des Rundbriefs
I.
Zum Beschwerderecht der Behörde im
Feststellungsverfahren
Zu § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG a.F.
Beigefügt ist die
Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Hamm vom 08. Januar 2008 – 15 W 327/07 – mit der höflichen Bitte, diese
Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Das Landgericht hatte nach
Erledigung (durch Überstellung an die Niederlande) festgestellt, dass die
getroffenen Haftanordnungen (Zurückschiebungshaft) ab einem bestimmten
Zeitpunkt rechtwidrig waren. Die Behörde hatte weitere Beschwerde eingelegt.
Das OLG hat sich im ersten Teil seiner Entscheidung mit der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde der Behörde und im
zweiten Teil mit dem inhaltlichen Anliegen der Behörde befasst.
1)
Das OLG geht davon aus, dass die weitere Beschwerde der Behörde bei
dieser Fallkonstellation zulässig ist. Der Leitsatz lautet insoweit:
Gegen
die Entscheidung des Landgerichts, durch die nach Eintritt der Erledigung der
Hauptsache auf Antrag des Betroffenen die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung
festgestellt wird, steht der zuständigen Behörde die sofortige weitere Beschwerde
zu.
Soweit feststellbar, war die Frage bislang nicht
streitig.
2)
Inhaltlich ging es um Folgendes:
Das AG Düsseldorf hatte am 09.04.2007
Zurückschiebungshaft bis längstens zum 08.05.2007 angeordnet. Die Anordnung
wurde (nach Abgabe) durch das Amtsgericht Paderborn am 08.05.2007 bis zum
19.06.2007 verlängert. Am 10.04.2007 war ein Asylantrag des Betroffenen bei dem
Bundesamt eingegangen (wann und wie dieser Antrag auf den Weg gebracht wurde,
ist der Entscheidung nicht genau zu entnehmen). Das Bundesamt teilte der
Behörde unter dem 16.04.2007 mit, dass die Niederlande um die Übernahme des
Betroffenen ersucht worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 02.05.2007 wies
das Bundesamt darauf hin, dass die Überstellung noch einen Zeitraum von 7 bis 9
Wochen in Anspruch nehmen werde. Die
Überstellung an die Niederlande aus der Haft heraus erfolgte am 14.06.2007.
Das Landgericht hat festgestellt, dass Haftanordnung
des AG Düsseldorf ab 03.05.2007 rechtwidrig und die Haftverlängerungsanordnung
des AG Paderborn insgesamt rechtwidrig waren, weil auf Grund der Mitteilung des
Bundesamtes vom 02.05.2007 mit einer Entscheidung des Bundesamtes innerhalb der
4-Wochen-Frist des § 14 Abs.3 Satz 3 AsylVerfG a.F. (die damals noch galt)
nicht mehr zu rechnen gewesen sei.
Das OLG Hamm hat diese Beurteilung bestätigt
mit dem Hinweis, dass die Notwendigkeit der Abstimmungen nach der VO 343/2003
nicht zu einer Verlängerung der 4-Wochen-Frist führe. Zwar ist dieser
Problematik inzwischen durch die Neufassung des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG in
gewisser Weise Rechnung getragen worden. Die Neuregelung führt aber auch
weiterhin in diesen Fällen zur Beendigung der Haft kraft Gesetzes mit Ablauf
der 4-Wochen-Frist, wenn innerhalb der Frist kein förmliches Auf- oder
Wiederaufnahmeersuchen gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten hierzu siehe: Melchior,
Abschiebungshaft, 08/2007, Nr. 423
Nicht ausdrücklich thematisiert hat das OLG
die Fragen, ob § 14 Abs. 3 AsylVerfG auf die Zurückschiebungshaft überhaupt
anwendbar ist und ob der Umstand, dass der Betroffene angegeben hatte, zu
seiner Ehefrau mit niederländischer Staatsangehörigkeit reisen zu wollen,
Einfluß auf die Zulässigkeit der Haft hätte haben können. Für die Entscheidung
des OLG kam es hierauf nicht an.
3)
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist außerdem noch auf zwei Dinge hinzuweisen:
Das Landgericht Paderborn hat über die Frage
der Rechtswidrigkeit der Erstanordnung des Amtsgerichts Düsseldorf
mitentschieden, weil nach Einlegung der Beschwerde das AG Düsseldorf das
Verfahren über die Verlängerung der Zurückschiebungshaft an das AG Paderborn
abgegeben hatte. Dieser Punkt ist nicht problematisiert worden.
Das OLG hat auch die Entscheidung des
Landgerichts über die Auslagen des Betroffenen nach § 16 FEVG bestätigt mit dem
Hinweis, dass der Senat bereits entschieden habe, dass die Aufrechterhaltung
der Haft für einen Zeitraum nach Ablauf der zwingenden Frist des § 14 Abs. 3
Satz 3 AsylVerfG der unbegründeten Antragstellung im Sinne des § 16 FEVG
gleichzustellen ist.
II.
Im Rundbrief 15/2007 war folgendes mitgeteilt worden:
Wenn ein
Haftaufhebungsantrag nach § 10 Abs. 2 FEVG von dem Amtsgericht abge-lehnt wird,
gibt es auch dagegen die üblichen Rechtsmittel (sofortige Beschwerde und sofortige
weitere Beschwerde). Das war bislang allgemeine Meinung.
Neuerdings hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem jetzt mit Leitsatz (vieler-orts) veröffentlichten Beschluss vom 15. Oktober 2007 – 5 W 264/07 – festgestellt, dass gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Zurückschiebungshaft ge-mäß § 10 Abs. 2 FEVG ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Die Entscheidung ist u.a. über die Homepage des OLG Saarbrücken aufrufbar.
Inzwischen hat das OLG Saarbrücken jedoch mit
Beschluss vom 30.04.2008 – 5 W 32/08 – 12 – erklärt, dass es an der in der
vorgenannten Entscheidung vom 15.10.2007 geäußerten Rechtsauffassung nicht
festhalte.
III.
Zwangssedierung Rückzuführender
Die Washington Post veröffentlich derzeit Ihre
Recherchen über die Zwangssedierung Rückzuführender durch US-Behörden. Nach
einer inzwischen erfolgten Anweisung soll so etwas jetzt nur noch mit
richterlicher Genehmigung geschehen.
Die Sache wird hier angesprochen, weil auch deutsche
Behörden im Rahmen einer Durchbeförderung mit diesen Dingen durchaus in
Berührung kommen können. So berichtet die Washington Post über zwei Vorfälle in
Paris und Brüssel. Sehr lesenswert ist in diesem Zusammenhang der Bericht einer
Begleit-Krankenschwester über die Vorgänge in Paris. Der Bericht ist aufrufbar
unter:
http://media.washingtonpost.com/wp-srv/nation/specials/immigration/documents/sedation_nurse_paris.pdf
Es
ist zu hoffen, dass die Mitarbeiter der Bundespolizei auf diese Dinge
sorgfältig vorbereitet sind. Solche Sedierungen im Rahmen einer Rückführung
und/oder Durchbeförderung sind nicht erlaubt. Da hilft auch nicht die
Genehmigung eines Richters. Wird festgestellt, dass sedierte Personen
durchbefördert werden sollen, ist nach diesseitigem Verständnis
a)
die Durchbeförderung abzubrechen und
b)
strafrechtlich gegen das Begleitpersonal vorzugehen.
Düsseldorf, den 20.05.2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
…………………..
(Dateien aus stick RB-15/2008)