An die

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

RUNDBRIEF 14/2004

 

Ich erlaube mir, den Rundbrief 14/2004 vorzulegen, und zwar mit folgenden Themen und Unterlagen:

 

I.   Zuwanderungsgesetz  

II.  Richterlicher Nachtdienst (BVerfG)

III. OLG Frankfurt/M vom 15.03.2004

      (1) Kleine Sicherungshaft

      (2) Verhaftung Kranker

IV. OLG Frankfurt/M vom 20.04.2004      (1) Rechtsmittelbelehrung

      (2) Bekanntmachung einer Haftanordnung

V.   Hinweis auf OLG Frankfurt/M v. 12.02.2004

VI.  Hinweis zum Urteil des OVG Rhl.-Pf. vom 07.05.2004

VII. Mündliche Anhörung

VIII.Nutzungsbedingungen

 

I.

 

Das Zuwanderungsgesetz bringt für den Bereich der Abschiebungshaft keine wesentlichen Änderungen. Rechtsgrundlage für die Anordnung von Abschiebungshaft ist ab 01. Januar 2005 der § 62 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG). Der Wortlaut des § 57 AuslG ist dorthin übernommen worden, allerdings mit einer im Vermittlungsverfahren hinzugekommenen Ergänzung:

 

Nach § 58 a AufenthG kann zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit oder zur Abwehr einer terroristischen Gefahr durch die Oberste Landesbehörde oder das BMI ohne vorhergehende Ausweisung eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung erlassen werden. Um die hierauf beruhende Abschiebung zu sichern, wurde der Katalog der Sicherungshaftgründe (§ 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) entsprechend erweitert. Nach dem neuen Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn "eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann".

 

Weshalb in diesen Fällen Abschiebungshaft erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung angeordnet werden darf und nicht auch die Vorbereitungshaft zur Verfügung stehen soll, ist allerdings auf Anhieb nicht nachvollziehbar.

 

Die Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a AufenthG ist im Übrigen nicht zu verwechseln mit der im politischen Raum diskutierten Sicherungshaft für Ausländer, welche eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen, jedoch nicht abgeschoben werden können. Die jetzt gesetzlich geregelte Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a AufenthG  darf nur angeordnet bzw. aufrechterhalten werden, wenn die Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen (in der Regel 3 Monate oder 6 Monate) auch tatsächlich möglich ist.

 

Das Asylverfahrensgesetz bleibt mit einer Anzahl von Änderungen erhalten. Die bisherige Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVfG (Asylantrag aus der Haft heraus) wird § 14 Abs. 3 AsylVfG.

 

 

II.

 

Hinzuweisen ist auf die bereits veröffentlichte (NJW 2004, 1442) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung im Anschluß an seine Entscheidungen vom 20.02.2001 (Art. 13 GG) und vom 15.05.2002 (Art. 104 GG) zur Frage der Sicherstellung des Richtervorbehalts durch Anwesenheit des Richters zur Nachtzeit in einer Sache betreffend Wohnungsdurchsuchung Stellung genommen. Die Erwägungen zu Art. 13 GG dürften auch für Art. 104 GG gelten, da auch das BVerfG auf seine Entscheidungen zu beiden Themenbereichen Bezug nimmt.  

 

Die Verfassungsbeschwerde, welche nicht zur Entscheidung angenommen wurde, betraf eine von dem Bereitschaftsstaatsanwalt ohne vorherige Einschaltung eines Ermittlungsrichters am 09.04.2002 zur Nachtzeit angeordnete Wohnungsdurchsuchung. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst war bei dem zuständigen Amtsgericht Postdam nicht eingerichtet. Das Justizministerium des Landes Brandenburg hatte hierzu vorgetragen, dies sei auch nicht erforderlich, weil zwischen September 2001 und Januar 2002 landesweit nur vereinzelt Durchsuchungen wegen Nichterreichbarkeit des Richters ohne vorherige richterliche Entscheidung hätten angeordnet werden müssen und bis zum Juni 2002 (nur) ein weiterer Fall aufgetreten sei.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat das Fehlen des nächtlichen Bereitschaftsdienstes im konkreten Fall unbeanstandet gelassen und hierzu wörtlich ausgeführt:     

 

