An
die
Bezieher
des Rundbriefs
zur
Abschiebungshaft
RUNDBRIEF
4/2004
Ich erlaube
mir, Ihnen in der Anlage drei Unterlagen zu übersenden mit der höflichen Bitte,
diese dem bisherigen Bestand der Loseblatt-Version hinzuzufügen. Die Unterlagen
sind in der Übersicht noch nicht enthalten. Die Übersicht für die
Loseblatt-Version wird mit einem der nächsten Rundbriefe auf den neuesten Stand
gebracht.
1.) Der
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2003 betrifft im Wesentlichen
eine prozessuale Frage: Die Haft war vom Amtsgericht von 6 Monaten um weitere 3
Monate auf 9 Monate verlängert worden. 16 Tage nach dieser Entscheidung war der
Betroffene abgeschoben worden. Der kurz bevorstehende Abschiebetermin war im
Zeitpunkt der Verlängerungsanordnung (um weitere 3 Monate) bereits bekannt.
Nach der Abschiebung war über den Antrag des Betroffenen zu entscheiden, die
Rechtswidrigkeit der Verlängerungsanordnung festzustellen. Das OLG hat für
diesen Feststellungsantrag ein Rechtsschutzinteresse verneint, soweit es um die
über den Abschiebetermin hinausgehende Haftzeitbestimmung geht.
2.) Der
Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 04.02.2004 befasst sich mit
der Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit eines der Abschiebungshaft
vorgelagerten richterfreien Freiheitsentzugs durch Verwaltungsbehörden. Das OLG
verneint die Zulässigkeit und knüpft dabei an Überlegungen an, wie sie z.B. der
Entscheidung des OLG Zweibrücken (Strafsache) vom 14.12.2001 (siehe Anhang zum
Kommentar) zu Grunde liegen.
In dem von dem
OLG Braunschweig entschiedenen Fall ging es um eine "geplante"
Festnahme. Eine solche geplante Festnahme darf schon aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht ohne vorherige richterliche Befassung erfolgen (Vorrang des
präventiven Rechtsschutzes). Der Zweck der Maßnahme wird durch eine solche
vorherige Befassung des Richters in Verfahren nach dem FEVG auch nicht
gefährdet, weil das FEVG insoweit für den gegebenen Einzelfall selbst Vorsorge
trifft (z.B. einstweilige Anordnung).
Die Begründung
des Beschlusses würde aber auch den Gewahrsam zur Sicherung der
Abschiebungshaft nach Spontanfestnahme ausschließen.
Die in der
Entscheidung wiederholt genannte Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG
lautet wörtlich wie folgt:
(1) Die
Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person in Gewahrsam nehmen,
wenn dies
1.
.....................
2.unerläßlich
ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
a) einer
Straftat oder
b) einer
Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit
zu
verhindern,
...................
3.) Das
Vorläufige Dokument - B (welches an die Stelle des bisherigen Ausdrucks vom
Juni 2002 tritt) betrifft eine PKH-Entscheidung des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 12.01.2004. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage eines
Schadensersatzanspruchs gegen Justiz und Ausländerbehörde für rechtwidrig
angeordnete und vollzogene Abschiebungshaft. Es wären einige Punkte
kritisch zu hinterfragen. Hiervon ist jedoch derzeit im Hinblick auf das noch
laufende Verfahren abzusehen.
Düsseldorf,
den 23. Februar 2004
Mit
freundlichen Grüßen
Klaus Melchior
Golzheimer
Platz 9
40474
Düsseldorf
fon + fax:
0211-4541192
mkmelchior@t-online.de
www.abschiebungshaft.de
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