des Rundbriefs
I.
BVerfG v. 25.07.2008
Fortsetzungsfeststellung
Art.19 Abs. 4 Grundgesetz
Beigefügt
ist die Loseblatt-Version (PDF) der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts vom 25.07.2008 – 2 BvR
31/06 – mit der höflichen Bitte, diese Unterlage dem bisherigen Bestand (Anhang)
hinzuzufügen. Die Entscheidung wurde von Herrn Rechtsanwalt Fahlbusch zur
Verfügung gestellt.
In der Sache geht es
(nur) darum, dass der Betroffene fünf Tage vor Ablauf der auf sechs Monate
verlängerten Haftdauer einen Haftaufhebungsantrag bei dem Amtsgericht gestellt
hatte, und zwar mit der Begründung, dass ein Passersatzpapier (Indien) immer
noch nicht vorliege und dass die Behörde bislang auch keinen
Haftverlängerungsantrag (über 6 Monate hinaus) gestellt habe. Eine Reaktion auf
diesen Antrag hat offenbar weder seitens des Gerichts noch seitens der Behörde
stattgefunden. Vielmehr wurde der Betroffene erst mit dem Tag des Ablaufs der 6
Monate aus der Haft entlassen. Der Betroffene hat daraufhin den
Haftaufhebungsantrag (wegen Erledigung) als Feststellungsantrag weitergeführt.
Hiermit war der Betroffene in allen drei Instanzen erfolglos. Das BVerfG hat
festgestellt, dass die Entscheidungen des LG und OLG den Betroffenen in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verletzen, und die Sache zur
weiteren Klärung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die folgenden Punkte
sollten im Zusammenhang mit der Entscheidung des BVerfGs angesprochen werden:
1)
Die Haft ist sofort zu
beenden, sobald sich herausstellt, dass innerhalb des noch zur Verfügung
stehenden Haftzeitraums die Abschiebung nicht (nicht mehr) zu bewerkstelligen
ist und eine Haftverlängerung in zulässiger Weise nicht in Betracht kommt.
Kommen Behörden und/oder Gerichte dieser Verpflichtung von Amts wegen nicht
(nicht rechtzeitig) nach, gehört es zum prozessualen Standard, dass ein
Haftaufhebungsantrag durch den Betroffenen gestellt wird. Wird dieser
Haftaufhebungsantrag nicht sofort beschieden und kommt es – wie hier – zur Entlassung
wegen Ablaufs der regulären Haftzeit, kann der Haftaufhebungsantrag als Antrag
auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ( Fortsetzungsfeststellung ) weiterverfolgt
werden. Dabei sind – wie sich aus der Entscheidung des BVerfGs ergibt – alle
notwendigen Klärungen auch im Feststellungsverfahren herbeizuführen
(nachzuholen).
2)
Das BVerfG stellt in
diesem Zusammenhang klar, dass die Gerichte den verfassungsrechtlichen
Gegebenheiten nur gerecht werden, wenn sie auf einen entsprechenden
Feststellungsantrag die Überprüfung des gesamten Zeitraums ermöglichen, in dem
dem Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist.
Das BVerfG nimmt insoweit Bezug (vgl. auch) auf seine Entscheidung vom
31. Oktober 2005 – 2 BvR 2233/04 – = BVerfGK 6, 303 (im Anhang zum Kommentar verlinkt), die
einen Fall der Untersuchungshaft betrifft und in der das BVerfG beanstandet
hatte, dass das BayObLG die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens auf die
Zeit ab Einlegung der Haftbeschwerde beschränkt hatte.
Welche Tragweite diesen Erwägungen für das aus einem Haftaufhebungsantrag
hervorgegangenen Feststellungsbegehen zukommt, ist bis heute nicht eindeutig
geklärt. Es geht insbesondere darum, ob im Rahmen eines solchen Feststellungs-verfahrens
(bei entsprechendem Antrag) auf Zeiträume vor Stellung des Haftaufhebungsantrages
zurückgegriffen werden kann. Ein anschauliches Beispiel für diese Problematik
ist die von dem BVerfG zitierte Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 05. August 2002 - 8 Wx 20/02 – (FG-Prax
2002, 278 = NJ 2003, 95 = OLGReport Brandenburg 2002, 544 = Brandenb.
