befasst sich mit zwei Problemen:
Einmal übernimmt der 3. Zivilsenat die Rechtsprechung des früher zuständig
gewesenenen 26. Zivilsenats, dass nämlich im Rahmen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr.
4 die Monatsfrist zu beachten ist. Durch den Erst-Asylantrag aus der Haft nach
§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG heraus tritt also sofortige Haftverschonung ein,
wenn sich der Betroffene noch nicht länger als 1 Monat im Bundesgebiet
aufgehalten hat.
Gleichzeitig schreibt das OLG seine bereits im Beschluss vom 13.02.2004 - 3 Wx
25/04 - (Anhang zum Kommentar) begonnene Rechtsprechung zur
Auslagenentscheidung fort, die darauf hinausläuft, dass § 16 FEVG durch § 13 a
FGG verdrängt wird, soweit die Fortdauer unzulässig gewordener Haft bekämpft
wird.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist auch in der offiziellen
Rechtsprechungsdatenbank NRW unter "www.justiz.nrw.de" kostenlos aufrufbar.
II.
Schließlich ist diesem Rundbrief eine neue Gesamtübersicht für die
Loseblatt-Version beigefügt (Datei: X-11.doc). Ich bitte die bisherigen Seiten
X bis XXI gegen die neuen Seiten X bis XXIII auszutauschen.
Düsseldorf, den 02. Mai 2004
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
fon + fax: 0211-4541192
mkmelchior@t-online.de
-
Dateien aus Disk O
Dateien vor Versand auf Virenfreiheit geprüft