Bezieher
des
Rundbriefs
I.
Zur einstweiligen Haftanordnung bei unbekanntem
Aufenthalt
Beigefügt
ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Schleswig-Holstei-nischen
Oberlandesgericht vom 03. April 2008 – 2 W 54/08 – mit der höflichen Bitte,
diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Die
Entscheidung befasst sich mit der Thematik einer einstweiligen Haftanordnung gegen
einen Betroffenen unbekannten Aufenthalts ohne (naturgemäß) vorherige Anhörung.
Der Leitsatz des Gerichts lautet:
Die Anordnung der
einstweiligen Abschiebungshaft nach § 11 FEVG setzt nicht voraus, dass der
Aufenthalt des Betroffenen bekannt ist. Seine Anhörung kann bei Gefahr im
Verzug zunächst unterbleiben, sie muss nach seiner Ergreifung unverzüglich
nachgeholt werden. Die einstweilige Anordnung, die für sofort wirksam zu
erklären ist, wird mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung
wirksam.
Folgende ergänzende Anmerkungen seien erlaubt:
1.
Dass bei unbekanntem
Aufenthalt des Betroffenen ohne vorherige Anhörung eine einstweilige
Haftanordnung möglich und zulässig ist, ist spätestens seit 1993 geklärt, auch
wenn es immer wieder vereinzelt Gerichte gibt, die dies mangels ausreichender
Befassung mit der Thematik anders sehen und trotz geplanter Festnahme den
Behörden eine Haftanordnung verweigern.
2.
Das OLG weist in diesem
Zusammenhang in der Begründung des Beschlusses auch zu Recht auch darauf hin,
dass es anders als auf diesem Weg (einstweilige Anordnung + Ausschreibung) der
Ausländerbehörde kaum möglich wäre, einen ausreisepflichtigen untergetauchten
Ausländer abzuschieben.
5. Im letzten Teil seines Beschlusses (II. 2 b) weist das OLG schließlich zu Recht darauf hin, dass eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung wegen unbekannten Aufenthalts nur ergehen darf, wenn feststeht, dass der Betroffene tatsächlich unbekannten Aufenthalts ist.
Ist der Aufenthalt des Betroffenen bekannt, darf vom
üblichen Verfahrensgang (Ladung zur Anhörung pp) nur dann abgewichen und eine
einstweilige Anordnung vorgeschaltet werden, wenn zu befürchten steht, dass der
Betroffene eine Ladung zur Anhörung zum Anlass nehmen werde, unterzutauchen
(vgl. BVerfG vom 01.04.2008 – 2 BvR 1925/04 – siehe Rundbrief 11/2008).
6.
Kritisch ist die von
dem OLG vorgenommene Abgrenzung zu Befugnissen der Polizei zu sehen (II. 2. a).
Es ging im konkreten Fall um eine geplante Festnahme zum Zwecke der
Herbeiführung einer Sicherungshaftanordnung. Der insoweit bestehende präventive
Richtervorbehalt bei geplanten Festnahmen kann nicht durch Berufung auf
polizeiliche Festnahmebefugnisse aus dem Landesrecht unterlaufen werden. Vermutlich
ist dies auch nicht so gemeint.
II.
In
Presseberichten ist davon die Rede, dass am 08.04.2008 im Rahmen einer Rückführung
im Flugzeug auf dem Flughafen Frankfurt/M versucht worden sei, einen
Betroffenen gegen seinen Willen mit 2 Injektionen ruhig zu stellen, und zwar in
Absprache mit der Bundespolizei.
Ich
war davon ausgegangen, dass diese Dinge ein für allemal geklärt seien, und
hoffe, dass die StA kurzfristig feststellen kann, ob und inwieweit diese
Vorwürfe berechtigt sind.
Die
Sache hat sich auch schon bei den Betroffenen in den Haftanstalten herumgesprochen,
so dass entsprechende Befürchtungen geäußert werden.
Ich
wiederhole mein wiederholt vorgetragenes Anliegen, endlich ein unabhängiges und
fachkundiges Monitoring der Rückführungsvorgänge einzurichten, welches es
bisher an keinem Flughafen gibt.
Düsseldorf,
den 26. April 2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick RB-12/2008)