des Rundbriefs
Haft zur Sicherung der Zurückweisung nach §
15 Abs. 5 AufenthG
Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf
richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine
Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen
werden kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. In den Fällen,
in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt,
findet Absatz 1 keine Anwendung.
Danach setzt die Zurückweisunghaft jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift
nur noch voraus,
o dass eine
Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und
"Auch
nach der Verschärfung der Zurückweisungshaft in § 15 Abs. 5 AufenthG, deren
sachliche Notwendigkeit von dem Gesetzgeber nicht begründet worden ist, steht
die Haftanordnung im pflichtgebundenen Ermessen des Gerichts. Zwar ist die
Anordnung der Haft als Regelfall vorgesehen, dennoch hat das Gericht auch nach
der gesetzlichen Neuregelung in jedem Einzelfall bei dem Eingriff in die
persönliche Freiheit des Betroffenen immer den rechtsstaatlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, und zwar unter Abwägung mit dem Zweck
der gesetzlichen Vorschrift, im Allgemeininteresse eine Einreise zu verhindern
und die Durchführung der Zurückweisung zu sichern. Es ist in jedem Einzelfall
die Erforderlichkeit der Haft zu prüfen. Hierbei ist abzuwägen zwischen dem
Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des
Betroffenen. Dabei kann das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nur bei zu
erwartenden erheblichen Rechtsverletzungen im Falle einer Einreise Vorrang
haben, da die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) ein besonders hohes
Rechtsgut ist, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl
BVerfG FamRZ 2007, 1874 ff ). Im übrigen ist die Haft stets unzulässig, wenn
sie nicht erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Ausreise auch
tatsächlich erfolgt. Diese Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine dem
in § 62 Abs.2 S.1 Nr. 5 AufenthG genannten Grund vergleichbare Sachlage gegeben
ist. Dabei muss eine zu erwartende Entziehung des Ausländers aber auch geeignet
sein, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Dies
kann nur dann angenommen werden, wenn infolge der Entziehung mit einer
illegalen und unkontrollierten Einreise zu rechnen ist (vgl. Funke-Kaiser
GK-AufenthG, 2008, § 15 RZ. 97)."
Im Übrigen wiederholt das OLG den Grundsatz, dass die Zuständigkeit der Behörde für die Haftantragstellung in jeder Lage des Verfahrens (also auch in der Rechtsbe-schwerdeinstanz) zu prüfen ist.
Im zu entscheidenden Fall war der Betroffene in Frankreich aufgegriffen und im Regierungsbezirk Freiburg den deutschen Behörden überstellt worden. Eine originäre örtliche Zuständigkeit des Regierungsprädiums Freiburg für den Haftantrag wurde dennoch verneint, weil die Voraussetzungen des § 4 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverord-nung des Landes Baden-Württemberg nicht vorlagen.
Die Entscheidung, die mir nicht zur Veröffentlichung zur Verfügung steht, kann mit den zugehörigen Leitsätzen in der Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg aufgerufen werden.
III.
Freiwilligkeitserklärung
Iran
Das OVG-NRW hatte sich in
einer Entscheidung 18.06.2008 - 17 A 2250/07 – mit der Frage zu befassen, ob
und unter welchen Voraussetzungen es iranischen Staatsangehörigen zumutbar ist,
die ihnen zur Erlangung eines Passersatzpapiers von den iranischen Behörden
abverlangte Freiwilligkeitserklärung ("Hiermit erkläre ich, dass
ich freiwillig in die Islamische Republik Iran zurückkehren möchte.") abzugeben. In dem genannten Verfahren geht es um eine
Aufenthaltserlaubnis.
Es
ist in dem von mir bearbeiteten Zusammenhang wichtig, darauf hinzuweisen, dass
die in der genannten Entscheidung angestellten Erwägungen zur
Freiwilligkeitserklärung nicht übertragbar sind, wenn es um Abschiebungshaft
geht. Hierauf weist das OVG in seiner Entscheidung selbst auch ausdrücklich wie
folgt hin:
"Das Unterlassen einer zumutbaren
Mitwirkungshandlung kann nicht durch Gewährung von Aufenthaltsrechten prämiiert
werden. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation spezifisch
von jener, die den oben erwähnten Entscheidungen ordentlicher Gerichte zugrunde
liegt: Während es dort um die straf- bzw. sicherungshaftrechtliche Konsequenzen
der Verweigerung einer "Freiwilligkeitserklärung" geht, mithin um
einen hieran anknüpfenden Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen, steht vorliegend
eine erstrebte Rechtskreiserweiterung in Rede."
Die Entscheidung
des OVG-NRW, welche eine wertvolle Zusammenstellung der bisherigen
Rechtsprechung zu dieser Problematik enthält, ist in der Rechtsprechungsdatenbank
NRW aufrufbar.
IV.
BVerfG vom
25.07.2008 – 2 BvR 31/06 –
Das Bundesverfassungsgericht hat (erneut) in einer Entscheidung vom 25.07.2008 die fachgerichtliche Behandlung einer Abschiebungshaftsache beanstandet. Festgestellt wurde eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes.
In der Sache ging es um einen Haftaufhebungsantrag, den der Betroffene (indischer Staatsangehöriger) fünf Tage vor Ende der angeordneten Haftdauer (Verlängerung von 3 auf 6 Monate) gestellt hatte mit der Begründung, dass ein Passersatzpapier weiterhin nicht vorliege und die Behörde auch keinen Haftverlängerungsantrag (über 6 Monate hinaus) gestellt habe, und welcher nach Entlassung des Betroffenen aus der Haft mit Ablauf der 6 Monate als Feststellungsantrag weitergeführt wurde. Es ging also darum, dass die Haft abgebrochen werden muß, wenn absehbar ist, dass es innerhalb der vorgesehenen (nicht mehr verlängerbaren) Haftzeit nicht mehr zur Abschiebung kommen kann, und ob dies im konkreten Fall so gewesen ist. Eine inhaltliche Klärung hat bisher nicht stattgefunden. Das BVerfG hat deshalb die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Ich bin um Veröffentlichung der Entscheidung bemüht.
Düsseldorf,
den 16.8.2008
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
…………………..
(Dateien aus stick RB-21/2008)