Bezieher
des
Rundbriefs
für die Rechtmäßigkeit einer
Abschiebungshaftanordnung
Es handelt sich in relativ kurzer Folge um die dritte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verfassungsrelevanten Verstößen im Zusammenhang mit der Abschiebungshaft. Auf die Rundbriefe 01/2008 und 11/2008 darf verwiesen werden.
Im
konkreten Fall hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.10.2004 gegen den Betroffenen,
der unbekannten Aufenthalts war, ohne Anhörung Haft zur Sicherung der Abschiebung
für die Dauer von längstens vier Wochen angeordnet. Am 08.06.2005 (also rund 8
Monate später) wurde der Betroffene festgenommen und am folgenden Tag dem
Richter, welcher die Haftanordnung vom 12.10.2004 erlassen hatte, vorgeführt.
Der Beschluss vom 12.10.2004 wurde dem Betroffenen lediglich verkündet. Anschliessend
wurde der Betroffene in Abschiebungshaft verbracht. Die daraufhin von dem
Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.2004 eingelegte Beschwerde
hat das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Die weitere
Beschwerde des Betroffenen mit dem Antrag, festzustellen, dass seine Inhaftierung
rechtswidrig war, wurde von dem OLG zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten ist
auf die Begründung zu verweisen.
Das
BVerfG hat eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG durch LG und OLG festgestellt und diese Verletzung darin
gesehen, dass die auf der Grundlage des Beschlusses vom 12.10.2004 vollzogene
Haft trotz von den Gerichten erkannter
Verfahrensfehler mit der Begründung für rechtmäßig erklärt wurde, dass eine
rechtmäßige Haftanordnung hätte erlassen werden können, der Betroffene also bei
zutreffender Anwendung des formellen Rechts gleichermaßen in Haft genommen
worden wäre.
Der Sache nach handelt es sich um den Grundsatz, dass ein rechtswidriges Vorgehen nicht dadurch rechtmäßig wird, dass man auch rechtmäßig (mit demselben Ergebnis) hätte handeln können. Solche Überlegungen (rechtmäßiges Alternativverhalten) mögen im Schadensersatzrecht u.U. ihren Platz haben, allerdings auch nicht im Rahmen des Art. 5 Abs. 5 EMRK (vgl. Rundbrief 04/2006).
Ob
die Erwägungen des BVerfGs für jede Art von Verfahrensfehler gelten, wird die
weitere Entwicklung zeigen. Eine Differenzierung ist jedenfalls in Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG nicht vorgesehen.
Der
Entscheidung des BVerfGs ist nicht eindeutig zu entnehmen, wie die Dinge hätten
richtig (verfahrensfehlerfrei) laufen müssen. Zu beanstanden war wohl in erster
Linie, dass durch Beschluss vom 12.10.2004 ohne Anhörung eine endgültige (nicht
nur einstweilige) Haftanordnung ergangen war und dass dieser Beschluss ohne
Nachholung der Anhörung nach Festnahme durch bloße Verkündung zur Grundlage der Sicherungshaft gemacht
wurde, bis dann schließlich eine Anhörung durch das Landgericht stattfand.
Den
eigentlichen Streitpunkt, den die Verfassungsbeschwerde aufgeworfen hatte, hat
das Gericht leider nicht beantwortet. Es geht dabei um die Frage, ob ein
Sicherungshaftbeschluss, der gegen einen Abwesenden erlassen wurde, nicht von
Verfassungs wegen nach Ablauf einer bestimmten Zeit wirkungslos wird. Diese
Frage hängt eng zusammen mit der weiteren Frage, ab wann die in einem Beschluss
angeordnete Freiheitsentziehung zu laufen beginnt (siehe auch Rundbrief
12/2008).
Düsseldorf,
den 29. April 2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick RB-13/2008)