MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen auszugsweise
Beschluss vom 11. Mai 2006
- 5 W 68/06 – 24 –
Zur Frage, ob der Haftrichter eine Haftanordnung zeitweise
(hier: für die Dauer bestehender Haftunfähigkeit) außer Vollzug setzen kann
Zitierweise: Saarl. OLG v. 11.05.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
Zum Sachverhalt
Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Haftanordnungsbeschluss mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Haftbeschluss für die Dauer der (unstreitigen) Gewahrsamsunfähigkeit der Betroffenen außer Vollzug gesetzt wird.
Das OLG hatte nach Erledigung der Sache durch Zeitablauf über die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen zu entscheiden. Das OLG hat die weitere Beschwerde zurückgewiesen, den Beschluss des Landgerichts jedoch aufgehoben, soweit dort die Haftanordnung wegen des Gesundheitszustandes der Betroffenen bis auf weiteres außer Vollzug gesetzt worden war.
Der Wortlaut der Entscheidungsgründe, soweit er sich mit der Frage der Ausservollzugsetzung der Haftanordnung befasst, ist nachstehend wiedergegeben.
Auszug aus der Entscheidung
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Soweit das Landgericht die Haftanordnung wegen des Gesundheitszustandes der Betroffenen bis auf weiteres außer Vollzug gesetzt hat, war der Beschluss des Landgerichts indes aufzuheben.
Durch die vorübergehende Unterbrechung des
Haftvollzuges in Folge Gewahrsamsunfähigkeit der Betroffenen ist die
Wirksamkeit der Abschiebehaftanordnung nicht berührt worden (vgl. KG, OLGZ
1982, 182; BayObLG, BayObLGZ 1973, 150). Die Abschiebehaftanordnung besteht
vielmehr fort
Soweit es darum geht, ob weniger einschneidende, also
haftverschonende Maßnahmen als eine Freiheitsentziehung in Betracht kommen können,
hat nicht der lediglich über die Haftanordnung entscheidende Richter, sondern
ausschließlich die sowohl die Abschiebung als auch den Abschiebungshaftbefehl
vollziehende Ausländerbehörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Der wegen des Verfassungsgebots in Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG innerhalb des der
Ausländerbehörde übertragenen Abschiebungsverfahrens tätige Richter hat
lediglich eine erforderlich werdende Freiheitsentziehung anzuordnen und diese
von Amts wegen wieder aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung
weggefallen ist. Er ist aber im Übrigen nicht „Herr des Verfahrens" – wie
etwa der Strafrichter bei der Untersuchungshaft, § 119 Abs. 6 S. 1 StPO -, da
der Abschiebungshaftbefehl ausschließlich von der Verwaltungsbehörde vollzogen
wird; diese bestimmt, ob überhaupt und wie lange eine Freiheitsentziehung
(innerhalb der angeordneten Geltungsdauer) vollstreckt werden soll. Ebenso, wie
nach § 116 StPO der dort den Vollzug leitende Strafrichter den Vollzug eines
Haftbefehls „bedingt" aussetzen kann, wenn weniger einschneidende
Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Haft auch
durch sie erreicht werden kann, kann die Ausländerbehörde innerhalb des von ihr
durchzuführenden Verwaltungsvollzugs einer vom Richter angeordneten
Abschiebungshaft deren Vollzug aussetzen und im Wege einer Duldung ähnliche
haftverschonende Maßnahmen, wie sie in
§ 116 Abs. 1 StPO aufgezählt sind, anordnen (vgl. BayObLG, Beschl.v.
4.6.1974, BayObLGZ 1974, 249 ff; siehe auch Rassow, BayVerwBl. 1980, 161 ff, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dessen ist es dem Gericht auch
verwehrt, den Vollzug der in Folge des Abschiebungshaftbefehls angeordneten Abschiebungshaft
für die Dauer der Gewahrsamsunfähigkeit des Betroffenen, also bedingt, auszusetzen;
solche Maßnahmen sind der Ausländerbehörde vorbehalten. Von daher ist die
Anordnung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 31.1.2006,
nämlich die durch Gewahrsamsunfähigkeit bedingte Außervollzugsetzung der Abschiebungshaft,
aufzuheben.
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Diesseits
in das Internet eingestellt im Januar 2007.