des Rundbriefs
zur Abschiebungshaft
I.
Minderjährigen-Haft:
Im
Rundbrief 17/2004 war darauf hingewiesen worden, dass sich das OLG Frankfurt/M inzwischen
der Rechtsprechung des OLG Köln und des OLG Braunschweig zur
Minderjährigen-Haft angeschlossen hat.
Wegen der besonderen Bedeutung der Frage wird der Beschluss des OLG Frankfurt/M vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - auch diesseits veröffentlicht und ist anliegend beigefügt mit der Bitte, die Unterlage dem Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen.
Hinzuweisen
wäre darauf, dass die erwähnte Rechtsprechung nur 16- und 17-Jährige betrifft.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren kommt Abschiebungshaft ohnehin
nicht in Betracht.
Gerüchteweise
ist zu hören, dass es Fälle geben soll, in denen Kleinkinder mit ihren Eltern
in Haft genommen werden bzw. in Hafträumen untergebracht werden. An
gerichtlichen Entscheidungen, die so etwas erlauben, bestünde diesseits größtes
Interesse.
II.
Festnahmerecht der
Ausländerbehörde:
Beigefügt ist weiterhin die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 01. Oktober 2004 - 16 Wx 195/04 - zum vorläufigen Festnahmerecht der Ausländerbehörden in NRW. Es wird gebeten, diese Unterlage ebenfalls dem Bestand der Loseblatt-Version (Anhang) hinzuzufügen.
1.)
Zuschriften entnehme ich, dass diese Entscheidung überinterpretiert wird, so
dass folgende Anmerkungen erlaubt seien:
Wenn
die Ausländerbehörde (Polizei) - wie hier - einen Betroffenen zur Sicherung der
Abschiebungshaft festnehmen und festhalten will, sind grundsätzlich zwei
Fallgestaltungen zu unterscheiden:
a) Wenn es sich um eine "geplante"
Festnahme handelt, ist diese nur zulässig, wenn vorher eine richterliche
Entscheidung (notfalls in Form einer einstweiligen Anordnung) eingeholt wurde.
Der präventive Rechtsschutz hat nach Art. 104 Abs. 2 GG immer Vorrang. Die
Entscheidung des OLG Köln betrifft nicht eine solche Fallgestaltung. Vielmehr
wurde auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass es sich nicht um eine geplante
Festnahme, sondern um eine sog. Spontanfestnahme gehandelt hat (bei der eine
vorherige Befassung des Richters naturgemäß nicht möglich ist). Es wäre deshalb
falsch, aus der Entscheidung ableiten zu wollen, dass die Ausländerbehörde
(Polizei) auch geplante Festnahmen ohne vorherige richterliche Anordnung
durchführen dürfe.
b)
Ob eine Spontanfestnahme (um die es hier geht) auf das Polizeirecht
(Gefahrenabwehrrecht) gestützt werden kann, ist eine in Rechtsprechung und
Literatur hoch umstrittene Frage. Das OLG Köln hat sich in seiner Entscheidung
vom 01.10.2004 zu dieser Frage eindeutig positioniert: Spontanfestnahmen können
danach jedenfalls in NRW auf die polizeirechtlichen Gewahrsamsvorschriften
(Unterbindungsgewahrsam) gestützt werden.
Allerdings hat das Problem nach diesseitigem Verständnis auch eine bundesrechtliche Dimension. In der Diskussion geht es nämlich wohl auch um die Frage, ob nicht § 57 AuslG (der keine Befugnis zu einer vorläufigen Festnahme enthält) eine bundesgesetzliche Spezialregelung für alle Formen einer mit der Sicherung der Abschiebung in Zusammenhang stehenden Freiheitsentziehung darstellt und deshalb landesgesetzliche Regelungen (und solche des BGSG) in diesem Bereich verdrängt.
2.) Die Entscheidung des OLG Köln spricht
darüber hinaus ein für die Praxis wichtiges prozessuales Problem an. Das OLG
ist der Auffassung, dass der Feststellungsantrag nach § 13 Abs. 2 FEVG mit der
sofortigen Beschwerde gegen die eigentliche Haftentscheidung verbunden und dann
auch vom Landgericht beschieden werden könne. Diese Auffassung wird nicht
unwidersprochen bleiben.
III.
Haftaufhebungsanträge
(Rechtsmittel):
Das
Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05. Oktober 2004 - I-3 Wx
255/04 - klargestellt, dass auch die Ablehnung eines Haftaufhebungsantrages
nach § 10 Abs. 2 FEVG mit den üblichen Rechtsmitteln anfechtbar ist (allgemeine
Meinung) und dass an gegenteiligen Entscheidungen nicht festgehalten werde.
