An die

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

 

Rundbrief 10/2007

 

 

Diesem Rundbrief sind vier Entscheidungen und eine Anmerkung beigefügt, die u.a. auch im Rahmen der Veranstaltung vom 03.11.2007 erörtert werden sollen. Es geht dabei um die Themen:

 

 

I.

Zum Umgang mit PEPDAT im gerichtlichen Verfahren

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg vom 05. April 2007 - 13 W 27/07  mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Von der Frage, ob und innerhalb welchen Zeitraums die Ersatzpapierbeschaffung möglich ist, kann im Einzelfall die Zulässigkeit der Haft von Anfang an oder die Zulässigkeit einer Haftverlängerung abhängen. Es ist deshalb eine zentrale Aufgabe des Haftrichters, sich über die Sachlage Klarheit zu verschaffen. Insbesondere darf er die Behauptung der haftantragstellenden Behörde, dass die Beschaffung der Reisepapiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sei, nicht ungeprüft übernehmen. Er muß sich vielmehr vergewissern, dass diese Behauptung richtig ist.

 

Im konkreten Fall wurde die Behauptung über die Dauer der Ersatzpapierbeschaffung auf PEP-Dat-Sudan gestützt, wobei allerdings die Behörde unter Berufung darauf, dass es sich bei dieser Datei um eine VS-Sache handele, nicht bereit war, die entsprechende Unterlage dem Gericht und dem Betroffenen zugänglich zu machen.

 

Der Entscheidung des OLG Oldenburg ist zu entnehmen, dass eine solche Vorgehensweise selbstverständlich nicht geeignet ist, eine Haftanordnung zu tragen. Das OLG hat deshalb die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Frage, ob nicht das FGG-Gericht im Rahmen der Amtsermittlung die Vorlage der Unterlagen erzwingen kann, ist in der Entscheidung nicht thematisiert worden. 

 

Diesseits kann nicht beurteilt werden, wie zuverlässig und aussagekräftig die Angaben in PEP-Dat zu den einzelnen Ländern sind. Auch ist nicht bekannt, ob dort weitere für die Erlangung der Heimreisepapiere wichtige Informationen enthalten sind, z.B. zu der Frage, ob die Ausstellung von der erklärten Freiwilligkeit der Rückkehr abhängt.     

 

Insgesamt ist schwer vorstellbar, dass ein Gericht eine so weitreichende Entscheidung wie die Anordnung mehrmonatiger Haft auf eine Datensammlung stützt, die weder von dem Gericht noch von dem Betroffenen eingesehen werden kann und über deren Zustandekommen, deren Urheberschaft und deren exakter Inhalt für das jeweils betroffene Land nichts Genaues bekannt ist.

 

Sehr problematisch an Verfahrensabläufen der von dem OLG Oldenburg entschiedenen Art ist es, dass erst im vierten Verfahrensabschnitt (also nach Zurückverweisung) und nachdem der Betroffene sich bereits länger als zwei Monate in Haft befindet auf Drängen des OLG die Ausländerbehörde nunmehr veranlasst werden soll, eine für die Haftanordnung tragfähige Begründung zu geben.

  

In dem Beschluss des OLG Oldenburg sind zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erwähnt, die sich mit Strafsachen befassen. Es geht dabei um die Entscheidung des BVerfGs vom 11.07.1994 – 2 BvR 777/94 – und um die Entscheidung des BVerfGs vom 19.01.2006 – 2 BvR 1075/05 -.

 

Mit der Frage der Tiefe der notwendigen Amtsermittlung befasst sich eine neuere Entscheidung des 0berlandesgerichts Hamm vom 02.01.2007 - 15 W 22/06 -, die mit einem der nächsten Rundbriefe veröffentlicht und besprochen werden soll. Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

 

Es liegt in Rahmen rechtfehlerfreier tatsächlicher Würdigung, wenn das Landgericht die Prognoseentscheidung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht durchgeführt werden könne, auf Einzelfälle gestützt hat, in denen die Beschaffung von Heimreisepapieren für Betroffene gleicher (hier indischer) Staatsangehörigkeit möglich war. Diese tatsächliche Überzeugung kann auf Statistiken gestützt werden, die eine zentrale Ausländerbehörde in ihrer Funktion als Clearingstelle für die Beschaffung von Heimreisepapieren und den Verkehr mit den konsularischen Behörden des betreffenden Staates ermittelt und zusammengestellt hat.

 

Für die Prognoseentscheidung nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG bedarf es nicht der Erstellung einer Gesamtstatistik, in der die Zahl der Fälle, in denen sich die Behörde innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten erfolgreich um die Ausstellung von Heimreisepapieren bemüht hat, den erfolglosen Fällen gegenübergestellt wird.

 

 

II.

Zur kleinen Sicherungshaft

Zum Ersetzen von Haftgründen

 

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 2007 – 34 Wx 071/07 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Das Amtsgericht hatte gegen den Betroffenen Abschiebungshaft für längstens 2 Wochen angeordnet und diese Anordnung auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt. Der Betroffene hatte sofortige Beschwerde eingelegt und diese nach erfolgter Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung umgestellt sowie außerdem beantragt, der Ausländerbehörde die Kosten des Haftverfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, dass zwar nicht die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vorlägen, aber der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt sei. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat das OLG München den Beschluss des Landgerichts aufgehoben, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung des Amtsgerichts festgestellt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen angeordnet.

 

Die Entscheidung des OLG beruht dabei auf folgenden Erwägungen:

 

 

 

 

 

III.

