Bezieher
des Rundbriefs
I.
Beigefügt ist die
Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 01. Juni 2007 – I-3 Wx 109/07 – mit der höflichen Bitte, die
Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Die Entscheidung betrifft
die Verpflichtung der Haftgerichte, den Ehepartner anzuhören. Die Anhörung war
hier beim Amtsgericht und beim Landgericht unterblieben. Das OLG hat die
Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.
Inzwischen ist das
Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 26.07.2007 (siehe hierzu
Rundbrief 10/2007) - nach diesseitigem Verständnis zu Recht - zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Haftanordnung bis zur Nachholung der Anhörung des Ehepartners
rechtswidrig ist und keine rückwirkende Heilung eintritt. Auf dieser Grundlage
wäre dann bei Feststellung des Mangels in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch der
Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, da die Fortdauer rechtwidriger Haft
nicht durch Zurückverweisung perpetuiert werden darf. Ob (zur Überbrückung) der
Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig oder gerechtfertigt sein kann
(wie dies mitunter geschieht), wird im Einzelfall zu prüfen sein.
Die Thematik "Anhörung
des Ehepartners" war zuletzt Gegenstand der Rundbriefe 23/2006, 01/2007
und 10/2007.
Ich erlaube mir, die
Stellungnahmen in jenen Rundbriefen nachstehend zu wiederholen:
Rundbrief
23/2006
Zur Anhörung des Ehepartners
Zur Frage der rückwirkenden
Heilung durch Nachholung
Beigefügt ist die Loseblatt-Version einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts
München vom 25. September 2006 – 34 Wx 113/06 – mit der höflichen Bitte,
diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Zu dem Verfahrensablauf, in dessen Rahmen der
genannte Beschluss vom 25.09.2006 ergangen ist, ist folgendes festzuhalten:
Das OLG München
hatte durch Beschluss vom 18. September 2006 – 34 Wx 113/06 – (Anhang zum Kommentar)
die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben und die Sache
dorthin zurückverwiesen, weil weder Amtsgericht noch Landgericht die Ehefrau
des Betroffenen angehört hatten (Einzelheiten siehe Rundbrief 18/2006 Seiten
64/65).
Unter dem
22.09.2006 hat der Betroffene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des OLG vom
18.09.2006 erhoben und beanstandet, dass nicht auch die (ohne Anhörung der
Ehefrau ergangene) Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben wurde.
Mit dem hier
veröffentlichen Beschluss vom 25. September 2006 hat das OLG München die
Gegenvorstellung zurückgewiesen, weil die unterbliebene Anhörung des
Ehepartners im Gegensatz zur unterbliebenen Anhörung des Betroffenen selbst
grundsätzlich nachholbar sei.
Das Landgericht
hat nach der Zurückverweisung durch Beschluss des OLG vom 18.09.2006 die Anhörung
der Ehefrau nachgeholt und sodann die Haftanordnung des Amtsgerichts erneut
bestätigt und den Anträgen des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit des
amtsgerichtlichen Beschlusses sowie der bislang vollzogenen Abschiebungshaft
festzustellen, nicht stattgegeben. Die weitere Beschwerde des inzwischen
abgeschobenen Betroffenen gegen die erneute Entscheidung des Landgerichts war
ebenfalls erfolglos (Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 01. Dezember
2006 – 34 Wx 125/06).
Die Entscheidung
wird deshalb veröffentlicht, weil sie davon ausgeht, dass die unterbliebene
Anhörung des Ehepartners nachholbar ist und dass diese Nachholung (anders als
bei einer zunächst unterbliebenen Anhörung des Betroffenen selbst) nicht nur
die Fortdauer der Haft für die Zukunft (also ab Nachholung der Anhörung)
legitimiert, sondern auch eine rückwirkende Heilung dieses Verfahrensverstoßes
zur Folge hat.
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sieht vor, dass
die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter
Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden kann. Die
Anhörung des Ehepartners nach § 5 Abs. 3 FEVG gehört ebenso wie die Anhörung
des Betroffenen selbst nach § 5 Abs. 1 FEVG zu diesen vorgeschriebenen Formen.
Bei dem FEVG handelt es sich um das Gesetz, welches in Art. 104 Abs. 2 Satz 4
GG angesprochen ist.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (zuletzt z.B. Entscheidung vom 29.11.2006 - 2 BvR
2342/06 -) nimmt Art. 104 Abs. 1 GG den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen,
indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich
aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot
erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58, 208
<220>; 105, 239 <247>); Verstöße gegen die durch Art. 104 GG
gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze
stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE
10, 302 <323>; 58, 208 <220>; 65, 317 <321 f.>).
