des Rundbriefs
Zur Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG
(4-Wochen-Frist)
Zum Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AufenthG
Beigefügt ist die
Loseblatt-Version (PDF) einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
München vom 02. Juni 2008 – 34 Wx 044/08 – mit der höflichen Bitte, diese
Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.
Die Entscheidung befasst
sich mit zwei Themenbereichen:
1.)
Einmal geht es um die
Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG.
Die Betroffene, die sich bereits aufgrund der Anordnung des Amtsgerichts in Sicherungshaft befand, stellte im Rahmen ihrer zweitinstanzlichen Anhörung vor dem Landgericht einen Asylantrag, der noch am gleichen Tag bei dem Bundesamt einging. Das Landgericht hat daraufhin die vom Amtsgericht auf längstens 3 Monate angeordnete Haft im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG auf die Zeit bis zum Ablauf der VierWochen-Frist verkürzt. Gegen diese Verkürzung hatte die Ausländerbehörde weitere Beschwerde eingelegt.
Das
OLG München hat festgestellt, dass es einer solchen Beschränkung des Haftzeitraums
auf die 4-Wochen-Frist nicht bedürfe, weil die Haft ohnehin kraft Gesetzes
ende, wenn die in § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG genannten Voraussetzungen für
eine Fortsetzung der Haft nicht erfüllt seien.
Folgende
ergänzende Hinweise hierzu:
a) In der diesseitigen Kommentierung 01/2001 (mit Tenorierungsvorschlag) ist die Begrenzung der Haft auf die Vier-Wochen-Frist aus den dort genannten Gründen als eher untunlich und auch rechtlich nicht geboten bezeichnet worden. Ein auf Rechtsbeschwerde korrigierbarer Rechtsfehler dürfte jedoch nicht vorliegen, wenn die Dauer der Haft zunächst an die Vier-Wochen-Frist angepasst wird. Es wird sogar die Auffassung vertreten, dass Haft über diese Frist hinaus nicht angeordnet werden darf (so OLG Karlsruhe vom 23.07.1999 – 11 Wx 73/99 – in FGPrax 1999, 244 f). Wenn man berücksichtigt, in welchem Umfang von den Behörden immer noch gegen die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG verstoßen wird (vgl. zuletzt Rundbrief 15/2008) gibt es für die Gerichte sehr gute Gründe, die Dinge selbst wirksam unter Kontrolle zu halten.
b)
Mit der Frage, ob bei der Berechnung der Vier-Wochen-Frist der Tag des Eingangs
des Asylantrags bei dem Bundesamt mitzählt oder nicht, brauchte sich das OLG
nicht zu befassen, weil das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde auf die Zeit
ab 06.06.2008 begrenzt war.
c) Das OLG München stellt fest:
Sowohl die zuständige Ausländerbehörde als auch die
Justizvollzugsanstalt haben ab dem Zeitpunkt, da sie von einem Asylantrag des
Inhaftierten Kenntnis erlangen, sicherzustellen, dass nach Ablauf der
Vier-Wochenfrist aus § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG der Betroffene aus der Haft
entlassen wird (OLG Köln a.a.O).
Die
Verantwortung für die Beachtung der Vier-Wochen-Frist trifft, wie das OLG zu
Recht feststellt, die Ausländerbehörde und die Justizvollzugsanstalt. Aber auch
der Richter ist natürlich in der Verantwortung. Der wichtigste Punkt in diesem
Bereich ist es, sicherzustellen, dass alle Beteiligten über den Eingang eines
Erst-Asylantrags bei dem Bundesamt informiert werden, und zwar mit einer
verbindlichen Benennung des Datums.
d) Besonders wichtig ist der Hinweis des OLG
München, dass es ein Wiederaufleben der einmal wegen fruchtlosen Ablaufs der
Vier-Wochen-Frist gegenstandslos gewordenen Haftanordnung nicht geben kann. Die
Haft kann also nicht ohne weiteres fortgesetzt werden, wenn der Ablauf der
Vier-Wochen-Frist übersehen wurde und erst danach der Asylantrag als
offensichtlich unbegründet pp abgelehnt wird.
