An die            

Bezieher

des Rundbriefs

zur Abschiebungshaft

 

 

Rundbrief 20/2008

 

Verbringungshaft

 

Beigefügt ist die Loseblatt-Version (PDF) einer von Herrn Rechtsanwalt Fahlbusch zur Verfügung gestellten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02. Juli 2008 – 2 BvR 1073/06 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang) hinzuzufügen.

 

Die Entscheidung betrifft die Verbringungshaft und hier insbesondere die Anforderungen, welche unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit an die Anordnung einer solchen Haft zu stellen sind.

 

Das Amtsgericht hatte am 22.01.2005 Verbringungshaft gegen den Betroffenen bis längstens 04.02.2005 angeordnet. Die Verbringung erfolgte am 31.01.2005. Der Betroffene hat daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2005 auf Feststellung der Rechtwidrigkeit umgestellt. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung aufgrund der Haftanordnung vom 22.01. 2005 insgesamt festgestellt. Der weiteren Beschwerde der Ausländerbehörde Hamburg hat das Oberlandesgericht teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Inhaftierung nicht – wie das LG gemeint hat - von Anfang an, sondern erst ab dem 26.01.2005 rechtswidrig gewesen sei.

 

Die gegen den Beschluss des OLG gerichtete Verfassungsbeschwerde (es ging noch um die 4 Tage vom 22.01. bis 25.01.2005) war erfolgreich. Das BVerfG stellt fest, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkannt wurde. Wegen der Einzelheiten ist auf die Begründung der Entscheidung zu verweisen.

 

Aus diesseitiger Sicht sind drei Punkte anzumerken:

 

1.)   Den Behörden ging es im vorliegenden Fall ersichtlich darum, den Betroffenen nach seiner Rücküberstellung aus Schweden für eine spätere Abschiebung unter Kontrolle zu halten, nachdem sich der Betroffene bereits im Jahre 2003 aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch ein Ausweichen nach Norwegen/Schweden entzogen hatte. Hierzu bedurfte es einer richterlichen Entscheidung nach § 62 Abs. 2 AufenthG (die schon bei der am 21.01.2005 erfolgten Festnahme am Flugzeug – weil geplant – in Form einer einstweiligen Anordnung hätte vorliegen müssen). Die Verbringungshaft war insoweit ein untaugliches Instrument. 

 

2.)   Soweit es um die reine Verbringung geht (hier von Hamburg in den Landkreis Lüchow-Dannenberg), wird man der Entscheidung des BVerfGs entnehmen müssen, dass eine solche Verbringung, soweit sie mit (freiheitsbeschränkenden oder freiheitsentziehenden) Eingriffen verbunden ist, ohne jede Verzögerung in die Wege zu leiten und durchzuführen ist (sofortige Verbringung). Der Betroffene hätte also hier, wenn es nur um die Durchsetzung der räumlichen Beschränkung gegangen wäre und man den Betroffenen nicht auf eigene Initiative reisen lassen wollte/konnte, unmittelbar vom Flughafen Hamburg in den Landkreis verbracht werden müssen.

 

Im Übrigen geht das BVerfG offenbar davon aus, dass für eine solche sofortige Verbringung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs keine Haftanordnung erforderlich ist. Diese Auffassung basiert vermutlich auf der umstrittenen Theorie der sog. (richterfreien) Direktabschiebung. Nach diesseitigem Verständnis ist jedoch - sofern der Betroffene nicht kraft eigener Einsicht freiwillig reist - jede Abschiebung/Rückführung und auch Verbringung durch eine Haftanordnung zu unterlegen, weil die notwendigen Maßnahmen (hier: der Transport in einem Behördenfahrzeug mit oder ohne Fesselung) durchweg freiheitsentziehenden Charakter haben. Hier kommt hinzu, dass der Betroffene sich bereits vom Vormittag des 21.01.2005 bis zum 22.01.2005 ohne richterliche Anordnung im Gewahrsam der Polizei befunden hatte (Freiheitsentziehung) und sich an diesem Zustand jedenfalls bis zur erfolgten Verbringung in den Landkreis Lüchow-Dannenberg faktisch nichts ändern sollte.    

 

3.)    Schließlich legt die Entscheidung die Vermutung nahe, dass die Akten der Ausländerbehörde erstmals von dem BVerfG beigezogen worden sind und dass sich aus diesen Akten ergibt, dass die räumliche Beschränkung den Landkreis Uelzen und nicht – wovon die Gerichte bis dahin ausgegangen waren – den Landkreis Lüchow-Dannenberg betraf.

 

Vorgänge dieser Art sollten für das BVerfG Anlaß genug sein, den Haftgerichten nicht nur die "regelmäßige" Beiziehung der Ausländerakten aufzuerlegen, sondern darauf hinzuwirken, dass dies ausnahmslos geschieht, oder die Fälle zu benennen, in denen dies für entbehrlich gehalten werden kann. 

 

Düsseldorf, den 31.07.2008

 

Mit freundlichen Grüssen

Klaus Melchior

Golzheimer Platz 9

40474 Düsseldorf

…………………..

(Dateien aus stick RB-20/2008)