An die            

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

Rundbrief 15/2008

 

 

I.

Zum Beschwerderecht der Behörde im Feststellungsverfahren

Zu § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG a.F.

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 08. Januar 2008 – 15 W 327/07 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Das Landgericht hatte nach Erledigung (durch Überstellung an die Niederlande) festgestellt, dass die getroffenen Haftanordnungen (Zurückschiebungshaft) ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtwidrig waren. Die Behörde hatte weitere Beschwerde eingelegt. Das OLG hat sich im ersten Teil seiner Entscheidung  mit der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde der Behörde und im zweiten Teil mit dem inhaltlichen Anliegen der Behörde befasst.

 

1)     Das OLG geht davon aus, dass die weitere Beschwerde der Behörde bei dieser Fallkonstellation zulässig ist. Der Leitsatz lautet insoweit:

 

Gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die nach Eintritt der Erledigung der Hauptsache auf Antrag des Betroffenen die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festgestellt wird, steht der zuständigen Behörde die sofortige weitere Beschwerde zu.

 

Soweit feststellbar, war die Frage bislang nicht streitig.

 

2)     Inhaltlich ging es um Folgendes:

 

Das AG Düsseldorf hatte am 09.04.2007 Zurückschiebungshaft bis längstens zum 08.05.2007 angeordnet. Die Anordnung wurde (nach Abgabe) durch das Amtsgericht Paderborn am 08.05.2007 bis zum 19.06.2007 verlängert. Am 10.04.2007 war ein Asylantrag des Betroffenen bei dem Bundesamt eingegangen (wann und wie dieser Antrag auf den Weg gebracht wurde, ist der Entscheidung nicht genau zu entnehmen). Das Bundesamt teilte der Behörde unter dem 16.04.2007 mit, dass die Niederlande um die Übernahme des Betroffenen ersucht worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 02.05.2007 wies das Bundesamt darauf hin, dass die Überstellung noch einen Zeitraum von 7 bis 9 Wochen  in Anspruch nehmen werde. Die Überstellung an die Niederlande aus der Haft heraus erfolgte am 14.06.2007.

 

Das Landgericht hat festgestellt, dass Haftanordnung des AG Düsseldorf ab 03.05.2007 rechtwidrig und die Haftverlängerungsanordnung des AG Paderborn insgesamt rechtwidrig waren, weil auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes vom 02.05.2007 mit einer Entscheidung des Bundesamtes innerhalb der 4-Wochen-Frist des § 14 Abs.3 Satz 3 AsylVerfG a.F. (die damals noch galt) nicht mehr zu rechnen gewesen sei.

 

Das OLG Hamm hat diese Beurteilung bestätigt mit dem Hinweis, dass die Notwendigkeit der Abstimmungen nach der VO 343/2003 nicht zu einer Verlängerung der 4-Wochen-Frist führe. Zwar ist dieser Problematik inzwischen durch die Neufassung des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG in gewisser Weise Rechnung getragen worden. Die Neuregelung führt aber auch weiterhin in diesen Fällen zur Beendigung der Haft kraft Gesetzes mit Ablauf der 4-Wochen-Frist, wenn innerhalb der Frist kein förmliches Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten hierzu siehe: Melchior, Abschiebungshaft, 08/2007, Nr. 423

 

Nicht ausdrücklich thematisiert hat das OLG die Fragen, ob § 14 Abs. 3 AsylVerfG auf die Zurückschiebungshaft überhaupt anwendbar ist und ob der Umstand, dass der Betroffene angegeben hatte, zu seiner Ehefrau mit niederländischer Staatsangehörigkeit reisen zu wollen, Einfluß auf die Zulässigkeit der Haft hätte haben können. Für die Entscheidung des OLG kam es hierauf nicht an.

 

3)     In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist außerdem noch auf zwei Dinge hinzuweisen:

 

Das Landgericht Paderborn hat über die Frage der Rechtswidrigkeit der Erstanordnung des Amtsgerichts Düsseldorf mitentschieden, weil nach Einlegung der Beschwerde das AG Düsseldorf das Verfahren über die Verlängerung der Zurückschiebungshaft an das AG Paderborn abgegeben hatte. Dieser Punkt ist nicht problematisiert worden.

 

Das OLG hat auch die Entscheidung des Landgerichts über die Auslagen des Betroffenen nach § 16 FEVG bestätigt mit dem Hinweis, dass der Senat bereits entschieden habe, dass die Aufrechterhaltung der Haft für einen Zeitraum nach Ablauf der zwingenden Frist des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG der unbegründeten Antragstellung im Sinne des § 16 FEVG gleichzustellen ist.

 

II.

Rechtsmittel bei Ablehnung eines Haftaufhebungsantrages

 

Im Rundbrief 15/2007 war folgendes mitgeteilt worden:

 

Wenn ein Haftaufhebungsantrag nach § 10 Abs. 2 FEVG von dem Amtsgericht abge-lehnt wird, gibt es auch dagegen die üblichen Rechtsmittel (sofortige Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde). Das war bislang allgemeine Meinung.

 

Neuerdings hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem jetzt mit Leitsatz (vieler-orts) veröffentlichten Beschluss vom 15. Oktober 2007 – 5 W 264/07 – festgestellt, dass gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Zurückschiebungshaft ge-mäß § 10 Abs. 2 FEVG ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Die Entscheidung ist u.a.     über die Homepage des OLG Saarbrücken aufrufbar.

 

Inzwischen hat das OLG Saarbrücken jedoch mit Beschluss vom 30.04.2008 – 5 W 32/08 – 12 – erklärt, dass es an der in der vorgenannten Entscheidung vom 15.10.2007 geäußerten Rechtsauffassung nicht festhalte.

 

 

III.

Zwangssedierung Rückzuführender

 

Die Washington Post veröffentlich derzeit Ihre Recherchen über die Zwangssedierung Rückzuführender durch US-Behörden. Nach einer inzwischen erfolgten Anweisung soll so etwas jetzt nur noch mit richterlicher Genehmigung geschehen.

 

Die Sache wird hier angesprochen, weil auch deutsche Behörden im Rahmen einer Durchbeförderung mit diesen Dingen durchaus in Berührung kommen können. So berichtet die Washington Post über zwei Vorfälle in Paris und Brüssel. Sehr lesenswert ist in diesem Zusammenhang der Bericht einer Begleit-Krankenschwester über die Vorgänge in Paris. Der Bericht ist aufrufbar unter:

 

http://media.washingtonpost.com/wp-srv/nation/specials/immigration/documents/sedation_nurse_paris.pdf

 

 

Es ist zu hoffen, dass die Mitarbeiter der Bundespolizei auf diese Dinge sorgfältig vorbereitet sind. Solche Sedierungen im Rahmen einer Rückführung und/oder Durchbeförderung sind nicht erlaubt. Da hilft auch nicht die Genehmigung eines Richters. Wird festgestellt, dass sedierte Personen durchbefördert werden sollen, ist nach diesseitigem Verständnis

a) die Durchbeförderung abzubrechen und

b) strafrechtlich gegen das Begleitpersonal vorzugehen.  

 

Düsseldorf, den 20.05.2008

 

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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(Dateien aus stick RB-15/2008)