Bezieher
des Rundbriefs
Diesem Rundbrief sind vier
Entscheidungen und eine Anmerkung beigefügt, die u.a. auch im Rahmen der
Veranstaltung vom 03.11.2007 erörtert werden sollen. Es geht dabei um die Themen:
I.
Von
der Frage, ob und innerhalb welchen Zeitraums die Ersatzpapierbeschaffung möglich
ist, kann im Einzelfall die Zulässigkeit der Haft von Anfang an oder die
Zulässigkeit einer Haftverlängerung abhängen. Es ist deshalb eine zentrale
Aufgabe des Haftrichters, sich über die Sachlage Klarheit zu verschaffen.
Insbesondere darf er die Behauptung der haftantragstellenden Behörde, dass die
Beschaffung der Reisepapiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sei,
nicht ungeprüft übernehmen. Er muß sich vielmehr vergewissern, dass diese
Behauptung richtig ist.
Im
konkreten Fall wurde die Behauptung über die Dauer der Ersatzpapierbeschaffung
auf PEP-Dat-Sudan gestützt, wobei allerdings die Behörde unter Berufung darauf,
dass es sich bei dieser Datei um eine VS-Sache handele, nicht bereit war, die
entsprechende Unterlage dem Gericht und dem Betroffenen zugänglich zu machen.
Der
Entscheidung des OLG Oldenburg ist zu entnehmen, dass eine solche Vorgehensweise
selbstverständlich nicht geeignet ist, eine Haftanordnung zu tragen. Das OLG
hat deshalb die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Frage, ob nicht
das FGG-Gericht im Rahmen der Amtsermittlung die Vorlage der Unterlagen
erzwingen kann, ist in der Entscheidung nicht thematisiert worden.
Diesseits
kann nicht beurteilt werden, wie zuverlässig und aussagekräftig die Angaben in
PEP-Dat zu den einzelnen Ländern sind. Auch ist nicht bekannt, ob dort weitere
für die Erlangung der Heimreisepapiere wichtige Informationen enthalten sind,
z.B. zu der Frage, ob die Ausstellung von der erklärten Freiwilligkeit der
Rückkehr abhängt.
Insgesamt
ist schwer vorstellbar, dass ein Gericht eine so weitreichende Entscheidung wie
die Anordnung mehrmonatiger Haft auf eine Datensammlung stützt, die weder von
dem Gericht noch von dem Betroffenen eingesehen werden kann und über deren Zustandekommen,
deren Urheberschaft und deren exakter Inhalt für das jeweils betroffene Land
nichts Genaues bekannt ist.
Sehr
problematisch an Verfahrensabläufen der von dem OLG Oldenburg entschiedenen Art
ist es, dass erst im vierten Verfahrensabschnitt (also nach Zurückverweisung)
und nachdem der Betroffene sich bereits länger als zwei Monate in Haft befindet
auf Drängen des OLG die Ausländerbehörde nunmehr veranlasst werden soll, eine
für die Haftanordnung tragfähige Begründung zu geben.
Mit der Frage der Tiefe der notwendigen
Amtsermittlung befasst sich eine neuere Entscheidung des 0berlandesgerichts Hamm
vom 02.01.2007 - 15 W 22/06 -, die mit einem der nächsten Rundbriefe
veröffentlicht und besprochen werden soll. Die Leitsätze dieser Entscheidung
lauten wie folgt:
Es liegt in Rahmen rechtfehlerfreier tatsächlicher Würdigung, wenn das
Landgericht die Prognoseentscheidung, es könne nicht festgestellt werden, dass
die Abschiebung des Betroffenen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten
nicht durchgeführt werden könne, auf Einzelfälle gestützt hat, in denen die
Beschaffung von Heimreisepapieren für Betroffene gleicher (hier indischer)
Staatsangehörigkeit möglich war. Diese tatsächliche Überzeugung kann auf
Statistiken gestützt werden, die eine zentrale Ausländerbehörde in ihrer
Funktion als Clearingstelle für die Beschaffung von Heimreisepapieren und den
Verkehr mit den konsularischen Behörden des betreffenden Staates ermittelt und
zusammengestellt hat.
Für die Prognoseentscheidung nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG bedarf es
nicht der Erstellung einer Gesamtstatistik, in der die Zahl der Fälle, in denen
sich die Behörde innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten erfolgreich um die
Ausstellung von Heimreisepapieren bemüht hat, den erfolglosen Fällen gegenübergestellt
wird.
II.
