An die

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

 

Rundbrief 13/2007

 

 

I.

Anhörung des Ehepartners

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01. Juni 2007 – I-3 Wx 109/07 – mit der höflichen Bitte, die Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Die Entscheidung betrifft die Verpflichtung der Haftgerichte, den Ehepartner anzuhören. Die Anhörung war hier beim Amtsgericht und beim Landgericht unterblieben. Das OLG hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.

 

Inzwischen ist das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 26.07.2007 (siehe hierzu Rundbrief 10/2007) - nach diesseitigem Verständnis zu Recht - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haftanordnung bis zur Nachholung der Anhörung des Ehepartners rechtswidrig ist und keine rückwirkende Heilung eintritt. Auf dieser Grundlage wäre dann bei Feststellung des Mangels in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, da die Fortdauer rechtwidriger Haft nicht durch Zurückverweisung perpetuiert werden darf. Ob (zur Überbrückung) der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig oder gerechtfertigt sein kann (wie dies mitunter geschieht), wird im Einzelfall zu prüfen sein. 

 

Die Thematik "Anhörung des Ehepartners" war zuletzt Gegenstand der Rundbriefe 23/2006, 01/2007 und 10/2007.

 

Ich erlaube mir, die Stellungnahmen in jenen Rundbriefen nachstehend zu wiederholen:

 

 

Rundbrief 23/2006

 

Zur Anhörung des Ehepartners

Zur Frage der rückwirkenden Heilung durch Nachholung

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2006 – 34 Wx 113/06 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Zu dem Verfahrensablauf, in dessen Rahmen der genannte Beschluss vom 25.09.2006 ergangen ist, ist folgendes festzuhalten:

 

Das OLG München hatte durch Beschluss vom 18. September 2006 – 34 Wx 113/06 – (Anhang zum Kommentar) die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen, weil weder Amtsgericht noch Landgericht die Ehefrau des Betroffenen angehört hatten (Einzelheiten siehe Rundbrief 18/2006 Seiten 64/65).

 

Unter dem 22.09.2006 hat der Betroffene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des OLG vom 18.09.2006 erhoben und beanstandet, dass nicht auch die (ohne Anhörung der Ehefrau ergangene) Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben wurde.

 

Mit dem hier veröffentlichen Beschluss vom 25. September 2006 hat das OLG München die Gegenvorstellung zurückgewiesen, weil die unterbliebene Anhörung des Ehepartners im Gegensatz zur unterbliebenen Anhörung des Betroffenen selbst grundsätzlich nachholbar sei.

 

Das Landgericht hat nach der Zurückverweisung durch Beschluss des OLG vom 18.09.2006 die Anhörung der Ehefrau nachgeholt und sodann die Haftanordnung des Amtsgerichts erneut bestätigt und den Anträgen des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie der bislang vollzogenen Abschiebungshaft festzustellen, nicht stattgegeben. Die weitere Beschwerde des inzwischen abgeschobenen Betroffenen gegen die erneute Entscheidung des Landgerichts war ebenfalls erfolglos (Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 01. Dezember 2006 – 34 Wx 125/06).

 

Die Entscheidung wird deshalb veröffentlicht, weil sie davon ausgeht, dass die unterbliebene Anhörung des Ehepartners nachholbar ist und dass diese Nachholung (anders als bei einer zunächst unterbliebenen Anhörung des Betroffenen selbst) nicht nur die Fortdauer der Haft für die Zukunft (also ab Nachholung der Anhörung) legitimiert, sondern auch eine rückwirkende Heilung dieses Verfahrensverstoßes zur Folge hat.

 

Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sieht vor, dass die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden kann. Die Anhörung des Ehepartners nach § 5 Abs. 3 FEVG gehört ebenso wie die Anhörung des Betroffenen selbst nach § 5 Abs. 1 FEVG zu diesen vorgeschriebenen Formen. Bei dem FEVG handelt es sich um das Gesetz, welches in Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG angesprochen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt z.B. Entscheidung vom 29.11.2006 - 2 BvR 2342/06 -) nimmt Art. 104 Abs. 1 GG den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58, 208 <220>; 105, 239 <247>); Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 <323>; 58, 208 <220>; 65, 317 <321 f.>).

 

Das Problem ist deshalb, ob es unter diesen Voraussetzungen geboten ist, dass die vorgeschriebenen Formen bei Beginn der Freiheitsentziehung beachtet werden, oder ob es auch genügt, wenn dies irgendwann im Laufe des Verfahrens (hier: rund 2 Monate nach Erlass der Haftanordnung) geschieht, um der Freiheitsentziehung insgesamt (also auch rückwirkend) den Makel der Rechtswidrigkeit zu nehmen.