Dieser Umstand wird in einem Nachtrag auf Seite 1453 der Loseblatt-Version vermerkt. Ich bitte deshalb höflichst darum, die beigefügte Seite 1453 gegen die bisher vorhandene Seite 1453 auszutauschen.
IV.
Ageeb:
Zu dem Abschiebungs-Tod des sudanesischen Staatsangehörigen Ageeb ist nach jetzt mehr als 5 Jahren ein Urteil erster Instanz gefällt worden. Drei beteiligte BGS-Beamte wurden zu je 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Ob inzwischen beim BGS wirklich hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um solche tragischen Vorkommnisse auszuschließen, oder ob der nächste Todesfall (in der Obhut des BGS oder fremder Sicherheitskräfte) nur eine Frage der Zeit ist, kann von Außenstehenden sehr schwer beurteilt werden. Der BGS schirmt seine Arbeit in diesem Bereich weitestgehend ab.
Das
Innenministerium und die Leitung des BGS machen den Fehler, dass sie sich gegen
eine (von mir seit Jahren geforderte) institutionalisierte, neutrale, in jeder
Hinsicht unabhängige, fachkundige und alle Phasen des Abschiebevorgangs
umfassende Beobachtung widersetzen (die bereits den Tod des Herrn Ageeb hätte
vermeiden können). Lediglich im Flughafen Düsseldorf hat es 1998/1999 einmal
kurzzeitig zaghafte Ansätze zu einem solchen Monitoring gegeben.
Es
besteht zudem dringender Anlass, die Rolle des verantwortlichen
Luftfahrzeugführers bei Abschiebungen (Linienflug und Charter) zu überdenken
und zu präzisieren. Der Flugzeugführer kann und muß (jenseits aller rechtlichen
Konstruktionen) selbstverständlich verhindern, dass ein Passagier an Bord in
Lebensgefahr gerät. Die Vereinigung Cockpit laviert in all diesen Fragen.
V.
PEP-Dat als Verschlußsache:
Länder-Informationen aus der PEP-Datensammlung (insbesondere zur Dauer der Passersatzbeschaffung) werden von einigen Behörden als Verschluss-Sache deklariert, und zwar verbunden mit dem Versuch, den Haftgerichten diese Unterlagen - wenn angefordert - nur mit der Auflage zur Verfügung zu stellen, dass die Unterlagen dem Anwalt des Betroffenen nicht zugänglich gemacht werden. Dahinter steht offenbar die rechtlich abwegige Vorstellung, dass das Haftgericht eine Entscheidung zu Lasten des betroffenen Ausländers auf der Grundlage von Tatsachen (Behauptungen) treffen könne oder dürfe, deren Inhalt vor dem Betroffenen und seinem Anwalt geheimgehalten wird.
VI.
Checkliste NRW zur
Rückführung:
Das
Innenministerium des Landes NRW hat mit Erlass vom 30. September 2004 - 15-39.
- eine 4-seitige "Checkliste zur Vorbereitung, Durchführung und
Dokumentation von Rückführungsmaßnahmen" herausgegeben, welche
insbesondere den Ausländerbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung von
Rückführungen auf dem Luftweg Hilfestellung geben und die Einhaltung der in NRW
geltenden Standards sichern soll.
Aus diesseitiger Sicht handelt es sich um ein sehr positiv zu bewertendes Instrument, welches dazu beitragen kann, dass insbesondere auch allen humanitären Aspekten umfassend Rechnung getragen wird. Insgesamt sind 59 Punkte angesprochen. Davon betreffen u.a. 9 Punkte die zu beachtenden Besonderheiten bei der Abschiebung von Familien, Frauen, Minderjährigen und Kleinkindern und 7 Punkte die zu beachtenden Besonderheiten im Falle einer Erkrankung.
Im Übrigen ist das Ganze mit der Erwartung der Landesregierung verbunden, dass auch die anderen Bundesländer bei Abschiebungen über Düsseldorf die in NRW geltenden Standards einhalten.
VII.
In eigener Sache
(Bordgewalt):
Von
meiner Startseite (www.abschiebungshaft.de) aus ist die (sehr häufig
angefragte) Dokumentation zur Frage der "Bordgewalt" aufzurufen. Seit
Juli 2004 sind einige der in der Dokumentation verlinkte Seiten gestorben oder
verändert. Ich habe deshalb jetzt den Link auf meiner Startseite zur Way-Back-Machine gesetzt,
so
dass die Dokumentation wieder mit allen Links zur Verfügung steht. Die
Way-Back-Machine ist ein auf nonprofit Basis in den USA (San Francisco)
erstelltes und in Alexandria (Ägypten) gespiegeltes Web-Archiv, in welchem die
Web-Seiten auch in jeweils früheren Fassungen gespeichert sind.
Der Rundbrief ist zum
besseren Ausdruck auch als Doc-Datei beigefügt.
Düsseldorf, den 03.
November 2004
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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