des Rundbriefs
FGG-FEVG-Reform
In
den Rundbriefen 08/2007 und 03/2008 war über die geplanten Änderung berichtet
worden, bei denen insbesondere das FEVG in dem FamFG aufgehen wird.
Nach Abschluss der Ausschussberatungen und den
hieraus resultierenden Änderungen ist die Reform vom Bundestag am 27.Juni 2008
in 2. und 3. Lesung beschlossen worden. Der Bundesrat wird sich im September
2008 befassen. Das Gesetz soll dann ab September 2009 in Kraft treten.
Zu dem, was in den vorgenannten Rundbriefen
dargestellt wurde, zeichnen sich gegenüber dem Regierungsvorschlag nun folgende
Verbesserungen für das Verfahren in Abschiebungshaftsachen ab:
Die Informationen sind entnommen den elektronischen
Vorabfassungen der Bundestagsdrucksachen 16/9733 und 16/9831
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/097/1609733.pdf
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/098/1609831.pdf
und dem Protokoll
http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/16/16173.pdf
- P.18468
Haftaufhebungsantrag
Es war von verschiedenen Seiten moniert worden, dass
das Instrument des Haftaufhebungsantrages (bislang § 10 Abs. 2 FEVG) nicht mehr
im Gesetz erwähnt werden sollte. Diese Sorge hat offenbar Gehör gefunden. Der
Haftaufhebungsantrag bleibt also im Gesetz geregelt (in Zukunft § 426 Abs. 2
FamFG). Ob das neue gesetzliche Umfeld Auswirkungen auf die Wahrnehmung dieses
Rechts haben kann (z.B. Antragsrecht), wird noch zu analysieren sein.
Zum
Inhalt eines Haftantrages und zur Aktenvorlage
Überraschend
neu ist die Regelung des § 417 Abs. 2 FamFG. Dort wird nun vorgeschrieben, dass
in Freiheitsentziehungssachen der Antrag zur Begründung folgende Tatsachen zu
enthalten hat:
1. die Identität des
Betroffenen,
2. den gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Betroffenen,
3. die Erforderlichkeit
der Freiheitsentziehung,
4. die erforderliche
Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5. in Verfahren der
Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht
des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung,
Zurückschiebung und Zurückweisung.
Außerdem
ist vorgesehen, dass die Behörde in Verfahren der Abschiebungshaft mit der
Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen soll.
Die
Begründung des Rechtsausschusses zu diesen Einfügungen lautet wie folgt:
Mit der Einfügung des Absatzes 2 - neu - werden die Anforderungen an die Begründung eines
Freiheitsentziehungsantrages und die durch die antragstellende Behörde zu
übersendenden Unterlagen gesetzlich geregelt.
Bereits auf der Grundlage des
geltenden Rechts hat die antragstellende Behörde den Antrag zu begründen und
die für die Freiheitsentziehung maßgeblichen Tatsachen darzulegen
(Marschner/Volckart-Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl.
2001, Abschnitt F, Rn. 6 zu § 3). Diese umfassen die Identität des Betroffenen,
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, die notwendige Dauer der
Freiheitsentziehung, die Verlassenspflicht in Verfahren der Abschiebungshaft
sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung
und Zurückweisung in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft
(vgl. BayObLG vom 14.08.1991 - BReg 3 Z 122/91 - InfAusIR 1991, 345 ff.). Der Ausschuss hält es für sachgerecht,
diese Anforderungen gesetzlich zu regeln. Hierdurch soll dem Gericht bereits
durch den Inhalt des Freiheitsentziehungsantrages eine hinreichende Tatsachengrundlage
für die Einleitung weiterer Ermittlung bzw. die gerichtliche Entscheidung
zugänglich gemacht werden. Die Mitteilung dieser Tatsachen ist aus Sicht des
Ausschusses für die Einleitung weiterer Ermittlungen unverzichtbar. Die
Begründung im Sinne des Absatzes 2 Satz
1 - neu - ist daher Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf
Freiheitsentziehung. Ist der Antrag unvollständig, hat das Gericht zunächst auf
eine entsprechende Ergänzung der Antragsbegründung hinzuwirken (BayObLG vom
14.08.1991 - BReg 3 Z 122/91 - InfAusIR 1991, 345 ff.). Erfolgt diese nicht,
ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß Absatz 2 Satz 3 - neu - soll die antragstellende Behörde in
Abschiebehaftsachen die Akte des Betroffenen übersenden. Der Ausschuss hält
dies für sachgerecht, denn aus dem Inhalt der Akte ergeben sich häufig weitere
wesentliche Informationen für die Ermittlungen und die Entscheidung des
Gerichts. Ist dies indes aufgrund der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise
nicht zu erwarten, sichert die Ausgestaltung der Norm der antragstellenden Behörde
die Möglichkeit, von der Übersendung abzusehen. Aus diesem Grund ist die Übersendung
auch keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Freiheitsentziehungsantrags.
Inwieweit
sich durch diese Regelung Änderungen für Form und Inhalt der Antragstellung
ergeben, wird im einzelnen noch zu besprechen sein.
Erfreulich
ist, dass hier der Gesetzgeber die drei Haftarten (Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft,
Zurückweisungshaft), welche jeweils andere Voraussetzungen haben, ausdrücklich
erwähnt. Ob dies Rückwirkungen auf andere gesetzliche Regelungen im AufenthG
und AsylVerfG hat, wird noch zu klären sein.
Weitere
Beschwerde - Rechtsbeschwerde
In Freiheitsentziehungssachen kann jetzt doch gegen
die Entscheidung des Landgerichts ohne Zulassung durch das Landgericht
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (nicht OLG) eingelegt werden (§ 70
FamFG).
Im Übrigen soll sich offenbar nach Darlegungen in der
Bundestagssitzung vom 27.06. 2008 und der im letzten Augenblick geänderten
Fassung (Änderungsantrag des Abgeordneten Andreas Schmidt gemäß Drucksache
16/9831 vom 27.06.2008) bezüglich des dritten Rechtszuges gegenüber dem bisherigen Rechtszustand
nichts ändern, mit Ausnahme des Umstandes, dass jetzt der BGH für all das zuständig wäre, was bisher die
OLGs in diesem Bereich zu erledigen haben.
Ob dies anhand des Gesamt-Gesetzestextes wirklich so
umgesetzt ist und wie die besonders eilbedürftigen Freiheitsentziehungssachen
bei einer solchen Verfahrenskonstellation noch sachgerecht abgewickelt werden
können, bleibt noch im einzelnen zu klären bzw. zu erörtern.
Düsseldorf,
den 30.06.2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick RB-19/2008)