des Rundbriefs
Zur Notwendigkeit einer
einstweiligen Haftanordnung
bei Ausschreibung zur
Festnahme
Beigefügt
ist die Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Celle vom 02. Juni 2008 – 22 W 23/08 – mit der höflichen Bitte, diese
Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Die Entscheidung betrifft die zuletzt mit Rundbrief 12/2008 behandelten Fragen zur Zulässigkeit einer einstweiligen Haftanordnung gegen Ausländer unbekannten Aufenthalts und der Notwendigkeit einer solchen Anordnung bei einer Ausschreibung zur Festnahme.
Auch das OLG Celle hat sich zu diesen Fragen mit der vorliegenden Entscheidung eindeutig positioniert.
Im konkreten Fall hatte die Ausländerbehörde den Betroffenen unter dem 18.01.2008 zur Festnahme und Abschiebung ausgeschrieben. Am 26. oder 27.02 2008 wurde der Betroffene von der Autobahnpolizei festgenommen und nach Klärung der Personalien dem Amtsgericht vorgeführt, welches Abschiebungshaft für drei Monate anordnete.
Das OLG hat festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig war, weil es der Behörde möglich gewesen sei, bereits vor der Ingewahrsamnahme (im Zusammenhang mit der Ausschreibung) eine (einstweilige) richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft einzuholen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Wichtig erscheint der nochmalige Hinweis auf Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG in diesem Zusammenhang. Nach dieser Regelung ist es verfassungsrechtlich geboten, dass bei geplanten bzw. planbaren Festnahmen die richterliche Entscheidung stets der Festnahme/ Ingewahrsamnahme vorangeht. Die Regelung (die zu den Grundstrukturen unserer Verfassung gehört) darf auch nicht unter Hinweis auf Praktikabilitätsgesichtspunkte unterlaufen werden.
Düsseldorf,
den 10.06.2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick RB-17/2008)