An die            

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

Rundbrief 19/2008

 

 

FGG-FEVG-Reform

 

In den Rundbriefen 08/2007 und 03/2008 war über die geplanten Änderung berichtet worden, bei denen insbesondere das FEVG in dem FamFG aufgehen wird.

 

Nach Abschluss der Ausschussberatungen und den hieraus resultierenden Änderungen ist die Reform vom Bundestag am 27.Juni 2008 in 2. und 3. Lesung beschlossen worden. Der Bundesrat wird sich im September 2008 befassen. Das Gesetz soll dann ab September 2009 in Kraft treten.

 

Zu dem, was in den vorgenannten Rundbriefen dargestellt wurde, zeichnen sich gegenüber dem Regierungsvorschlag nun folgende Verbesserungen für das Verfahren in Abschiebungshaftsachen ab:

 

Die Informationen sind entnommen den elektronischen Vorabfassungen der Bundestagsdrucksachen 16/9733 und 16/9831

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/097/1609733.pdf

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/098/1609831.pdf

und dem Protokoll

http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/16/16173.pdf - P.18468

 

 

Haftaufhebungsantrag

 

Es war von verschiedenen Seiten moniert worden, dass das Instrument des Haftaufhebungsantrages (bislang § 10 Abs. 2 FEVG) nicht mehr im Gesetz erwähnt werden sollte. Diese Sorge hat offenbar Gehör gefunden. Der Haftaufhebungsantrag bleibt also im Gesetz geregelt (in Zukunft § 426 Abs. 2 FamFG). Ob das neue gesetzliche Umfeld Auswirkungen auf die Wahrnehmung dieses Rechts haben kann (z.B. Antragsrecht), wird noch zu analysieren sein.    

 

 

Zum Inhalt eines Haftantrages und zur Aktenvorlage

 

Überraschend neu ist die Regelung des § 417 Abs. 2 FamFG. Dort wird nun vorgeschrieben, dass in Freiheitsentziehungssachen der Antrag zur Begründung folgende Tatsachen zu enthalten hat:

1. die Identität des Betroffenen,

2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,

3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,

4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie

5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.

 

Außerdem ist vorgesehen, dass die Behörde in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen soll.

 

 

Die Begründung des Rechtsausschusses zu diesen Einfügungen lautet wie folgt:

 

Mit der Einfügung des Absatzes 2 - neu - werden die Anforderungen an die Be­gründung eines Freiheitsentziehungsantrages und die durch die antragstellende Be­hörde zu übersendenden Unterlagen gesetzlich geregelt.

 

Bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts hat die antragstellende Behörde den Antrag zu begründen und die für die Freiheitsentziehung maßgeblichen Tatsa­chen darzulegen (Marschner/Volckart-Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbrin­gung, 4. Aufl. 2001, Abschnitt F, Rn. 6 zu § 3). Diese umfassen die Identität des Be­troffenen, die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, die notwendige Dauer der Freiheitsentziehung, die Verlassenspflicht in Verfahren der Abschiebungshaft sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zu­rückweisungshaft (vgl. BayObLG vom 14.08.1991 - BReg 3 Z 122/91 -  InfAusIR 1991, 345 ff.). Der Ausschuss hält es für sachgerecht, diese Anforderungen gesetz­lich zu regeln. Hierdurch soll dem Gericht bereits durch den Inhalt des Freiheitsent­ziehungsantrages eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlung bzw. die gerichtliche Entscheidung zugänglich gemacht werden. Die Mit­teilung dieser Tatsachen ist aus Sicht des Ausschusses für die Einleitung weiterer Ermittlungen unverzichtbar. Die Begründung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 - neu - ist daher Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Freiheitsentziehung. Ist der Antrag unvollständig, hat das Gericht zunächst auf eine entsprechende Er­gänzung der Antragsbegründung hinzuwirken (BayObLG vom 14.08.1991 - BReg 3 Z 122/91 - InfAusIR 1991, 345 ff.). Erfolgt diese nicht, ist der Antrag als unzulässig zu­rückzuweisen.

 

Gemäß Absatz 2 Satz 3 - neu - soll die antragstellende Behörde in Abschiebehaft­sachen die Akte des Betroffenen übersenden. Der Ausschuss hält dies für sachge­recht, denn aus dem Inhalt der Akte ergeben sich häufig weitere wesentliche Infor­mationen für die Ermittlungen und die Entscheidung des Gerichts. Ist dies indes auf­grund der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht zu erwarten, sichert die Ausgestaltung der Norm der antragstellenden Behörde die Möglichkeit, von der Übersendung abzusehen. Aus diesem Grund ist die Übersendung auch keine Vor­aussetzung für die Zulässigkeit des Freiheitsentziehungsantrags.

 

Inwieweit sich durch diese Regelung Änderungen für Form und Inhalt der Antragstellung ergeben, wird im einzelnen noch zu besprechen sein.

 

Erfreulich ist, dass hier der Gesetzgeber die drei Haftarten (Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Zurückweisungshaft), welche jeweils andere Voraussetzungen haben, ausdrücklich erwähnt. Ob dies Rückwirkungen auf andere gesetzliche Regelungen im AufenthG und AsylVerfG hat, wird noch zu klären sein.

 

 

Weitere Beschwerde - Rechtsbeschwerde

 

In Freiheitsentziehungssachen kann jetzt doch gegen die Entscheidung des Landgerichts ohne Zulassung durch das Landgericht Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (nicht OLG) eingelegt werden (§ 70 FamFG).

 

Im Übrigen soll sich offenbar nach Darlegungen in der Bundestagssitzung vom 27.06. 2008 und der im letzten Augenblick geänderten Fassung (Änderungsantrag des Abgeordneten Andreas Schmidt gemäß Drucksache 16/9831 vom 27.06.2008) bezüglich des dritten Rechtszuges  gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nichts ändern, mit Ausnahme des Umstandes, dass jetzt der BGH  für all das zuständig wäre, was bisher die OLGs in diesem Bereich zu erledigen haben.

 

Ob dies anhand des Gesamt-Gesetzestextes wirklich so umgesetzt ist und wie die besonders eilbedürftigen Freiheitsentziehungssachen bei einer solchen Verfahrenskonstellation noch sachgerecht abgewickelt werden können, bleibt noch im einzelnen zu klären bzw. zu erörtern.   

 

Düsseldorf, den 30.06.2008

 

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

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(Dateien aus stick RB-19/2008)