An die            

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

Rundbrief 12/2008

 

 

I.

Zur einstweiligen Haftanordnung bei unbekanntem Aufenthalt

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Schleswig-Holstei-nischen Oberlandesgericht vom 03. April 2008 – 2 W 54/08 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Die Entscheidung befasst sich mit der Thematik einer einstweiligen Haftanordnung gegen einen Betroffenen unbekannten Aufenthalts ohne (naturgemäß) vorherige Anhörung. Der Leitsatz des Gerichts lautet:

 

Die Anordnung der einstweiligen Abschiebungshaft nach § 11 FEVG setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen bekannt ist. Seine Anhörung kann bei Gefahr im Verzug zunächst unterbleiben, sie muss nach seiner Ergreifung unverzüglich nachgeholt werden. Die einstweilige Anordnung, die für sofort wirksam zu erklären ist, wird mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam.

 

Folgende ergänzende Anmerkungen seien erlaubt:

 

1.      Dass bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Haftanordnung möglich und zulässig ist, ist spätestens seit 1993 geklärt, auch wenn es immer wieder vereinzelt Gerichte gibt, die dies mangels ausreichender Befassung mit der Thematik anders sehen und trotz geplanter Festnahme den Behörden eine Haftanordnung verweigern. 

 

2.      Das OLG weist in diesem Zusammenhang in der Begründung des Beschlusses auch zu Recht auch darauf hin, dass es anders als auf diesem Weg (einstweilige Anordnung + Ausschreibung) der Ausländerbehörde kaum möglich wäre, einen ausreisepflichtigen untergetauchten Ausländer abzuschieben.

 

3.      Dass die Anhörung nach Festnahme unverzüglich nachgeholt werden muß, ist gesetzlich so vorgeschrieben. Durch entsprechende Tenorierung sollte klargestellt werden, dass von einem solchen Beschluss ausschließlich zum Zwecke der Festnahme und unverzüglichen Vorführung (zur unverzüglichen Nachholung der Anhörung und der Herbeiführung  von auf der Anhörung basierender weiterer Entscheidungen) Gebrauch gemacht werden darf.

 

4.      Im Übrigen schneidet die Entscheidung des OLG die – insbesondere im Zusammenhang mit der Ausschreibung – wichtige Frage der Haltbarkeitsdauer von Haftanordnungen gegen Betroffene mit unbekanntem Aufenthalt an. Die Frage ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht ausdiskutiert.

 

Das OLG Schleswig geht davon aus, dass eine entsprechende Anordnung mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam wird und dass die festgesetzte Frist der Haft mit Erlass des Beschlusses beginnt.

 

Dies würde bedeuten, dass die maximale Haltbarkeitsdauer eines solchen Beschlusses  6 Wochen betragen kann (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 FEVG) und dass die Anordnung – falls der Betroffene bis dahin nicht festgenommen wurde - zur Aufrechterhaltung der Ausschreibung zur Festnahme rechtzeitig erneuert werden muß.

 

Ob so verfahren werden muß, hängt im Wesentlichen davon ab, ob man nicht auch eine Anordnung des Inhalts zulassen kann, dass der Beginn der Freiheitsentziehung im Beschluss auf den zukünftigen Zeitpunkt der Festnahme festgelegt wird. In der Rechtsprechung begegnet eine solche Vorgehensweise allerdings teilweise Bedenken. Natürlich müßte in einer solchen Anordnung durch entsprechende Tenorierung sichergestellt sein, dass der Beschluss verfällt, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraums festgenommen werden kann (Verfallsdatum).  

 

5.      Im letzten Teil seines Beschlusses (II. 2 b) weist das OLG schließlich zu Recht darauf hin, dass eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung wegen unbekannten Aufenthalts nur ergehen darf, wenn feststeht, dass der Betroffene tatsächlich unbekannten Aufenthalts ist.

 

Ist der Aufenthalt des Betroffenen bekannt, darf vom üblichen Verfahrensgang (Ladung zur Anhörung pp) nur dann abgewichen und eine einstweilige Anordnung vorgeschaltet werden, wenn zu befürchten steht, dass der Betroffene eine Ladung zur Anhörung zum Anlass nehmen werde, unterzutauchen (vgl. BVerfG vom 01.04.2008 – 2 BvR 1925/04 – siehe Rundbrief 11/2008).

 

6.      Kritisch ist die von dem OLG vorgenommene Abgrenzung zu Befugnissen der Polizei zu sehen (II. 2. a). Es ging im konkreten Fall um eine geplante Festnahme zum Zwecke der Herbeiführung einer Sicherungshaftanordnung. Der insoweit bestehende präventive Richtervorbehalt bei geplanten Festnahmen kann nicht durch Berufung auf polizeiliche Festnahmebefugnisse aus dem Landesrecht unterlaufen werden. Vermutlich ist dies auch nicht so gemeint.

 

 

II.

 

In Presseberichten ist davon die Rede, dass am 08.04.2008 im Rahmen einer Rückführung im Flugzeug auf dem Flughafen Frankfurt/M versucht worden sei, einen Betroffenen gegen seinen Willen mit 2 Injektionen ruhig zu stellen, und zwar in Absprache mit der Bundespolizei.

 

Ich war davon ausgegangen, dass diese Dinge ein für allemal geklärt seien, und hoffe, dass die StA kurzfristig feststellen kann, ob und inwieweit diese Vorwürfe berechtigt sind.

 

Die Sache hat sich auch schon bei den Betroffenen in den Haftanstalten herumgesprochen, so dass entsprechende Befürchtungen geäußert werden.

 

Ich wiederhole mein wiederholt vorgetragenes Anliegen, endlich ein unabhängiges und fachkundiges Monitoring der Rückführungsvorgänge einzurichten, welches es bisher an keinem Flughafen gibt.

 

Düsseldorf, den 26. April 2008

 

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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(Dateien aus stick RB-12/2008)