"Das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit begegnet vorliegend keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings folgt aus der Regelzuständigkeit des Richters gemäß Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 1 GG die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters gegebenenfalls auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes zu sichern (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>). Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Erreichbarkeit des Haftrichters bedeutet dies jedoch nicht, dass auch zur Nachtzeit im Sinne des § 104 Abs. 3 StPO unabhängig vom konkreten Bedarf stets ein richterlicher Eildienst zur Verfügung stehen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2002, S. 3161 <3162> unter Hinweis auf BVerfGE 103, 142 <146>). Vielmehr ist ein nächtlicher Bereitschaftsdienst des Ermittlungsrichters von Verfassungs wegen erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht. Kommt es dagegen, wie im Land Brandenburg, nur ganz vereinzelt zu nächtlichen Durchsuchungsanordnungen, so gefährdet das Fehlen eines - gleichwohl wünschenswerten - richterlichen Nachtdienstes die Regelzuständigkeit des Art. 13 Abs. 2 GG nicht.                                                            

Bei Tage muss die Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters dagegen uneingeschränkt gewährleistet sein. Deshalb verpflichtet der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG die Länder insoweit dazu, sowohl innerhalb als auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters Sorge zu tragen. Gleichzeitig müssen dem Richter die notwendigen Hilfsmittel für eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (vgl. für den richterlichen Haftdienst BVerfG, NJW 2002, S. 3161 <3162>)."

 

Nach dieser Entscheidung kann an sich nicht mehr streitig sein, dass zumindest grundsätzlich nur durch eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit des Richters den durch Richtervorbehalt geschützten Grundrechten Rechnung getragen werden kann. Etwas anderes soll hinsichtlich der Nachzeit (im Sinne des § 104 Abs. 3 StPO) nur dann gelten, wenn - von Ausnahmefällen abgesehen - hierfür kein praktischer Bedarf besteht, wobei das BVerfG allerdings auch dann das Vorhandensein eines richterlichen Nachtdienstes als "gleichwohl wünschenwert" bezeichnet, wobei Letzteres allerdings keine juristische Kategorie ist.

 

Die Aussagen bedürfen sicher in Zukunft noch der Präzisierung.  Insbesondere kann sich der Bedarf eines richterlichen Nachtdienstes schwerlich allein an der Anzahl der Anordnungen nach Art. 13 GG orientieren, weil die Notwendigkeit der Erreichbarkeit des Bereitschafts-Richters auch für andere Rechtsbereiche gilt, insbesondere für Freiheitsentziehungen nach dem FEVG bzw. nach den auf das FEVG verweisenden Gesetzen (Ordnungsbehörden, Polizei pp), wobei gerade in diesen Fällen die jederzeitige Erreichbarkeit eines Richters besonders wünschenswert ist, weil hier kein Staatsanwalt als Volljurist und Organ der Rechtspflege zwischengeschaltet ist. Auch kann es nicht von statistischen Erhebungen abhängig sein, sondern es muß zum Zeitpunkt der Maßnahme eindeutig feststehen, ob ein Richter von Verfassungs wegen erreichbar sein müßte oder nicht, weil hiervon die Durchführbarkeit der Maßnahme bzw. die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung abhängt.

 

Zu beobachten sind im Übrigen Tendenzen, den richterfreien Bereich zu Art. 13 GG durch Überinterpretation der polizeilichen Betretensbefugnisse auszudehnen. 

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht Bestandteil der Loseblatt-Version, aber in der Internet-Version in der Übersicht (Anhang-Entscheidungen im Volltext) verlinkt und im Internet kostenlos aufrufbar unter:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20031210_2bvr148102

 

 

III. 

                                                                   

Die beigefügte Entscheidung des OLG Frankfurt/M vom 15. März 2004 - 20 W 426/03 - befasst sich mit zwei Punkten:

 

(1) Einmal geht es um die kleine Sicherungshaft (2-Wochen-Haft) nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Das OLG stellt klar, dass es aus seiner Sicht für die Haftanordnung nicht ausreicht, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten 2 Wochen durchgeführt werden kann. Zu berücksichtigen seien auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.07.1994 zu § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG, welche in gleicher Weise für den Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG gelten und besagen, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sich der Betroffene offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen will.

 

Das Ganze ist in der Rechtsprechung allerdings streitig. Zwar gibt es, soweit feststellbar, keine Entscheidung, in welcher Haft angeordnet oder bestätigt wurde, obwohl feststand, dass sich der Betroffene  der terminierten Abschiebung nicht entziehen wird. Der Streit geht jedoch um die Frage, ob der Haftrichter im Rahmen der kleinen Sicherungshaft der Frage einer Entziehungsabsicht im Wege der Amtsaufklärung überhaupt nachgehen muß oder ob er diese Frage dahingestellt lassen kann. Das OLG Frankfurt/M verlangt, dass die Tatsacheninstanzen der Frage der Entziehungsabsicht nachgehen.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Rechtsprechungsübersicht zu den Haftgründen und auf die zuletzt im Anhang zum Kommentar veröffentlichten Entscheidungen des Hanseatischen OLG Hamburg vom 03.02.2004 (einerseits) und des OLG Hamm vom 16.10.2003 (andererseits) verwiesen.