Das Problem ist deshalb, ob es unter
diesen Voraussetzungen geboten ist, dass die vorgeschriebenen Formen bei Beginn
der Freiheitsentziehung beachtet werden, oder ob es auch genügt, wenn dies
irgendwann im Laufe des Verfahrens (hier: rund 2 Monate nach Erlass der Haftanordnung)
geschieht, um der Freiheitsentziehung insgesamt (also auch rückwirkend) den
Makel der Rechtswidrigkeit zu nehmen.
Das OLG München möchte hierzu nach dem
Gewicht des einzelnen Verfahrensverstoßes differenzieren. Diesseits bestehen
Zweifel an der Brauchbarkeit dieses Kriteriums, wenn es darum geht, daß
Tatsacheninstanzen Formvorschriften schlichtweg gänzlich ignorieren.
Rundbrief 01/2007
Zur Anhörung des Ehepartners
und
Zum Haftgrund nach § 62 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Belehrung)
Beigefügt ist (als doc-Datei) die Loseblatt-Version
einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
München vom 25. Oktober 2006 – 34 Wx 120/06 – mit der höflichen Bitte,
diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Rundbrief 10/2007
Zur Anhörung des Ehepartners
(hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Haft bis zur Nachholung
der Anhörung in zweiter Instanz)
Beigefügt ist die
Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln vom 20. Juli 2007 – 16 Wx 150/07 – mit der höflichen Bitte, diese
Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Die Entscheidung befasst
sich mit zwei Problemkreisen:
(1) Einmal geht es um die Frage, ob die Regelung des § 14
Abs. 3 AsylVerfG auf Haft zur Sicherung der Zurückschiebung anwendbar ist. Das
OLG bejaht diese Frage in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung und
gibt hierfür eine ausführliche Begründung, die allerdings nicht zu überzeugen
vermag.
Bei
einer Fortsetzung der Haft trotz einer durch einen Erstasylantrag ausgelösten
Aufenthaltsgestattung handelt es sich um eine haftverschärfende Maßnahme, die
durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein muß. Die Fälle, in denen die Fortsetzung
einer Haft ausnahmsweise zulässig ist, sind in § 14 Abs. 3 AsylVerfG abschliessend
aufgezählt. Die Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 3 AufenthG ist dort nicht
genannt. Auch fehlt eine Verknüpfung mit § 14 Abs. 3 AsylVerfG über
§
62 AufenthG.
Aus
den Gesetzgebungsverfahren zur ursprünglichen (am 01.11.1997 in Kraft getretenen)
Fassung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG und auch zur jetzigen Fassung des § 14 Abs. 3
AsylVerfG durch das seit dem 29.08.2007 geltende Richtlinienumsetzungsgesetz
ist nichts Eindeutiges zu dieser Frage herzuleiten.
Zum
damaligen § 14 Abs. 4 AsylVerfG hatte die Bundesregierung darauf aufmerksam
gemacht, dass diese Regelung aus systematischen Gründen in § 57 AuslG (jetzt §
62 AufenthG) hinein gehöre, was dann allerdings im weiteren Gesetzgebungsverfahren
nicht beachtet worden ist, obwohl dies Klarheit geschaffen hätte.
Zu
dem kürzlich in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetz wäre darauf
hinzuweisen, dass dort die Zurückweisungshaft (auf die in der Vergangenheit
teilweise auch unreflektiert § 14 Abs. 3 AsylVerfG angewendet wurde)
vollständig von der Abschiebungshaft abgekoppelt und als eigenständiges
Instrument installiert worden ist, ohne diese Änderung auch in § 14 Abs. 3
AsylVerfG aufzugreifen.
(2) Außerdem behandelt die Entscheidung die Frage, wie
ein Asylantrag zu behandeln ist, der in Deutschland gestellt wird, obwohl in
einem anderen EU-Staat das dort eingeleitete Asylverfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist.
Das
OLG geht zu Recht davon aus, dass es sich in diesem Fall nicht um einen
Zweitantrag handelt, sondern für die deutschen Behörden um einen Erstantrag,
der eine Aufenthaltsgestattung begründet, und zwar auch dann, wenn Rückübernahmeverhandlungen
laufen.
Auch
wird klargestellt, dass von dem Haftrichter erst dann von einem Zweitantrag
ausgegangen werden kann, wenn die Rechtskraft des ausländischen Verfahrens
feststeht.
Düsseldorf,
den 21. September 2007
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
…………………..
(Dateien aus stick RB-13/2007)