2.)
Im zweiten Teil seiner Entscheidung befasst sich das OLG München ausführlich mit dem Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Das Landgericht hatte das Vorliegen dieses Haftgrundes mit der Begründung bejaht, dass aufgrund der Tatsache, dass die Betroffene bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben habe, sie wolle nicht in ihr Heimatland zurückkehren und vorher hiervon abweichende Angaben bei der Polizei gemacht habe, bestehe der Verdacht, dass sie sich der Abschiebung entziehen wolle.
Das
OLG hat dies nicht als ausreichend angesehen; denn aus der bloßen Weigerung,
auszureisen, sei nicht notwendig zu schließen, der Ausländer werde sich der
Abschiebung entziehen.
In
diesem Zusammenhang wird seitens des OLG auch folgendes ausgeführt:
Kann der Ausländer am Abreisetag durch einfachen
Zwang abgeholt und an die Grenze oder ins Flugzeug gebracht werden, ist
Abschiebungshaft nicht zulässig. Erst wenn er sich der zwangsweisen Abschiebung
entziehen will, liegen die Voraussetzungen für die Abschiebungshaft vor.
Diese Aussage ist nach diesseitigem Verständnis geeignet,
Mißverständnisse hervorzurufen. Natürlich darf kein Betroffener wochen- oder
gar monatelang in Haft genommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass er am
Abreisetag den Behörden für die (wenn auch zwangsweise) Abschiebung zur
Verfügung stehen wird. Im Übrigen basiert die Feststellung des OLG, soweit es
um den Abreisetag geht, vermutlich auf der umstrittenen Theorie der sog.
(richterfreien) Direktabschiebung. Nach diesseitigem Verständnis ist - sofern der Betroffene nicht kraft
eigener Einsicht freiwillig reist - jede Abschiebung/Rückführung durch
eine Haftanordnung zu unterlegen, weil die notwendigen Maßnahmen durchweg
freiheitsentziehenden Charakter haben und/oder (z.B. nach dem Bundespolizeigesetz)
ohnehin unter Richtervorbehalt stehen (vgl. hierzu ausführlich ZAR 2000,
110 ff unter dem Teilabschnitt: Die Rückführung als unter Richtervorbehalt stehende Maßnahme).
II.
In den Rundbriefen 12/2008 und 17/2008 war anlässlich der Entscheidungen des OLG Schleswig und des OLG Celle die "Ausschreibung zur Festnahme" thematisiert worden.
Das
OLG Oldenburg hat in einer Entscheidung vom 08.05.2008 – 13 W 20/08 – in einem
Fall, in welchem der Betroffene, der sich seit 1990 ganz überwiegend legal in
der Bundesrepublik aufgehalten hatte, nach einer Zurückschiebung aus den
Niederlanden von der Bundespolizei in Bad Bentheim ohne vorherige richterliche
Anordnung festgenommen worden war (es ist hier nicht bekannt, worauf
genau die Festnahme gestützt wurde, ob eine Ausschreibung vorlag und/oder ob
die Zurückschiebung von den Niederlanden vorher angekündigt wurde) und in welchem es um die Frage der Rechtmäßigkeit
der der Abschiebungshaft vorgelagerten Ingewahrsamnahme ging, folgendes ausgeführt:
"In der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung der Vorinstanzen
und nimmt auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug. Zwar kommt eine vorläufige behördliche lngewahrsamnahme nur dann in
Betracht, wenn eine vorherige richterliche Entscheidung nicht zu erreichen ist.