 

(2) Desweiteren befasst sich die Entscheidung des OLG Frankfurt/M mit der Frage der Verhaftung Kranker. Das OLG geht davon aus, dass der schlechte Gesundheitszustand eines Betroffenen dazu führen kann, dass Abschiebungshaft unverhältnismäßig ist (keine Haft um jeden Preis).

 

Darüber hinaus gibt es den Fall der Haftunfähigkeit, bei welchem Haft ohnehin weder beantragt noch angeordnet werden darf.

 

Der Haftrichter muß sich deshalb (bei gegebenen Anhaltspunkten) mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen im einzelnen befassen, um die Zulässigkeit der Haft sachgerecht beurteilen zu können.

 

In dem Beschluss des OLG ist mitgeteilt, dass die Ausländerbehörde den ihr bekannten Gesundheitszustand des Betroffenen dem Haftrichter ersichtlich nicht offengelegt hatte. Von einer solchen Vorgehensweise ist den Ausländerbehörden (vorsichtig gesagt) dringendst abzuraten. Im Übrigen gehört es aber an sich auch zur Routine einer haftrichterlichen Erstanhörung, den Betroffenen nach seinem Gesundheitszustand, nach laufenden ärztlichen Behandlungen und nach ansteckenden oder übertragbaren Krankheiten zu befragen.

 

Es wird gebeten, die Entscheidung dem bisherigen Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen. Die Entscheidung ist auch  auf der Homepage des Herausgebervereins von Richterinnen und Richtern des OLG Frankfurt/M (www.hefam.de) kostenlos aufrufbar.

 

 

 

 

 

IV.

 

Die beigefügte Entscheidung des OLG Frankfurt/M vom 20. April 2004 - 20 W 140/04 - befasst sich mit Fragen der Rechtsmittelbelehrung und der Bekanntmachung einer Haftentscheidung:

 

 

(1) Das OLG Frankfurt/M ist der Auffassung, dass einem Betroffenen, gegen den Abschiebungshaft angeordnet wird, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden muß (siehe hierzu auch Beschluss des Kammergerichts vom 27.06.2003 im Anhang zum Kommentar).

 

Das Amtsgericht hatte im konkreten Fall dahin belehrt, dass gegen die Haftanordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig sei, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Verkündung dieser Anordnung bei dem Amtsgericht D. oder dem Landgericht D. eingegangen sein müsse. Das OLG hat diese Belehrung zu Recht beanstandet, weil ein Hinweis zur der Form der Einlegung fehlte.

 

Im Übrigen ist nach diesseitigem Verständnis die Rechtsmittelbelehrung Bestandteil des Anordnungsbeschlusses, so dass sich - wie hier - Rückfragen der Rechtsmittelgerichte bei der Vorinstanz, ob und wie belehrt wurde, grundsätzlich erübrigen sollten. Manche Gerichte nehmen die Rechtsmittelbelehrung auch bereits in den Tenor ihrer Entscheidung auf.

 

(2) Außerdem enthält der Beschluss des OLG Frankfurt/M detaillierte Ausführungen zur Bekanntmachung einer Haftanordnung im Termin nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG, wie sie im Verfahren vor den Amtsgerichten üblich ist.

 

Wichtig ist, dass der Beschluss mit Tenor, Gründen und Rechtsmittelbelehrung dem anwesenden Betroffenen wortgetreu mündlich verkündet und dass der gesamte Vorgang so wörtlich in das Protokoll aufgenommen wird. Dabei muß dem Protokoll nicht nur der Wortlaut des Beschluss zu entnehmen sein, sondern auch, dass der so protokollierte Beschluss in allen Teilen wortgetreu mündlich verkündet wurde und dass dies in Anwesenheit des Betroffenen geschehen ist. Unzureichend sind Protokollvermerke des Inhalts, dass "dem Betroffenen der Beschluss vom ... bekannt gegeben wurde" (vgl. BayObLGZ 1998, 303, 304) oder dass "der anliegende Beschluss verkündet wurde" (OLG Frankfurt/M).

     

Ist der Betroffene der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist der Beschluss dem anwesenden Betroffenen durch einen Dolmetscher wortgetreu zu übersetzen und auch dies im Protokoll zu vermerken.

