MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen auszugsweise

 

Saarländisches Oberlandesgericht

Beschluss vom 11. Mai 2006

- 5 W 68/06 – 24 –

 

Zur Frage, ob der Haftrichter eine Haftanordnung zeitweise (hier: für die Dauer bestehender Haftunfähigkeit) außer Vollzug setzen kann

 

Zitierweise: Saarl. OLG v. 11.05.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

 

Zum Sachverhalt

 

Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Haftanordnungsbeschluss mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Haftbeschluss für die Dauer der (unstreitigen) Gewahrsamsunfähigkeit der Betroffenen außer Vollzug gesetzt wird.

 

Das OLG hatte nach Erledigung der Sache durch Zeitablauf über die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen zu entscheiden. Das OLG hat die weitere Beschwerde zurückgewiesen, den Beschluss des Landgerichts jedoch aufgehoben, soweit dort die Haftanordnung wegen des Gesundheitszustandes der Betroffenen bis auf weiteres außer Vollzug gesetzt worden war.

 

Der Wortlaut der Entscheidungsgründe, soweit er sich mit der Frage der Ausservollzugsetzung der Haftanordnung befasst, ist nachstehend wiedergegeben.

 

 

Auszug aus der Entscheidung

 

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Soweit das Landgericht die Haftanordnung wegen des Gesundheitszustandes der Betroffenen bis auf weiteres außer Vollzug gesetzt hat, war der Beschluss des Landgerichts indes aufzuheben.

 

Durch die vorübergehende Unterbrechung des Haftvollzuges in Folge Gewahrsamsunfähigkeit der Betroffenen ist die Wirksamkeit der Abschiebehaftanordnung nicht berührt worden (vgl. KG, OLGZ 1982, 182; BayObLG, BayObLGZ 1973, 150). Die Abschiebehaftanordnung besteht vielmehr fort

 

Soweit es darum geht, ob weniger einschneidende, also haftverschonende Maßnahmen als eine Freiheitsentziehung in Betracht kommen können, hat nicht der lediglich über die Haftanordnung entscheidende Richter, sondern ausschließlich die sowohl die Abschiebung als auch den Abschiebungshaftbefehl vollziehende Ausländerbehörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Der wegen des Verfassungsgebots in Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG innerhalb des der Ausländerbehörde übertragenen Abschiebungsverfahrens tätige Richter hat lediglich eine erforderlich werdende Freiheitsentziehung anzuordnen und diese von Amts wegen wieder aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Er ist aber im Übrigen nicht „Herr des Verfahrens" – wie etwa der Strafrichter bei der Untersuchungshaft, § 119 Abs. 6 S. 1 StPO -, da der Abschiebungshaftbefehl ausschließlich von der Verwaltungsbehörde vollzogen wird; diese bestimmt, ob überhaupt und wie lange eine Freiheitsentziehung (innerhalb der angeordneten Geltungsdauer) vollstreckt werden soll. Ebenso, wie nach § 116 StPO der dort den Vollzug leitende Strafrichter den Vollzug eines Haftbefehls „bedingt" aussetzen kann, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Haft auch durch sie erreicht werden kann, kann die Ausländerbehörde innerhalb des von ihr durchzuführenden Verwaltungsvollzugs einer vom Richter angeordneten Abschiebungshaft deren Vollzug aussetzen und im Wege einer Duldung ähnliche haftverschonende Maßnahmen, wie sie in     § 116 Abs. 1 StPO aufgezählt sind, anordnen (vgl. BayObLG, Beschl.v. 4.6.1974, BayObLGZ 1974, 249 ff; siehe auch Rassow, BayVerwBl. 1980, 161 ff, m.w.N.).

 

Unter Berücksichtigung dessen ist es dem Gericht auch verwehrt, den Vollzug der in Folge des Abschiebungshaftbefehls angeordneten Abschiebungshaft für die Dauer der Gewahrsamsunfähigkeit des Betroffenen, also bedingt, auszusetzen; solche Maßnahmen sind der Ausländerbehörde vorbehalten. Von daher ist die Anordnung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 31.1.2006, nämlich die durch Gewahrsamsunfähigkeit bedingte Außervollzugsetzung der Abschiebungshaft, aufzuheben.

 

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Diesseits in das Internet eingestellt im Januar 2007.