Letzteres ist aber jedenfalls dann der Fall, wenn der betroffene
Ausländer längere Zeit unbekannten Aufenthalts war (vgl. OLG Hamm, OLGR 2007,
568). Soweit der Betroffene unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH
geltend macht, sogleich nach dem Untertauchen des Betroffenen hätte ein
Haftantrag ergehen können, verkennt er, dass die Beteiligte nicht gehalten war,
einen solchen Antrag sozusagen „auf Vorrat“ ohne die grundsätzlich erforderliche
Anhörung des Betroffenen zu steilen. § 50 Abs. 7 S. 1 AufenthG sieht die
Möglichkeit der Ausschreibung des Ausländers zur Fahndung vor, während § 62 Abs. 4 AufenthG die vorläufige
lngewahrsamnahme regelt. Damit ist eine ausreichende gesetzliche
Grundlage der vorläufigen Festnahme des Betroffenen gegeben, mit der gewährleistet
ist, dass das aktuelle Bestehen der Voraussetzungen für einen Antrag auf
Anordnung der Sicherungshaft überprüft werden und eine Anhörung erfolgen kann.
Eine "auf Vorrat" angeordnete Sicherungshaft ohne Anhörung würde die
Rechte des betroffenen Ausländers weit mehr beeinträchtigen. Zu Recht hat das Amtsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass eine
vorläufige Festnahme auch nach dem Gefahrenabwehrrecht gestattet war
Es besteht kein Anlass für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof."
Das OLG Oldenburg geht anders als die in den Rundbriefen 12/2008 und 17/2008 behandelten Entscheidungen davon aus, dass ein Betroffener zur Festnahme ausgeschrieben und – wenn er dann angetroffen wird - vorläufig festgenommen werden könne und dass es einer Einschaltung des Richters erst nach Festnahme bedürfe.
Diese Handhabung wird der Regelung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und dem daraus abgeleiteten Grundsatz, dass zur Sicherung des Freiheitsgrundrechts der präventiven richterlichen Kontrolle in größtmöglichem Umfang Geltung zu verschaffen ist, nicht gerecht. Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass bei geplanten bzw. planbaren Festnahmen die richterliche Entscheidung stets der Festnahme/ Ingewahrsamnahme vorangeht.
III.
Das Europäische Parlament
hat den Kompromißtext einer Rückführungsrichtlinie in der Sitzung vom 18. Juni
2008 gebillligt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt bleibt abzuwarten.
Erfreulich ist, dass die Staaten verpflichtet werden, für die zwangsweisen Rückführungen ein wirksames (effective) Monitoring-System einzurichten, wie dies diesseits seit langem gefordert wird. Es wird interessant sein, zu beobachten, wie dieses Monitoringsystem innerhalb der nächsten zwei Jahre (Umsetzungsfrist) in Deutschland und den anderen Staaten umgesetzt wird. Den Kirchen oder NGOs wird man diese Aufgabe nicht zuschieben können, weil dort die notwendige Kompetenz fehlt. Auch wird es nicht zulässig sein, das Monitoring solchen Behörden anzugliedern, die unmittelbar oder mittelbar in die Rückführungsvorgänge involviert sind.
Was
demgegenüber nach jahrelangen Beratungen für die Abschiebungshaft als europäischer
Mindeststandard erarbeitet wurde, ist eher dürftig. Dies gilt insbesondere bezüglich
der Haft bei Minderjährigen/Kindern und bei den Gründen für die Verlängerung der
Haft auf bis zu 18 Monaten.
Nachtehend
sind die Regelungen zur Haft in vorläufiger deutscher Textfassung wiedergegeben.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt bleibt abzuwarten, die dann auch Grundlage
einer Analyse sein kann.
INHAFTNAHME
FÜR DIE ZWECKE DER ABSCHIEBUNG
Artikel 15
Inhaftnahme
1. Sofern in dem konkreten Fall keine anderen
ausreichenden, jedoch weniger drastischen Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt
werden können, dürfen die Mitgliedstaaten einen Drittstaatsangehörigen, gegen
den ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um seine Rückkehr
vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere
dann, wenn
-
Fluchtgefahr besteht oder
- der
betreffende Drittstaatsangehörige die Vorbereitung der Rückkehr oder das
Abschiebungsverfahren umgeht oder behindert.
