An die            

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

Rundbrief 16/2008

 

 

I.

Zur Vorführungshaft

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Kammergerichts vom 23. April 2008 – 1 W 48/08 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Die Entscheidung befasst sich mit der Vorführungshaft nach § 82 Abs. 4 AufenthG. Hier ging es um eine zwangsweise Vorführung bei einem Generalkonsulat zum Zwecke der Passverlängerung.

 

1.)    Der gerichtliche Verfahrensablauf ist etwas kompliziert: Das AG hatte auf Antrag der AB vom 02.10.2006 unter dem 01.11.2006 im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne Anhörung des Betroffenen Vorführungshaft für die Zeit vom 06. bis 08.11.2006 angeordnet. Da die aufgrund dieses Beschlusses vorgesehene Festnahme des Betroffenen scheiterte (die Gründe sind nicht mitgeteilt), hat die AB den Haftantrag am 07.11.2008 zurückgenommen. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das LG festgestellt, dass die Anordnung der Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei, und dem Land die Auslagen des Betroffenen auferlegt. Gegen die Entscheidung des LG hat die AB sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Diese hat zu dem Ergebnis geführt, dass die AB begründeten Anlass hatte, die Vorführungshaft zu beantragen, und deshalb keine Auslagen des Betroffenen zu tragen hat. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit wurde dennoch bestätigt, weil das AG verfahrensfehlerhaft vorgegangen war (Unterlassen vorheriger Anhörung).

 

2.)  Die von dem Kammergericht zu behandelnden Streitpunkte waren die Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Vorführungshaft und die Frage der Erforderlichkeit einer solchen richterlichen Anordnung. Die Auffassung des Kammergerichts zu diesen beiden Punkten ist in dem Leitsatz des Gerichts wie folgt zusammengefasst:

 

Plant die Ausländerbehörde zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG die zwangsweise Vorführung eines Ausländers vor dessen Auslandsvertretung, ist jedenfalls dann, wenn die Vorführung nicht ohne vorübergehenden Entzug der Freiheit des Ausländers erfolgt, zuvor eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Für eine solche Entscheidung stellen die §§ 82 Abs. 4 S. 3 AufenthG, 40 Abs. 1 BPolG eine ausreichende Ermächtigungsnorm dar.

 

Die Feststellungen dürften allgemeiner Rechtsauffassung entsprechen, auch wenn vermutlich noch nicht überall so verfahren wird.

 

Das Kammergericht formuliert dahin, dass die vorherige richterliche Entscheidung jedenfalls dann erforderlich sei, wenn die Vorführung nicht ohne vorübergehenden Entzug der Freiheit des Ausländers erfolgt. Das Kammergericht konnte sich auf diese Position zurückziehen, weil der Betroffene nach Abholung am frühen Morgen für einige Zeit im Polizei-Gewahrsam festgehalten werden sollte, bis der mit der AB vereinbarte Vorführungstermin im Laufe des Tages ansteht.

 

Nach diesseitigem Verständnis steht allerdings jede zwangsweise Vorführung nach § 82 Abs. 4 AufenthG unter Richtervorbehalt. Es wird hierzu auf die ausführlichen  Erläuterungen in Rundbrief 02/2007 verwiesen.

 

3.)  Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von dem AG angeordneten Maßnahme mußte von dem Kammergericht deshalb bestätigt werden, weil das Amtsgericht mit den Anhörungspflichten verfahrensfehlerhaft umgegangen war. Hier hätte – wie das Kammergericht im einzelnen begründet hat – das normale Verfahren nach dem FEVG eingehalten werden müssen, also nach Eingang des Antrags der Ausländerbehörde in folgender Reihenfolge:

Ladung zur Anhörung (mit Antragsschrift)

mündliche Anhörung

Haftanordnung (wenn gerechtfertigt)

Festnahme

 

Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen hat das KG nicht als gegeben angesehen, weil konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Betroffene seine Vorführung bei der Auslandsvertretung bei Ladung zu einem gerichtlichen Anhörungstermin durch Untertauchen vereiteln werde.

 

                                                                                               

II.

Rechtsmittelzuständigkeit nach Abgabe

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 07. März 2008 – I-3 Sa 1/08 – im Rahmen einer Zuständigkeitsbestimmung darüber zu befinden, ob eine Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG "zur Entscheidung über die Fortdauer der Haft"  bewirkt, dass auch für Rechtsmittel gegen die Erstanordnung das dem Amtsgericht, an welches abgegeben wurde, übergeordnete Landgericht zuständig wird.

 

Das OLG hat dies verneint, weil es sich im konkreten Fall um eine (auf die Haftfortdauer) beschränkte Abgabe gehandelt habe, was zulässig sei.

 

 

Düsseldorf, den 29.05.2008

 

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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(Dateien aus stick RB-16/2008)