An die            

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

Rundbrief 11/2008

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer (am 14.04.2008 bekannt gewordenen, von Herrn Rechtsanwalt Fahlbusch eingereichten) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01. April 2008 – 2 BvR 1925/04 - mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) beizufügen.

 

Der Betroffene war in der Unterkunft (Zentrale Aufnahmestelle) festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt worden, welcher Abschiebungshaft von 3 Monaten anordnete. Zwischen der Festnahme und dem Erlass der Haftanordnung lagen maximal 2 Stunden. Der Festnahme und Vorführung war ein telefonischer Kontakt zwischen Behörde und Amtsrichter vorangegangen.

 

Die Rechtmäßigkeit der Festnahme war Gegenstand eines Feststellungsverfahrens. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit des der Abschiebungshaft vorgelagerten Gewahrsams festzustellen, war in allen drei Instanzen (AG, LG, OLG) erfolglos.

 

Auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das BVerfG festgestellt, dass alle drei (teilweise unterschiedlich begründeten) Entscheidungen den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzen.

 

In diesem Zusammenhang befasst sich die Entscheidung des BVerfGs mit diversen Aspekten des Richtervorbehalts, von denen die wichtigsten nachstehend benannt werden sollen:

 

(1)   Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, welchen Inhalt der vor der Festnahme stattgefundene telefonische Kontakt zwischen Ausländerbehörde und Gericht hatte und wie dieser rechtlich zu werten sei. Das OLG hatte diesen Kontakt, in dem es um die Vereinbarung des Vorführungstermins ging, dahin gewertet, dass der Richter inzidenter auch der Festnahme zugestimmt habe und damit materiell eine vorherige richterliche Entscheidung im Sinne einer einstweiligen Anordnung zwecks Vorführung vor das Amtsgericht vorgelegen habe.

 

Das Bundesverfassungsgericht sieht in dieser Beurteilung einen zweifachen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (Mißachtung der im Gesetz vorgeschriebenen Formen):

 

a)     Einmal erfordere auch eine einstweilige Anordnung einen mit Gründen versehenen Beschluss (§ 6 Abs. 1 mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG). Ein solcher Beschluss fehle hier.

 

b)     Außerdem dürfe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FEVG eine einstweilige Anordnung nur dann erlassen werden, wenn dem Gericht bereits ein ordnungsgemäßer Antrag auf Erlass einer endgültigen Haftanordnung (Antrag zur Hauptsache) vorliege. Ein solcher Antrag sei jedoch im Zeitpunkt des telefonischen Kontakts, der zur Festnahme ermächtigt haben soll, noch nicht eingereicht gewesen.

 

(2)   Das OLG hatte u.a. sinngemäß ausgeführt, dass zwar eine schriftliche Fixierung der Festnahmeanordnung fehle, dass dies jedoch ausnahmsweise unschädlich sei, weil ein Eilfall vorgelegen habe. Die Vorführung habe unmittelbar nach der Festnahme erfolgen sollen. Mit dem Erlass einer Sicherungshaftanordnung hätte der Betroffene dann einen begründeten Beschluss erhalten, der in seinen Voraussetzungen mit den Festnahmevoraussetzungen identisch gewesen wäre.

 

Das BVerfG sieht in dieser Argumentation einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies bedeutet, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die es in Ausnahmefällen gestatten könnte, von der in den §§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG (Entscheidung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss) statuierten und von Verfasungs wegen einzuhaltenden Formvorschrift abzuweichen.

 

Außerdem ist dies ein erneuter Hinweis darauf, dass die Verletzung von Formvorschriften nicht mit der Begründung beiseite geschoben werden kann, dass bei Einhaltung der Förmlichkeiten das Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre.

 

(3)   Das Amtsgericht hatte die Rechtsmäßigkeit der streitigen Freiheitsentziehung damit begründet, dass es sich um einen Zeitraum von maximal zwei Stunden gehandelt habe, in welchem sich der Betroffene in Gewahrsam befunden habe.

 

Das Bundesverfassungsgericht sieht in einer solchen Argumentation einen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 GG, weil damit der Richtervorbehalt in unzulässiger Weise begrenzt werde. Jede Freiheitsentziehung unterfalle dem Richtervorbehalt.

 

Es handelt sich hier aus diesseitiger Sicht um einen besonders wichtigen Punkt, weil so klargestellt wird, dass auch kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahmen nicht dem "nur" freiheitsbeschränkenden Bereich zugeordnet werden dürfen.

 

(4)   Das Landgericht hatte die Rechtmäßigkeit der Festnahme damit begründet, dass der Aufgriff des Betroffenen unvorhersehbar gewesen sei, so dass eine vorherige richterliche Entscheidung nicht habe eingeholt werden können.

 

Das BVerfG hat hierin eine Verletzung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen, weil die Feststellung weder dem tatsächlichen Ablauf noch dem Inhalt der Akte entspricht. In Wirklichkeit handelte es sich nicht um eine Spontanfestnahme, sondern um eine geplante Maßnahme, die eine vorherige richterliche Entscheidung erforderte.

 

In diesem Zusammenhang wird außerdem festgestellt, dass eine solche vorherige richterliche Entscheidung auch eine einstweilige Anordnung nach § 11 FEVG sein könne, wenn zu befürchten stehe, dass der Betroffene eine Ladung zur Anhörung zum Anlass nehmen werde, unterzutauchen (also Erlass der Anordnung ohne vorherige Anhörung).

 

(5)   Schließlich wird von dem BVerfG in diesem Zusammenhang nochmals auf die Bedeutung der Beiziehung der Behördenakten durch das Gericht aufmerksam gemacht.    

 

 

Düsseldorf, den 18. April 2008

 

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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(Dateien aus stick RB-11/2008)