 

Weiterhin enthält die Entscheidung des OLG den Hinweis, dass eine Zustellung anstelle der Bekanntmachung bei einem sprachunkundigen Ausländer nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, weil dies gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder den Schutzzweck des Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen würde. Ob diese Erwägung auch auf landgerichtliche Entscheidungen angewendet wird, bleibt abzuwarten.

 

Es wird gebeten, die Entscheidung des OLG Frankfurt/M dem bisherigen Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen. Die Entscheidung ist auch auf der Homepage des Herausgebervereins von Richterinnen und Richtern des OLG Frankfurt/M (www.hefam.de) kostenlos aufrufbar.

 

V.

 

Eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt/M vom 12.02.2004 - 20 W 148/03 - befasst sich mit der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft bei schwerster Erkrankung.

 

 

Im konkreten Fall war die Flug-Abschiebung abgebrochen worden, weil die Betroffene über Schmerzen im Kopfbereich klagte, und die Betroffene anschließend in Abschiebungshaft genommen worden.

 

Amts- und Landgericht hatten die Abschiebungshaft u.a. mit Simulation/Flugunwilligkeit begründet (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG). Das OLG hat die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt, weil wegen der vielen schweren und als letztlich lebensbedrohlich anzusehenden Erkrankungen, welche bereits der Ausländerbehörde bekannt gewesen seien, bei der 67-jährigen Betroffenen Haft nicht hätte beantragt werden dürfen.

 

Die Entscheidung wird nur in der Internet-Version des Kommentars (dort Anhang) im Volltext verlinkt , und zwar zur Seite des Herausgebervereins von Richterinnen und Richtern des OLG Frankfurt/M (http://www.hefam.de/urt20/20W14803.html).

 

VI.

 

Mit Rundbrief 13/2004 ist das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.05.2004 betreffend die Zuständigkeit bei der Erhebung von Kosten der Abschiebung veröffentlicht worden.

 

Das IM Rheinland-Pfalz hat hierzu mitgeteilt, dass die in dem Urteil zugelassene Revision eingelegt wurde.

 

VII.

 

Der richtige Umgang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG (mündliche Anhörung des Betroffenen) bereitet nach wie vor Schwierigkeiten.

 

Wenn gegen einen nicht "greifbaren" Ausländer ohne vorherige Anhörung eine vorläufige Sicherungshaftanordnung erlassen wird (z.B. zum Zwecke einer Ausschreibung zur Festnahme), ist durch entsprechende und eindeutige Tenorierung dafür Sorge zu tragen (sicherzustellen), dass die mündliche Anhörung des Betroffenen sofort nach Festnahme nachgeholt wird.  

 

In einem hier bekannt gewordenen Fall war die Notwendigkeit der nachzuholenden Anhörung von den beteiligten Behörden übersehen worden mit der Folge, dass der Betroffene rund 3 Wochen in Abschiebungshaft war, ohne je einen Richter gesehen zu haben.  

 

Bisher nicht eindeutig geklärt ist, wie hinsichtlich der ohne Verzögerung vorzunehmenden Anhörung zu verfahren ist, wenn der Festnahmeort weit von dem Sitz des zuständigen Haftgerichts entfernt ist. Auf jeden Fall hat die festnehmende Behörde das Gericht, welches die Haftanordnung erlassen hat, sofort fernmündlich über die Festnahme zu informieren und dessen Instruktionen hinsichtlich der zwingend nachzuholenden Anhörung auszuführen.  

 

 

VIII.

 

Die Rundbriefe sind Bestandteil des Internet-Kommentars zur Abschiebungshaft. Es gelten deshalb auch für den Rundbrief die nachstehend aus gegebenem Anlass nochmals wiedergegebenen Nutzungsbedingungen:

 

"Eine Übernahme dieses Angebots oder von Teilen hiervon auf fremde Webseiten oder in sonstige Publikationen jeglicher Art bedarf der Zustimmung und schränkt die Urheberrechte des Autors nicht ein. Eine gewerbliche Verbreitung oder Nutzung dieses Angebots oder von Teilen hiervon ist ausnahmslos untersagt. Soweit es um im Volltext mitgeteilte oder verlinkte Entscheidungen geht, ist eine Weiterverwertung mit den genannten Gerichten zu klären; Entsprechendes gilt auch für sonstige im Volltext mitgeteilte oder verlinkte Dokumente."      

 

Düsseldorf, den 27. Juli 2004

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

fon + fax: 0211-4541192

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