des Rundbriefs
I.
Zur
Vorführungshaft
Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Kammergerichts vom 23. April 2008 – 1 W 48/08 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Die Entscheidung befasst sich mit der Vorführungshaft nach § 82 Abs. 4 AufenthG. Hier ging es um eine zwangsweise Vorführung bei einem Generalkonsulat zum Zwecke der Passverlängerung.
1.) Der gerichtliche Verfahrensablauf ist etwas kompliziert: Das AG hatte auf Antrag der AB vom 02.10.2006 unter dem 01.11.2006 im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne Anhörung des Betroffenen Vorführungshaft für die Zeit vom 06. bis 08.11.2006 angeordnet. Da die aufgrund dieses Beschlusses vorgesehene Festnahme des Betroffenen scheiterte (die Gründe sind nicht mitgeteilt), hat die AB den Haftantrag am 07.11.2008 zurückgenommen. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das LG festgestellt, dass die Anordnung der Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei, und dem Land die Auslagen des Betroffenen auferlegt. Gegen die Entscheidung des LG hat die AB sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Diese hat zu dem Ergebnis geführt, dass die AB begründeten Anlass hatte, die Vorführungshaft zu beantragen, und deshalb keine Auslagen des Betroffenen zu tragen hat. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit wurde dennoch bestätigt, weil das AG verfahrensfehlerhaft vorgegangen war (Unterlassen vorheriger Anhörung).
2.) Die von dem Kammergericht zu behandelnden
Streitpunkte waren die Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer
Vorführungshaft und die Frage der Erforderlichkeit einer solchen richterlichen
Anordnung. Die Auffassung des Kammergerichts zu diesen beiden Punkten ist in
dem Leitsatz des Gerichts wie folgt zusammengefasst:
Plant die Ausländerbehörde zur Durchsetzung
einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG die zwangsweise Vorführung eines
Ausländers vor dessen Auslandsvertretung, ist jedenfalls dann, wenn die
Vorführung nicht ohne vorübergehenden Entzug der Freiheit des Ausländers
erfolgt, zuvor eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Für eine solche
Entscheidung stellen die §§ 82 Abs. 4 S. 3 AufenthG, 40 Abs. 1 BPolG eine
ausreichende Ermächtigungsnorm dar.
Die
Feststellungen dürften allgemeiner Rechtsauffassung entsprechen, auch wenn vermutlich
noch nicht überall so verfahren wird.
Das Kammergericht formuliert dahin, dass die vorherige
richterliche Entscheidung jedenfalls dann erforderlich sei, wenn die
Vorführung nicht ohne vorübergehenden Entzug der Freiheit des Ausländers
erfolgt. Das Kammergericht konnte sich auf diese Position zurückziehen, weil
der Betroffene nach Abholung am frühen Morgen für einige Zeit im Polizei-Gewahrsam
festgehalten werden sollte, bis der mit der AB vereinbarte Vorführungstermin im
Laufe des Tages ansteht.
Nach diesseitigem Verständnis steht allerdings jede
zwangsweise Vorführung nach § 82 Abs. 4 AufenthG unter Richtervorbehalt. Es
wird hierzu auf die ausführlichen
Erläuterungen in Rundbrief 02/2007
verwiesen.
3.) Die
Feststellung der Rechtswidrigkeit der von dem AG angeordneten Maßnahme mußte
von dem Kammergericht deshalb bestätigt werden, weil das Amtsgericht mit den
Anhörungspflichten verfahrensfehlerhaft umgegangen war. Hier hätte – wie das Kammergericht
im einzelnen begründet hat – das normale Verfahren nach dem FEVG eingehalten
werden müssen, also nach Eingang des Antrags der Ausländerbehörde in folgender
Reihenfolge:
Ladung zur Anhörung (mit
Antragsschrift)
mündliche Anhörung
Haftanordnung (wenn
gerechtfertigt)
Festnahme
Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung
ohne vorherige Anhörung des Betroffenen hat das KG nicht als gegeben angesehen,
weil konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Betroffene seine Vorführung
bei der Auslandsvertretung bei Ladung zu einem gerichtlichen Anhörungstermin
durch Untertauchen vereiteln werde.
II.
Rechtsmittelzuständigkeit nach Abgabe
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Beschluss
vom 07. März 2008 – I-3 Sa 1/08 – im Rahmen einer Zuständigkeitsbestimmung
darüber zu befinden, ob eine Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG "zur
Entscheidung über die Fortdauer der Haft"
bewirkt, dass auch für Rechtsmittel gegen die Erstanordnung das
dem Amtsgericht, an welches abgegeben wurde, übergeordnete Landgericht zuständig
wird.
Das
OLG hat dies verneint, weil es sich im konkreten Fall um eine (auf die
Haftfortdauer) beschränkte Abgabe gehandelt habe, was zulässig sei.
Düsseldorf,
den 29.05.2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
…………………..
(Dateien aus stick RB-16/2008)