Zu Dublin II :

Verzögerung der Rücküberstellung nach Erklärung

der Wiederaufnahmebereitschaft

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01. Juni 2007 - I-3 Wx 93/07 –  mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht am 25.03.2007 eine 3-Monats-Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Frankreich angeordnet. Frankreich hatte sich am 10.04.2007 bereit erklärt, den Betroffenen nach Maßgabe des Art. 16 Absatz 1 e) der VO 343/2003 (Dublin II) wieder aufzunehmen. Die Zurückschiebung nach Frankreich erfolgte jedoch erst am 03.05.2007. Das OLG hat auf den in der Rechtsbeschwerde (erstmals) gestellten Hilfsantrag festgestellt, dass die Fortsetzung der Haft ab 10.04.2007 bis zum 03.05.2007 rechtswidrig war, weil Hinderungsgründe für eine sofortige Rückführung noch am 10.04.2007 von der Behörde nicht dargelegt seien.

 

Der Entscheidung ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich das Landgericht im Beschwerdeverfahren nicht um den Stand der Dublin II – Bemühungen gekümmert, sondern dass der Stand der Sache erst von dem OLG "ermittelt" und das Ergebnis zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht wurden.

 

Außerdem ist noch auf folgende Punkte aus der Entscheidung hinzuweisen:

 

Der Senat nimmt das vorliegende Verfahren zum Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer des Landgerichts als Tatsacheninstanz grundsätzlich verpflichtet ist, in Freiheitsentziehungssachen den Betroffenen persönlich anzuhören (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1999, 12 m.w.N.). Da eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse in der dritten Instanz ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42), hätte der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Landgericht zurückverweisen müssen, wenn der Rechtsmittelführer wenigstens ansatzweise einen entscheidungserheblichen Umstand aufgezeigt hätte, der im Falle einer persönlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer (vor dem Amtsgericht war der Betroffene am 21.7.2003 unter Zuziehung eines Dolmetschers für die ............... Sprache angehört worden) zu einer für ihn vorteilhafteren Beurteilung der Haftvoraussetzungen hätte führen können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus den landgerichtlichen Feststellungen, die die Haftanordnung vom 21.7.2003 rechtfertigen, hat der Betroffene nicht einen tatsächlichen Umstand angesprochen, der - wäre er auch in zweiter Instanz mündlich angehört worden - zumindest zu weiteren Ermittlungen Anlass gegeben hätte.

 

 

 

IV.

Zur Anhörung des Ehepartners (hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit

der Haft bis zur Nachholung der Anhörung in zweiter Instanz)

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2007 – 22 W 32/07 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Im konkreten Fall war die Ehefrau des Betroffenen von dem Amtsgericht nicht angehört worden. Das Landgericht hatte im Beschwerdeverfahren die Anhörung nachgeholt. Das OLG Celle hat festgestellt, dass es sich bei der unterbliebenen Anhörung in erster Instanz um einen nicht rückwirkend heilbaren Mangel gehandelt habe und dass deshalb die Haft bis zur Anhörung der Ehefrau durch das Landgericht rechtswidrig gewesen ist.

 

Im Übrigen ist aus der Entscheidung weiterhin folgendes festzuhalten:

 

o       Das OLG weist darauf hin, dass die Anwendung des Haftgrundes nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG rechtlichen Bedenken begegne, wenn der unerlaubt eingereiste Betroffene danach freiwillig in einen anderen Staat ausgereist und von dort in Anwendung eines Rückübernahmeabkommens rückgeführt worden sei.

o       Das OLG weist darauf hin, dass neues Vorbringen in der weiteren Beschwerde von dem Gericht der weiteren Beschwerde jedenfalls unter dem Gesichtspunkt geprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht Verfahrensfehler begangen, etwa seine Amtsermittlungspflicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat.

o       Das OLG hat die Sache, obwohl der Betroffene inzwischen abgeschoben ist, zur weiteren Klärung im Fortsetzungsfeststellungsverfahren (soweit es um die Zeit nach Anhörung der Ehefrau geht) an das Landgericht zurückverwiesen.

 

V.

Minderjährigen Haft

 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bekanntlich in seiner grundlegenden Entscheidung vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 – (Anhang zum Kommentar) zum Umfang der Erstattungspflicht von Abschiebungshaftkosten und zur Haftung der Eltern für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes Stellung genommen.

 

Die Entscheidung führte damals zur Zurückverweisung an das Nds. OVG, weil noch Klärungsbedarf zu verschiedenen Punkten bestand.

 

Das hierauf ergangene Urteil des Nds. OVG vom 22.02.2007 – 11 LB 307/06 – ist inzwischen wiederholt veröffentlicht worden, zuletzt in InfAuslR 2007, 295 ff.

 

 

 

Zu diesen Veröffentlichungen erscheint jedoch die folgende ergänzende Information erforderlich:

 

Gegen das Urteil des OVG war Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt worden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist erst durch Vergleich vom 25.07.2007 beendet worden.

 

Dieser Vergleich hat zum Inhalt, dass auf Vorschlag des BVerwGs die Abschiebungshaftkosten für die minderjährige Tochter, die das OVG zugesprochen hatte, nicht erhoben werden. Die Begründung des OVG erwies sich insoweit nicht als tragfähig.

 

Wegen aller Einzelheiten wird auf die Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Fahlbusch vom 10.08.2007 verwiesen, welche als Anlage ebenfalls diesem Rundbrief beigefügt ist http://www.abschiebungshaft.de/Anmerkung-zu-Nds-OVG-vom-22-Februar-2007.pdf

 

 

Düsseldorf, den 13. August 2007

 

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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(Dateien aus stick RB-10/2007)