An die
Bezieher
des Rundbriefs
zur Abschiebungshaft

RUNDBRIEF  4/2004

Ich erlaube mir, Ihnen in der Anlage drei Unterlagen zu übersenden mit der höflichen Bitte, diese dem bisherigen Bestand der Loseblatt-Version hinzuzufügen. Die Unterlagen sind in der Übersicht noch nicht enthalten. Die Übersicht für die Loseblatt-Version wird mit einem der nächsten Rundbriefe auf den neuesten Stand gebracht.

1.) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2003 betrifft im Wesentlichen eine prozessuale Frage: Die Haft war vom Amtsgericht von 6 Monaten um weitere 3 Monate auf 9 Monate verlängert worden. 16 Tage nach dieser Entscheidung war der Betroffene abgeschoben worden. Der kurz bevorstehende Abschiebetermin war im Zeitpunkt der Verlängerungsanordnung (um weitere 3 Monate) bereits bekannt. Nach der Abschiebung war über den Antrag des Betroffenen zu entscheiden, die Rechtswidrigkeit der Verlängerungsanordnung festzustellen. Das OLG hat für diesen Feststellungsantrag ein Rechtsschutzinteresse verneint, soweit es um die über den Abschiebetermin hinausgehende Haftzeitbestimmung geht.


2.) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 04.02.2004 befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit eines der Abschiebungshaft vorgelagerten richterfreien Freiheitsentzugs durch Verwaltungsbehörden. Das OLG verneint die Zulässigkeit und knüpft dabei an Überlegungen an, wie sie z.B. der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Strafsache) vom 14.12.2001 (siehe Anhang zum Kommentar) zu Grunde liegen.

 
In dem von dem OLG Braunschweig entschiedenen Fall ging es um eine "geplante" Festnahme. Eine solche geplante Festnahme darf schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ohne vorherige richterliche Befassung erfolgen (Vorrang des präventiven Rechtsschutzes). Der Zweck der Maßnahme wird durch eine solche vorherige Befassung des Richters in Verfahren nach dem FEVG auch nicht gefährdet, weil das FEVG insoweit für den gegebenen Einzelfall selbst Vorsorge trifft (z.B. einstweilige Anordnung).

    
Die Begründung des Beschlusses würde aber auch den Gewahrsam zur Sicherung der Abschiebungshaft nach Spontanfestnahme ausschließen.


Die in der Entscheidung wiederholt genannte Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG lautet wörtlich wie folgt:


(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. .....................  
2.unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
a) einer Straftat oder
b) einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit
zu verhindern,
...................


3.) Das Vorläufige Dokument - B (welches an die Stelle des bisherigen Ausdrucks vom Juni 2002 tritt) betrifft eine PKH-Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12.01.2004. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage eines Schadensersatzanspruchs gegen Justiz und Ausländerbehörde für rechtwidrig angeordnete und vollzogene Abschiebungshaft.  Es wären einige Punkte kritisch zu hinterfragen. Hiervon ist jedoch derzeit im Hinblick auf das noch laufende Verfahren abzusehen.  

Düsseldorf, den 23. Februar 2004

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Melchior
Golzheimer Platz 9
40474 Düsseldorf
fon + fax: 0211-4541192
mkmelchior@t-online.de
www.abschiebungshaft.de
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