Die
Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der
laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange sie mit der gebotenen
Sorgfalt durchgeführt werden .
2. Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs-
oder Justizbehörde angeordnet.
Die
Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe
angeordnet.
Wurde die
Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
- entweder
lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so
schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich
überprüfen,
- oder der
Mitgliedstaat räumt dem betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu
beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist
gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des
betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat; in diesem Fall
unterrichtet der Mitgliedstaat den betreffenden Drittstaatsangehörigen
unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.
Ist die
Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige unverzüglich
freigelassen.
3. Die Inhaftnahme wird in jedem Fall –
entweder auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen
– in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die
Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
4 . Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen
oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr
besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so
ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person
unverzüglich freizulassen.
5 . Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie
die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich
ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder
Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht
überschreiten darf.
6 . Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5
genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen], in denen die
Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der
nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen
Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate
verlängern :
-
mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens des betroffenen
Drittstaatsangehörigen oder
-
Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch
Drittstaaten.
Artikel 16
Haftbedingungen
1. Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in
speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen
Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen
Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert
von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht.
2. In Haft genommenen Drittstaatsangehörigen
wird auf Wunsch gestattet, zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern,
Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen.
3. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Situation
schutzbedürftiger Personen. Medizinische Notfallversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten wird gewährt.
4. Einschlägig tätigen zuständigen nationalen
und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen wird
ermöglicht, in Absatz 1 genannte Hafteinrichtungen zu besuchen, soweit diese
Einrichtungen für die Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen gemäß diesem Kapitel
genutzt werden . Solche Besuche können von einer Genehmigung abhängig gemacht
werden.
5. In Haft genommene Drittstaatsangehörige
müssen systematisch Informationen erhalten, in denen die in der Einrichtung
geltenden Regeln erläutert und ihre Rechte und Pflichten dargelegt werden. Dies
schließt eine Unterrichtung über ihren nach einzelstaatlichem Recht geltenden Anspruch
auf Kontaktaufnahme mit den in Absatz 4 genannten Organisationen und Stellen
ein.
Artikel 17
Inhaftnahme
von Minderjährigen und Familien
1. Bei unbegleiteten Minderjährigen und
Familien mit Minderjährigen wird Haft nur im äußersten Falle und für die
kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt.
2. Bis zur Abschiebung in Haft genommene
Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes
Maß an Privatsphäre gewährleistet.
3. In Haft genommene Minderjährige müssen die
Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel-
und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung
erhalten.
4. Unbegleitete Minderjährige müssen so weit
wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell
zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind.
5. Dem Wohl des Kindes ist im Zusammenhang mit
der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen.
Artikel 18
Notlagen
1. Führt eine außergewöhnlich große Zahl von
Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer
unvorhersehbaren Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines
Mitgliedstaats oder seines Verwaltungs- oder Justizpersonals, so kann der
betreffende Mitgliedstaat, solange diese außergewöhnliche Situation anhält, die
für die gerichtliche Überprüfung festgelegten Fristen nach Artikel 15 Absatz 2
verlängern und dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen,
die von den Haftbedingungen nach den Artikeln 16 Absatz 1 und 17 Absatz 2
abweichen.
2. Ein Mitgliedstaat, der auf diese
außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt die Kommission davon in
Kenntnis. Er unterrichtet die Kommission ebenfalls, sobald die Gründe für die
Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr vorliegen.
3. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als
gestatte er den Mitgliedstaaten eine Abweichung von ihrer allgemeinen
Verpflichtung, alle geeigneten – sowohl allgemeinen als auch besonderen –
Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ihren aus dieser
Richtlinie hervorgehenden Verpflichtungen nachkommen.
Düsseldorf,
den 23.06.2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
…………………..
(Dateien aus stick RB-18/2008)