 

Das OLG München möchte hierzu nach dem Gewicht des einzelnen Verfahrensverstoßes differenzieren. Diesseits bestehen Zweifel an der Brauchbarkeit dieses Kriteriums, wenn es darum geht, daß Tatsacheninstanzen Formvorschriften schlichtweg gänzlich ignorieren. 

 

 

Rundbrief 01/2007

Zur Anhörung des Ehepartners

und

Zum Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Belehrung)

 

Beigefügt ist (als doc-Datei) die Loseblatt-Version einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2006 – 34 Wx 120/06 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Die Anhörung der nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau war unterblieben. Die Anhörung des Ehepartners gehört zu den Basics des Abschiebungshaftrechts. Das OLG hat deshalb den die Haftanordnung des Amtsgerichts bestätigenden Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Aufhebung ist in solchen Fällen zwingend, weil es in diesem Zusammenhang – wie das OLG zu Recht und wiederholt feststellt – auf die Frage der Erheblichkeit der zu erwartenden Angaben des Ehepartners nicht ankommt. Ein Fall, in dem nach dem Gesetz ausnahmsweise von der Anhörung abgesehen werden kann (erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten), lag hier eindeutig nicht vor.

 

 

Rundbrief 10/2007

 

Zur Anhörung des Ehepartners (hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit

der Haft bis zur Nachholung der Anhörung in zweiter Instanz)

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2007 – 22 W 32/07 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Im konkreten Fall war die Ehefrau des Betroffenen von dem Amtsgericht nicht angehört worden. Das Landgericht hatte im Beschwerdeverfahren die Anhörung nachgeholt. Das OLG Celle hat festgestellt, dass es sich bei der unterbliebenen Anhörung in erster Instanz um einen nicht rückwirkend heilbaren Mangel gehandelt habe und dass deshalb die Haft bis zur Anhörung der Ehefrau durch das Landgericht rechtswidrig gewesen ist.

 

 

II.

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juli 2007 – 16 Wx 150/07 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Die Entscheidung befasst sich mit zwei Problemkreisen:

 

(1)   Einmal geht es um die Frage, ob die Regelung des § 14 Abs. 3 AsylVerfG auf Haft zur Sicherung der Zurückschiebung anwendbar ist. Das OLG bejaht diese Frage in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung und gibt hierfür eine ausführliche Begründung, die allerdings nicht zu überzeugen vermag.

 

Bei einer Fortsetzung der Haft trotz einer durch einen Erstasylantrag ausgelösten Aufenthaltsgestattung handelt es sich um eine haftverschärfende Maßnahme, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein muß. Die Fälle, in denen die Fortsetzung einer Haft ausnahmsweise zulässig ist, sind in § 14 Abs. 3 AsylVerfG abschliessend aufgezählt. Die Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 3 AufenthG ist dort nicht genannt. Auch fehlt eine Verknüpfung mit § 14 Abs. 3 AsylVerfG über

§ 62 AufenthG.

 

Aus den Gesetzgebungsverfahren zur ursprünglichen (am 01.11.1997 in Kraft getretenen) Fassung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG und auch zur jetzigen Fassung des § 14 Abs. 3 AsylVerfG durch das seit dem 29.08.2007 geltende Richtlinienumsetzungsgesetz ist nichts Eindeutiges zu dieser Frage herzuleiten.

 

Zum damaligen § 14 Abs. 4 AsylVerfG hatte die Bundesregierung darauf aufmerksam gemacht, dass diese Regelung aus systematischen Gründen in § 57 AuslG (jetzt § 62 AufenthG) hinein gehöre, was dann allerdings im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht beachtet worden ist, obwohl dies Klarheit geschaffen hätte.

 

Zu dem kürzlich in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetz wäre darauf hinzuweisen, dass dort die Zurückweisungshaft (auf die in der Vergangenheit teilweise auch unreflektiert § 14 Abs. 3 AsylVerfG angewendet wurde) vollständig von der Abschiebungshaft abgekoppelt und als eigenständiges Instrument installiert worden ist, ohne diese Änderung auch in § 14 Abs. 3 AsylVerfG aufzugreifen. 

 

(2)   Außerdem behandelt die Entscheidung die Frage, wie ein Asylantrag zu behandeln ist, der in Deutschland gestellt wird, obwohl in einem anderen EU-Staat das dort eingeleitete Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

 

Das OLG geht zu Recht davon aus, dass es sich in diesem Fall nicht um einen Zweitantrag handelt, sondern für die deutschen Behörden um einen Erstantrag, der eine Aufenthaltsgestattung begründet, und zwar auch dann, wenn Rückübernahmeverhandlungen laufen.

 

Auch wird klargestellt, dass von dem Haftrichter erst dann von einem Zweitantrag ausgegangen werden kann, wenn die Rechtskraft des ausländischen Verfahrens feststeht.

 

 

Düsseldorf, den 21. September 2007

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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(Dateien aus stick RB-13/2007)