OLG v. 05.08.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang); es ging
dort u.a. darum, dass die 4-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG a.F.
bereits längere Zeit vor Stellung des Haftaufhebungsantrages abgelaufen war.
http://www.abschiebungshaft.de/OLG-Celle-vom-19-Mai-2003.doc http://web.archive.org/web/20060101123227/www.abschiebungshaft.de/OLG-Celle-vom-19-Mai-2003.doc
http://www.abschiebungshaft.de/OLG-Frankfurt-M-vom-5-April-2005.doc http://web.archive.org/web/20060101122847/www.abschiebungshaft.de/OLG-Frankfurt-M-vom-5-April-2005.doc
4)
Vorsorglich sollte
angemerkt werden, dass die Haft von Amts wegen oder aufgrund eines
Haftaufhebungsantrages sofort zu beenden ist, wenn die Haftvoraussetzungen
nicht oder nicht mehr vorliegen. Auch ist die Stellung eines Haftaufhebungsantrages
nicht von der Veränderung oder gar der erheblichen Veränderung der Sachlage
abhängig. Das ist nicht ernsthaft in Streit. Es kann hierzu beispielsweise auf
die Entscheidung des Kammergerichts vom 08. Februar 2006 - 25 W 6/06 – (Melchior, Abschiebungshaft, Anhang) verwiesen werden:
"Gegenstand eines nach
§ 10 Abs. 1, 2 FEVG eingeleiteten Verfahrens ist die Frage, ob die
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung und
Fortsetzung der bis dahin vollzogenen Haft weiterhin bestehen (vgl. KG, 1.
Zivilsenat, OLGZ 1977, 161 ff.; BayObLG, Beschluss vom 3. August 2004; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 5. April 2005, jeweils bei Melchior, Abschiebungshaft,
Anhang).
Eine Aufhebung
kann dabei sowohl auf eine unveränderte Sachlage als auch auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. BayObLG,
a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O. m.w.N.; OLG Celle, a.a.O.). Eine andere Sichtweise berücksichtigt die
Bedeutung des Freiheitsgrundrechts nicht hinreichend."
o die haftverschonende Wirkung eines Asylantrages
übersehen wurde,
o Abschiebungshaft gegen einen EU-Bürger oder dessen
Angehörigen angeordnet wurde, obwohl keine Verlustigkeitsfeststellung vorliegt,
o die Frage der Haftfähigkeit falsch eingeschätzt
wurde,
o Haft gegen eine Person angeordnet wurde, die neben
einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
All dies gilt auch für ein aus einem
Haftaufhebungsverfahren hervorgegangenes Feststellungsverfahren.
5)
Im konkreten Fall hat
die Behörde die vollen sechs Monate bis auf den letzten Tags ausgeschöpft.
Weshalb dies geschieht, auch wenn die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung
über 6 Monate hinaus nicht vorliegen, ist nicht nachvollziehbar, weil danach
jede weitere Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung unzulässig ist,
sofern nicht ausnahmsweise die besonderen, von der Theorie der "relevanten
Zäsur" geforderten Voraussetzungen vorliegen und man dieser Theorie folgt.
6)
Das
Bundesverfassungsgericht hat den Verfahrensablauf im einzelnen vom Tag der
Festnahme an geschildert. Daraus wird
auch deutlich, welche Konsequenzen es haben kann, wenn wegen eines
Verlängerungsantrages die Abgabe unbedacht erfolgt, während das
Erstanordnungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Der Freistaat Thüringen hat einer Betroffenen im Juni 2008 wegen zu Unrecht angeordneter Abschiebungshaft in dem Zeitraum vom 13.10. bis 27.10.2004 nach Art. 5 Abs. 5 EMRK einen Ersatzanspruch (Schmerzensgeld) in Höhe von 2.100,- Euro zugestanden. Das sind 150,- Euro pro Tag. Die entsprechende Unterlage ist diesem Rundbrief beigefügt.
Düsseldorf, den
01.09.2008
Mit freundlichen
Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick
RB-22/2008)