Zur kleinen
Sicherungshaft
Zum Ersetzen von
Haftgründen
Beigefügt
ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
München vom 14. Juni 2007 – 34 Wx 071/07 – mit der höflichen Bitte, diese
Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Das
Amtsgericht hatte gegen den Betroffenen Abschiebungshaft für längstens 2 Wochen
angeordnet und diese Anordnung auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt.
Der Betroffene hatte sofortige Beschwerde eingelegt und diese nach erfolgter
Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung umgestellt
sowie außerdem beantragt, der Ausländerbehörde die Kosten des Haftverfahrens
aufzuerlegen. Das Landgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen mit der
Begründung, dass zwar nicht die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AufenthG vorlägen, aber der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt
sei. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat das OLG München
den Beschluss des Landgerichts aufgehoben, die Rechtswidrigkeit der
Haftanordnung des Amtsgerichts festgestellt und die Erstattung der
außergerichtlichen Kosten des Betroffenen angeordnet.
Die
Entscheidung des OLG beruht dabei auf folgenden Erwägungen:
III.
Zu Dublin II :
der Wiederaufnahmebereitschaft
Im
konkreten Fall hatte das Amtsgericht am 25.03.2007 eine 3-Monats-Haft zur Sicherung
der Zurückschiebung nach Frankreich angeordnet. Frankreich hatte sich am
10.04.2007 bereit erklärt, den Betroffenen nach Maßgabe des Art. 16 Absatz 1 e)
der VO 343/2003 (Dublin II) wieder aufzunehmen. Die Zurückschiebung nach
Frankreich erfolgte jedoch erst am 03.05.2007. Das OLG hat auf den in der
Rechtsbeschwerde (erstmals) gestellten Hilfsantrag festgestellt, dass die
Fortsetzung der Haft ab 10.04.2007 bis zum 03.05.2007 rechtswidrig war, weil
Hinderungsgründe für eine sofortige Rückführung noch am 10.04.2007 von der Behörde
nicht dargelegt seien.
Der Entscheidung ist im
Übrigen zu entnehmen, dass sich das Landgericht im Beschwerdeverfahren nicht um
den Stand der Dublin II – Bemühungen gekümmert, sondern dass der Stand der
Sache erst von dem OLG "ermittelt" und das Ergebnis zur Grundlage
seiner Entscheidung gemacht wurden.
Außerdem
ist noch auf folgende Punkte aus der Entscheidung hinzuweisen:
Der Senat nimmt das
vorliegende Verfahren zum Anlass, erneut darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer des Landgerichts als Tatsacheninstanz
grundsätzlich verpflichtet ist, in
Freiheitsentziehungssachen den Betroffenen persönlich anzuhören (§ 5 Abs. 1
Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1999,
12 m.w.N.). Da eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse
in der dritten Instanz ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 1
Satz 2 FGG; vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15.
Aufl. § 27 Rn. 42), hätte der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufheben
und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Landgericht
zurückverweisen müssen, wenn der Rechtsmittelführer wenigstens
ansatzweise einen entscheidungserheblichen Umstand aufgezeigt hätte, der im
Falle einer persönlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer
(vor dem Amtsgericht war der Betroffene am 21.7.2003 unter
Zuziehung eines Dolmetschers für die ............... Sprache
angehört worden) zu einer für ihn vorteilhafteren Beurteilung der Haftvoraussetzungen
hätte führen können. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Aus den landgerichtlichen Feststellungen, die die Haftanordnung
vom 21.7.2003 rechtfertigen, hat der Betroffene nicht
einen tatsächlichen Umstand angesprochen, der - wäre er auch in
zweiter Instanz mündlich angehört worden - zumindest zu weiteren
Ermittlungen Anlass gegeben hätte.
IV.
Zur Anhörung des Ehepartners (hier: Feststellung der
Rechtswidrigkeit
der Haft bis zur Nachholung der Anhörung in zweiter
Instanz)
o Das OLG weist darauf hin, dass neues Vorbringen in der weiteren Beschwerde von dem Gericht der weiteren Beschwerde jedenfalls unter dem Gesichtspunkt geprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht Verfahrensfehler begangen, etwa seine Amtsermittlungspflicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat.
o Das OLG hat die Sache, obwohl der Betroffene inzwischen abgeschoben ist, zur weiteren Klärung im Fortsetzungsfeststellungsverfahren (soweit es um die Zeit nach Anhörung der Ehefrau geht) an das Landgericht zurückverwiesen.
V.
Düsseldorf,
den 13. August 2007
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick RB-10/2007)