des Rundbriefs
Das OLG geht davon aus, dass wegen der von ihm vorgenommenen Aufhebung der Beschlüsse des AG und LG eine zusätzliche ausdrückliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft (wie sie offenbar beantragt war) nicht mehr erforderlich sei.
Es ist sehr zweifelhaft, ob damit dem von dem Bundesverfassungsgericht zur Begründung des Instruments der Rechtswidrigkeitsfeststellung in den Vordergrund gestellten Rehabilitierungsgedanken hinreichend Rechnung getragen wird; denn erst durch die Feststellungsentscheidung wird zu Gunsten des Betroffenen durch die hierfür zuständige Fachgerichtsbarkeit mit Rechtskraft auch für andere Verfahren und Gerichtsbarkeiten eine unanfechtbare Grundlage geschaffen (vgl. BGH vom 18.05.2006 – III ZR 183/05 -), um z.B. nach Art. 5 Abs. 5 EMRK eine Haftzeitentschädigung oder die Verfahrensauslagen für das Haftaufhebungsverfahren geltend zu machen oder um Haftkosten abzuwehren.
Wie die Dinge hinsichtlich des Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ohne eine solche Feststellungsentscheidung laufen können, zeigt ein im Rahmen der Arbeitshilfen -Verfahrensrecht veröffentlichtes Beispiel. Dort heißt es:
"Der
7. Zivilsenat des OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 08.07.1996 (NVwZ 1997,
518 f) einen Anspruch nach Art. 5 V EMRK gegen die haftantragstellende
Körperschaft verneint (Prozeßkostenhilfebeschluß). Die Betroffene war aufgrund
der Mitteilung des Bundesamtes, daß ihr Asylantrag bestandskräftig abgelehnt
sei, in Sicherungshaft genommen worden. Der 16. Zivilsenat des OLG Köln hatte
diese Haftanordnung nach rund 3-monatiger Haftdauer aufgehoben mit der
Begründung, daß der Bescheid des Bundesamtes nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden sei und damit die Anordnung der Abschiebungshaft nicht zulässig gewesen
sei. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 5 V EMRK wurde vom 7. Zivilsenat
verneint, weil lediglich eine bloße Formvorschrift verletzt worden sei. Die
Entscheidung ist so nicht nachvollziehbar. Wenn die ablehnende Entscheidung des
Bundesamtes (hier als offensichtlich unbegründet) nicht ordnungsge-mäß zugestellt
wurde, dauerte die durch den Asylantrag erworbene Aufenthaltsgestat-tung nach §
55 Abs. 1 AsylVerfG fort, so daß Sicherungshaft mangels Ausreisepflicht nicht
angeordnet werden durfte. Die Ausreisepflicht gehört zu den materiellrechtlichen
Voraussetzungen der Sicherungshaft."
Düsseldorf, den
07.09.2008
Mit freundlichen
Grüssen
Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
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(Dateien aus stick RB-23/2008)