Bezieher
des Rundbriefs
Beigefügt ist die
Loseblatt-Version (PDF) einer (am 14.04.2008 bekannt gewordenen, von Herrn
Rechtsanwalt Fahlbusch eingereichten)
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 01. April 2008 – 2 BvR 1925/04 - mit der höflichen Bitte, diese Unterlage
dem bisherigen Bestand (Anhang) beizufügen.
Der Betroffene war in der
Unterkunft (Zentrale Aufnahmestelle) festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt
worden, welcher Abschiebungshaft von 3 Monaten anordnete. Zwischen der
Festnahme und dem Erlass der Haftanordnung lagen maximal 2 Stunden. Der
Festnahme und Vorführung war ein telefonischer Kontakt zwischen Behörde und
Amtsrichter vorangegangen.
Die Rechtmäßigkeit der
Festnahme war Gegenstand eines Feststellungsverfahrens. Der Antrag des
Betroffenen, die Rechtswidrigkeit des der Abschiebungshaft vorgelagerten
Gewahrsams festzustellen, war in allen drei Instanzen (AG, LG, OLG) erfolglos.
Auf die
Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das BVerfG festgestellt, dass alle
drei (teilweise unterschiedlich begründeten) Entscheidungen den Betroffenen in
seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG
verletzen.
In diesem Zusammenhang
befasst sich die Entscheidung des BVerfGs mit diversen Aspekten des
Richtervorbehalts, von denen die wichtigsten nachstehend benannt werden sollen:
(1)
Im Mittelpunkt des
Streits stand die Frage, welchen Inhalt der vor der Festnahme stattgefundene
telefonische Kontakt zwischen Ausländerbehörde und Gericht hatte und wie dieser
rechtlich zu werten sei. Das OLG hatte diesen Kontakt, in dem es um die Vereinbarung
des Vorführungstermins ging, dahin gewertet, dass der Richter inzidenter auch
der Festnahme zugestimmt habe und damit materiell eine vorherige richterliche
Entscheidung im Sinne einer einstweiligen Anordnung zwecks Vorführung vor das
Amtsgericht vorgelegen habe.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in dieser Beurteilung
einen zweifachen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (Mißachtung der im
Gesetz vorgeschriebenen Formen):
a)
Einmal erfordere auch
eine einstweilige Anordnung einen mit Gründen versehenen Beschluss (§ 6 Abs. 1
mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG). Ein solcher Beschluss fehle hier.
b)
Außerdem dürfe nach §
11 Abs. 1 Satz 1 FEVG eine einstweilige Anordnung nur dann erlassen werden,
wenn dem Gericht bereits ein ordnungsgemäßer Antrag auf Erlass einer
endgültigen Haftanordnung (Antrag zur Hauptsache) vorliege. Ein solcher Antrag
sei jedoch im Zeitpunkt des telefonischen Kontakts, der zur Festnahme
ermächtigt haben soll, noch nicht eingereicht gewesen.
(2)
Das OLG hatte u.a.
sinngemäß ausgeführt, dass zwar eine schriftliche Fixierung der
Festnahmeanordnung fehle, dass dies jedoch ausnahmsweise unschädlich sei, weil
ein Eilfall vorgelegen habe. Die Vorführung habe unmittelbar nach der Festnahme
erfolgen sollen. Mit dem Erlass einer Sicherungshaftanordnung hätte der
Betroffene dann einen begründeten Beschluss erhalten, der in seinen Voraussetzungen
mit den Festnahmevoraussetzungen identisch gewesen wäre.
Das BVerfG sieht in dieser Argumentation einen
Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies
bedeutet, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die es in Ausnahmefällen
gestatten könnte, von der in den §§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG
(Entscheidung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss) statuierten und von
Verfasungs wegen einzuhaltenden Formvorschrift abzuweichen.
Außerdem ist dies ein erneuter Hinweis darauf, dass
die Verletzung von Formvorschriften nicht mit der Begründung beiseite geschoben
werden kann, dass bei Einhaltung der Förmlichkeiten das Ergebnis nicht anders
ausgefallen wäre.
(3)
Das Amtsgericht hatte
die Rechtsmäßigkeit der streitigen Freiheitsentziehung damit begründet, dass es
sich um einen Zeitraum von maximal zwei Stunden gehandelt habe, in welchem sich
der Betroffene in Gewahrsam befunden habe.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in einer solchen
Argumentation einen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 GG, weil damit der
Richtervorbehalt in unzulässiger Weise begrenzt werde. Jede
Freiheitsentziehung unterfalle dem Richtervorbehalt.
Es handelt sich hier aus diesseitiger Sicht um einen
besonders wichtigen Punkt, weil so klargestellt wird, dass auch kurzfristige
freiheitsentziehende Maßnahmen nicht dem "nur"
freiheitsbeschränkenden Bereich zugeordnet werden dürfen.
(4)
Das Landgericht hatte
die Rechtmäßigkeit der Festnahme damit begründet, dass der Aufgriff des
Betroffenen unvorhersehbar gewesen sei, so dass eine vorherige richterliche
Entscheidung nicht habe eingeholt werden können.
Das BVerfG hat hierin eine Verletzung des Art. 104
Abs. 2 Satz 1 GG gesehen, weil die Feststellung weder dem tatsächlichen Ablauf
noch dem Inhalt der Akte entspricht. In Wirklichkeit handelte es sich nicht um
eine Spontanfestnahme, sondern um eine geplante Maßnahme, die eine vorherige
richterliche Entscheidung erforderte.
In diesem Zusammenhang wird außerdem festgestellt,
dass eine solche vorherige richterliche Entscheidung auch eine einstweilige
Anordnung nach § 11 FEVG sein könne, wenn zu befürchten stehe, dass der
Betroffene eine Ladung zur Anhörung zum Anlass nehmen werde, unterzutauchen
(also Erlass der Anordnung ohne vorherige Anhörung).
(5)
Schließlich wird von
dem BVerfG in diesem Zusammenhang nochmals auf die Bedeutung der Beiziehung der
Behördenakten durch das Gericht aufmerksam gemacht.
Düsseldorf, den 18. April 2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick RB-11/2008)